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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.02.1995, Az.: BVerwG 6 P 5.93

Anforderungen an einen Wahlvorschlag bei der Wahl einer Jugendvertretung und Auszubildendenvertretung; Notwendigkeit der Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Wahlvorschlages; Unterscheidung zwischen wahlberechtigten Beschäftigten und Beauftragten einer Gewerkschaft; Sonderstellung der Gewerkschaften ; Unabhängigkeit eines Minderheitenschutzes von der Wahlberechtigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.02.1995
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 5.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13383
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln 27.06.1991 - 33 K 2090/91 .PVB
OVG Nordrhein-Westfalen - 16.12.1992 - AZ: 1 A 2225/91 .PVB

Fundstelle

  • ZfPR 1995, 77-79 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Beauftragte einer Gewerkschaft, die den Wahlvorschlag einer Gewerkschaft für eine Personalratswahl oder die Wahl zu einer Jugend- und Auszubildendenvertretung unterzeichnen, müssen dazu nicht wahlberechtigt sein.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Ernst, Dr. Seibert, Albers und Dr. Vogelgesang
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 16. Dezember 1992 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Frage, ob bei der Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft von jedem der Gewerkschaft angehörigen Beschäftigten der Dienststelle unterzeichnet werden kann, auch wenn er nicht für die Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt oder wählbar ist.

2

Der Antragsteller, der Verband der Beamten der Bundeswehr e.V. (VBB), reichte am 2. April 1991 für die Wahl zur Haupt Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) im Jahre 1991 einen Wahlvorschlag mit dem Kennwort "Junge Mitarbeiter der Bundeswehr (VBB)" ein. Der Wahlvorschlag war von Ursula V. (geb. am 15. Februar 1957) und von Gerhard B. (geb. am 5. Mai 1951) unterzeichnet. Beide sind im Geschäftsbereich des BMVg beschäftigt und gehören dem VBB an. Sie waren von dem VBB mit der Einreichung des Wahlvorschlags beauftragt worden. Dem Wahlvorschlag waren auch die schriftlichen Zustimmungserklärungen der in dem Wahlvorschlag aufgeführten Bewerber beigefügt.

3

Der Hauptwahlvorstand gab den Wahlvorschlag mit der Begründung zurück, er weise nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften auf. Aus § 46 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 BPersVWO ergebe sich, daß nur wahlberechtigte Beschäftigte gemäß § 57 BPersVG als Beauftragte einer Gewerkschaft fungieren könnten.

4

Nachdem ein Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung abgelehnt worden war, wurde die Wahl am 6./7. Mai 1991 durchgeführt. Der Antragsteller hat diese Wahl angefochten und beantragt, sie für ungültig zu erklären. Das Verwaltungsgericht hat die Wahl für ungültig erklärt. Der Wahlvorschlag des Antragstellers sei gültig gewesen.

5

Hiergegen hat der Beteiligte zu 1, die Haupt Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Bundesministerium der Verteidigung, Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens ist die Haupt Jugend- und Auszubildendenvertretung beim BMVg neu gewählt worden. Hierbei hat der Antragsteller wiederum einen Wahlvorschlag eingereicht. Dieser neue Wahlvorschlag war von zwei der Gewerkschaft des Antragstellers angehörigen Beschäftigten des BMVg unterzeichnet, die noch keine 26 Jahre alt waren. Diese Wahl ist nicht angefochten worden. Im Verlauf des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht hat der Antragsteller seinen Antrag neu gefaßt. Er hat nunmehr beantragt,

festzustellen, daß auch bei der Wahl einer Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung jeder Beschäftigte aus dem Geschäftsbereich der betreffenden obersten Dienstbehörde Beauftragter einer Gewerkschaft im Sinne des § 19 Abs. 9 BPersVG sein kann.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:

7

Der Antrag sei zulässig auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß zwischenzeitlich im BMVg eine Neuwahl der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung stattgefunden habe, die nicht angefochten worden sei. Das Rechtsschutzbedürfnis an der Klärung der Rechtsfrage bestehe fort. Die Verfahrensbeteiligten verträten nach wie vor unterschiedliche Standpunkte hinsichtlich der Frage, ob die Unterzeichner von Gewerkschaftswahlvorschlägen auch wahlberechtigt für die Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung sein müßten. Der Antrag sei auch begründet. Der Wahlverschlag einer Gewerkschaft dürfe, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 BPersVG erfüllt seien, von jedem Beschäftigten der Dienststelle unterzeichnet werden, gleich wie alt er sei und welchen Status er habe. Diese Auslegung ergebe sich aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 9 i.V.m. § 19 Abs. 4 Satz 1 BPersVG und der Entstehungsgeschichte des § 19 Abs. 9 BPersVG. Für die (Gewerkschafts-)Beauftragten im Sinne des § 19 Abs. 9 BPersVG sei danach nur die Bindung an die Dienststelle, nicht an die Gruppe oder an einen sonstigen Personenkreis entscheidend. Es sei nicht ersichtlich, daß sie darüber hinaus weitere Kriterien erfüllen müßten. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, daß § 19 Abs. 9 BPersVG gemäß § 60 Abs. 1 BPersVG lediglich entsprechend gelte, da irgendwelche Altersgrenzen insoweit keine Rolle spielten. Auch aus dem Wesen der Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ergebe sich nichts anderes. Folge man der gegenteiligen Auffassung, so müsse man konsequenterweise auch verlangen, daß bei der Gruppenwahl der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft nur von Beauftragten, die der betreffenden Gruppe angehörten, unterzeichnet werden dürfe. Das sei jedoch anerkanntermaßen nicht erforderlich. Die Gewerkschaften hätten, soweit ihnen im Rahmen von Personalratswahlen ein Vorschlagsrecht eingeräumt sei, die Interessen der jeweils Wahlberechtigten zu berücksichtigen. Dafür, daß ihre Beauftragten dem Kreis der jugendlichen Beschäftigten, Auszubildenden oder Beschäftigten unter 26 Jahren angehören müßten, gebe es keine Anhaltspunkte.

8

Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1.

9

Er ist der Auffassung, die in § 60 Abs. 1 BPersVG angeordnete entsprechende Anwendbarkeit des § 19 Abs. 9 BPersVG habe zur Folge, daß bei Wahlen zu Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewerkschaftliche Wahlvorschläge von Angehörigen des Personenkreises des § 57 BPersVG zu unterzeichnen seien (Jugend- und Auszubildendenvertretungen). Der Zweck der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, jugendliche Beschäftigte zur verantwortlichen Beteiligung an innerbetrieblichen Entscheidungen heranzuführen, lasse sich sinnvoll nur dann verwirklichen, wenn solche Maßnahmen im Vorfeld der Wahl ihnen allein offenstünden. Deshalb dürften die Wahlvorschläge nur von solchen Personen unterzeichnet werden, die die altersmäßigen Voraussetzungen des § 57 BPersVG erfüllten. Der vom Oberverwaltungsgericht herangezogene Vergleich zur Gruppenwahl, bei der ein gewerkschaftlicher Wahl Vorschlag nicht von einem Gruppenangehörigen unterzeichnet sein müsse, passe nicht auf die Jugendlichen und Auszubildenden. Sie seien in erheblichem Maße schutzbedürftig gegen Beeinflussungen von anderen Beschäftigten. Auch die Entstehungsgeschichte von § 19 BPersVG stütze die gegenteilige Auslegung des Oberverwaltungsgerichts nicht.

10

Der Beteiligte zu 1 beantragt,

den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 16. Dezember 1992 und den Beschluß des Verwaltungsgerichts Köln - Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen - vom 27. Juni 1991 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

11

Der Beteiligte zu 2, der Bundesminister der Verteidigung, ist wie der Beteiligte zu 1 der Auffassung, auch Wahlvorschläge von Gewerkschaften für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen dürften nur von den Beschäftigten unterzeichnet werden, die dafür wahlberechtigt seien. Die in § 19 Abs. 9 BPersVG genannten Beauftragten einer Gewerkschaft müßten nach Sinn und Zweck der Regelung nicht nur Beschäftigte der Dienststelle sein und einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft angehören, sondern sie müßten auch wahlberechtigt sein. Es sei nicht einsichtig, weshalb bei Gewerkschaftsbeauftragten auf das Merkmal der Wahlberechtigung verzichtet werden solle. Der Gesetzgeber habe zwar mit dem Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 10. Juli 1989 die Rechte der Gewerkschaften stärken wollen, dies jedoch nicht zu Lasten anderer Funktionsträger bei Wahlen. Insbesondere hätten dadurch nicht die Jugend- und Auszubildendenvertretungen beeinträchtigt werden sollen, die der Gesetzgeber ebenfalls habe stärken wollen.

12

Der Antragsteller beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

13

Er verteidigt den angefochtenen Beschluß des Oberverwaltungsgerichts. Nach seiner Meinung wird nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 9 BPersVG bei einem Wahlvorschlag der Gewerkschaft lediglich gefordert, daß die Unterzeichner in einer Dienststelle vertreten sind und einer der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften angehören müssen.

