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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1952, Az.: 3 StR 734/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.04.1952
Aktenzeichen
3 StR 734/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11093
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kassel - 17.07.1951

Fundstelle

  • BGHSt 2, 355 - 358

Verfahrensgegenstand

Hehlerei

Amtlicher Leitsatz

Zum Ankaufen und Ansichbringen gehört nicht die Erlangung der eigenen Verfügungsgewalt. Infolgedessen kann Täter nach § 259 StGB auch der für den Geschäftsherrn ankaufende Gewerbegehilfe (Ehefrau) sein, sofern er hierbei nach den Umständen des Einzelfalles selbständig tätig wird (im Anschluß an3 StR 59/52 vom 13. März 1952 zu § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen).

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 30. April 1952,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Die Revision der Angeklagten Anni A. gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 17. Juli 1951 wird verworfen.

    Die Angeklagte hat die kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

  2. 2.)

    Auf die Revision des Angeklagten Heinz A. wird das genannte Urteil aufgehoben, soweit die Gewerbeausübung untersagt worden ist.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Beide Angeklagte sind wegen gemeinschaftlicher, fortgesetzter und gewerbsmässiger Hehlerei in Tateinheit mit einem Vergehen nach den §§ 1, 5, 16 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Zuchthausstrafe von je einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden. Dem angeklagten Ehemann wurde zugleich das selbständige Gewerbe eines Rohproduktenhändlers auf die Dauer von drei Jahren untersagt. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Da der Angeklagte Heinz A. im Sommer 1950 arbeitslos geworden war und keine Aussicht auf baldige Vermittlung einer neuen Arbeitsstelle bestand, meldete er das Gewerbe eines Rohproduktenhändlers auf seinen Namen an. Die Genehmigung wurde erteilt. Während der Ehemann zunächst mit einem Handwagen umherzog, um Altmetall aufzukaufen, und später hauptsächlich Schrott von Schuttabladeplätzen barg, kaufte die Frau zu Hause Altmetalle an, führte die Bücher und verwaltete das eingenommene Geld. Mangels eines eigenen Lagerplatzes lieferte der Ehemann den Tagesertrag meist noch am Abend beim Großhändler ab. Da der Ertrag aus dem Altmetallhandel aber gering blieb, entschloss sich die angeklagte Ehefrau im Herbst 1950, trotz des ihr bekannten Erwerbsverbots, auch das von Kindern und Jugendlichen angebotene Altmetall aufzukaufen. Sie versprach sich davon eine spürbare Hebung des Geschäftes und die Befreiung der Familie aus einer jahrelangen wirtschaftlichen Notlage. Auf Grund dieses Entschlusses hat die Ehefrau in der Zeit vom Herbst 1950 bis Februar 1951 in mindestens 15 Fällen gestohlenes Altmetall von Kindern und Jugendlichen in Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs angekauft und dafür insgesamt 70 DM gezahlt. Am Abend jeden Tages berichtete sie ihrem Ehemann über die besorgten Geschäfte und unterrichtete ihn auch über die Herkunft der Altmetalle. Dieser ermahnte seine Frau mehrfach zur Vorsicht in dem Sinne, daß sie sich nicht erwischen lassen solle. In einigen Fällen war der Ehemann auch bei dem Ankauf zugegen; in einem Falle hat er selbst gestohlenes Altmetall von einem Jugendlichen angekauft.

3

Die Revisionen beider Angeklagten rügen Verletzung sachlichen Rechts: Angesichts der Geringfügigkeit des festgestellten Vorteils sowie der Armut und Notlage der Familie sei die Verurteilung bedenklich. Die Ehefrau habe zudem erst rückschauend erkannt, dass sie gestohlenes Gut angekauft habe; sie könne deshalb nur wegen fahrlässiger Metallhehlerei verurteilt werden. Diese Ausführungen können den Revisionen nicht zum Erfolg verhelfen. Auf den Wert und die Höhe der erlangten Vorteile kommt es nicht an. Die Einwendungen gegen die Feststellung eines vorsätzlichen Handelns der angeklagten Ehefrau stehen mit der Beweiswürdigung der Strafkammer in Widerspruch und sind daher unbeachtlich. Die Nachprüfung von Amts wegen ergibt folgendes:

4

1.)

Revision der Angeklagten Anni A.

