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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.09.1953, Az.: III ZR 236/52

Fortsetzung einer Gesellschaft im Falle des Todes des persönlich haftenden Gesellschafters mit dessen Erben ; Einbringen des wirtschaftlichen Werts eines Grundstücks in das Gesellschaftsvermögen ; Stellung eines Betriebs unter Vermögenskontrolle; Hemmung der Verjährung aufgrund einer vorübergehenden Berechtigung zur Verwigerung der Leistung; Vorliegen des Hemmungsgrundes innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist ; Anspruch auf Wiederherstellung einer abgerissenen Lagerhalle aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung; Verstoß gegen Treu und Glauben durch die Berufung auf die Einrede der Verjährung; Vorliegen einer Obhutspflicht nur bei Ingewahrsamnahme eines Grundstücks durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft; Zuführung dringend benötigter Baumaterialien an die Allgemeinheit; Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.09.1953
Aktenzeichen
III ZR 236/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10099
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergericht Berlin - 22.04.1952
LG Berlin - 18.04.1951

Fundstellen

  • BGHZ 10, 310 - 312
  • DB 1953, 904-905 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1953, 765 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1953, 1745 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma Carl D. & Co,
Inhaber Witwe I da D. Hans-Heinz D. und Karl D., B.-H., H. Strasse ...

Prozessgegner

B.,
vertreten durch den Regierenden Bürgermeister,
dieser vertreten durch den Senator für Finanzen, B., N. Strasse B.,

Amtlicher Leitsatz

Eine auf Seiten des Berechtigten vorliegende Behinderung an der Geltendmachung des Anspruchs kann keine Hemmung der Verjährung nach § 202 BGB bewirken; vielmehr muss das der Geltendmachung des Anspruchs vorübergehend entgegenstehende Hindernis gerade auf Seiten des Verpflichteten vorliegen und darin bestehen daß dieser sich aus Rechtsgründen vorübergehend der Leistung entziehen kann. Die Stellung des Betriebes des Berechtigten unter das Gesetz Nr. 52 der Militärregierung konnte daher lediglich eine Hemmung gemäss § 203 BGB zur Folge haben.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1953
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und
der Bundesrichter Rietschel, Dr. Kreft,
Dr. Wolany und Dr. Hußla
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. April 1952 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise aufgehoben und auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg vom 18. April 1951 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert:

Der Klageanspruch wird insoweit, als er als Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff hergeleitet wird, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten der Berufung und der Revision bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

1

Der am 27. Januar 1949 verstorbene Maurer- und Zimmermeister Carl D. sen. war der Ehemann der Mitinhaberin Ida D. der klagenden Firma und der Vater der Mitinhaber Hans-Heinz und Karl D. Carl D. sen. war Eigentümer des Grundstücks B.-H., H. Strasse Nr. ... auf dem sich eine grosse massive Lagerhalle von etwa 60 m Länge, 30 m Breite und 7 m Höhe, befand. Diese Halle, die während des Krieges an die Wehrmacht vermietet war, wurde im Jahre 1945 kurz vor dem Einmarsch der Russen in Brand gesteckt. Die nach dem Brand stehengebliebenen Gebäudeteile wurden in der Folgezeit niedergerissen und das Baumaterial beseitigt.

2

Die Klägerin hat behauptet, dass im Oktober 1945 ein im Auftrage des Bezirksamts B.-R. tätig gewordenes Arbeitskommando die Halle, bei der im wesentlichen lediglich die Dachkonstruktion infolge des Brandes vernichtet gewesen sei, niedergerissen und das Baumaterial fortgeschafft habe. Die Klägerin, nach deren weiterer Behauptung Carl D. sen. das Hallengrundstück in ihre Firma eingebracht hat, nimmt dementsprechend die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch und hat im Februar 1951 Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die von ihr abgerissene Lagerhalle in B.-H., H. Strasse Nr. ... nebst Umzäunung und Umpflasterung wieder herzustellen.

