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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.03.1966, Az.: BVerwG IV B 297.65

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Genehmigungsbedürftigkeit der Aufstellung eines Wohnwagens bzw. eines Holzhäuschens mit Trockenabort; Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung; Beschränkungen der "Baufreiheit" als Verletzung der Eigentumsgarantie

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.03.1966
Aktenzeichen
BVerwG IV B 297.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 14188
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 10.09.1965 - AZ: 31 I 64

Fundstellen

  • BayVBl. 66, 316
  • BiGBW. 66, 198
  • DÖV 1967, 281 (amtl. Leitsatz)
  • Freie WoWi 66, 422
  • Grundeigentum 66, 763

Amtlicher Leitsatz

Die Feststellung des Berufungsgerichtes, die Aufstellung eines Wohnwagens stelle nach Landesrecht ein genehmigungsbedürftiges Bauvorhaben dar, ist für das Revisionsgericht bindend.

Die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung ist selbständiger Versagungsgrund für ein Bauvorhaben im Außenbereich.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 1966
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Dr. Müller und Dr. Paul
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 1965 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, weil der Rechtsstreit keine grundsätzlichen Fragen aufwirft, das angefochtene Urteil nicht von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auch Mängel im gerichtlichen Verfahren nicht ersichtlich sind (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1-3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

2

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß es sich sowohl bei der Aufstellung des Wohnwagens als auch bei Holzhäuschen mit Trockenabort um Vorhaben handelt, die nach bayerischem Landesrecht einer Baugenehmigung bedürfen. Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend, da sie ohne Mängel im gerichtlichen Verfahren zustandegekommen ist. Die Beschwerde räumt ein, daß der Wohnwagen tageweise, vornehmlich über das Wochenende oder in der Urlaubszeit, ohne Unterbrechung jedoch höchstens drei Wochen lang aufgestellt gewesen sei. Wenn das Berufungsgericht darüber hinaus festgestellt hat, der Wagen habe in einem Falle auch einmal vier Monate auf dem Grundstück gestanden, so ist nicht ersichtlich, daß es ohne diese letzte Feststellung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, zumal dies bereits im Sommer 1962 gewesen sein soll. Es bedurfte daher keiner Abwägung der Frage, ob das Gericht insoweit den Sachverhalt nur ungenügend erforscht hat. Das gleiche gilt auch für das Holzhäuschen, hinsichtlich dessen das angefochtene Urteil durchaus berücksichtigt hat, daß es zeitweise auch als Abstellraum verwendet worden ist.