14

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

15

Die Vorinstanzen haben zutreffend das Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses bejaht, obwohl die ursprünglich angefochtene Wahl durch die Neuwahl im Jahre 1992 gegenstandslos geworden ist. Die nach der neueren Rechtsprechung des Senats vorgegebenen Bedingungen für das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses sind erfüllt. Der in der Beschwerdeinstanz nach Erledigung der Wahlanfechtung neu formulierte Antrag des Antragstellers ist abstrakt formuliert und nicht mehr auf die angefochtene Wahl des Jahres 1991 bezögen. Die damit bezeichnete Rechtsfrage kann auch zwischen den Verfahrensbeteiligten bei künftigen Wahlen jederzeit erneut streitig werden.

16

Die Rechtsbeschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben zu Recht dem Antrag stattgegeben, weil es auch bei der Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ausreicht, daß die Beauftragten einer Gewerkschaft Beschäftigte der Dienststelle sind, für sie also nicht zusätzlich die Altersgrenzen der §§ 57 und 58 Abs. 1 BPersVG gelten. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, daß Beschäftigte, die einen Wahlvorschlag als Gewerkschaftsbeauftragte unterzeichnen, nicht auch für die Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt sein müssen, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 9 i.V.m. § 19 Abs. 4 BPersVG, der die Modalitäten des Verfahrens der Personalratswahl regelt und der gemäß § 60 Abs. 1 BPersVG entsprechend für die Wahl zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen gilt. Auch Sinn und Zweck dieser Regelungen und deren Entstehungsgeschichte sprechen für die rechtlichen Ausführungen und das Ergebnis des Oberverwaltungsgerichts.

17

Gemäß § 19 Abs. 9 Satz 1 BPersVG muß jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein; die Beauftragten müssen Beschäftigte der Dienststelle sein und einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft angehören. Nach dem Wortlaut der Regelung ist für die Gültigkeit eines Wahlvorschlags einer Gewerkschaft nicht gefordert, daß die beiden Beauftragten, die den Vorschlag unterzeichnen, auch wahlberechtigt sein müssen. Damit unterscheidet sich diese Vorschrift von § 19 Abs. 4 Satz 2 BPersVG, der die Voraussetzungen für die Gültigkeit der sonstigen Wahlvorschläge regelt, die nicht von einer Gewerkschaft eingebracht werden. Diese Bestimmung schreibt ausdrücklich vor, daß jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein muß. Daraus ergibt sich, daß nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung zwischen "wahlberechtigten Beschäftigten" und "Beauftragten der Gewerkschaft" unterschieden wird, wobei im letzteren Fall lediglich verlangt wird, daß diese Beschäftigte der Dienststelle sein und einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft angehören müssen. Für die Gültigkeit des Wahlvorschlags wird bei ihnen im Gegensatz zu den anderen Beschäftigten eine Wahlberechtigung und damit auch eine Wählbarkeit nicht verlangt. Da das Bundespersonalvertretungsgesetz auch in den übrigen Regelungen des § 19 BPersVG - mit Ausnahme der Gewerkschaftsbeauftragten - durchgängig von "wahlberechtigten Beschäftigten" spricht, hätte es nahegelegen, diese Formulierung auch bei den Gewerkschaftsbeauftragten zu verwenden, wenn auch bei ihnen als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wahlvorschlags die Wahlberechtigung gewollt gewesen wäre. Das ist aber nicht geschehen. Es ist deshalb davon auszugehen, daß diese unterschiedlichen Formulierungen bewußt gewählt worden sind, um klarzustellen, daß Gewerkschaftsbeauftragte, die einen Wahlvorschlag unterzeichnen, im Gegensatz zu den anderen Beschäftigten der Dienststelle nicht wahlberechtigt sein müssen.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß § 19 Abs. 9 BPersVG gemäß § 60 Abs. 1 BPersVG auf die Wahl von Jugend- und Auszubildendenvertretungen "entsprechend" anzuwenden ist. Der Einwand des Beteiligten zu 1, diese "entsprechende Anwendung" des § 19 Abs. 9 BPersVG habe zur Folge, daß gewerkschaftliche Wahlvorschläge nur von Jugendlichen oder Auszubildenden im Sinne des § 57 BPersVG unterzeichnet werden dürften, greift nicht durch. Die Tatsache, daß die Wahlvorschriften für die Personalratswahl "entsprechend" gelten, besagt lediglich, daß bei der Anwendung der allgemeinen Wahlvorschriften die spezifischen Besonderheiten zu beachten sind, die sich aus der Wahl von Jugend- und Auszubildendenvertretungen ergeben. Bei der Anpassung an diese Besonderheiten dürfen nicht wesentliche Teile der allgemeinen Regelung in ihr Gegenteil verkehrt werden. Das bedeutet: In den Fällen, in denen § 19 BPersVG für die Einreichung von Wahlvorschlägen die Unterschrift einer bestimmten Anzahl von Beschäftigten fordert, die zum (allgemeinen) Personalrat wahlberechtigt sind (§ 19 Abs. 4 BPersVG), muß gemäß § 60 BPersVG die Unterschrift der entsprechenden Anzahl von Beschäftigten treten, die zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt sind. Da aber § 19 Abs. 9 BPersVG für die Einreichung von Wahlvorschlägen nicht die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Gewerkschaftsbeauftragten voraussetzt, kann diese auch nicht für die Beauftragten einer Gewerkschaft gefordert werden, die einen Wahlvorschlag zur Jugend- und Auszubildendenvertretung unterzeichnen.

