Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.02.1997, Az.: 2 StR 561/96
Revisionsrechtliche Fragen bei der Beweiserhebung durch die Tatscheninstanz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.02.1997
- Aktenzeichen
- 2 StR 561/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 18608
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wiesbaden - 14.09.1995
Fundstellen
- NStZ-RR 1997, 302 (red. Leitsatz)
- StV 1997, 566-567
Verfahrensgegenstand
Verdacht der besonders schweren Brandstiftung u.a.
Prozessgegner
1. Sevket A., geboren am ... 1961 in K. (Türkei)
2. Yusuf D., geboren am ... 1970 in D. (Türkei)
3. Faysal Do., geboren am ... 1973 in H. (Türkei)
4. Ali Riza K., geboren am ... 1972 in K. (Türkei)
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. Februar 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Detter, Dr. Bode, Rothfuß als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... für den Angeklagten Sevket A.,
Rechtsanwalt ... aus ... für den Angeklagten Yusuf D.,
Rechtsanwalt ... aus ... für den Angeklagten Faysal Do.,
Rechtsanwalt Prof. Dr. ... aus ... für den Angeklagten Ali Riza K. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14. September 1995 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.
1.
Die Staatsanwaltschaft legt den Angeklagten zur Last, sie hätten am späten Vormittag des 4. November 1993 zusammen mit weiteren Tatbeteiligten im Auftrag von PKK-Funktionären in W. drei türkische Einrichtungen - einen Sportclub, eine Gaststätte und ein Reisebüro - verwüsten und in Brand setzen sollen. Dabei hätten sie den Tod und schwerste Verletzungen von Menschen billigend in Kauf genommen. Die Einrichtung des Sportclubs sei zerstört worden, der Brandsatz habe jedoch nicht gezündet. Eine Tätergruppe habe die Gaststätte gestürmt und mit Benzin in Brand gesetzt. Der Gastwirt sei in den Flammen gestorben, acht Besucher seien verletzt worden. Eine andere Tätergruppe sei etwa zeitgleich in das Reisebüro eingedrungen, habe die Büroeinrichtung zerschlagen und einen Brandsatz gezündet. Das Reisebüro sei ausgebrannt.
2.
Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der schweren Brandstiftung, der versuchten schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie der besonders schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Körperverletzung in acht Fällen, jeweils in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und Nötigung, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil eine Tatbeteiligung der Angeklagten an den drei Anschlägen nicht hinreichend sicher erwiesen sei.
3.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision gegen den Freispruch und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
In der Anklageschrift hat die Staatsanwaltschaft zum Beweis dafür, daß die angeklagten Taten von der PKK gesteuert und durchgeführt wurden und die Angeklagten zumindest Sympathisanten der PKK sind, Beweismittel genannt. Diese Beweise hatte das Landgericht noch nicht erhoben, als es die Haftbefehle gegen die vier Angeklagten am 27. Juni 1995 in einem näher begründeten Beschluß aufhob, weil nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung der Aktenlage der dringende Tatverdacht für alle Angeklagten entfallen sei. Der Haftbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht am 7. Juli 1995 nicht abgeholfen und ergänzend ausgeführt, die bisherige Beweisaufnahme habe keine hinreichend zuverlässigen Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Angeklagten an den Anschlägen beteiligt gewesen seien. Dabei sei auch ein etwaiger PKK-Bezug der Taten und der Angeklagten berücksichtigt worden.
Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft die Vernehmung mehrerer im einzelnen bezeichneter Zeugen und die Verlesung von Urkunden zum Beweis dafür beantragt, daß
- 1.
es sich bei den drei Anschlägen vom 4. November 1993 zusammen mit weiteren 56 Anschlägen im Bundesgebiet um eine von der PKK angeordnete und durchgeführte Aktion gehandelt habe und
- 2.
die Angeklagten mit der PKK sympathisieren und der Angeklagte Do. von dieser politisch geschult worden sei.
Das Landgericht hat zwei der benannten Zeugen, die ihrerseits wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung innerhalb der PKK angeklagt worden sind, geladen. Beide haben Angaben verweigert (§ 55 StPO).
Danach hat das Landgericht den Beweisantrag der Staatsanwaltschaft, soweit er nicht erledigt war, zurückgewiesen, weil die Beweistatsachen aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, es seien Hilfstatsachen unter Beweis gestellt, die keine zwingenden Schlüsse auf die Täterschaft der Angeklagten zuließen. Auch wenn sie bewiesen würden, seien sie nicht geeignet, die bestehenden Zweifel an einer Tatbeteiligung der Angeklagten zu beseitigen. Wie bereits in den Haftentscheidungen vom 27. Juni und 7. Juli 1995 dargelegt, habe die Beweisaufnahme keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben, die unter Beachtung des Zweifelssatzes die hinreichend sichere Feststellung einer Tatbeteiligung der Angeklagten ermögliche. Dies wird im einzelnen ausgeführt.