5

Die Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen nach der bisherigen Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht den Schuldspruch wegen gemeinschaftlicher Hehlerei. Diese ständige Rechtsprechung verstand unter dem Ankaufen und Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB die Erlangung der eigenen Verfügungsgewalt (durch abgeleiteten Erwerb), und zwar in dem Sinne, dass der Erwerber den Willen hat, über die Sache als eigene oder zu eigenen Zwecken zu verfügen (vgl RGSt 55, 220;  56, 335;  57, 73;  64, 21). Da der Gewerbegehilfe regelmässig nur den Willen hat, die Sache für seinen Geschäftsherrn anzukaufen und dessen Verfügungsgewalt herzustellen, kann er, sofern er nicht infolge einverständlichen Zusammenwirkens mit dem Dieb zum Absatz mitwirkt, nur wegen Beihilfe zum hehlerischen Erwerb seines Geschäftsherrn bestraft werden.

6

In dieser Richtung trifft die Strafkammer keine eindeutigen Feststellungen. Dem Urteil läßt sich zwar zweifelsfrei entnehmen, dass die Ehefrau auch ihres eigenen Vorteils wegen gehandelt hat, weil die Gewinne aus der hehlerischen Betätigung dem Lebensunterhalt der ganzen Familie dienen sollten. Damit ist aber nicht notwendig der Wille verbunden, das gestohlene Gut auch zu eigener Verfügungsgewalt oder zum mindesten zur gemeinsamen Verfügungsgewalt zu erlangen. Die Strafkammer scheint eher das Gegenteil anzunehmen; denn sie führt aus, dass die Ehefrau im Auftrage ihres Mannes für ihn und das auf seinen Namen eingetragene Gewerbe gehandelt habe. Danach ist zum mindesten nicht ausgeschlossen, dass die Ehefrau lediglich die Verfügungsgewalt ihres Mannes herstellen wollte, zumal dieser auch den Weiterverkauf an den Großhändler selbst bewirkt hat.

7

Die Unterlassung einer eindeutigen Feststellung in dieser Richtung kann jedoch der Revision nicht zum Erfolg verhelfen, weil an der bisherigen Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht festzuhalten ist und die Verurteilung durch die übrigen Feststellungen der Strafkammer getragen wird.

8

Mit dem zum Abdruck bestimmtenUrteil vom 13. März 1952 (3 StR 59/52), das die fahrlässige Metallhehlerei nach § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen betraf, hat der erkennende Senat in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden, dass die Merkmale des Ankaufens und des Ansichbringens nicht nur gegeben sein können, wenn die eigene Verfügungsgewalt erlangt wird, dass vielmehr auch die Herstellung einer fremden Verfügungsgewalt durch abgeleiteten Erwerb den Tatbestand erfüllt. Deshalb kann auch der Gewerbegehilfe Täter eines Vergehens nach § 18 a.a.O. sein. Erforderlich ist nur, dass der Gewerbegehilfe beim Ankauf eine selbständige Tätigkeit entfaltet, gleichgültig, auf welchen Umständen diese Selbständigkeit im Einzelfalle beruht. Sie kann dem Gewerbegehilfen durch den vorübergehend abwesenden Geschäftsherrn übertragen sein oder einer Arbeitsteilung im Betrieb entsprechen. Sie ist vor allem dann gegeben, wenn der Gewerbegehilfe aus eigenem Entschluß handelt, sich über die Anweisungen des Geschäftsherrn hinwegsetzt oder sich die Selbständigkeit einfach anmaßt.

9

Auf die eingehenden Ausführungen dieser Entscheidung kann Bezug genommen werden. Zwar betrifft sie nur die fahrlässige Metallhehlerei nach § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen. Ihre Gründe geben aber Anlass, den Tatbestand des § 259 StGB im selben Sinne auszulegen, zumal die Arten der hehlerischen Tätigkeit in beiden Vorschriften mit denselben Worten umschrieben sind.

10

Wird aber diese Auslegung der Beurteilung des festgestellten Sachverhalts zugrunde gelegt, dann ist die Angeklagte mit Recht der in Mittäterschaft begangenen Hehlerei schuldig befunden worden. Selbst wenn sie den Willen hatte, nur die Verfügungsgewalt ihres Ehemannes an dem gestohlenen Gut herbeizuführen, so hat sie doch bei den Ankäufen eine völlig selbständige Tätigkeit im Rahmen des Geschäfts entfaltet. Sie hat als erste und von sich aus den Entschluß gefasst, Altmetalle auch von Jugendlichen zu kaufen, wissend, dass gerade Jugendliche sehr häufig gestohlenes Gut anbieten. Sie hat auch die hehlerischen Geschäfte meist in Abwesenheit ihres Ehemannes abgeschlossen und nicht etwa auf besondere Weisung gehandelt. Ihr Mann liess ihr insoweit völlig freie Hand. Dass er über die Ankäufe unterrichtet wurde und sie billigte, schloss weder die Selbständigkeit der Angeklagten noch ihren Täterwillen aus.