19

Auch Sinn und Zweck der §§ 19 Abs. 9 und 60 Abs. 1 BPersVG sprechen für diese Auslegung. Diese Vorschriften räumen erkennbar den (kleinen) Gewerkschaften, die wegen ihrer geringen Mitgliederzahl in den Dienststellen oft nicht die notwendige Anzahl der Unterschriften für die Wahlvorschläge beibringen können, eine Sonderstellung im Zusammenhang mit der Einreichung von Wahlvorschlägen ein. Damit wollte der Gesetzgeber offensichtlich sicherstellen, daß auch diese kleinen Gewerkschaften die Chance erhalten, zu den Personalratswahlen zu kandidieren. Diese Sonderstellung wird auch daraus erkennbar, daß die Gewerkschaften von den für die übrigen Beschäftigten geltenden Beschränkungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen praktisch befreit sind. Die Beauftragten der Gewerkschaft, die den Wahlvorschlag vorlegen, müssen - im Gegensatz zu den anderen Beschäftigten - nicht Angehörige der Gruppe sein, für die der Wahlvorschlag eingereicht wird. Es gelten auch nicht die Unterschriftenquoren des § 19 Abs. 4 BPersVG. Als einzige "Beschränkung" wird verlangt, daß zwei Beauftragte unterzeichnen und daß sie der Dienststelle und einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft angehören (§ 19 Abs. 9). Daraus folgt, daß zwar von den Gewerkschaften bezüglich der Einreichung der Wahlvorschläge eine gewisse Bindung an die Dienststelle verlangt wird, daß ihnen aber darüber hinaus keine Beschränkungen auferlegt werden sollen.

20

Die Sonderstellung der Gewerkschaften wird auch aus den anderen Vorschriften deutlich, in denen die Gewerkschaften bei der Wahl zum Personalrat beteiligt werden: Sie können Wahlvorschläge einreichen, wenn kein Personalrat besteht (§ 19 Abs. 8 BPersVG); Gewerkschaftsbeauftragte können an den Sitzungen des Wahlvorstands teilnehmen (§ 20 Abs. 1 BPersVG); sie können einen Antrag an den Dienststellenleiter hinsichtlich der Wahl des Wahlvorstands (§ 20 Abs. 2 BPersVG), bezüglich seiner Bestellung (§ 22 BPersVG) und hinsichtlich der Abwahl eines untätigen Wahlvorstands (§ 23 Abs. 1 BPersVG) stellen; sie haben das Recht der Wahlanfechtung (§ 25 BPersVG).

21

Auch die Besonderheiten der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfordern es nicht, daß die Gewerkschaftsbeauftragten, die einen Wahlvorschlag ihrer Gewerkschaft unterzeichnen, zu diesen Vertretungen wahlberechtigt sind. Das von dem Beteiligten zu 1 gebrachte Argument, den Jugendlichen und Auszubildenden allein stehe es zu, die Maßnahmen im Vorfeld der Wahl zu treffen, um nicht der Beeinflussung durch ältere Beschäftigte ausgesetzt zu sein, könnte in gleicher Weise auch auf die Gruppenwahl übertragen werden. Nach § 19 Abs. 9 BPersVG müssen die Gewerkschaftsbeauftragten im Gegensatz zu den sonstigen Beschäftigten, die einen Wahlvorschlag einreichen, aber nicht Angehörige der Gruppe sein, für die sie den Wahlvorschlag unterschreiben. Hier wie dort kommt es offenbar nicht auf die persönlichen Merkmale oder Eigenschaften der Beauftragten an, die den Vorschlag der Gewerkschaft unterzeichnen. Vielmehr geht es um die Einflußmöglichkeiten der Gewerkschaft selbst, wobei davon ausgegangen wird, daß auch sie die Interessen der jugendlichen Beschäftigten und der Auszubildenden im Auge haben.

