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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.01.1986, Az.: 1 StR 646/85

Prüfungsumfang der Prozessvoraussetzungen; An die Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes und des Urteilsgegenstandes zu stellenden Anforderungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.01.1986
Aktenzeichen
1 StR 646/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 12071
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Deggendorf - 16.09.1985

Fundstellen

  • NStZ 1986, 275
  • StV 1986, 329

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Amtlicher Leitsatz

Zu den Anforderungen an die in Anklage und Eröffnungsbeschluß vorzunehmende Konkretisierung des Verhandlungs- und Urteilsgegenstandes bei einer in Fortsetzungszusammenhang begangenen Tat.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 28. Januar 1986
gemäß § 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2, 3 und 4, § 357 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 16. September 1985 wird

    1. 1.

      das Verfahren, auch soweit es den Mitangeklagten Stefan G. betrifft, im Fall II 4 der Urteilsgründe (Diebstahl in Tateinheit mit Betrug zum Nachteil einer Vielzahl von Geschäften) eingestellt;

      insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

    2. 2.

      das Urteil im gesamten Strafausspruch gegen die beiden Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben;

      die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis des Mitangeklagten Stefan G. bleibt aufrechterhalten.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. II.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Wegen drei Vergehen des Betrugs, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl, und wegen eines Vergehens der Unterschlagung, sämtliche Taten gemeinschaftlich begangen, hat das Landgericht die Angeklagte zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie den Mitangeklagten, der die zunächst eingelegte Revision wirksam zurückgenommen hat, zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren unter Entziehung seiner Fahrerlaubnis verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt, auch soweit es den Mitangeklagten betrifft, zur Einstellung des Verfahrens im Fall II 4 der Urteilsgründe und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; im übrigen hat es keinen Erfolg.

2

1.

Zum Schuldspruch in den Fällen II 1, 2 und 3 der Urteilsgründe hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

3

2.

Hingegen zeigt im Fall II 4 der Urteilsgründe die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Prozeßvoraussetzungen bei Anklage und Eröffnungsbeschluß einen so schweren Mangel auf, daß das Verfahren insoweit eingestellt werden muß.

4

Zu Ziff. 7 der Anklageschrift vom 12. Juli 1985 erschöpft sich der Angklagesatz in der Mitteilung, die Angeklagten hätten "in der Zeit von Mai 1983 bis März 1985" gemeinschaftlich handelnd "aus einer Vielzahl von Geschäften" Filme entwendet, "um sie unter Vortäuschung eines ordnungsgemäßen Kaufes bei den jeweiligen Geschäften gegen Bargeld zurückzutauschen"; mit dem dabei erlangten Geld hätten sie ihren Lebensunterhalt bestritten; bei einem monatlichen Bedarf von mindestens 1.000,- DM ergebe sich daraus "eine Gesamtschadenssumme in Höhe von ca. 23.000,- DM"; bei dem Versuch, im M.-Markt N. vier vorher gestohlene Polaroid-Filme im Wert von 88,- DM gegen Bargeld zurückzutauschen, seien sie am 21. März 1985 festgenommen worden. Nähere Angaben zu dieser fortgesetzten Handlung enthält auch das Ermittlungsergebnis nicht; die Staatsanwaltschaft führt lediglich aus, die Angeklagten hätten die ihnen zur Last gelegten Taten im wesentlichen zugegeben und seien bereit, zur Klärung von Zweifelsfragen beizutragen. Damit bezeichnen die Anklage und somit auch der ohne weitere Konkretisierung ergangene Beschluß vom 13. August 1985 über die Eröffnung des Hauptverfahrens den Verhandlungs- und Urteilsgegenstand so ungenau und unvollständig, daß weder der historische Ablauf des Tatgeschehens noch Art und Umfang des Schuldvorwurfs hinreichend deutlich zu erkennen sind. Abgesehen von der letzten Einzelhandlung, bei deren Vornahme es zur Festnahme der Angeklagten kam, fehlt es an einer ausreichenden Darstellung der Einzelakte, die der ihnen vorgeworfenen fortgesetzten Tat zugrunde liegen. Es trifft zwar zu, daß die gerichtlich zugelassene Anklage den Tatzeitraum nach Beginn und Ende umgrenzt, die in allen Fällen gleichartige Begehungsweise (wenn auch nur äußerst knapp) schildert und den betrügerisch herbeigeführten Gesamtschaden beziffert. Doch läßt sie nicht einmal annähernd erkennen, an welchen Orten und zu welchen Zeiten welche Firmen um welche Beträge geschädigt worden sind; über die Mindestzahl der von den Angeklagten begangenen Einzelakte gibt sie keinen Aufschluß; ferner bleibt offen, welche Tatbeiträge sie geleistet haben. An dieser Unklarheit vermag ein allgemein gehaltenes Geständnis nichts zu ändern. Der aufgezeigte Mangel ist auch in der Hauptverhandlung nicht behoben worden, wie sich aus dem Protokoll ergibt. Dementsprechend leiden die Urteilsgründe (UA S. 12) an demselben Mangel.

5

Bei dieser Sachlage sind Anklage und Eröffnungsbeschluß, soweit es sich um den erörterten Tatvorwurf handelt, unwirksam, was zu diesem Anklagepunkt die Einstellung des Verfahrens gebietet (vgl. BGHSt 5, 225, 227;  10, 137, 139;  BGH GA 1973, 111/112; 1980, 108/109; 1980, 468; BGH NStZ 1984, 133;  1985, 464/465; Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 200 Rdn. 14, 57, 60).

6

3.

Die Einstellung des Verfahrens hat sich gemäß § 357 StPO auch auf den Mitangeklagten zu erstrecken. Diese Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn ein Urteil wegen Fehlens einer von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung aufgehoben wird (BGHSt 12, 335, 340;  24, 208, 210 [BGH 16.09.1971 - 1 StR 284/71]/211).

7

Demgemäß entfällt der Einzelstrafausspruch im Fall II 4 der Urteilsgründe bei beiden Angeklagten. Der Senat kann nicht ausschließen, daß diese Verurteilung die Höhe der in den verbleibenden Fällen verhängten Einzelstrafen mit beeinflußt hat, zumal da die Strafkammer bei der Gesamtstrafenbildung "den engen Zusammenhang" aller Taten, "der sich daraus ergibt, daß die Taten gleichzeitig in einer bestimmten Lebenssituation begangen wurden", hervorhebt (UA S. 19). Deshalb ist der gesamte Strafausspruch - aus Gründen des sachlichen Rechts auch zugunsten des Mitangeklagten (§ 357 StPO) - aufzuheben.

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