3

Der beschließende Senat muß somit davon ausgehen, daß es sich sowohl bei dem Wagen als auch bei dem Häuschen um Anlagen handelt, die im Außenbereich nur nach § 35 des Bundesbaugesetzes - BBauG - genehmigt werden können. Nach § 35 Abs. 2 BBauG wären beide Anlagen nur dann genehmigungsfähig, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigen würden. Eine solche Beeinträchtigung liegt jedoch dann vor, wenn die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten ist (§ 35 Abs. 3 BBauG). Daß diese Befürchtung im vorliegenden Fall besteht, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverletzung festgestellt. Hierzu bedarf es nicht einer grundsätzlichen Klärung der Frage, ob diese Vorschrift ohne Vergleich der zu erwartenden oder bereits eingetretenen Fälle einer Splittersiedlung mit dem zu entscheidenden Fall vom Gesetzgeber als selbständiger Ablehnungsgrund gemeint war. In § 35 Abs. 3 BBauG wird die Gefahr der Entstehung einer Splitter Siedlung im Außenbereich neben anderen Beispielen wie einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart einer Landschaft als selbständiger Grund für die Ablehnung eines Bauvorhabens im Außenbereich genannt. Die klare Fassung des Gesetzes gestattet keinen Zweifel daran, daß der Gesetzgeber weitestgehend eine Bebauung im Außenbereich verhindern wollte, und zwar unter anderem auch schon dann, wenn andere Interessenten die Genehmigung eines einzelnen Vorhabens zum Anlaß nehmen könnten, ihrerseits unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz entsprechende Bauanträge für den Außenbereich zu stellen. Einer grundsätzlichen Entscheidung hierzu bedarf es angesichts der eindeutigen Fassung des Gesetzes nach Überzeugung des beschließenden Senates nicht. Es läßt sich nicht verhehlen, daß § 35 BBauG sehr einschneidende Beschränkungen der Baufreiheit im Außenbereich gebracht hat. Das entspricht aber dem Ziel des Gesetzgebers, da er über den Schutz, des schönen Landschaftsbildes hinaus, wie ihn die Gesetzgebung über den Naturschutz bezweckt, im Außenbereich die naturgegebene Nutzung des Bodens zum Wohle des erholungssuchenden Menschen erhalten wollte. Daher kann selbst dort, wo eine Splittersiedlung nicht zu befürchten war, in der Nutzung eines im Außenbereich geplanten Gebäudes als Wochenendhaus eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft zu sehen sein (so auch BVerwG I B 35.63 in Buchholz BVerwG 406.11, § 35 BBauG Nr. 15). Im vorliegenden Fall bedarf es einer solchen Feststellung jedoch nicht, da die Ablehnung einer Genehmigung mit der Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung zur Genüge begründet ist. Es brauchte daher auch auf die Ausführungen der Kläger über den Begriff der Beeinträchtigung einer natürlichen Eigenart der Landschaft und auf die hierzu vorgetragene Verfahrensrüge nicht eingegangen zu werden. Ob die in § 35 BBauG enthaltenen starken Beschränkungen der "Baufreiheit" dann eine Verletzung der in Artikel 14 des Grundgesetzes - GG - gegebenen Garantie des Eigentums darstellen würde, wenn damit praktisch ein Bauverbot für den Außenbereich geschaffen worden wäre, brauchte nicht geprüft zu werden. Tatsächlich sind in § 35 Abs. 1 BBauG zahlreiche Ausnahmen vorgesehen, und auch nach § 35 Abs. 2 BBauG können darüber hinaus Genehmigungen erteilt werden, wenn auch unter erschwerten Voraussetzungen. Mit den damit gegebenen Beschränkungen des Bauens wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Wesen des Eigentums nicht betroffen, sie stellen vielmehr nur eine Bestimmung seines Inhaltes im Rahmen seiner durch eine geordnete Raumordnung notwendigen sozialen Bindung dar.

4

Eines Eingehens auf die von den Klägern behaupteten Abweichungen bedarf es nach alledem nur noch insoweit, als die Entstehung einer Splittersiedlung zur Begründung der angefochtenen Entscheidung gemacht worden ist. Eine solche Abweichung, insbesondere von den Urteilen vom 2. Juli 1963 - BVerwG I C 110.62 - (DVBl. 1964, 184) und vom 29. April 1964 - BVerwG I C 30.62 - (BVerwGE 18, 247) liegt indes nicht vor. In BVerwG I C 110.62 ist die Entstehung einer Splittersiedlung deswegen verneint worden, weil das geplante Bauwerk sich an einen bebauten Ortsteil anschloß. Das Urteil enthält jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß eine Streusiedlung nicht grundsätzlich einer geordneten städtebaulichen Entwicklung widerspräche, wie dies das Urteil vom 28. April 1964 - BVerwG I C 64.62 - (BVerwGE 18, 242) festgestellt hat.

5

Das Vorhandensein eines Flächennutzungsplanes ist entgegen der in der Beschwerde vorgetragenen Rechtsansicht in den genannten Urteilen nicht zur Voraussetzung einer Ablehnung der Genehmigung wegen einer zu erwartenden Splittersiedlung gemacht worden.

6

Bei alledem kommt dem Holzhäuschen gegenüber dem Wohnwagen eine selbständige Bedeutung nicht zu, da es während der Aufstellung des Wagens für dessen Benutzer als Abort gedient hat.

7

Die Beschwerde war daher mit der sich hieraus für die Kläger ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Külz
Dr. Müller
Dr. Paul