Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.08.1974, Az.: BVerwG V C 52.73
Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld wegen der Notwendigkeit der Wartung und Pflege in erheblichen Umfang; Bestimmbarkeit eines wirtschaftlich messbaren Wertes der von dem Pflegebedürftigen bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen benötigten Hilfe für die Gewährung von Pflegegeld; Dauernde Erforderlichkeit von Wartung und Pflege in einem erheblichen Umfang nach Maßgabe der Minderung der physischen und psychischen Kräfte des Pflegefalls
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.08.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 52.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 15202
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 13.08.1973 - AZ: VIII A 29/72
- VG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
- § 69 Abs. 2 BSHG
- § 69 Abs. 3 BSHG
- § 69 Abs. 5 BSHG
Amtlicher Leitsatz
Der Anspruch auf Pflegegeld wegen Notwendigkeit von Wartung und Pflege in "erheblichen" Umfange hängt nicht davon ab, daß die von dem Pflegebedürftigen benötigte Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen einen wirtschaftlich meßbaren Wert hat, der ein Pflegegeld von 100 DM (150 DM) monatlich als angemessenen Ausgleich für den Pflegeaufwand rechtfertigt.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. August 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Rotter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. August 1973 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der 68 Jahre alte, verehelichte Kläger leidet seit längerem an muskulären Lähmungen mit Muskelschwund am Stamm und an der rumpfnahen Gliedmaßenmuskulatur, besonders des Schultergürtels. Der Beklagte gewährte ihm mit Wirkung vom 1. Oktober 1963 nach § 69 Abs. 3 Satz 1 BSHG ein pauschaliertes Pflegegeld von 100 DM monatlich. Er stellte die Zahlung des Pflegegeldes mit Ablauf des Monats November 1966 ein. Grund hierfür war die Beobachtung, daß der Kläger einen Pkw eigenhändig gefahren hatte und daß Gutachter in einer Stellungnahme zur Notwendigkeit der Anschaffung eines Elektrofahrstuhls geäußert hatten, der Kläger sei in der Lage zu gehen, wenngleich er große Wegstrecken sicherlich nicht mehr zurücklegen könne. Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen, nachdem eine fachneurologische Untersuchung ergeben hatte, daß die progressive Muskeldystrophie für einzelne lebensnotwendige Verrichtungen fremde Hilfe notwendig mache, nicht aber dauernd für zahlreiche Verrichtungen, die häufig und regelmäßig wiederkehrten.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, nachdem eine erneute Untersuchung des Klägers vom orthopädischen Standpunkt eine Pflegebedürftigkeit nicht ergeben hatte. Auch die Berufung hatte keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt: Von den gesetzlich vorgesehenen drei Arten häuslicher Pflege und Wartung scheide der bloße Aufwendungsersatz (§ 69 Abs. 2 Satz 2 BSHG) aus, weil der Ehefrau des Klägers aus ihrer Pflegetätigkeit besondere Aufwendungen nicht entstanden seien. Ein außergewöhnliche Pflege erfordernder Fall (§ 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG) liege erkennbar nicht vor. Eine die Gewährung des pauschalierten Pflegegeldes (§ 69 Abs. 3 Satz 1 BSHG) auslösende gesteigerte Hilfsbedürftigkeit könne nicht festgestellt werden, weder nach dem Grad der körperlichen Behinderung des Klägers noch nach dem Umfang der ihm von seiner Ehefrau geleisteten Pflege und Wartung. Der Kläger habe - jedenfalls in der Zeit von Dezember 1968 bis April 1970 - Hilfe nur in Gestalt einer leichten Unterstützung bei gewissen Verrichtungen und gelegentlicher Beaufsichtigung bedurft. Einen erheblichen Teil der täglichen Verrichtungen habe er selbst erledigen können, nämlich sich in der Wohnung frei bewegen, auf der Straße kürzere Strecken gehen, die Nahrung ohne fremde Hilfe zu sich nehmen können und beim An- und Auskleiden die Hilfe seiner Frau nur zum Teil in Anspruch nehmen müssen. Darauf, daß der Kläger Hausarbeiten nicht habe bewältigen können, komme es nicht an, weil diese im gemeinsamen Haushalt angefallen seien und üblicherweise von der Ehefrau erledigt würden. Auf den Umstand, daß ihm jahrelang das Pflegegeld gewährt worden sei, könne sich der Kläger nicht berufen, insbesondere nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes, weil das Pflegegeld keine rentengleiche Dauerleistung sei.
