Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.10.1992, Az.: BVerwG 4 B 189.92
Vorliegen eines privilegierten Vorhabens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.10.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 189.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 21604
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 22.04.1992 - AZ: 1 OVG A 250/86
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Hien
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. April 1992 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO erfüllt sind.
1.
Die Beschwerde bemängelt, das Berufungsgericht habe dahinstehen lassen, ob das Vorhaben des Klägers im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sei. Es mag offenbleiben, welchen Zulassungsgrund sie damit geltend machen will. Das Vorbringen trifft jedenfalls insoweit nicht zu, als das Berufungsgericht das Vorliegen einer Privilegierung zugunsten des Klägers unterstellt hat. Soweit die Beschwerde diese Unterstellung kritisiert und sie für eine sachgerechte Beurteilung und Abwägung der Bedeutung der entgegenstehenden öffentlichen Belange für unzureichend ansieht, greift sie die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts an. Damit wird indes ein Grund für eine Zulassung im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO noch nicht dargetan.
2.
Die Beschwerde hält die Abwägung des Berufungsgerichts - nämlich zwischen der Privilegierung einerseits und den entgegenstehenden öffentlichen Belangen andererseits - für rechtsfehlerhaft. Auch insoweit wird nicht recht erkennbar, welcher Zulassungsgrund damit geltend gemacht werden soll. Wenn die Beschwerde dahin zu verstehen sein sollte, daß das Berufungsgericht nicht hinreichend die individuellen wirtschaftlichen Belange des Klägers beachtet habe, so wirft dies jedenfalls keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auf die individuellen, d.h. persönlichen Belange desjenigen, der einen Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 BauGB für sich und somit zu seinem eigenen ökonomischen Vorteil nutzen möchte, kommt es - wie im Baurecht ganz allgemein - nicht an. Das ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt dargelegt worden und bedarf auch hier keiner näheren Vertiefung. Maßgebend ist im öffentlichen Baurecht grundsätzlich eine objektive, auf die Grundstückssituation bezogene Betrachtungsweise.
Aus diesem Grunde brauchte das Beschwerdegericht auch nicht zu prüfen, welche Angaben insoweit in der Niederschrift vom 22. April 1992 enthalten sind und ob der Kläger eine Protokollabschrift erhalten hat. Wenn die Beschwerde meinen sollte, daß das Berufungsgericht insoweit verfahrensfehlerhaft vorgegangen sei und den erforderlichen Beweis zu Unrecht nicht erhoben habe, dann hätte sie eine hierauf bezogene Verfahrensrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erheben müssen. Das ist nicht geschehen. Das nur allgemeine Vorbringen der Beschwerde läßt sich insoweit auch nicht auslegen. Dazu hätte zumindest dargetan werden müssen, welche Beweismittel der Kläger angeboten hätte und aus welchen Gründen eine derartige Beweiserhebung unter Beachtung der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zudem erheblich gewesen wäre. Das Beschwerdegericht kann dem Vorbringen der Beschwerde entsprechende Angaben nicht entnehmen. Soweit die Beschwerde ein weiteres Vorbringen in ihrer Beschwerdebegründung vom 22. August 1992 angekündigt hat, brauchte das Beschwerdegericht dies nicht abzuwarten. Nach Ablauf der Beschwerdefrist können neue Zulassungsgründe nicht vorgetragen werden. Als ein neuer Zulassungsgrund gilt insoweit auch, eine gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügende Darlegung zu ergänzen. Die Beschwerde übersieht im übrigen, daß die konkrete Abwägung der Belange, welche für eine Privilegierung sprechen, mit entgegenstehenden öffentlichen Belangen eine Frage der tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalles ist. Aus diesem Grunde hatte der beschließende Senat im vorangegangenen Revisionsverfahren den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
3.
