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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.06.1977, Az.: KVR 2/77

Genossenschaft mit dem Ziel der Errichtung des Betriebes von Anlagen und Einrichtungen zur Förderung des Taxigewerbes; Teilnahme an genossenschaftlichen Einrichtungen zur Erzielung höherer Umsätze und Gewinne; Anspruch auf Untersagung nach dem Tatbestand des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen (UWG)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.06.1977
Aktenzeichen
KVR 2/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 13380
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 10.01.1977

Fundstelle

  • DB 1978, 151 (Volltext mit amtl. LS)

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Juni 1977
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Fischer und
die Richter Offterdinger, Dr. Kellermann, Dr. Frhr. v. Gamm und Rebitzki
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerden des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr als Landeskartellbehörde und des Bundeskartellamts wird der Beschluß des Kartellsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 10. Januar 1977 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an den Kartellsenat des Oberlandesgerichts München zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Die Betroffene ist eine Genossenschaft, der etwa 2.300 Mitglieder (mit ca 2.800 Taxis) angehören. Nach § 2 der Satzung ist Gegenstand des Unternehmens unter anderem die Errichtung und der Betrieb von Anlagen und Einrichtungen, die das Taxigewerbe zu fördern geeignet sind. Seit 1958 betreibt sie in M. eine Telefon- und Fernsprechzentrale zur raschen und rationellen Übermittlung von Fahrgastaufträgen. Sie unterhält an 111 Taxistandplätzen Rufsäulen.

2

Die Mitgliedschaft in der Betroffenen können im allgemeinen nur natürliche Personen erwerben, die nicht mehr als drei Genehmigungen zum Kraftdroschkenverkehr in München besitzen (§ 3 Abs. 1). Nach § 2 Abs. 2 der Satzung ist die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder zugelassen. Nach § 7 Nr. 3 der Satzung setzen Vorstand und Aufsichtsrat die Bedingungen fest, unter denen Nichtmitglieder an den genossenschaftlichen Einrichtungen teilnehmen können (Anschlußverträge). Aufgrund dieser Ermächtigung schloß die Betroffene in der Vergangenheit mit Nichtgenossen und mit Genossen, die mehr als drei Genehmigungen für den Kraftdroschkenverkehr in München erlangt hatten, entgeltliche Gestattungsverträge, mit denen die Benutzung der Rufsäulen und die Teilnahme am Funkverkehr erlaubt wurde. Solche Verträge bestanden auch mit dem Taxiunternehmen Claus D. V., der mit drei Kraftdroschken Mitglied ist, insgesamt aber elf Taxen betreibt.

3

Am 29. Oktober 1974 beschloß die Generalversammlung, die Benutzung der genossenschaftlichen Einrichtungen nur noch für höchstens drei Kraftdroschken je Unternehmer zu gestatten, und beauftragte den Vorstand, die darüber hinausgehenden Anschlußverträge zu kündigen. Gegenüber V. geschah dies am 28. November 1974.

4

Auf Anregung Vogts leitete die Landeskartellbehörde in München ein Verwaltungsverfahren nach § 37 a Abs. 2 i.V.m. § 26 Abs. 2 GWB ein. Durch Beschluß vom 22. Juli 1976 hat sie der Betroffenen untersagt, das Taxiunternehmen Claus D. V. in M. von der Teilnahme am Fernsprech- und Funkverkehr der von ihr betriebenen Taxizentrale sowie von der Benutzung ihrer an Taxistandplätzen in München aufgestellten Rufsäulentelefone auszuschließen.

5

Das Beschwerdegericht hat diesen Beschluß aufgehoben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstreben die Landeskartellbehörde und das Bundeskartellamt die Wiederherstellung der Untersagungsverfügung.

6

II.

Das Beschwerdegericht erachtet die Untersagungsverfügung der Landeskartellbehörde als unbegründet. Es hat die Frage offengelassen, ob die Betroffene ein marktbeherrschendes oder marktstarkes Unternehmen auf dem hier relevanten Markt der Vermittlung von Fahrtaufträgen über Telefon und Funk ist, und auch keine Ausführungen zu der Frage gemacht, ob sie in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, behindert (§ 26 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Kündigung der Gestattungsverträge gegenüber Vogt und der Ausschluß von der weiteren Teilnahme am Fernsprech- und Funkverkehr der Taxizentrale und der Benutzung ihrer Rufsäulentelefone (soweit V. mehr als drei Kraftdroschken betreibt) sei jedenfalls nicht "unbillig".

