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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.09.1988, Az.: II ZB 6/88

Notwendiger Inhalt einer Berufungsschrift; Bedeutung der Nennung der Rechtsmittelführer in einer Berufungsschrift; Wirkungen einer rechtskräftigen Feststellung des Verschuldens eines Beklagten; Voraussetzungen des Ausschlusses der Zurechnung eines Verschuldens des Prozessbevollmächtigten; Wirkungen der Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.09.1988
Aktenzeichen
II ZB 6/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 14632
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 20.05.1988

Prozessführer

1. ...

2. Schiffsführer Klaus G., L.

Prozessgegner

N. V. AG, A. W., H. 11,
vertreten durch ihren Vorstand: Hans-Georg S., Wilhelm D. und Hartmut R.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und
die Richter Dr. Bauer, Brandes, Dr. Henze und Stodolkowitz
am 26. September 1988 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen den Beschluß des Rheinschiffahrtsobergerichts Köln vom 20. Mai 1988 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1

1.

In dem Kollisionsprozeß zwischen der Versicherin des MS "S" (Klägerin) und der Eignerin des TMS "A" (Beklagte zu 1) sowie dem Schiffsführer dieses Schiffes zum Unfallzeitpunkt (Beklagter zu 2) hat das Rheinschiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort durch Urteil vom 26. Januar 1988 die Klage - unter Abweisung im übrigen - dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt. Gegen das Urteil hat die Klägerin noch am selben Tag Berufung eingelegt. Hingegen ist die von den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gefertigte Berufungsschrift vom 24. Februar 1988 erst zwei Tage (4. März 1988) nach dem Ablauf der Berufungsfrist beim Rheinschiffahrtsobergericht eingegangen. Nach einem Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts auf die Fristversäumnis haben die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 22. März 1988 gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und erneut Berufung eingelegt. Dem Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zu 1 hat das Berufungsgericht am 29. April 1988 stattgegeben, weil die Prozeßbevollmächtigten an dem nicht rechtzeitigen Eingang der Berufungsschrift vom 24. Februar 1988 kein Verschulden treffe. Zugleich hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hinsichtlich der Berufung des Beklagten zu 2 darauf hingewiesen, daß nach dem Wortlaut der Berufungsschrift vom 24. Februar 1988 nur die Beklagte zu 1 Berufung eingelegt hat und daß, soweit mit Schriftsatz vom 22. März 1988 die Berufungseinlegung auch für den Beklagten zu 2 erklärt wird, die Berufungsfrist nicht gewahrt sei. Die Prozeßbevollmächtigten haben erwidert, aus der in ihren Akten befindlichen Durchschrift der Berufungsschrift vom 24. Februar 1988 sei nicht klar zu erkennen, daß mit dieser Berufung für den Beklagten zu 2 nicht eingelegt worden sei, weshalb das ihnen bisher nicht aufgefallen sei; jedenfalls ergebe aber die gebotene Auslegung der Berufungsschrift, daß mit den Worten "namens der ... Berufungsbeklagten ..." auch der Beklagte zu 2 gemeint gewesen sei.

2

2.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rheinschiffahrtsobergericht den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zu 2 vom 22. März 1988 zurückgewiesen. Es hat ausgeführt:

3

Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hätten in dem Berufungsschriftsatz vom 24. Februar 1988 erklärt, "namens der Beklagten zu 1/Berufungsbeklagten/Berufungsklägerin" Berufung einzulegen. Damit beinhalte der Wortlaut eindeutig, daß Berufung lediglich für die Beklagte zu 1 "erklärt wird". Angesichts dieser ausdrücklichen Erklärung verbiete sich eine Auslegung dahin, daß auch für den Beklagten zu 2 Berufung eingelegt worden sei. Infolgedessen scheide schon begrifflich eine Wiedereinsetzung aus, soweit sich der Wiedereinsetzungsantrag auf die verspätete Berufungsschrift vom 24. Februar 1988 beziehe. Was aber die verspätete Berufungseinlegung mit Schriftsatz vom 22. März 1988 angehe, komme eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht, weil keine Umstände ersichtlich seien, die den Beklagten zu 2 oder seine Prozeßbevollmächtigten gehindert haben könnten, spätestens mit Schriftsatz vom 24. Februar 1988 Berufung einzulegen.