Der Kläger hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein Begehren, ihm für die Zeit vom 1. Dezember 1968 bis zum 30. April 1970 ein pauschaliertes Pflegegeld zu gewähren, weiterverfolgt. Er würdigt - im Gegensatz zum Berufungsgericht - die seit 1950 erhobenen medizinischen Befunde, die Gewährung des Pflegegeldes in der Zeit von 1953 bis 1968 und die Einschränkung seiner Möglichkeiten, die täglich anfallenden Verrichtungen persönlicher Art im wesentlichen nicht ohne die Hilfe seiner Ehefrau bewältigen zu können, dahin, daß die Voraussetzungen für die Gewährung des pauschalierten Pflegegeldes auch während der streitigen Zeit vorgelegen hätten.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist zurückzuweisen. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht. Das Oberverwaltungsgericht hat § 69 des Bundessozialhilfegesetzes (B3HG) vom 30. Juni 1951 (BGBl. I S. 815, ber. S. 1875) - hier auch anzuwenden in der Passung vom 16. September 1969 (BGBl. I S. 1688) - frei von Rechtsirrtum angewendet.
Das pauschalierte Pflegegeld in Höhe von 100 DM und von 150 DM (ab 1. Oktober 1969) - um das es dem Kläger in erster Linie geht -war einem Pflegebedürftigen (nach Vollendung des dritten Lebensjahres) zu gewähren, wenn er so hilflos war, daß er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Wartung und Pflege dauernd bedurfte, vorausgesetzt, daß Wartung und Pflege durch nahestehende Personen oder im Wege der Nachbarschaftshilfe voll oder im wesentlichen Umfang übernommen wurden. Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 29, 108 [BVerwG 31.01.1968 - V C 27.67] [110] = FEVS 15, 281 [282]) - die "Erheblichkeit" des Umfangs der Wartung und Pflege nicht wie das Oberverwaltungsgericht Berlin (FSVS 17, 299 [300/301] und 19, 369 [370/371]) davon abhängig erachtet, ob der Behinderte bei einer Heine häufig und regelmäßig wiederkehrender Verrichtungen eine Pflegeperson in solchem Maße in Anspruch nehmen muß, daß deren Hilfe wirtschaftlich gemessen ein Pflegegeld von 100 DM (150 DM) monatlich als angemessenen Ausgleich für den Pflegeaufwand rechtfertigt. "Wirtschaftliche Meßbarkeit" des Pflegeaufwandes ist im Zusammenhang mit der Gewährung des pauschalierten Pflegegeldes kein Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob der Pflegeaufwand erheblichen Umfanges ist. Das Pflegegeld dient nicht dazu, den Pflegeaufwand abzugelten. Die im Sinne des§ 69 Abs. 3 Satz 1 BSHG von nahestehenden Personen oder Nachbarn geleistete Hilfe ist ihrem Wesen nach gerade unentgeltlich. Die entgeltliche Pflege ist in § 69 Abs. 5 BSHG geregelt. Die notwendigen Handreichungen, das Beistehen mit Rat und Tat im täglichen Leben durch den persönlich Nahestehenden oder den Nachbarn lassen sich nicht in Geld ausdrücken. Auch wenn der Pflegebedürftige mit Hilfe des pauschalierten Pflegegeldes seien Dank für die Pflegehandlung durch ein gelegentliches Geld- oder sonstiges Geschenk an den Helfer ausdrückt, dann liegt darin kein Entgelt. Dieser Leistung liegt nicht eine wirtschaftliche Überlegung zugrunde. Zudem besteht der Zweck des pauschalierten Pflegegeldes nicht darin, es als Ganzes (in einem Betrag oder in Raten) der Pflegeperson zuzuwenden. Vielmehr wird es gewährt, um den Pflegebedürftigen von vornherein in den Stand zu setzen, vielfältige Aufwendungen der durch § 69 Abs. 2 Satz 2 BSHG erfaßten Art ohne Einzelnachweis aufzufangen, weil davon ausgegangen werden kann, daß ein Pflegebedürftiger, der Wartung und Pflege dauernd und in erheblichem Umfang benötigt, derartige Aufwendungen regelmäßig haben wird. Diese Zweckbestimmung des pauschalierten Pflegegeldes ergibt sich letztlich aus § 69 Abs. 4 BSHG. Während der Pflegebedürftige "minderen Grades" nach § 69 Abs. 2 Satz 2 BSHG lediglich einen Rechtsanspruch auf Ersatz angemessener, tatsächlich entstandener Aufwendungen hat - daneben kommen angemessene (laufende oder einmalige) Beihilfen als Ermessensleistung in Betracht -, hat der gesteigert Pflegebedürftige einen Rechtsanspruch darauf, daß ihm ohne das Erfordernis eines Nachweises von tatsächlich entstandenen Aufwendungen ein Pflegegeld zu leisten ist ("pauschaliertes" Pflegegeld) und daß Aufwendungen, die diesen Pauschbetrag übersteigen, zusätzlich ersetzt werden.