3

Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat die Sachbefugnis (Aktivlegitimation), der Klägerin mit der Begründung, dass sie nicht Eigentümerin der Halle sei, in Abrede gestellt und hat ferner die Einrede der Verjährung erhoben. Im übrigen hat sie geltend gemacht, dass der Abriss der Halle und die Bergung des Baumaterials nach Massgabe des Runderlasses des Reichsministers des Innern vom 18. Februar 1944 (MinBliV S 22) gerechtfertigt gewesen sei. Das Baumaterial sei auch nur zum Teil auf Veranlassung ihrer, der Beklagten, Dienststellen, aber im übrigen durch Dritte (umliegende Siedler usw.) weggeschafft worden.

4

Gegenüber der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihr Vermögen bis Ende Mai 1948 auf Grund des Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung unter Kontrolle gestanden habe und demzufolge die Verjährung gehemmt gewesen sei.

5

Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihren Anspruch auch auf das Bestehen eines Öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses gestützt mit der. Behauptung, dass die Beklagte bereits im Sommer 1945 die Beschlagnahme des Hallengrundstücks angeordnet habe. Ferner hat die Klägerin ihren Klageantrag auf einen Zahlungsantrag umgestellt und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 150.000 DM. (West) gebeten.

6

Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die klage abgewiesen. Es hat zwar die Sachbefugnis der Klägerin bejaht, jedoch die Verjährungseinrede für begründet erachtet.

7

Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Sachbefugnis der Klägerin folgendes festgestellt: Die klagende Firma sei durch Gesellschaftsvertrag vom 28. Mai 1942 als Kommanditgesellschaft gegründet worden, in der der Maurer- und Zimmermeister Carl D. sen. persönlich haftender Gesellschafter und seine beiden Söhne Hans-Heinz und Karl Kommanditisten gewesen seien. Carl D. sen. sei im Jahre 1949 gestorben und von seiner Witwe Ida und seinen beiden genannten Söhnen beerbt worden. Nach dem Gesellschaftsvertrag habe die Gesellschaft im Falle des Todes des persönlich haftenden Gesellschafters mit dessen Erben fortgesetzt werden sollen. Mitglieder der Gesellschaft, die nunmehr eine offene Handelsgesellschaft sei, seien demzufolge jetzt die Witwe und die beiden Söhne des Carl D. sen. Eine den grundbuchrechtlichen Formvorschriften entsprechende Übertragung des Eigentums an dem Hallengrundstück auf die Gesellschaft sei zwar nicht erfolgt; jedoch haben der Eigentümer Carl D. sen. auf Grund entsprechender Vereinbarungen mit der Gesellschaft den wirtschaftlichen Wert des Grundstücks in das Gesellschaftsvermögen eingebracht und dementsprechend sei das Grundstück in den Büchern und Bilanzen der Gesellschaft als Firmenvermögen behandelt worden.

9

Wenn das Berufungsgericht auf Grund dieser Feststellungen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das Hallengrundstück, obwohl es im Alleineigentum des Carl D. sen. gestanden habe, doch seinem wirtschaftlichen Werte nach dem Gesellschaftsvermögen zuzurechnen und die klagende Gesellschaft demzufolge auch zur Geltendmachung der den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Ersatzansprüche (§ 718 Abs. 2 BGB) legitimiert sei, so lasst sich insoweit ein Rechtsirrtum nicht erkennen.

10

II.

1.

Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass die Ansprüche der Klägerin, soweit sie aus Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB) hergeleitet werden und somit gemäss § 852 BGB einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen, verjährt sind.

11

a)

