Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 09.05.1984, Az.: 2 AZR 403/83
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG)
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.05.1984
- Aktenzeichen
- 2 AZR 403/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 18143
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Wuppertal - 01.02.1983 - AZ: 7 Ca 4626/82
- LAG Düsseldorf - 29.06.1983 - AZ: 6 Sa 518/83
Rechtsgrundlagen
In dem Rechtsstreit
hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts
am 9. Mai 1984
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 1983 - 6 Sa 518/83 - wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger damit die Feststellung begehrt, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 11. November 1982 nicht aufgelöst worden ist, sondern ungekündigt über den 31. November 1982 hinaus fortbesteht.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung über die Revision vorbehalten.
Gründe
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nur eingeschränkt zur Klärung der Frage zugelassen, ob anstelle der für verfassungswidrig erklärten Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BGB auch für Arbeiter die für Angestellte maßgebliche Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 3 Angestellten-Kündigungsschutzgesetz anzuwenden ist (Hilfsantrag). Soweit sich die Revision daher auch gegen die Abweisung des Hauptantrages richtet, mit dem die Feststellung begehrt wird, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 11. November 1982 nicht aufgelöst worden ist, sondern über den 30. November 1982 hinaus fortbesteht, ist sie unzulässig.
Nach anerkannter Rechtsauffassung kann die Revision jedenfalls dann in beschränktem Umfange zugelassen werden, wenn der Streitstoff "teilbar" ist und über jeden Teil des Streitgegenstandes in einem selbständigen Verfahren bzw. in einem besonderen Verfahrensabschnitt durch Teil- oder Zwischenurteil entschieden werden kann (BAG 2, 326; 2, 331; 29, 221; 39, 112; BAG Urteil vom 19. Oktober 1982 - 4 AZR 303/82 - AP Nr. 1 zu § 72 ArbGG 1979; BGHZ 7, 62; 48, 134; 53, 152; 69, 93 [BGH 02.06.1977 - X ZR 58/76]; 76, 397; zuletzt BGH Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 - JR 1984, 113, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen einer beschränkten Revisionszulassung sind hier gegeben. Über die Frage, mit welcher Frist das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 11. November 1982 ausgesprochenen Kündigung beendet worden ist, kann unabhängig von der vom Landesarbeitsgericht als rechtswirksam beurteilten betriebsbedingten Kündigung gestritten und entschieden werden. Selbst der Kläger geht, wie sich aus dem von ihm gestellten Haupt- und Hilfsantrag ergibt, von der Teilbarkeit des Streitgegenstandes aus. Gegen die beschränkte Revisionszulassung bestehen daher keine rechtlichen Bedenken (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 21. Oktober 1982 - 2 AZR 579/80 - nicht veröffentlicht).
Soweit sich die Revision auch gegen die Abweisung des Hauptantrages, also gegen die Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung als solche richtet, ist sie daher nicht statthaft und mußte als unzulässig verworfen werden (§ 554 a ZPO).
Dr. Röhsler
Dr. Weller