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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1985, Az.: IX ZR 9/85

Lohnpfändung; PFÜB; Kassenarzt; Kassenzahnärztliche Vereinigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.12.1985
Aktenzeichen
IX ZR 9/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12940
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 96, 324 - 332
  • JZ 1986, 498-500
  • MDR 1986, 404 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 2362-2364 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Pfändbarkeit und Abtretbarkeit von Ansprüchen eines Kassenzahnarztes gegen seine Kassenzahnärztliche Vereinigung. Bei Pfändung solcher Ansprüche ist § 850a Nr. 3 ZPO nicht anwendbar.

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten um einen zu ihren Gunsten gemäß §§ 372 ff. BGB hinterlegten Betrag.

2

Dem Zahnarzt Dr. M. gewährte die klagende Bank neben einem Überziehungskredit am 23. Mai 1978 ein Darlehen von 500 000 DM zu 6,5 % Zinsen fest bis 30. März 1990. Am 5. Mai 1978 hatte Dr. M. folgende »Abtretungserklärung« unterzeichnet:

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»(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

4

Zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung, (von der weiteren Darstellung wird abgesehen), insbesondere aus laufender Rechnung, Darlehen (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) tritt der Sicherungsgeber den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens im Sinne des § 850 ZPO, insbesondere

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gegen seinen jeweiligen Arbeitgeber und seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen die für seinen jeweiligen Niederlassungsort zuständige, zuständig werdende und zuständig gewesene Kassenärztliche oder Kassenzahnärztliche Vereinigung an die Bank ab

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(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)«

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Auf Anzeige bestätigte die Kassenzahnärztliche Vereinigung W. (künftig KZV) am 12. Juli 1978 die Abtretung.

8

Dr. M. arbeitete in der Folgezeit mit der Beklagten zusammen, die ein Dental-Labor betreibt. Seine Aufträge bestätigte die Beklagte jeweils mit Schreiben, auf deren Rückseite u. a. diese Bedingung abgedruckt ist:

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»9. Eigentumsvorbehalt. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

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9.2. Mit der Auftragserteilung tritt der Auftraggeber Forderungen, die er in Ausübung seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit erworben hat, in Höhe des gesamten Laborauftrags an den Auftragnehmer ab.«

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Dr. M. erzielte in seiner Zahnarztpraxis 1978 einen Umsatz von mehr als 1 Million DM, 1979 von über 1,5 Millionen DM. Nachdem ihm die Kassenzulassung entzogen worden war, kündigte die Klägerin die Darlehen. Am 18. Mai 1981 ordnete das Landgericht A. auf Antrag der Beklagten wegen eines Werklohnanspruchs in Höhe von 137 585,07 DM nebst 12,75 % Zinsen seit 13. Februar 1981 sowie wegen einer Kostenpauschale von 4 000 DM den dinglichen Arrest in das Vermögen des Dr. M. an und pfändete zugleich in Vollziehung des Arrestes bis zum Höchstbetrag von 142 000 DM seine angebliche Forderung gegen die KZV »auf Auszahlung seines Guthabens aus der Einziehung ihm zustehender Forderungen nebst Zinsen«. Der Beschluß wurde am 27. Mai 1981 zugestellt. Die KZV hinterlegte beim Amtsgericht Mü. am 8. Oktober 1981 den Dr. M. aus der Kassenabrechnung noch zustehenden Betrag von 160 000 DM zu Gunsten der Parteien und verzichtete auf Rücknahme.