7

Vogt habe zwar ein erhebliches Interesse, an den genossenschaftlichen Einrichtungen mit mehr als drei Taxen teilnehmen zu können, weil er dadurch höhere Umsätze und Gewinne erzielen würde. Die Interessen der Betroffenen würden jedoch überwiegen: Bei ihr handle es sich um einen genosschenschaftlichen Zusammenschluß von Taxiunternehmen, die nicht mehr als drei Taxen betreiben (§ 3 und § 4 Abs. 2 b der Satzung). Der satzungsmäßigen Zielsetzung laufe es zuwider, auch solchen Personen die Teilnahme an den genossenschaftlichen Einrichtungen zu gestatten, die dem Kreis der Genossen nicht mehr zugerechnet werden könnten. Lediglich letztere hätten durch ihre Leistung die genossenschaftlichen Einrichtungen und deren Unterhaltung ermöglicht. Da die beanstandete Maßnahme darauf abziele, den Kreis der Benutzer ihrer Einrichtungen der satzungsgemäßen Struktur und Zielsetzung anzupassen, könnte sie nicht als "unbillige" Behinderung angesehen werden. Sie finde ihren sachlichen Grund in der Erfüllung der genossenschaftlichen Zweckbestimmung und lege Vogt keine unzumutbaren Opfer auf, wenn er nur mit drei Taxen die genossenschaftlichen Einrichtungen benutzen dürfe.

8

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

9

Das Beschwerdegericht hat den Streitstoff nicht erschöpfend gewürdigt und ist schon im Ausgangspunkt einem Rechtsirrtum unterlegen, indem es einen zu engen Prüfungsmaßstab gesetzt, zu einseitig auf die Belange der Betroffenen, die nach den Feststellungen und Unterstellungen des Beschwerdegerichts in dieser Instanz auf dem hier maßgeblichen Markt als marktbeherrschend angesehen werden muß, abgestellt und demgemäß unterlassen hat, eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes vorzunehmen, die nach den von ihm angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats erforderlich ist.

10

1.

Die marktbeherrschende Stellung der Betroffenen - von der in der Rechtsbeschwerdeinstanz nach den Unterstellungen des Beschwerdegerichts auszugehen ist - besteht hier auf dem Markt für die Übermittlung von Beförderungsaufträgen für Taxis durch Telefon und Funk. Dieser Markt ist nach den Feststellungen der Landeskartellbehörde, die mangels anderweiter Feststellungen durch das Beschwerdegericht der Rechtsbeschwerdeentscheidung zugrunde zu legen sind, in dem örtlichen Bereich M. der hier in Frage steht, dadurch gekennzeichnet, daß nur die Betroffene an den Taxistandplätzen Rufsäulen (111 Stück mit 121 Haupt- und Nebenanschlüssen) unterhält und die Stadt M. als Straßenbaubehörde anderen Interessenten die hierfür erforderliche Sondernutzungsgenehmigung unter Hinweis auf die vorhandenen Rufsäulen der Betroffenen aus städtebaulichen und wegerechtlichen Gründen verweigert. Für die Erteilung der Genehmigung an die Betroffene war für die Stadt M. Ausgangspunkt, daß jeder Taxifahrer die Telefonrufsäulen der Betroffenen - gegen angemessene Gebührenbeteiligung und ohne Zwang zur Mitgliedschaft - benutzen könne.

11

Dem Umstand, daß die marktbeherrschende Stellung in dieser Weise begründet worden ist und insoweit zu einer Alleinstellung geführt hat, kommt im vorliegenden Falle nicht nur deshalb besondere Bedeutung zu, weil die wirtschaftliche und wettbewerbliche Stellung der einzelnen Taxiunternehmen ganz allgemein entscheidend davon beeinfluß wird, ob er die Rufsäulen benutzen darf, sondern auch deshalb, weil der Fernsprech- und Funkverkehr der Betroffenen eng mit dem System und den Funktionen der Rufsäulentelefone verbunden ist. Ein etwa zu bejahender Anspruch auf Benutzung der Rufsäulentelefone der Betroffenen könnte deshalb, sofern nicht bestimmte Tatsachen für eine abweichende Beurteilung sprechen, auch einen Anspruch auf Teilnahme am allgemeinen Funk- und Fernsprechverkehr der Betroffenen (soweit er der Vermittlung von Beförderungsaufträgen dient) begründen. Fahrtaufträge werden in München nämlich in der Regel in folgender Weise vergeben:

