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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.06.1987, Az.: KVR 9/85

Erstattung außergerichtlicher Kosten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.06.1987
Aktenzeichen
KVR 9/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 17604
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Prozessführer

1. Firma H. Holding AG,
vertreten durch den Vorstand: Dr. Jörn K., Hartmut E., Heinz S. und Dr. Wolfgang T., K. Straße ..., H.

2. P. D. GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Hans H. und Karl-Heinz S., H.

3. ...

4. R. GmbH C. Werke,
vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Gerhard Z. Dr. Fritz K., Dr. Axel R., Dr. Eike S. und Dr. Franz W., K., D.,

5. Otto R. in Firma R. GmbH C. Werke, K., D.

Prozessgegner

Bundeskartellamt,
vertreten durch seinen Präsidenten, M., B.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer,
die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und Dr. Kellermann
sowie die Richter Dr. Mees und Dr. Broß
am 30. Juni 1987
beschlossen:

Tenor:

Der Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdeführer vom 15. April 1987 kann nicht entsprochen werden.

Gründe

1

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Ausspruch des erkennenden Senats in dem Beschluß vom 18. November 1986, daß außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind, den Anforderungen entspricht, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 3. Dezember 1986 (1 BvR 872/82) aufgestellt hat. Der Senat kann dem Antrag der Rechtsbeschwerdeführer, in Abänderung des Beschlusses vom 18. November 1986 ihre außergerichtlichen Kosten dem Bundeskartellamt aufzuerlegen, schon deshalb nicht stattgeben, weil dem der Ablauf der Monatsfrist des § 93 BVerfGG entgegensteht. Der Beschluß des Senats wurde den Rechtsbeschwerdeführern vor dem 5. Februar 1987 zugestellt. Ihr Änderungsantrag vom 15. April 1987 ging am 21. April 1987 ein. Es greift deshalb der aus § 79 Abs. 2 BVerfGG folgende Grundsatz ein, wonach die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, auch wenn sie auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruhen, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, unberührt bleiben.

Pfeiffer
v. Gamm
Kellermann
Mees
Broß