Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.02.1988, Az.: KVR 6/87
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.02.1988
- Aktenzeichen
- KVR 6/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 20279
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1988
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky,
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Theune, Dr. Mees und Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn
beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird an das Kammergericht verwiesen, das über die Gegenvorstellungen der Beschwerdeführerinnen abschließend zu entscheiden hat.
Gründe
I.
Das Kammergericht hat mit Beschluß vom 5. November 1986 den Beschwerden der Antragstellerinnen gegen die vom Bundeskartellamt am 14. August 1984 gemäß § 24 Abs. 2 GWB angeordnete Untersagung eines Zusammenschlußvorhabens stattgegeben, eine Verpflichtung des Bundeskartellamts zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten ohne nähere Begründung, allein mit dem Hinweis auf § 77 GWB jedoch abgelehnt. Gegen diese am 12. März 1987 zugestellte Entscheidung haben die Antragstellerinnen am 10. April 1987 Gegenvorstellungen erhoben und beantragt, in Abänderung des Beschlusses vom 5. November 1986 die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bundeskartellamt aufzuerlegen. Dabei haben sie auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1986 verwiesen, nach dem es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, die Vorschrift des § 77 Satz 1 GWB dahin auszulegen, daß auch einem Beschwerdeführer, der eine Verletzung in seinen Rechten geltend macht und im Verfahren obsiegt hat, im Normalfall der Kostenerstattungsanspruch zu versagen ist (BVerfGE 74, 78 [BVerfG 03.12.1986 - 1 BvR 872/82] [94]). Das Bundeskartellamt hat in seiner Stellungnahme vom 23. April 1987 die Auffassung vertreten, die Gegenvorstellungen seien nicht zulässig, da die Versagung der Kostenerstattung mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar gewesen wäre. Mit Schriftsatz vom 29. April 1987 haben die Antragstellerinnen daraufhin gebeten, die im Schriftsatz vom 10. April 1987 gestellten Anträge im Wege der Auslegung oder Umdeutung als Rechtsbeschwerden im Sinne von § 73 Abs. 1 GWB zu behandeln, falls das Kammergericht die Gegenvorstellungen aus den vom Bundeskartellamt angeführten Gründen für unzulässig halten sollte.
Der Kartellsenat des Kammergerichts hat es mit Beschluß vom 9. Oktober 1987 abgelehnt, den Gegenvorstellungen zu entsprechen, da nicht auszuschließen sei, daß die begehrte Änderung der Kostenentscheidung durch das grundsätzlich zur Überprüfung der Sachentscheidung berufene Rechtsbeschwerdegericht herbeigeführt werde. Solange eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerden ausstehe, sei der Senat nicht befugt, den Gegenvorstellungen zu entsprechen. Die Akten wurden deshalb an den Kartellsenat des Bundesgerichtshofs übersandt.
Die Antragstellerinnen verfolgen ihre Gegenvorstellungen weiter. Sie haben deswegen beantragt,
die Sache zur abschließenden Entscheidung über die Gegenvorstellungen an das Kammergericht zu verweisen.
II.
Die Sache ist an den Kartellsenat des Kammergerichts zur abschließenden Entscheidung über die Gegenvorstellungen zu verweisen.
Die Antragstellerinnen haben Gegenvorstellungen erhoben, über die das Kammergericht noch nicht abschließend entschieden hat. Der Beschluß vom 9. Oktober 1987 enthält der Sache nach eine (nicht bindende) Abgabe des Verfahrens an den Bundesgerichtshof, die auf der Annahme beruht, zu einer endgültigen Entscheidung über die Gegenvorstellungen sei das Kammergericht nicht berechtigt, solange der Bundesgerichtshof nicht darüber entschieden habe, ob die Gegenvorstellungen als Rechtsbeschwerden zulässig und gegebenenfalls begründet seien. Diese Annahme ist unzutreffend.
Die Antragstellerinnen haben ausdrücklich Gegenvorstellungen erhoben und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts allein für den Fall beantragt, daß das Kammergericht dem Rechtsbehelf deshalb nicht stattgeben sollte, weil es die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung durch Rechtsbeschwerde bejahte.
Das Kammergericht hätte deshalb im Rahmen der Entscheidung über die Gegenvorstellungen auch darüber befinden müssen, ob die Rechtsbeschwerden statthaft sind.
Die Kostenentscheidung kann im übrigen auch nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Ein solches Rechtsmittel ist gemäß § 73 GWB nur gegen in der Hauptsache erlassene Beschlüsse der Oberlandesgerichte zulässig. Angegriffen wird im vorliegenden Fall aber allein ein Teil der Kostenentscheidung als Nebenentscheidung. Gegen sie ist die Rechtsbeschwerde nicht gegeben (BGH WuW/E 547). Die Gegenvorstellungen stützen sich denn auch allein darauf, daß das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen besondere Befugnisse der Fachgerichte anerkannt hat, an sich unanfechtbare Entscheidungen, die in einem offensichtlichen Widerspruch zu einer Verfassungsnorm stehen, einer Überprüfung zu unterziehen. Das kann unter dem Gesichtspunkt eines wirksamen Grundrechtsschutzes geboten sein. Die Fachgerichte haben die Aufgabe, eingetretene Grundrechtsverstöße nach Möglichkeit selbst zu beseitigen. Aus diesem Grunde läßt die Rechtsprechung Ausnahmen vom Grundsatz der Unabänderlichkeit unanfechtbarer Entscheidungen zu, wenn eine Entscheidung im offensichtlichen Widerspruch zum Gesetz steht, mit der Folge, daß das Gericht seine Entscheidung - auf Gegenvorstellungen hin - überprüfen und gegebenenfalls abändern kann (vgl. BVerfGE 55, 1 [BVerfG 09.07.1980 - 2 BvR 701/80] [5]; 63, 77 [78 f]; 69, 233 [242 f]).
Ein sonst unstatthaftes Rechtsmittel ist gegen solche Entscheidungen allenfalls dann gegeben, wenn eine Auslegung der einschlägigen Verfahrensvorschriften dies ermöglicht (BVerfGE 49, 252 [BVerfG 10.10.1978 - 1 BvR 475/78] [256]; 60, 96 [98 f]; 64, 204 [206 f]; 69, 233 [242 f]).
Hiernach ist es, da die Antragstellerinnen innerhalb der Monatsfrist des § 93 BVerfGG - und der Frist des § 75 Abs. 3 GWB - die Gegenvorstellungen eingereicht haben (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Juni 1987 - KVR 9/85) zwar zulässig und geboten, daß das Kammergericht seine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht zur Auslegung von § 77 Satz 1 GWB entwickelten Grundsätze auf die Gegenvorstellungen hin sachlich überprüft; eine Auslegung des § 73 GWB dahingehend, daß die Kostenentscheidung mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar wird, ist hingegen wegen des eindeutigen Wortlauts dieser Vorschrift nicht möglich.
v. Gamm
Theune
Mees
Maltzahn