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Das Landgericht verurteilte die Beklagte, der Auszahlung von 80 000 DM der hinterlegten Summe zuzustimmen, und wies die weitergehende Klage ab. Mit der Berufung verfolgte die Klägerin ihren Antrag auf Zustimmung in die Auszahlung der restlichen 80 000 DM weiter und verlangte auch, die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Arrestbeschluß des Landgerichts A. vom 18. Mai 1981 in die Forderung des Dr. M. gegen die KZV für unzulässig zu erklären. Mit der Anschlußberufung begehrte die Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang. Das Oberlandesgericht erklärte die Zwangsvollstreckung der Beklagten in die Forderung des Dr. M. gegen die KZV nur in Höhe von 80 000 DM für unzulässig und wies im übrigen die Berufung, aber auch die Anschlußberufung zurück. Mit der Revision verfolgte die Klägerin ihre Berufungsanträge, soweit ihnen nicht stattgegeben ist, weiter. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe

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I.

1. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten in den Anspruch des Dr. M. auf Auszahlung seines Guthabens bei der KZV ist zulässig. Denn die Zwangsvollstreckung der Beklagten ist weder aufgehoben (vgl. BGHZ 66, 394) noch durch die gemäß § 372 BGB erfolgte Hinterlegung des bisher nicht herausgegebenen Betrags der gepfändeten Forderung beendet (BGHZ 72, 334, 337) [BGH 20.11.1978 - VIII ZR 201/77].

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2. Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, weil die Klägerin durch den Abtretungsvertrag vom Mai 1978 die Forderung erlangt hat, die Dr. M. bei Beendigung seiner Tätigkeit als Kassenarzt im Jahre 1981 gegen die KZV laut deren Abrechnung noch zugestanden hatte und die erst später von der Beklagten gepfändet worden ist.

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a) Durch die Erklärung vom 5. Mai 1978 hat Dr. M. den pfändbaren Teil seines künftigen Arbeitseinkommens im Sinne des § 850 ZPO an die Klägerin abgetreten. Dazu zählen nach Absatz 2 dieser Vorschrift Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.

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Das trifft, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, für Ansprüche des Zahnarztes gegen seine Kassenzahnärztliche Vereinigung zu. Diese Ansprüche beruhen allerdings auf rechtlichen Regelungen, die sich grundlegend von denen des Honoraranspruchs gegen Privatpatienten unterscheiden: Nach §§ 165 ff. RVO Versicherte haben Anspruch auf Krankenversorgung und auf zahnärztliche Versorgung (§§ 179 Abs. 1 Nr. 2; 182 Abs. 1 a, d; 368 e RVO, im folgenden jeweils in der mit Inkrafttreten des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes - KVKG, BGBl I 1977, 1069 - ab 1. Juli 1977 geltenden Fassung) nur gegen ihre Versicherungsträger, die Krankenkassen (§ 225 RVO). Diese schulden ihren Versicherten Sachleistungen oder Dienstleistungen in Natur (Naturalleistungsprinzip). Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen auf dem Gebiet der ärztlichen Krankenversorgung (§ 368 Abs. 2 RVO) schließen die Landesverbände oder Bundesverbände der Krankenkassen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen Verträge, aufgrund deren die Kassenärztlichen Vereinigungen die ärztliche Versorgung der Versicherten sicherstellen und die jeweilige angeschlossene Krankenkasse zur Zahlung einer Gesamtvergütung an die versorgende Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet wird (§§ 368, 368 f, 368 g und 368 n RVO). Zu den Kosten für zahntechnische Leistungen bei Zahnersatz und Zahnkronen zahlen die Krankenkassen allerdings nur Zuschüsse, deren Höhe die Satzung der jeweiligen Krankenkasse bestimmt (§ 182 c RVO). Die vertraglichen Bestimmungen über die kassenärztliche Versorgung sind für den Kassenarzt aufgrund seiner Zulassung und nach der Satzung seiner Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung bindend (§ 368 a Abs. 4 RVO). Diese verteilt die ihr zufließenden Gesamtvergütungen auf ihre Mitglieder nach einem Bewertungsmaßstab, den sie im Benehmen mit den Krankenkassen festgesetzt hat (§ 368 f Abs. 1 RVO). Die Kassenzahnärztliche Vereinigung hat danach Entgelte für eine nichtweisungsgebundene Tätigkeit innerhalb der für den Zahnarzt verbindlichen Bestimmungen über die kassenzahnärztliche Versorgung (§§ 368 a Abs. 4, 368 d Abs. 4 RVO; Satzung der für ihn zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung; Bundesmantelvertrag Z) zu zahlen. Daß es sich dabei um die Vergütung für eine Tätigkeit in einem freien Beruf handelt, ist für die Einordnung als Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO nur von untergeordneter Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, daß es sich um Vergütungen für Dienstleistungen handelt, die die Existenzgrundlage des Schuldners bilden, weil sie seine Erwerbstätigkeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen (BGH, Urt. v. 8. Dezember 1977 - II ZR 219/75, NJW 1978, 756; BAG NJW 1962, 1221; Stöber/Zöller, ZPO 14. Aufl. § 850 Rdn. 9; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. § 850 Rdn. 40; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 43. Aufl. § 850 Anm. 2 F). Diese Voraussetzungen sind hier für die Vergütungen der KZV an Dr. M. gegeben. Die KZV schuldete ihm unstreitig im Jahre 1979 insgesamt eine Vergütung von 1 181 000 DM, während er in seiner Privatpraxis im selben Jahr nur 320 000 DM umsetzte. Für die nachfolgenden Jahre ist von einer vergleichbaren Relation auszugehen.