4

3.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen den Beschluß des Rheinschiffahrtsobergerichts vom 20. Mai 1988 ist zulässig (§ 234 Abs. 1, § 238 Abs. 2, § 519 b Abs. 2, § 577 Abs. 2 ZPO), aber nicht begründet.

5

a)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift auch die Mitteilung, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird (Urt. v. 20. Januar 1988 - VIII ZR 296/86 m.w.N., BGHR ZPO § 518 Abs. 2 "Parteibezeichnung 4"). Unabdingbar ist, daß jeweils alle Streitgenossen genannt werden, die Rechtsmittelführer sein sollen (BGH, Urt. v. 10. Mai 1985 - IVa ZB 8/85, VersR 1985, 970, 971). Indes ist hier in der Berufungsschrift vom 24. Februar 1988 mit keinem Wort die Rede davon, daß auch der Beklagte zu 2 Berufungskläger ist. Vielmehr heißt es, "Namens der Beklagten zu 1/Berufungsbeklagten/Berufungsklägerin wird gegen das Urteil ... Berufung eingelegt". Soweit der Beklagte zu 2 aus dem in diesem Satz enthaltenen Wort "Berufungsbeklagten" entnimmt, damit seien beide Beklagte gemeint, verkennt er, daß es nicht in der Mehrzahl, sondern in der Einzahl (Genetiv) verwendet wird, wie das zuvor gebrauchte Wort "Beklagten zu 1" und das nachgestellte Wort "Berufungsklägerin" deutlich machen. Ferner läßt sich zu seinen Gunsten nichts daraus herleiten, daß er neben der Beklagten zu 1 in der Berufungsschrift vom 24. Februar 1988 als Berufungsbeklagter bezeichnet ist und dem Berufungsgericht mit dieser Schrift eine beglaubigte Abschrift des erstinstanzlichen Urteils vorgelegt worden ist. Gewiß konnte es daraus die bisherige gemeinsame anwaltschaftliche Vertretung der Beklagten, den Stand des Verfahrens und die in dem Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts bejahte gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten für einen Teil des gegen sie geltend gemachten Schadens entnehmen. Eine Bezeichnung des Beklagten zu 2 als Berufungskläger ergibt sich daraus aber nicht. Auch ist nicht seiner Ansicht zu folgen, daß eine Berufungseinlegung allein durch die Beklagte zu 1 im Hinblick auf eine etwaige gesamtschuldnerische Haftung beider Beklagten gegenüber der Klägerin oder einen möglichen arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch des Beklagten zu 2 gegen die Beklagte zu 1 "gänzlich unsinnig gewesen wäre". Allein aus einer rechtskräftigen Feststellung eines Verschuldens des Beklagten zu 2 im Verhältnis zur Klägerin ergibt sich nicht, daß damit auch dessen Verschulden im Streit zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin oder in einem Streit zwischen den Beklagten selbst feststeht (vgl. auch Senatsurt. v. 3. Dezember 1964 - II ZR 117/63, VersR 1965, 230, 231). Im übrigen konnte es für den Beklagten zu 2 prozeß- oder kostenrechtliche Gründe gegeben haben, das erstinstanzliche Urteil - abweichend von der Beklagten zu 1 - hinzunehmen.

6

b)

Der Beklagte zu 2 hat nicht dartun, geschweige glaubhaft machen können, daß seine Prozeßbevollmächtigten bei Durchsicht der Berufungsschrift vom 24. Februar 1988 mit der insoweit gebotenen Sorgfalt (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 1985 - IVa ZB 8/85, VersR 1986, 970, 971 sowie Walchshöfer, JurBüro 1986, 322, 330) nicht hätten erkennen können, daß er in dem Schriftsatz als Berufungskläger nicht aufgeführt ist. Diese trifft daher ein Verschulden daran, daß er die Berufungsfrist versäumt hat. Das hat er gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zu vertreten. Mit Recht hat ihm daher das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt.

7

4.