12

Der Fahrgast ruft - von jedem beliebigen Fernsprechapparat - unmittelbar die Rufsäule am Taxistandplatz oder die Zentrale an. Erhält er mit dem Standplatz innerhalb 30 Sekunden keine Verbindung - weil ein Taxifahrer nicht bereitsteht, um die Anlage zu bedienen -, so wird automatisch eine Verbindung mit der Zentrale hergestellt (sog. Rückschaltung). Diese übermittelt den Auftrag über Funk an eines der teilnahmeberechtigten - mit Funkgeräten ausgerüsteten - Taxen weiter. Ruft der Kunde unmittelbar die Zentrale an, so gibt diese den erteilten Auftrag an den nächstgelegenen Standplatz (Rufsäule). Meldet sich dort niemand, so gibt sie den Auftrag wiederum über Funk weiter.

13

2.

Überblickt man die wettbewerblichen Vorteile und Möglichkeiten, die mit dem Recht auf die Benutzung der Rufsäulen und dem Recht auf die Teilnahme am Fernsprech- und Funkverkehr der von der Betroffenen betriebenen Taxizentrale verbunden sind, und berücksichtigt man weiter, daß die Betroffene ihre insoweit bestehende Monopolstellung nicht zuletzt kraft Hoheitsakts der öffentlichen Verwaltung erlangt hat, so ist offenbar, daß andere Taxiunternehmen von der Art, wie sie Vogt betreibt, nicht allein mit der Begründung von der Benutzung dieser Einrichtungen ausgeschlossen werden können, die Betroffene halte sich an ihre Satzung und handle im Rahmen der genossenschaftlichen Zweckbestimmung.

14

Es ist zwar richtig, daß der Geschäftsbetrieb einer Genossenschaft grundsätzlich auf die Befriedigung der Bedürfnisse der Genossen gerichtet ist. Denn die Genossenschaft dient institutionell dem Zweck, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder zu fördern (§ 1 GenG). Der Gesetzgeber hat der Genossenschaft auch die Befugnis eingeräumt, die Mitgliedschaft an bestimmte persönliche und sachliche Voraussetzungen zu knüpfen (BGHZ 33, 259) mit der Folge, daß sie in ihren Geschäftsbetrieb Genossen nur einbeziehen muß, wenn und soweit diese die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllen.

15

Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. Mai 1973 - KZR 2/72, WuW/E BGH 1313 - im Hinblick auf § 1 GWB ausgeführt hat, ist die Anwendung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jedoch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die beanstandete Verpflichtung nach dem Genossenschaftsgesetz als zulässig erscheint. Auch bei einem genossenschaftlichen Zusammenschluß ist vielmehr entscheidend, ob die zu beurteilenden Vereinbarungen geeignet sind, die Marktverhältnisse durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen. In gleicher Weise kann ein genossenschaftliches Unternehmen eine beanstandete Wettbewerbsbeschränkung dann nicht allein mit dem Hinweis darauf rechtfertigen, sie sei nach dem Genossenschaftsgesetz zulässig und halte sich an die genossenschaftliche Zweckbestimmung, wenn es die Stellung eines marktbeherrschenden Unternehmens erlangt hat und deshalb dem § 26 Abs. 2 GWB unterfällt. In einem solchen Falle ist auch seine Vertragsfreiheit (seine Abschluß- und Gestaltungsfreiheit) im Interesse der Entfaltungsmöglichkeit und der Startgleichheit anderer Unternehmen eingeschränkt. Die Tatsache, daß das den Vertragsschluß begehrende Unternehmen die satzungsmäßigen Voraussetzungen nicht erfüllt, ist nur ein Umstand, der bei der Prüfung der Frage, ob eine Leistungsverweigerung berechtigt ist, beachtet werden muß.

16

3.

Das Beschwerdegericht hat sich zwar nicht mit dem Hinweis auf die Satzung der Betroffenen und die genossenschaftliche Zweckbestimmung begnügt. Es hat vielmehr auch angeführt, V. habe ein erhebliches Interesse an der Benutzung der Einrichtungen der Betroffenen. Insoweit beschränkt es sich jedoch auf formelhafte Wendungen und abstrakte Leerformeln und verletzt damit seine Pflicht zu einer umfassenden Würdigung aller Umstände. Unter diesem Blickpunkt enthält der angefochtene Beschluß in tatsächlicher Hinsicht nur den Hinweis, daß V. durch die Kündigung der Anschlußverträge

"Umsatzausfälle entstanden sind und er höhere Umsätze und damit höhere Gewinne erzielen würde, wenn er die Einrichtungen weiterhin benutze: könnte".