Die Revision vertritt die Auffassung, dass dadurch, dass die Klägerin nach Massgabe des Gesetzes Nr. 52 unter Vermögenskontrolle gestellt worden sei, der Lauf der Verjährung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nach § 203 BGB, sondern nach § 202 Abs. 1 BGB gehemmt gewesen sei. Das trifft jedoch nicht zu. § 202 Abs. 1 BGB bestimmt, dass die Verjährung gehemmt ist, solange die Leistung gestundet oder der Verpflichtete aus einem anderen Grunde vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. Dabei ist in Rechtslehre und Rechtsprechung anerkannt, dass die Hemmung nach dieser Vorschrift nicht nur beim Vorliegen einer echten Einrede auf Seiten des Verpflichteten eintritt, sondern der Anwendungsbereich der Vorschrift über diese Fälle der echten Einrede hinausgreift und auch sonstiger Fälle umfasst, in denen der Durchsetzung des an und für sich fortbestehenden Anspruchs vorübergehend ein rechtliches Hindernis entgegensteht (Planck Anm. 2 Abs. 4 zu § 202 BGB; Enneccerus-Nipperdey 1931 S 712; Soergel-Bauer 8. Aufl Anm. 1 c zu § 202 BGB; RGZ 80, 212 [216]; 94, 178 [180]; 136, 193 [196]). Wenn der Eintritt der Hemmung nach § 202 Abs. 1 BGB sonach auch keineswegs das Vorliegen einer Einrede im technischen Sinne zur Voraussetzung hat, so lässt doch der Wortlaut der Gesetzesbestimmung, der es auf das Leistungsverweigerungsrecht des Verpflichteten abstellt, keinen Zweifel daran zu, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift auf die Fälle beschränkt bleiben muss, in denen der Verpflichtete aus Rechtsgründen vorübergehend gegen die Inanspruchnahme geschützt ist. Das der Geltendmachung des Anspruchs vorübergehend entgegenstehende Hindernis muss also auf der Seite des Verpflichteten vorliegen und darin bestehen, dass dieser sich aus Rechtsgründen vorübergehend der Leistung entziehen kann. Im vorliegenden Falle wurde dadurch, dass die Klägerin unter Vermögenskontrolle gestellt wurde, nicht die Beklagte gegen die Inanspruchnahme seitens der Klägerin geschützt und ihr kein Weigerungsgrund zur Seite gestellt. Es wurde vielmehr lediglich die Klägerin gehindert, nach eigenem freien Entschluss ihren Anspruch gegen die Beklagte durch Anrufung der Gerichte zu verfolgen. Es kann hier unentschieden bleiben, ob die Klägerin angesichts dessen, dass für sie ein Treuhänder bestellt war, tatsächlich während der gesamten Zeit des Bestehens der Kontrolle an der Durchsetzung ihres Anspruchs gehindert war. Denn wenn überhaupt, so würde es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, darum gehandelt haben, dass die Klägerin infolge Stellung ihres Betriebes unter die Vermögenskontrolle durch ein von aussen kommendes und für sie unabwendbares Ereignis, mithin durch höhere Gewalt, an der Rechtsverfolgung verhindert gewesen wäre, so dass allenfalls die Vorschrift des § 203 BGB Platz zu greifen hätte (Palandt 10. Aufl Anm. 1 zu § 202 BGB; Krentz in Haus und Wohnung 1947 S 370). Wenn die Revision zur Begründung ihrer entgegengesetzten Auffassung auf das Urteil des VI. Zivilsenats vom 11. März 1953 (VI ZR 61/52) verweist, so ist das verfehlt. Denn in dieser Entscheidung handelte es sich im Gegensatz zu dem vorliegenden Rechtsstreit darum, dass die Beklagte berechtigt war, die Erfüllung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs zu verweigern.

12

Selbst wenn man danach zu Gunsten der Klägerin annehmen wollte, dass nach Massgabe des § 203 BGB eine Hemmung der Verjährung eingetreten gewesen sei, so würde doch die Verjährungsfrist bei Klageerhebung im Februar 1951 bereits abgelaufen gewesen sein. Denn im Gegensatz zu § 202 BGB tritt, wie auch die Revision nicht verkennt, in den Fällen des § 20 BGB eine Hemmung der Verjährung nur insoweit ein, als der Hemmungsgrund innerhalb der letzten 6 Monate der Verjährungsfrist vorgelegen hat. Die Verjährungsfrist läuft also mit Ausnahme ihrer letzten 6 Monate trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 203 BGB weiter.

13

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin spätestens Ende Oktober 1945 von dem Abriss der Halle und seinen Begleitumständen Kenntnis erhalten. In diesem Zeitpunkt begann mithin die Verjährungsfrist zu laufen. Die Aufhebung der Vermögenskontrolle der Klägerin und damit der Wegfall der Hemmungsvoraussetzungen ist unstreitig Ende Mai 1948 erfolgt, so dass 6 Monate nach diesem Zeitpunkt, also Ende November 1948, die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB auch bei Anwendung des § 203 BGB zu Gunsten der Klägerin abgelaufen war.