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b) Die Abtretung auch der künftigen Ansprüche gegen die KZV ist nicht gemäß § 138 BGB nichtig. Für die von der Beklagten geltend gemachte Knebelung fehlt ein tatsächlicher Anhalt. Die Sicherungsabtretung vom Mai 1978 hat weder die wirtschaftliche Entschließungs- und Handlungsfreiheit des Dr. M. über Gebühr eingeschränkt noch andere Gläubiger sittenwidrig gefährdet (vgl. BGH Urt. v. 24. November 1975 - III ZR 81/73, LM Nr. 28 zu § 398 BGB). Dr. M. und die Klägerin haben nach deren Darstellung die Erklärung vom 5. Mai 1978 dahin verstanden, daß nur die Ansprüche gegen die KZV abgetreten worden sind. Dementsprechend hat die Klägerin keine Ansprüche gegen Privatpatienten des Dr. M. geltend gemacht. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Wortlaut der Abtretungserklärung solche Ansprüche überhaupt erfaßt hat. Dr. M. sind auch nach dem 5. Mai 1978 die Honorare der Privatpatienten sowie sonstiges Einkommen ungeschmälert zugeflossen. Er hat zudem zu außerordentlich günstigen Konditionen (bis 1990 tilgungsfreies Darlehen für 6,5 % Zinsen pro Jahr) 500 000 DM erhalten, über die er frei verfügen konnte und deren Gegenwert dem Zugriff anderer Gläubiger offenstand. Danach kann auch von Wucher keine Rede sein.

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c) Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß die Klägerin den Teil des Vergütungsanspruchs gegen die KZV, der zur Deckung der Sachaufwendungen bestimmt gewesen sei, gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO nicht durch Abtretung erworben habe: (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) Der Anteil der Sachaufwendungen müsse hier nach den vorgelegten Veröffentlichungen über die Kostenstruktur in Zahnarztpraxen (ZM 1980, 459;  1982, 609) auf 50 % der von der KZV zu zahlenden Vergütung geschätzt werden.

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Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis zu Recht. Die Pfändbarkeit und damit die Abtretbarkeit (§ 400 BGB) von Ansprüchen eines Kassenzahnarztes gegen seine Kassenzahnärztliche Vereinigung werden durch § 850 a Nr. 3 ZPO nicht eingeschränkt.

