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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.07.1977, Az.: BVerwG V C 23.76

Gewährung von Pflegegeld; Beurteilung des Umfanges einer notwendigen Pflege

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.07.1977
Aktenzeichen
BVerwG V C 23.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 14113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 22.10.1974 - AZ: I A 73/74
OVG Niedersachsen - 15.01.1976 - AZ: IV OVG A 87/74

Fundstellen

  • FEVS 26, 1
  • ZLA 1978, 104
  • ZfSH 1978, 115

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juli 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter und
Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. Januar 1976 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die 72 Jahre alte Klägerin leidet nach Feststellungen des Staatlichen Gesundheitsamtes an starken Veränderungen in den Gelenken mit Teilversteifungen, allgemeiner Arterio- und Cerebralsklerose sowie an Zuckerharnruhr. Der Beklagte gewährt ihr seit längerem eine Krankenkost Zulage. Er lehnte es jedoch mit dem Bescheid vom 21. Juni 1973 und dem Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 1974 ab, ihr nach § 69 Abs. 3 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung vom 18. September 1969 (BGBl. I S. 1688) ein (pauschaliertes) Pflegegeld zu gewähren.

2

Die Klage - gerichtet darauf, die Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, Pflegegeld ab 8. Juni 1973 zu zahlen - hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Dagegen hat das Berufungsgericht nach Beweiserhebung darüber, in welchem Umfang der Klägerin Pflege durch ihre Schwester zuteil wird, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide verpflichtet, der Klägerin ab 8. Juni 1973 Pflegegeld zu gewähren. Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist es der Ansicht, daß die Klägerin so hilflos sei, daß sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens Wartung und Pflege in erheblichem Umfang dauernd benötige.

3

Der Beklagte hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er erstrebt hauptsächlich, daß das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt wird, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Er macht geltend, daß das Berufungsgericht zu Unrecht eine Pflegebedürftigkeit der Klägerin erheblichen Umfanges angenommen habe; denn die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts notwendigen Handreichungen seien nicht so umfangreich, daß von einer qualifizierten Pflegebedürftigkeit gesprochen werden könne. Für die Beurteilung des Umfanges der notwendigen Pflege müsse außer Betracht bleiben - so führt der Beklagte aus -, daß sich die Pflegeperson während der Pflegetätigkeit ausruhen müsse; seien Unzulänglichkeiten in den räumlichen und Wohnverhältnissen Ursache für notwendige Handreichungen, etwa die Lage der Toilette und ihre fehlende Beheizbarkeit während der kalten Jahreszeit, so müsse dem anderweit abgeholfen werden. Insoweit rügt der Beklagte mangelnde Sachaufklärung durch das Berufungsgericht.

4

Die Klägerin tritt unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Urteils der Revision entgegen.

5

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht meint, daß nach dem Gesamtbild der erforderlichen Pflegetätigkeit - gemessen am Zeitaufwand und an der Art der notwendigen Verrichtungen - der Klägerin das pauschalierte Pflegegeld zustehen könnte.

6

Die Parteien waren in der Revisionsverhandlung nicht vertreten.

7

II.

Das Berufungsurteil kann nicht bestehen bleiben.

8

1.

Soweit das Oberverwaltungsgericht den Beklagten zu einer über den Monat Januar 1974 hinausgehenden, zeitlich unbegrenzten Gewährung des Pflegegeldes verpflichtet hat, steht dies im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß es bei der gerichtlichen Prüfung in Sozialhilfesachen regelmäßig auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der letzte behördliche Bescheid ergangen ist (BVerwGE 38, 299 mit weiteren Nachweisen).

9

Das Pflegegeld ist keine rentengleiche Dauerleistung. Es ist als Sozialhilfe Hilfe zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage. Die Gewährung des Pflegegeldes ist nicht nur abhängig von den in § 69 Abs. 3 Satz 1 BSHG normierten Voraussetzungen, sondern insbesondere auch davon, daß dem Pflegebedürftigen (gegebenenfalls seinen in § 28 BSHG genannten Angehörigen) die Aufbringung der Mittel aus eigenem Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des Abschnitts 4 des Bundessozialhilfegesetzes nicht zuzumuten ist. Selbst wenn der Pflegebedürftige ein hochbetagter Mensch ist, dessen Leidenszustand sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht bessern wird, kommt eine Verurteilung zur Bewilligung des Pflegegeldes auf Dauer (bis zum Tode des Pflegebedürftigen) nicht in Betracht; denn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfeempfängers (gegebenenfalls diejenigen seiner in § 28 BSHG genannten Angehörigen) können sich ändern. Dies stets erneut prüfen zu können gebietet es, auch das Pflegegeld nur zeitabschnittsweise zu bewilligen. Dem entspricht die dem Bundesverwaltungsgericht bekannte Übung der Sozialhilfebehörden, das Pflegegeld regelmäßig jeweils nur für ein Jahr zu bewilligen.