14

An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Behauptung der Klägerin zutreffen sollte, dass ihr Vermögen bereits seit August 1945 auf Grund der Berliner Magistratsverordnung vom 2. Juli 1945 (GVBl S 45) unter Kontrolle gestellt worden sei, und wenn man weiter zu Gunsten der Klägerin annehmen wollte, dass dadurch bereits damals eine Verhinderung der Klägerin an der Rechtsverfolgung durch höhere Gewalt im Sinne des § 203 BGB eingetreten sei. Denn dadurch würde sich nach dem oben Ausgeführten an der Berechnung der Verjährungsfrist nichts ändern. Aus diesem Grunde ist auch die Rüge der Revision gegenstandslos, dass das Berufungsgericht die Behauptungen der Klägerin, dass ihr Vermögen bereits im August 1945 unter Kontrolle gestellt worden sei, unter Verstoss gegen § 286 ZPOübergangen, hatte.

15

Wenn die Revision schliesslich noch darauf hinweist, dass auch die Beklagte unter Vermögenskontrolle nach Massgabe des Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung gestanden habe, so kommt dem doch, wie die vom Senat eingeholte Auskunft des Senators für Justiz in Berlin vom 17. Juli 1953 bestätigt, eine entscheidende Bedeutung nicht zu. Dabei kann es offen bleiben, ob es in dem hier interessierenden Zusammenhang auf die Rechtsverhältnisse im französischen Sektor (sitz der Klägerin) oder amerikanischen Sektor (Sitz des Landgerichts) ankommt. Denn in beiden Sektoren stand einem gerichtlichen Vorgehen der Klägerin gegen die Beklagte während des hier massgeblichen Zeitraums nichts Entscheidendes im Wege. Zwar bedurfte es in allen Sektoren zunächst für Klagen gegen Berlin einer besonderen Ermächtigung der Militärregierungen im amerikanischen Sektor wurde aber schon am 20. Januar 1946 durch eine Ausnahmeermächtigung eine Erleichterung in der Form geschaffen, dass für Geldansprüche aus Vertrag oder für Arbeiten, die im Auftrag der Behörden vorgenommen worden waren, eine allgemeine Ermächtigung erteilt und hinsichtlich der sonstigen Schadensersatzansprüche angeordnet wurde, dass die Angelegenheit vor der gerichtlichen Verhandlung der Sache der Militärregierung zu unterbreiten sei. Die französische Militärregierung hatte ihrerseits bereits unter dem 17. Juni 1947 mitgeteilt, dass in ihrem Sektor in den gerichtlichen Verfahren, an denen die Stadt Berlin beteiligt sei, eine besondere Ermächtigung nicht erforderlich sei. Soweit danach überhaupt noch während der hier rechtserheblichen Zeit eine Ermächtigung der Militärregierung erforderlich war, bedeutete dies mithin keinesfalls für die Klägerin ein im Rahmen der Verjährungsvorschriften beachtliches Hindernis an der Geltendmachung ihrer Ansprüche, zumal die Ermächtigung vom Prozessgericht von Amts wegen einzuholen war.

16

b)

In der Erhebung der Verjährungseinrede hat das Berufungsgericht ein arglistiges Verhalten der Beklagten mit Recht nicht gesehen, denn das Vorbringen der Klägerin läßt nicht erkennen, dass die Beklagte durch ihr Verhalten die Klägerin in irgendeiner Weise veranlasst habe, von rechtzeitiger Klageerhebung abzusehen. Für sich allein stellt die Berufung auf die Verjährung, zum mindesten nach den hier vorliegenden besonderen Umständen, einen Verstoss gegen Treu und Glauben noch nicht dar. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht insbesondere berücksichtigt, dass der Klageanspruch auf Vorgänge gestützt wird, die sich in den ersten Monaten nach dem Zusammenbruch zugetragen haben. Damals funktionierte die öffentliche Verwaltung noch nicht wieder ordnungsmässig. Zuständigkeit und Befugnisse der deutschen Verwaltungsstellen waren angesichts der Besetzung durch die Alliierten weithin ungeklärt und zweifelhaft und die Behörden waren personalmässig erst unvollständig und weithin mit ungeschulten und teils auch unzuverlässigen Kräften besetzt; auch wurden selbst über bedeutsame Vorgänge aktenmässige Unterlagen vielfach nicht oder nicht vollständig angelegt. Angesichts dessen kann mit dem Berufungsgericht ein unredliches Verhalten in aller Regel darin nicht erblickt werden, dass eine Behörde gegenüber Ansprüchen, die aus Vorgängen in jener Zeit hergeleitet werden und deren Berechtigung sich aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht ohne weiteres ergibt, die Einrede der Verjährung erhebt.