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aa) Nach dieser Vorschrift sind unpfändbar Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulage sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. War neben dem Arbeitsverdienst ein Ersatz für jene Aufwendungen durch Pauschalbeträge der Höhe nach vereinbart und ist entsprechend abgerechnet worden, so ist der ausgewiesene Betrag nach § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar, soweit er den steuerlichen Erfahrungswerten entspricht und dann auch nicht den Rahmen des Üblichen übersteigt (BAG BB 1971, 1197). Die damit nicht beantwortete Frage, ob Aufwandsentschädigungen und die übrigen in § 850 a Nr. 3 ZPO genannten Zulagen und Gelder auch dann als unpfändbar zu gelten haben, wenn sie nicht als solche getrennt vom Verdienst berechnet, mithin nicht der Höhe nach ausgewiesen sind (vgl. dazu OLG Hamm in BB 1956, 668; LAG Hamburg in BB 1971, 132; Bischoff-Rochlitz, Die Lohnpfändung 3. Aufl. Anm. 3 c bb zu § 850 a ZPO; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. § 850 a RdNr. 21 einerseits und andererseits LAG Baden-Württemberg in BB 1958, 1057; OLG Hamm in BB 1972, 855; Stöber, Forderungspfändung 6. Aufl. Rdnr. 992), ist hier nicht entscheidungserheblich. Denn § 850 a Nr. 3 ZPO erfaßt von vornherein nicht den Anspruch eines Zahnarztes gegen seine Kassenzahnärztliche Vereinigung:

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Wie sich aus den bereits erörterten gesetzlichen Grundlagen dieses Anspruchs ergibt, richtet er sich auf den Teil der von den einzelnen Krankenkassen gezahlten Gesamtvergütung, der an den Zahnarzt nach Art und Umfang seiner Leistungen unter Zugrundelegung des im Benehmen mit den Verbänden der Krankenkassen festgesetzten Maßstabs zu verteilen ist (§ 368 f Abs. 1 Satz 2 bis 4 RVO). Durch die Befriedigung dieses einheitlichen Anspruchs werden alle Leistungen auch zahntechnischer Art (Zahnkronen und Zahnersatz mit der sich aus § 182 c RVO ergebenden Einschränkung) abgegolten, die der Zahnarzt in Erfüllung der seiner Kassenzahnärztlichen Vereinigung obliegenden Versorgung der Versicherten erbringt. Aus dem Umsatz mit seiner Kassenzahnärztlichen Vereinigung muß der Zahnarzt seinen gesamten auf die kassenzahnärztliche Versorgung entfallenden Aufwand, so die Kosten der Fortbildung und des Personals, die Miete, die Aufwendungen für Geräte, Apparaturen und die zahntechnischen Leistungen aus dem eigenen oder einem fremden Labor, auch etwaige praxisbezogene Schuldzinsen usw. bestreiten; der Rest ist (zu versteuernder) Gewinn, der von Praxis zu Praxis verschieden hoch ist. Der Wortlaut und der sich aus ihm erschließende Sinn des § 850 a Nr. 3 ZPO lassen es nicht zu, daß mit seiner Hilfe nur der steuerpflichtige Gewinn eines Zahnarztes der Pfändung unterworfen wird. Durch § 850 a Nr. 3 ZPO sollen vielmehr Arbeitnehmer, allenfalls noch Handelsvertreter, die ihnen nahestehen (vgl. § 92 a HGB), begünstigt werden, soweit sie neben Lohn, Gehalt oder auch Provision ausnahmsweise Entschädigungen für die in § 850 Nr. 3 ZPO kasuistisch aufgezählten Aufwendungen oder Zulagen für gefährliche oder sonst erschwerte Arbeit erhalten. Diesen besonderen, genau umschriebenen Fällen einer Abspaltung unpfändbarer Beträge vom Arbeitseinkommen abhängig Beschäftigter sind die auf die einzelnen Kassenzahnärzte entfallenden Teile der an die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen gezahlten Gesamtvergütungen wegen ihrer völlig verschiedenen rechtlichen Ausgestaltung, aber auch deshalb nicht vergleichbar, weil der in einem freien Beruf tätige Kassenzahnarzt aus der ihm zufließenden Vergütung nicht nur bestimmte festgelegte Aufwendungen, vielmehr den ganzen für die kassenzahnärztliche Versorgung der Versicherten notwendigen Aufwand tragen muß. Davon einzelne Posten herauszugreifen und als Aufwendungsentschädigung oder Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial für unpfändbar zu erklären, wäre willkürlich; sie würden ohne Grund gegenüber anderen Kosten, etwa denen für Fortbildung oder das Personal, privilegiert. Deshalb scheidet auch eine analoge Anwendung des § 850 a Nr. 3 ZPO aus.