Die Beschwerde meint ferner, daß es rechtlich nicht entscheidend sei, welchen wirtschaftlichen Ertrag der klägerische Betrieb tatsächlich erbringen werde. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des beschließenden Senats vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 67.82 - (BauR 1986, 419 = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 234). Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision, weil es sich auf eine nicht entscheidungserhebliche Frage bezieht. Das Berufungsgericht hat zwar erhebliche Zweifel an dem Vorliegen einer berufsmäßigen Imkerei. Es hat diese Zweifel letztlich unentschieden gelassen und die Privilegierung - wie bereits hervorgehoben - zugunsten des Klägers unterstellt. Ob es dies wirklich getan hat - was die Beschwerde glaubt bezweifeln zu müssen -, ist eine Frage psychologischer Einschätzung und deswegen spekulativ. Es ist daher auch unerheblich, daß das Berufungsgericht vom Kläger keine näheren Unterlagen über die Ertragsfähigkeit verlangt hat. Darauf kam es für die rechtliche Würdigung nicht an.
4.
Die Beschwerde trägt vor, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei insoweit unzureichend, als die gerichtliche Abwägung zwischen den privaten und den öffentlichen Belangen in ihrer Darlegung letztlich einer Entscheidung nach § 35 Abs. 2 BauGB vergleichbar sei. Auch dieses Vorbringen legt einen konkreten Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht dar. Aber selbst wenn die Beschwerde insoweit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen sollte, ergeben sich jedenfalls keine klärungsbedürftigen Fragen. Die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belange können auch solche des § 35 Abs. 1 BauGB sein. Demgemäß kann es durchaus der Fall sein, daß eine vorhandene Siedlungsstruktur einer bestimmten "privilegierten" Standortwahl entgegenstehen kann. Je nach Lage des Falles können die öffentlichen Belange auch so gewichtig sein, daß sich öffentliche Belange des Natur- und Landschaftsschutzes gegenüber einem bestimmten, "an sich" privilegierten Vorhaben ganz allgemein durchsetzen können. Daß derartige öffentliche Belange ein besonderes Gewicht haben, ergibt sich nicht nur aus ihrer Erwähnung in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Dies folgt bundesrechtlich auch aus der gesetzlichen Wertung der §§ 1, 2 BNatSchG. Ob die untere Naturschutzbehörde einen entsprechenden fachlichen Standpunkt nicht eingenommen hat, wie die Beschwerde behauptet, ist hierfür nicht erheblich.
Die Beschwerde trägt in diesem Zusammenhang vor, daß von dem klägerischen Vorhaben eine Gefahr der Bildung einer Splittersiedlung nicht ausgehe. Das Berufungsgericht sei insoweit zu Unrecht bei einer nur abstrakten Betrachtung stehengeblieben. Es ist nicht erkennbar, welcher Zulassungsgrund mit diesem Vorbringen geltend macht werden soll. Soweit die Beschwerde die Würdigung des Berufungsgerichts in tatsächlicher Hinsicht kritisiert, erhebt sie keine Verfahrensrüge, welche den Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genügt. Das Berufungsgericht hat sich durch Beweisaufnahme ein eigenes Bild von den konkreten Verhältnissen gemacht. Es hat sich danach gerade nicht auf eine nur abstrakte Betrachtung beschränkt, wie die Beschwerde behauptend vorträgt. Ob der tatrichterlichen Würdigung im einzelnen zu folgen ist, ist keine Frage, die eine Zulassung der Revision zu rechtfertigen vermag.
5.
Die Beschwerde erachtet es schließlich als eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob der gerichtliche Amtsermittlungsgrundsatz so weit gehe, daß Fragen problematisiert würden, welche die Verwaltungsbehörde nicht für beachtlich gehalten habe. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil die Rechtslage eindeutig ist. Eine Verwaltungsbehörde kann über die objektive Rechtslage nicht in der Weise "verfügen", daß nur noch die ablehnenden Gründe der gerichtlichen Beurteilung unterliegen. Etwas anderes ist weder dem Grundsatz der Amtsermittlung, der allein Sachverhaltsfragen betrifft, noch den §§ 113 ff. VwGO zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat vielmehr prozessual zutreffend geprüft, ob es für die begehrte Verpflichtung der Beklagten die erforderliche Spruchreife herstellen könne. Auch durch das Urteil des beschließenden Senats vom 19. Juni 1991 war es dabei nicht gehindert, die Frage der entgegenstehenden öffentlichen Belange umfassend zu prüfen. Hierzu hatte die Zurückverweisung des Rechtsstreits gerade aufgefordert.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Berkemann
Hien