17

2.

Das Berufungsgericht hat weiter die Frage geprüft, ob noch nicht verjährte Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis gegeben seien und hat diese Frage verneinte Von einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis kann hier schon um deswillen nicht gesprochen werden, weil sich die Verwahrung im Rechtssinne nur auf bewegliche Sachen, aber nicht auf Grundstücke beziehen kann. Es könnte sich also nur fragen, ob auf Grund eines ähnlich gearteten Rechtsverhältnisses für die Beklagte eine Obhuts- und Rückgabepflicht entstanden und durch Verletzung dieser Pflicht für die Klägerin ein Ersatzanspruch erwachsen wäre. Diese Frage ist jedoch zu verneinen Ebenso wie bei beweglichen Sachen ein eine Obhutspflicht begründendes Verwahrungsverhältnis nur dann angenommen werden kann, wenn der Staat oder eine sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft in Verfolgung öffentlicher Belange die volle tatsächliche Gewalt über die Sache übernommen hat (RGZ 138, 40 [41]), so kann in entsprechender. Fällen auch bei Grundstücken eine besondere Obhutspflicht in der Regel nur dann als gegeben angesehen werden, wenn die Öffentlich-rechtliche Körperschaft das Grundstück in ihren eigenen Gewahrsam genommen hat. Jedenfalls genügt eine Beschlagnahme, die die Gewahrsamsverhältnisse unberührt lässt, für sich allein nicht, um eine derartige Obhutspflicht für die beschlagnahmende Stelle zu begründen. Insoweit hat auch die Revision keine Rüge erhoben.

18

3.

Schliesslich hat das Berufungsgericht den Klageanspruch auch noch unter dem Gesichtspunkt des Aufopferungsanspruchs gemäss §§ 74, 75 EinlAIR geprüft und das Vorliegen eines derartigen Anspruchs ebenfalls verneint. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Klägerin selbst vorgetragen habe, es habe sich bei dem Abriss ihrer Halle um einen rechtswidrigen Eingriff gehandelt, der nur erfolgt sei, um "Nutzniessern des damaligen Regimes" persönliche Vorteile zu verschaffen, dass jedoch jeder Anhaltspunkt dafür fehle, dass der Abriss der Halle etwa deshalb erfolgt sei, um der Allgemeinheit dringend benötigte Baumaterialien zuzuführen. Diese Erwägungen vermögen, wie der Revision zuzugeben ist, die Verneinung eines Entschädigungsanspruchs nicht zu rechtfertigen.

19

Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass eine von einer Diensstelle der Beklagten eingesetzte Arbeitskolonne von dem Hallengrundstück Baumaterial entnommen und fortgeschafft hat. Ungeklärt und streitig zwischen den Parteien ist lediglich, in welchem Umfang Baumaterial durch diese Kolonne der Beklagten fortgeschafft ist und wozu es Verwendung gefunden hat. Nach der Behauptung der Beklagten ist das Baumaterial zum Ausbau der Fundamente einer Schulbaracke verwandt worden, während die Klägerin vorgetragen hat, dass man ihr zwar erklärt habe, dass das Baumaterial für andere dringende Bauvorhaben, u.a. den Bau einer Schule benötigt werde, dass aber tatsächlich das Material "in dunkle Kanäle geflossen" sei.