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Vielmehr greift § 850 f Abs. 1 lit a ZPO ein. Diese Vorschrift trägt den Interessen der Kassenzahnärzte ausreichend Rechnung, die den zur Sicherstellung der kassenzahnärztlichen Versorgung erforderlichen Aufwand aus einer Gesamtvergütung bestreiten müssen; auf ihren Antrag hat das Vollstreckungsgericht die pfändungsfreien Beträge dieser undifferenzierten Vergütung festzusetzen und dabei den gesamten, den Verdienst (Gewinn) schmälernden Aufwand zu berücksichtigen. Das Gebot der Klarheit und Bestimmtheit des Umfangs der Pfändungswirkung erfordert diese Auslegung (Stöber aaO). Dem Gläubiger und insbesondere dem Drittschuldner darf nicht zugemutet werden, die Frage, welche Teile der Vergütung eines Kassenzahnarztes unpfändbar sind, durch das Urteil des Prozeßgerichts im Erkenntnisverfahren gegen den Drittschuldner klären lassen zu müssen. Die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nach § 850 f Abs. 1 lit a ZPO, welche Beträge aus seiner Vergütung einem Kassenzahnarzt als berufsbedingter Aufwand verbleiben sollen, wird mithin den Interessen aller Beteiligten gerecht. Sie ergeht kostengünstig und kann weit schneller als ein Urteil erlangt werden.

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bb) Daraus folgt: Da es dem Schuldner überlassen ist, ob er durch Antrag nach § 850 f ZPO einen pfändungsfreien Betrag erreichen will, steht es ihm auch frei, seinen Anspruch abzutreten. Die Möglichkeit, daß dem Schuldner auf seinen Antrag nach § 850 f ZPO ein höherer pfändungsfreier Betrag, als es § 850 c und § 850 e ZPO vorsehen, belassen wird, hindert die wirksame Abtretung nicht (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. § 850 Rdn. 61 a. E.; § 850 f Rdn. 26; Stöber, Forderungspfändung 6. Aufl. Rdn. 1250).

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cc) Wie die Parteien vor dem erkennenden Senat bestätigten, ist ihr Vortrag in den Tatsacheninstanzen dahin zu verstehen, daß in dem Zeitraum, für den Dr. M. die hinterlegte Summe von der KZV zu fordern hatte, ihm bereits die Freibeträge nach § 850 c und § 850 e ZPOübersteigendes Arbeitseinkommen zugeflossen war. Sein mithin uneingeschränkt pfändbarer Anspruch in Höhe von 160 000 DM gegen die KZV ist deshalb wirksam an die Klägerin abgetreten (§§ 398, 400 BGB). Die nachfolgende Vollstreckung der Beklagten in einen angeblichen Anspruch des Dr. M. gegen die KZV hat kein Recht zur Befriedigung aus der der Klägerin zustehenden Forderung begründet. Der Drittwiderspruchsklage ist mithin in vollem Umfang stattzugeben.

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II.

Auch der Antrag, die Beklagte zu verurteilen, der Auszahlung des gesamten hinterlegten Betrages, also der restlichen 80 000 DM zuzustimmen, ist begründet (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).