17

Aus seinen Ausführungen ergeben sich weder Umfang und Stärke der marktbeherrschenden Stellung noch Umfang und Bedeutung der wettbewerbsbeschränkenden Maßnahmen der Betroffenen. Demgemäß können auch nicht deren Wirkungen und Folgen beurteilt werden.

18

Das Beschwerdegericht hätte insbesondere Feststellung zu der Frage treffen müssen, worin die entscheidenden wettbewerblichen Nachteile für die ausgeschlossenen Taxiunternehmen liegen, wie stark deren unternehmerische Tätigkeit dadurch beeinträchtigt wird und welche Bedeutung sie für den Wettbewerb und den Bestand der Unternehmen haben, vor allem in welcher Weise sie sich konkret in den behinderten Unternehmen und auf dem Markt auswirken. Im Hinblick auf die der Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen widersprechenden Wirkungen hätte es insoweit gegebenenfalls auch einer Erörterung der Frage bedurft, ob den Belangen der Betroffenen nicht auch durch eine andere, den Wettbewerb weniger beeinträchtigende Ausgestaltung der Vertragsbedingungen hätte Rechnung getragen werden können, beispielsweise durch eine (höhere) Nutzungsgebühr, die berücksichtigt, daß die außenstehenden Unternehmen nicht oder jedenfalls nicht in gleichem Umfange wie die - übrigen - Mitglieder der Betroffenen persönliche und finanzielle Leistungen zur Schaffung und Unterhaltung der genossenschaftlichen Einrichtungen erbracht haben und weiterhin erbringen.

19

Andererseits bedarf es in diesem Zusammenhang auch einer Auseinandersetzung mit der von der Betroffenen angeschnittenen Frage, ob und in welchem Umfange die Benutzung der genossenschaftlichen Einrichtungen durch größere Unternehmen den Erwerb und die Wirtschaft und damit die Wettbewerbsfähigkeit der kleineren Unternehmen beeinträchtigt, die die Genossenschaft nach ihrer Zielsetzung fördern soll. Schließlich kommt es auch darauf an, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß V. die anderen Einrichtungen der Betroffenen - Tankstellen und sonstige Einrichtungen des Kfz-Services - nicht in Anspruch nimmt, deren Gewinne nach dem unbestrittenen Vorbringen der Betroffenen dazu verwendet werden, die beim Betreiben der Funk- und Fernsprechzentrale entstehende Unterdeckung auszugleichen.

20

4.

Bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß das Taxiunternehmen V. mit der Betroffenen in der Vergangenheit mehrere im Rahmen der Satzung der Genossenschaft liegende entgeltliche Gestattungsverträge abgeschlossen hat, die ihm das Recht einräumten, mit weiteren acht Taxen - über die drei Taxen hinaus, mit denen er schon als Mitglied der Genossenschaft deren Einrichtungen benutzen durfte - am Fernsprech- und Funkverkehr der Genossenschaft teilzunehmen und ihre Rufsäulentelefone zu benutzen. Daraus könnte sich mit Rücksicht auf die hier anzunehmende marktbeherrschende Stellung der Betroffenen ergeben, daß er trotz der im Gestattungsvertrag vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit darauf vertrauen durfte, bei gleichbleibenden Verhältnissen und ordnungsgemäßem Verhalten bleibe ihm die Teilnahmeberechtigung erhalten. Damit hätte er auch den Umfang und die Organisation seines Unternehmens darauf einrichten dürfen mit der Folge, daß ihm unter Umständen jedenfalls für eine Übergangszeit ein Anspruch auf die Weiterbenutzung der Rufsäulentelefone und die Teilnahme am Fernsprech- und Funkverkehr der Taxizentrale zuzubilligen wäre.

21

5.

Eine abschließende Entscheidung zu den dargelegten Fragen ist im vorliegenden Falle nicht möglich, da das Beschwerdegericht die hierfür erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat. Damit das nachgeholt werden kann, ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

Dr. Fischer
Offterdinger
Kellermann
v. Gamm
Rebitzki