10

Aus dem Sinn, der gerichtlichen Kontrolle ergibt sich, daß das Gericht nicht über das Bestehen des Anspruchs auf Pflegegeld zu entscheiden hat, ohne daß die Behörde zuvor darüber befunden hat. Die (Ausnahme-)Regelung über die Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) bestätigt dies. Dies gilt im Hinblick auf die nach § 114 Abs. 2 BSHG zwingend vorgeschriebene beratende Beteiligung von sozial erfahrenen Personen im Widerspruchsverfahren in besonderen Maße für den Bereich der Sozialhilfe. Unbenommen ist es der Behörde, "verfahrensbegleitend" Bescheide zu erteilen. Diese können gegebenenfalls in ein schon anhängiges gerichtliches Verfahren einbezogen werden (BVerwGE 39, 261). Von alledem kann hier keine Rede sein. Der Anspruch der Klägerin auf das Pflegegeld ist seitens des Beklagten letztmals in dem mit dem Bescheid vom 10. Januar 1974 abgeschlossenen Widerspruchsverfahren geprüft worden. Daher durfte das Oberverwaltungsgericht sein zusprechendes Urteil nur auf die Zeit vom 8. Juni 1973 bis zum 31. Januar 1974 erstrecken.

11

Soweit das Berufungsgericht darüber hinausgegangen ist, muß das Berufungsurteil also schon deshalb aufgehoben werden. Da die Sache ohnehin gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (vgl. unten zu 2), hat das Tatsachengericht Gelegenheit zu nachholender Klärung, ob das Begehren der Klägerin auf Gewährung des Pflegegeldes für die durch die behördlichen Bescheide erfaßte Zeit oder auf Dauer - zeitlich unbegrenzt - gerichtet war und ist. Dies hätten die Vorinstanzen, insbesondere das Berufungsgericht, in Erfüllung ihrer sich aus § 86 Abs. 3 VwGO ergebenden Verpflichtung unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und unter Hinweis auf sie klären müssen. Es wäre ihre Aufgabe gewesen, darauf hinzuwirken, daß die Klägerin dementsprechend ihren Klage- bzw. Berufungsantrag klarstellt. Wenngleich die Urteilsformel, mit der das Berufungsgericht erkennbar den Beklagten zur zeitlich unbegrenzten Gewährung von Pflegegeld verurteilen wollte, sich im Wortlaut an den Klageantrag anlehnt, gestattet dieser Antrag doch eine Auslegung auch dahin, daß der zeitliche Geltungsumfang des begehrten Verpflichtungsurteils sich decken sollte mit dem zeitlichen Geltungswillen der zugleich mit der Anfechtungsklage angegriffenen Ablehnungsbescheide. Dieser Deutung stünde auch nicht entgegen, daß die Klägerin als Ergebnis ihrer Klage sicherlich erwartet, das Pflegegeld auch für die Zukunft, über den Monat Januar 1974 hinaus, zu erhalten: Denn es kann davon ausgegangen werden - und auch hierüber wäre die Klägerin in Verbindung mit den erforderlichen erläuternden Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufmerksam zu machen -, daß der Beklagte das Pflegegeld auch weiterhin gewährt, wenn er hierzu für die Zeit bis Januar 1974 verurteilt wird und in der Folgezeit keine Änderungen der oben bezeichneten Art eintreten.

12

Ergibt die im fortzusetzenden Berufungsverfahren nachzuholende Klärung, daß die Klägerin in diesem Rechtsstreit ein Verpflichtungsurteil nur zeitlich begrenzt begehrt, dann erwiese sich insbesondere das Urteil des Berufungsgerichts als eine Entscheidung, mit der dieses über das Klagebegehren hinausgegangen ist (§ 88 VwGO); im anderen Fall wäre die Klage hinsichtlich des im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu weit gehenden Begehrens schon mangels des vorgeschriebenen Vorverfahrens unzulässig (BVerwGE 25, 307 [309]) und müßte insoweit kostenpflichtig abgewiesen werden.

13

2.

Auch im übrigen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Ungeachtet dessen, daß sich unter dem Aspekt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für die Bewertung des Umfanges notwendiger Wartung und Pflege nur eingeschränkt allgemeingültige brauchbare Grundsätze für die Beurteilung in Einzelfällen entwickeln lassen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 1974 - BVerwG V C 52.73 - [FEVS 23, 45 = NDV 1975, 26 = ZfSH 1976, 50 = ZLA 1975, 25]), hat das Oberverwaltungsgericht Umstände in die Beurteilung einbezogen, die in rechtlicher Hinsicht keinesfalls zu berücksichtigen sind. Hinsichtlich anderer Umstände hat es eine notwendige Sachaufklärung unterlassen, wie der Beklagte mit Recht rügt.