Das Rheinschiffahrtsgericht hat nach Zustellung seines Urteils vom 26. Januar 1988 den Parteien mit Schreiben vom 10. Februar 1988 mitgeteilt, daß dessen Tenor unvollständig sei; das Gericht habe versehentlich den Feststellungsantrag der Klägerin nicht besonders erwähnt, obwohl aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ersichtlich sei, daß es von einer hälftigen Haftung der Beklagten ausgehe, was den Feststellungsantrag einschließe; es beabsichtigte deshalb den Urteilstenor gemäß § 319 ZPO zu berichtigen, daß zwischen den Sätzen "Die Klage ist dem Grund nach zur Hälfte gerechtfertigt" und "Im übrigen wird die Klage abgewiesen" folgender Satz eingefügt wird: "Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die Hälfte allen weiteren ... Schadens zu ersetzen ...". Nach Zustimmung der Parteien hat das Gericht die Berichtigung am 25. Februar 1988 beschlossen. Der Berichtigungsbeschluß ist den Beklagten am 9. März 1988 zugestellt worden. Damit ist dem Beklagten zu 2 jedoch keine neue Berufungsfrist mit der Folge eröffnet worden, daß die (zweite, namens beider Beklagter eingelegte) Berufung am 22. März 1988 rechtzeitig eingegangen wäre.

8

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat die Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO grundsätzlich keinen Einfluß auf Beginn und Lauf der Rechtsmittelfrist; maßgebend ist insoweit die Zustellung des Urteils unbeschadet des Umstands, daß es "offenbar unrichtig" im Sinne dieser Vorschrift ist; insoweit wird den Parteien zugemutet, in ihren Entschließungen zur Einlegung eines Rechtsmittels die offenbare Unrichtigkeit des Urteils zu berücksichtigen, schon bevor es nach § 319 ZPO richtiggestellt wird (BGH, Beschl. v. 21. Mai 1985 - VI ZB 4/85 m.w.N., LM § 319 ZPO Nr. 13). Ausnahmsweise beginnt allerdings eine neue Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses zu laufen, wenn das alte Urteil nicht hinreichend klar gewesen ist, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien und die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden, so wenn erst die berichtigte Urteilsfassung erkennen läßt, ob und wie eine Partei beschwert ist (BGH a.a.O.) oder ob die Entscheidung überhaupt einem Rechtsmittel zugänglich ist (BGH, Urt. v. 10. März 1981 - VI ZR 236/79, VersR 1981, 548, 549). Um einen solchen Sachverhalt geht es hier jedoch nicht. Die Klägerin hatte gegen die Beklagten Klage auf Zahlung von 468.609,53 DM sowie auf Feststellung ihrer Verpflichtung erhoben, alle weiteren Schäden der Eignerin des MS "S" aus der Kollision dieses Fahrzeugs mit dem TMS "A" der Beklagten zu 1 zu ersetzen. Das Rheinschiffahrtsgericht ist in seinem Urteil von einem gleich zu bewertenden Verschulden der Führungen beider Fahrzeuge ausgegangen und hat die Klage - unter Abweisung im übrigen - dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt. Offensichtlich wollte es damit aber nicht nur über den Grund des Zahlungsanspruchs, sondern auch über den Feststellungsantrag entscheiden (vgl. zu einem gleich liegenden Sachverhalt das Senatsurt. v. 2. Dezember 1974 - II ZR 33/73, VersR 1975, 253). Davon sind auch das Rheinschiffahrtsgericht und die Parteien in dem Urteilsberichtigungsverfahren übereinstimmend ausgegangen. Demnach hat für das Gericht und die Parteien die offenbare Unrichtigkeit des Urteils ebenfalls von vorneherein auf der Hand gelegen. Dann ist aber kein Raum dafür, den Beginn der Berufungsfrist nicht an die Zustellung des Urteils selbst, sondern an die der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses nach § 319 ZPO zu knüpfen. Dieser Vorgang hat daher für die Versäumung der Berufungsfrist durch den Beklagten zu 2 und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung keine Bedeutung.

Dr. Kellermann
Dr. Bauer
Brandes
Dr. Henze
Stodolkowitz