20

Bei dieser Sachlage aber ist ein Entschädigungsanspruch der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung gegeben. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht entscheidend darauf an, ob die Inanspruchnahme des Baumaterials durch Dienststellen der Beklagten rechtmässig war oder nicht. Denn wie der Grosse Senat für Zivilsachen in der Entscheidung BGHZ 6, 270 (289)[BGH 10.06.1952 - GSZ - 2/52] ausgeführt hat, sind auch unrechtmässige Eingriffe der Staatsgewalt in die Rechtssphäre eines einzelnen wie eine Enteignung zu behandeln, wenn sie sich für den Fall ihrer gesetzlichen Zulässigkeit sowohl nach ihrem Inhalt wie nach ihrer Wirkung als eine Enteignung darstellen würden, und wenn sie in ihrer tatsächlichen Wirkung dem Betroffenen ein besonderes Opfer auferlegt haben. Das aber trifft hier für die auf Veranlassung der Beklagten erfolgte Wegnahme der Baumaterialien der Klägerin zu. ferner ist es nicht entscheidend, dass der enteignungsgleiche Eingriff in die Rechtssphäre der Klägerin möglicherweise nicht nur schuldlos rechtswidrig erfolgt ist, sondern die beteiligtem Beamten der Beklagten dabei möglicherweise schuldhaft gehandelt haben, da der Geschädigte, wie der Senat in BGHZ 7, 296[BGH 16.10.1952 - III ZR 180/50] entschieden hat, einen Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen ebenso wie bei schuldlos rechtswidrigen auch bei schuldhaften Eingriffen in seine Rechtssphäre erheben kann. Zwar ist nach dem Vortrag der Klägerin das Baumaterial letztlich nicht der Allgemeinheit zugute gekommen. Aber auch dieser Umstand würde, selbst wenn er entgegen der. Darstellung der Beklagten zutreffend sein sollte, den Entschädigungsanspruch der Klägerin nicht ausschliessen. Denn wenn im Wege der Enteignung oder durch enteignungsgleichen Eingriff von hoher Hand in die geschützte Rechtsspäre des einzelnen eingegriffen wird, dann wird der Entschädigungsanspruch des Betroffenen nicht dadurch berührt, dass die ihm durch diesen Eingriff entzogenen Vermögenswerte tatsächlich nicht zum Wohle der Allgemeinheit verwertet werden, sondern irgendeine andere Verwendung finden. Dies muss zum mindesten dann gelten, wenn, wie hier, der Eingriff dem Betroffenen gegenüber mit einem dringenden Interesse der Allgemeinheit begründet wird und für ihn nicht ohne weiteres die Unrichtigkeit dieser ihm gegenüber von der eingreifenden Stelle gegebenen Begründung erkennbar ist. Hier ist sonach der Entschädigungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus enteignungsgleichem Eingriff auch dann begründet, wenn die Darstellung der Klägerin über die tatsächliche Verwendung des Baumaterials zutreffen sollte.

21

Dieser Entschädigungsanspruch ist auch noch nicht verjährt, da er, wie der Senat in BGHZ 9, 209[BGH 09.04.1953 - III ZR 77/52] entschieden hat, einer 30-jährigen Verjährung unterliegt.

22

Demzufolge war das die Klage abweisende Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil mit der Massgabe zurückzuweisen, dass der auf Zahlung gerichtete Klageanspruch nur insoweit, als er als Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff hergeleitet wird, dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

23

Bei der Entscheidung über die Höhe des Klageanspruchs wird das Landgericht die vom Grossen Senat in der erwähnten Entscheidung in BGHZ 6, 270 (295)[BGH 10.06.1952 - GSZ - 2/52] aufgestellten Grundsätze über die Bemessung der Enteignungsentschädigung zu berücksichtigen haben. Danach handelt es sich bei der Entschädigung nicht um eine Schadensersatzleistung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches; jedoch soll die Entschädigung dem Betroffenen einen Ausgleich für das Opfer bieten, das ihm durch den Eingriff in seine private Rechtssphäre auferlegt worden ist.

24

Die Entscheidung über die Kosten der Berufung und der Revision war aus Zweckmässigkeitsgründen in vollem Umfang dem Schlussurteil vorzubehalten.

Dr. Geiger
Rietschel
Dr. Kreft
Wolany
Dr. Hußla