14

Die Beurteilung dessen, was unter dem Blickwinkel der im Ablauf des täglichen Lebens gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen eine Pflegetätigkeit ihrem Umfang nach erheblich macht, setzt die Eingrenzung der in § 69 Abs. 3 Satz 1 BSHG gemeinten Verrichtungen voraus, gerade dann, wenn der Umfang der Pflegetätigkeit vom Zeitaufwand her bestimmt werden soll. Zutreffend zählt das Oberverwaltungsgericht - hierin vor allem dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. August 1972 (FEVS 21, 16) folgend - zu den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens ausschließlich personenbezogene Verrichtungen, nämlich: das Aufstehen (entsprechend muß das Zubettgehen dazugezählt werden), die Körperpflege, das Verrichten der Notdurft, das An- und Auskleiden, die Nahrungsaufnahme, die Bewegung innerhalb und gegebenenfalls auch außerhalb der Wohnung. Nicht zu den Verrichtungen im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 BSHG gehören dagegen hauswirtschaftliche Verrichtungen, etwa: Beschaffen der Nahrung durch Einkauf, Zubereiten der Mahlzeiten, Geschirrspülen, Wäschewaschen, Reinigen und Ausbessern der Kleidung, Bettenmachen, Zimmerreinigen, Müllbeseitigung. Das schließt nicht aus, daß auch die eine oder andere regelmäßig als hauswirtschaftliche Verrichtung zu bewertende Handreichung im Einzelfall zur personenbezogenen Verrichtung werden kann, z.B. das Bettenmachen in einem Fall, in dem der Pflegebedürftige bettlägerig ist; ferner das Leeren eines Nachtstuhls, wenn der Pflegebedürftige so leidend ist, daß er seine Notdurft nur unter Benutzung eines Nachtstuhls mit Hilfe der Pflegeperson verrichten kann.

15

Was die Verrichtungen angeht, die üblicherweise jeder Mensch persönlich vornimmt, so meint das Oberverwaltungsgericht in Würdigung seiner diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen zunächst, daß die der Klägerin durch ihre Schwester zuteil werdende Hilfe vom Zeitaufwand her erheblich sei; denn die Verrichtungen, die die Klägerin nur mit Hilfe ihrer Schwester vornehmen könne - Ankleiden, Waschen und Kämmen - nähmen täglich mehr als eine Stunde Zeit in Anspruch. Dieser Zeitaufwand hat aber nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zu einem nicht unerheblichen Teil seine Ursache nicht in der Eigenart der Verrichtungen und in dem diese Verrichtungen erfordernden Zustand der Klägerin, sondern darin, daß die Pflegeperson sich zwischendurch ausruhen muß. Dazu macht der Beklagte mit Recht geltend, daß so der "erhebliche Umfang" nicht begründet werden könne. Nach dem Gesetz kommt es allein auf die Person des Pflegebedürftigen an. Der Umfang der für diesen notwendigen Hilfen kann nicht dadurch zu einem erheblichen werden, daß die Pflegeperson für die Pflegetätigkeit - aus welchen Gründen auch immer - ungeeignet ist. Es kann nur darauf ankommen, welchen Zeitaufwand die als notwendig erkannten Hilfen bei den personenbezogenen Verrichtungen des täglichen Lebens üblicherweise erfordern, wenn sie von einer krankenpflegerisch nicht besonders geschulten, jedoch sonst hierfür tauglichen Person geleistet würden. Daß in der Person des Pflegebedürftigen beim Vollzug der pflegerischen Verrichtungen etwa notwendig werdende Ruhepausen den Zeitaufwand mitbestimmen, darauf sei zur Vermeidung von Mißverständnissen hingewiesen.

16

Mit Recht beanstandet der Beklagte ferner, daß das Oberverwaltungsgericht auch solche Handreichungen der Schwester der Klägerin in die Würdigung einbezogen hat, die anscheinend nicht im Hinblick auf den Leidenszustand der Klägerin geboten, sondern auf (behebbare) Unzulänglichkeiten in den Wohnverhältnissen zurückzuführen sind. Das betrifft vor allem die Benutzung der Toilette durch die Klägerin und das damit im Zusammenhang stehende Leeren des Nachtstuhls durch die Hilfsperson. Den diesbezüglichen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zufolge scheint es nicht so zu sein, daß die Klägerin wegen ihres Leidenszustandes nicht in der Lage ist, die Toilette aufzusuchen; vielmehr sucht sie sie nicht auf, weil es ihr dort zu kalt ist - ein Grund, der ohnehin nur für den Winter gelten kann, wie der Beklagte mit Recht ausführt. Diesem "Mangel" müßte anderweit abgeholfen werden. Die anscheinend zur Gewohnheit gewordene Ständige Benutzung des Nachtstuhls im Zimmer scheint danach eher einer - durchaus verständlichen - Bequemlichkeit der Klägerin zu dienen. Ein im Zusammenhang damit notwendig werdendes Tätigwerden der Pflegeperson könnte aber nicht als ein für die Gewährung von Pflegegeld sprechender Grund anerkannt werden, weder unter dem Aspekt des Zeitaufwands noch unter dem der Art der Pflegetätigkeit.

17

Hierzu sind in tatsächlicher Hinsicht weitere Feststellungen erforderlich, die nur das Berufungsgericht treffen kann. Bei seiner neuen Würdigung wird es auch Gelegenheit haben, die Umstände zu berücksichtigen, auf die der Oberbundesanwalt am Ende seiner Stellungnahme aufmerksam gemacht hat.

Kellner
Dr. Fink
Rochlitz
Rotter
Bermel