22

Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes fordert nicht die Wahlberechtigung der Gewerkschaftsbeauftragten für die Gültigkeit eines Wahlvorschlags einer Gewerkschaft.

23

§ 19 Abs. 9 BPersVG ist durch das Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl I S. 1380) eingefügt worden. Das Ziel dieser Neuregelung ist in der Begründung zu dem "Gesetzentwurf zur Verstärkung der Minderheitenrechte in den Betrieben und Verwaltungen" vom 22. Mai 1985 (BTDrucks 10/3384) deutlich umschrieben. Dieser Gesetzentwurf sah eine Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Bundespersonalvertretungsgesetzes in dem Sinne vor, daß jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein sollte. In der Begründung zu diesem Gesetzentwurf hieß es u.a.:

"Das Unterschriftenquorum für Wahlvorschläge wird in der betrieblichen Praxis dazu mißbraucht, konkurrierende Gewerkschaftslisten bereits im Vorfeld der Zulassung auszuschalten. Zu diesem Zweck werden möglichst alle Wahlberechtigten veranlaßt, die Liste der Mehrheitsgewerkschaft zu unterzeichnen, so daß andere Listen nicht mehr die notwendige Anzahl von Unterschriften für ihre eigenen Wahlvorschläge sammeln können. Diese verbreitete Praxis führt dazu, daß nur eine Liste, nämlich die der Mehrheitsgewerkschaft, den Wahlberechtigten im Betrieb vorliegt. Deshalb soll § 14 des Betriebsverfassungsgesetzes (Anm.: und dementsprechend § 19 Abs. 9 BPersVG) dahin gehend geändert werden, daß alle im Betrieb (Anm.: und in den Verwaltungen) vertretenen Gewerkschaften berechtigt sind, zur Wahl des Betriebsrats (Anm.: und des Personalrats) Wahlvorschläge ohne Unterschriftsnachweis einzureichen"(S. 11).

24

Dieser Gesetzentwurf ist zwar in der 10. Wahlperiode nicht mehr verabschiedet worden. § 19 Abs. 9 BPersVG ist aber durch das Gesetz vom 10. Juli 1989 fast wörtlich übernommen worden. Diese Bestimmung ist gegenüber dem früheren Gesetzentwurf lediglich dadurch ergänzt worden, daß die Beauftragten der Gewerkschaft, die einen Wahlvorschlag unterzeichnen, Beschäftigte der Dienststelle sein und einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft angehören müssen. In der Begründung zu der in der 11. Wahlperiode neu eingebrachten Gesetzesinitiative (BTDrucks 11/1190) wird auf den früheren Gesetzentwurf Bezug genommen. Außerdem wird in der Begründung hervorgehoben, daß

"nicht nur die wahlberechtigten Beschäftigten einer Dienststelle, sondern daneben auch die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen können" (S. 4).

25

Aus dieser Zielsetzung wird erkennbar, daß der Gesetzgeber einen Minderheitenschutz unabhängig von der Wahlberechtigung schaffen wollte. Diese Tendenz wird besonders deutlich, wenn man die - so allerdings nicht Gesetz gewordene - Erstfassung des § 19 Abs. 9 BPersVG im Gesetzentwurf aus dem Jahre 1985 heranzieht, wonach die Beauftragten der Gewerkschaft noch nicht einmal der Dienststelle angehören mußten. Dieses Bestreben verlangt hier besondere Beachtung, weil sich die allgemeine Problematik des Minderheitenschutzes bei den Jugend- und Auszubildendenvertretungen in noch stärkerem Maße stellt: Wegen der geringeren Zahl von wahlberechtigten Beschäftigten im Vergleich zu denen, die für die allgemeinen Personalräte wahlberechtigt sind, ist es in der Regel für die kleineren Gewerkschaften noch schwieriger, die erforderliche Anzahl von Unterschriften zu erhalten.

26

Da die gleichen Grundsätze gemäß §§ 64 Abs. 1 Satz 2, 60 Abs. 1 Satz 2 BPersVG auch für die Wahl von Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen und somit auch für die hier in Frage stehende Wahl zur Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung beim BMVg gelten, war die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 als unbegründet zurückzuweisen.

Niehues
Ernst
Seibert
Albers
Vogelgesang