Ob für die gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des Täglichen Lebens einer Person Wartung und Pflege in einem erheblichen Umfang dauernd erforderlich sind, hängt davon ab, in welchem Umfang die physischer, oder/und psychischen Kräfte als Folge körperlicher oder/und geistiger Krankheit oder infolge des Alterns gemindert sind. Das ist eine nicht schematisierend zu beantwortende Frage der Umstände des Einzelfalles und damit eine Frage der Würdigung diesbezüglicher tatsächlicher Feststellungen. Dazu wird es regelmäßig eines Gutachtens (einer gutachtlichen Stellungnahme) eines Arztes bedürfen. Darüber hinaus kommen Feststellungen des Sozialhilfeträgers durch seinen fürsorgerischen Dienst an Ort und Stelle in Betracht. Auen sonstige Umstände sind zu berücksichtigen; im Streitfall die Beobachtung, daß der Kläger noch in der Lage war, mit seinem Pkw zu fahren, und daß er auf die Fahrerlaubnis erst im Oktober 1969 verzichtet hat.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß der Kläger während des fraglichen Zeitraums zwar nicht ohne Wartung und Pflege bleiben konnte (§ 68 Abs. 1 BSHG), jedoch die Voraussetzungen für die Zahlung des pauschalierten Pflegegeldes nicht erfüllte, ist das Ergebnis einer Würdigung der in diesem Streitfall festgestellten Tatsachen. An die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden; denn in bezug auf diese Tatsachenfeststellungen hat der Kläger zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht (§ 137 Abs. 2 VwGO), insbesondere nicht mangelnde Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gerügt. Sein Revisionsvortrag erschöpft sich in der Schilderung der in früheren Jahren erhobenen medizinischen Befunde, seines gegenwärtigen Gesundheitszustandes und der Verrichtungen, bei denen ihm gegenwärtig von seiner Frau geholfen wird sowie in einer von derjenigen des Oberverwaltungsgerichts abweichenden Würdigung dieser Umstände. Das verhilft der Revision nicht zum Erfolg; denn daß die vom Oberverwaltungsgericht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene Überzeugung im Widerspruch zu Denkgesetzen steht oder gegen anerkannte Erfahrungs- und Auslegungsgrundsätze verstößt, ist mit dem Revisionsvortrag nicht geltend gemacht und auch sonst nicht zu erkennen.
Mit Recht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, daß ein Aufwendungsersatz nach § 69 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG nicht in Betracht kommt, weil hierfür in tatsächlicher Hinsicht kein Anhalt bestand. An solchen Anhaltspunkten fehlt es auch für die Überlegung, ob dem Kläger angemessene Beihilfen (§ 69 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG) hätten gewährt werden können. Der Kläger hatte einen Sachaufwand (z.B. Beiträge für die Aufrechterhaltung einer sonst in Frage gestellten Kranken-, Alters- oder Lebensversicherung) der Pflegeperson, d.h. seiner Ehefrau, nicht geltend gemacht. Ebensowenig war eine Prüfung veranlaßt, ob es mit Rücksicht auf die schon erwähnte Gleichartigkeit des Zwecks der Regelungen in § 69 Abs. 2 und Abs. 3 BSHG angemessen gewesen wäre, den Kläger durch eine Beihilfe in die Lage zu versetzen, sich gegenüber seiner Ehefrau für geleistete Pflege erkenntlich zu zeigen; denn es ist nicht geltend gemacht worden, daß von der Ehefrau Leistungen zu erbringen waren, die über das Maß dessen hinausgegangen sind, was Ehegatten bei Hilfsbedürftigkeit nach dem Wesen der Ehe einander schulden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 750 DM festgesetzt (§ 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG).
Dr. Fink
Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert Kellner
Dr. Schwarz
Rotter