Die Entscheidung des Landgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 4, 5 m.w.N.). Auch die Aufklärungspflicht nötigte das Landgericht nicht, die beantragten Beweise zu erheben.
2.
Sachrüge
Die zum Freispruch führende Beweiswürdigung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie enthält keine Lücken oder Widersprüche, verstößt nicht gegen Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze und ist auch sonst nicht unklar. Die aus den Beweisumständen gezogenen Schlüsse sind möglich, zwingend brauchen sie nicht zu sein. Die dem Landgericht verbliebenen Zweifel an der Tatbeteiligung der Angeklagten sind immerhin nachvollziehbar. Es handelt sich nicht lediglich um abstrakt-theoretische Zweifel. Das Landgericht hat auch keine überspannten Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung gestellt. Für eine Tatbeteiligung in der Form der Beihilfe ergeben die Feststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das Landgericht hat sich mit dem von der Revision angeführten Umstand, daß in der Nähe des Festnahmeortes der Angeklagten D., Do. und K. Flugblätter aufgefunden wurden, auseinandergesetzt. Es ist rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, daß dieser Umstand nicht auf eine Tatbeteiligung der Angeklagten hindeute (UA S. 75).
3.
Der Revision kann auch nicht zum Erfolg verhelfen, daß das Landgericht den Vorwurf des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung (§ 129 a Abs. 3 StGB), den der Generalbundesanwalt im Ermittlungsverfahren gemäß § 154 a Abs. 1 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen hatte, nicht wieder in das Verfahren einbezogen hat. Dieser Vorwurf bestand nach der Beschränkungsverfügung des Generalbundesanwalts ausschließlich in der Beteiligung an den angeklagten Brandanschlägen.
Kann dem Angeklagten diejenige Gesetzesverletzung, auf welche die Verfolgung gemäß § 154 a StPO beschränkt wurde, nicht nachgewiesen werden, so muß das Gericht, um seiner Pflicht aus § 264 StPO zu genügen, zu der Regel zurückgreifen, daß die Tat unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen ist. Es muß deshalb, auch ohne Antrag, wenn es sonst zum Freispruch kommen würde, den ausgeschiedenen Tatteil wiedereinbeziehen (BGHSt 32, 84, 85 [BGH 15.09.1983 - 4 StR 535/83] m.w.N.). Entbehrlich ist die förmliche Wiedereinbeziehung jedoch dann, wenn die Beweis- und/oder Rechtslage die Beurteilung zuläßt, daß auch hinsichtlich des ausgeschiedenen Tatteils, gleichgültig, ob er wieder einbezogen wird, Freispruch geboten wäre (BGHR StPO § 154 a Abs. 3 Wiedereinbeziehung 2) oder, was hier in Betracht kommt, mangels hinreichenden Tatverdachts kein Anlaß besteht, nach § 270 StPO zu verfahren.
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein etwaiges Versäumnis des Tatrichters bei der Wiedereinbeziehung ausgeschiedenen Verfahrensstoffs nur mit der - hier nicht erhobenen - Verfahrensrüge oder auch mit der Sachrüge geltend gemacht werden kann (vgl. hierzu BGHR StPO § 154 a Abs. 3 Wiedereinbeziehung 3 m.w.N.; BGH NStZ 1995, 540, 541). Denn das Rechtsmittel kann im Ergebnis auch dann keinen Erfolg haben, wenn man die Sachrüge für ausreichend erachtet. Das Landgericht hat § 129 a StGB in den Urteilsgründen zwar nicht erörtert. Die Einbeziehung dieser Vorschrift in die sachlichrechtliche Prüfung würde hier jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache führen können. Die Feststellungen, die den Freispruch von dem eingegrenzten Anklagevorwurf tragen, stehen mit der allein in Betracht kommenden Unterstützungshandlung in einem so engen Zusammenhang, daß eine unterschiedliche Beurteilung der Tatbeteiligung der Angeklagten ausgeschlossen erscheint. Nach dem Anklagevorwurf kann die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ausschließlich darin gelegen haben, daß sich die Angeklagten an den drei Brandanschlägen beteiligt und hiermit eine terroristische Vereinigung in den Strukturen der PKK unterstützt haben. Dahingehende Feststellungen hat das Landgericht jedoch nicht getroffen. Es erscheint auch als sicher ausgeschlossen, daß das Landgericht weitergehende oder andere Feststellungen getroffen hätte, wenn es den Tatbestand des § 129 a Abs. 3 StGB ausdrücklich geprüft und erörtert hätte. Aus diesen Gründen geht auch der in der Revisionshauptverhandlung gestellte Antrag des Generalbundesanwalts, den ausgeschiedenen Verfahrensteil wieder einzubeziehen, ins Leere.
Theune
Detter
Bode
Rothfuß