Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.03.1991, Az.: XII ARZ 7/91
Versorgungsausgleich; Zuständigkeit; Antrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.03.1991
- Aktenzeichen
- XII ARZ 7/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12076
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- FamRZ 1991, 927-928 (Volltext mit amtl. LS)
- FuR 1991, 236 (red. Leitsatz mit Anm.)
- LM H. 3 / 1992 VAHRG Nr. 44
- MDR 1991, 641 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 1744-1745 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 962 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Für den Antrag gegen den Versorgungsträger auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist ein Familiengericht nicht deshalb örtlich zuständig, weil bei ihm zuvor ein Antrag gegen den verstorbenen Ehegatten auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anhängig geworden war.
Gründe
I. Im Jahre 1988 wurde bei dem Amtsgericht - Familiengericht - B. unter dem Aktenzeichen 2 F 344/88 ein Verfahren auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zwischen der Antragstellerin und ihrem im Jahre zuvor rechtskräftig von ihr geschiedenen Ehemann E. V. anhängig. Dieser starb am 25. Juli 1989. Deshalb ordnete das Amtsgericht B. die Aussetzung des Verfahrens an (§§ 239, 246 ZPO).
Mit einem zu dem Verfahren 2 F 344/88 AG B. eingereichten Schriftsatz vom 24. Oktober 1990 hat die Antragstellerin gegen die Deutsche BP Aktiengesellschaft einen Anspruch auf Ausgleichsrente aus dem sog. verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß § 3a VAHRG geltend gemacht. Das Amtsgericht B. hat darin die Einleitung eines neuen Verfahrens gesehen und in einem Hinweis an die Beteiligten dargelegt, für den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sei wegen des gewöhnlichen Aufenthalts der Antragstellerin im Bezirk des Amtsgerichts H. das dortige Familiengericht zuständig (§ 621 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 45 Abs. 3 FGG). Sodann hat es auf Antrag der Antragstellerin und mit dem Einverständnis der an dem Verfahren beteiligten Witwe des verstorbenen E. V. die Sache "an das Amtsgericht - Familiengericht - H. abgegeben mit der Anregung, das Verfahren gemäß § 46 FGG zu übernehmen".
Das Amtsgericht H. hat die Übernahme abgelehnt, weil es sich nicht um ein neues, sondern um die Fortsetzung des im Jahre 1988 eingeleiteten Verfahrens handele, für das gemäß § 45 Abs. 5 FGG nach wie vor das Amtsgericht B. zuständig sei; eine Übernahme des Verfahrens nach H. erscheine auch unzweckmäßig.
Die Deutsche BP Aktiengesellschaft hat sich mit einer "Beschwerde" gegen den Beschluß des Amtsgerichts H. gewandt. Das Amtsgericht B. hat die Akte mit der Bitte um Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Oberlandesgericht K. vorgelegt, das sie an den Bundesgerichtshof weitergeleitet hat.
II. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung liegen nicht vor.
Allerdings richtet sich das Verfahren über die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht nach § 5 FGG, sondern nach §§ 36 f. ZPO. Danach wäre zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen den beiden Amtsgerichten, die verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken zugehören, der Bundesgerichtshof berufen; § 36 Nr. 6 ZPO.
Eine solche Entscheidung setzt aber voraus, daß die Gerichte sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Daran fehlt es hier. Das Amtsgericht B. hat die Sache lediglich mit der Anregung nach H. abgegeben, das Verfahren nach § 46 FGG, also aus wichtigem Grund, zu übernehmen. Eine rechtskräftige Unzuständigerklärung ist darin nicht zu erblicken.
III. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, daß das Amtsgericht H. zuständig sein dürfte, wenn die Antragstellerin bei der Stellung des Antrags vom 24. /26. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dessen Bezirk hatte.
Der Auffassung des Amtsgerichts H., es handele sich nicht um ein neues Verfahren, sondern lediglich um die Fortsetzung des im Jahre 1988 eingeleiteten Verfahrens 2 F 344/88 AG B., kann nicht gefolgt werden. Der Anspruch auf eine Ausgleichsrente gemäß § 3a Abs. 1 VAHRG richtet sich nicht gegen die Erben des verstorbenen früheren Ehegatten, sondern gegen den Versorgungsträger, also einen anderen Antragsgegner. § 3a Abs. 1 VAHRG gewährt dem Berechtigten nach dem Tode des Verpflichteten einen eigenständigen Anspruch gegen den Träger der auszugleichenden Versorgung. Dieser ist nicht Rechtsnachfolger des verstorbenen Verpflichteten, vielmehr entsteht der Anspruch gegen ihn originär beim Eintritt der gesetzlichen Voraussetzungen. Auch die Rechtskraft einer zu Lebzeiten des Verpflichteten ergangenen Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erstreckt sich nicht auf den Versorgungsträger (Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 164/88 - FamRZ 1991, 175, 177). Der verlängerte schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist vielmehr nach Grund und Höhe unabhängig vom Ausgang eines früheren Verfahrens über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht § 3a VAHRG Rdn. 2). Daher stellt sich für ihn die Frage neu, welches Familiengericht (§ 3a Abs. 9 Satz 1 VAHRG) örtlich zuständig ist (s. zur Zuständigkeit Johannsen/Henrich/Hahne aaO. § 3a VAHRG Rdn. 36; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts 2. Aufl. Teil VI Rdn. 258; Palandt/Diederichsen BGB 50. Aufl. VAHRG § 3a Rdn. 40). Wenn die Antragstellerin als der überlebende Ehegatte bei der Antragstellung am 26. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts H. hatte, ist daher dieses Gericht zuständig (§ 11 Abs. 1 VAHRG, § 621 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 45 Abs. 3 FGG).