11

Auch das Merkmal der Gewerbsmässigkeit ist einwandfrei dargetan. Da sich die Angeklagte wegen des bisher geringen Ertrags aus dem Altmetallhandel entschloß, künftig auch das von Jugendlichen und Kindern angebotene Metall zu kaufen, weil sie sich davon eine spürbare Hebung des Geschäfts versprach, konnte die Strafkammer mit Recht annehmen, dass sie mit jedem einzelnen Ankauf die von vornherein gefasste Absicht betätigte, durch Ausnützung jedes Kaufangebots, auch im Falle strafbaren Erwerbs durch die Verkäufer, sich eine regelmässige zusätzliche Einnahmequelle zum Aufbau des neuerrichteten Gewerbes zu verschaffen. Dieser Feststellung steht wiederum nicht entgegen, daß es sich um das Gewerbe des Ehemannes gehandelt hat. Denn die Angeklagte wollte die Einnahmequelle zugleich auch für sich selbst schaffen. Das reicht für den Tatbestand des § 260 StGB aus.

12

Da im übrigen auch die Verurteilung wegen Vergehens nach den §§ 5 und 16 Abs. 1 Ziff 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen keinen Rechtsfehler erkennen läßt - die Vorschrift betrifft nicht nur den Eigen erwerb, sondern auch den Erwerb für andere (vgl Urteile des erkennenden Senats vom 15. November 1951; 3 StR 569/51 und vom 13. März 1952; 3 StR 59/52) -, musste die Revision der Angeklagten Anni A. verworfen werden.

13

2.)

Revision des Angeklagten Heinz A.

14

Schuldspruch und Strafausspruch lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

15

Insbesondere steht die Tatsache, dass der Ehemann in der Regel erst am Abend von den tagsüber getätigten An kaufen erfahren hat, der Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Hehlerei nicht entgegen. Die Strafkammer hat den Sachverhalt dahin gewürdigt, dass die Ehefrau im Auftrage ihres Mannes für ihn und für das auf seinen Namen eingetragene Gewerbe auch zu seinem von ihm gewollten Vorteil und mit seiner Billigung gehandelt habe. Dies reicht an sich schon zur Annahme einer fortgesetzten, in Mittäterschaft begangenen Hehlerei aus. Zudem liegt Hehlerei auch dann vor, wenn der Inhaber des Gewerbes die in seiner Abwesenheit vorgenommenen Ankäufe später in Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs billigt, das gestohlene Gut behält und weiter veräussert (vgl RGSt 55, 220;  56, 335). Aus den erwähnten Feststellungen ergibt sich zugleich, dass auch die Gewerbsmässigkeit und ein Vergehen nach den §§ 5 und 16 Abs. 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen bedenkenfrei dargetan sind.

16

Dagegen kann die Untersagung der Gewerbsausübung nach den bisherigen Feststellungen nicht aufrechterhalten werden. Die Strafkammer beschränkt sich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, indem sie ausführt, dass der Angeklagte das Verbrechen der gewerbsmässigen Hehlerei unter Mißbrauch seines Gewerbes begangen habe und dass es daher erforderlich sei, die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung durch Anwendung des § 42 l StGB zu schützen. Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, dass eine solche nur den Wortlaut des Gesetzes wiederholende Begründung des Gewerbeverbots unzureichend ist, weil sie dem Revisionsgericht nicht die Nachprüfung richtiger Rechtsanwendung ermöglicht. Es bedarf einer eingehenden Darlegung der Gründe, aus denen das Gewerbeverbot für erforderlich erachtet wird. Im vorliegenden Falle hat die Strafkammer wahrscheinlich auch übersehen, dass bei der Entscheidung nicht vom Zeitpunkt der Aburteilung auszugehen ist. Maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem der Verurteilte aus der Haft entlassen wird (vgl RGSt 74, 55 sowie Urteil des erkennenden Senats vom 15. November 1951; 3 StR 793/51). Notwendigerweise ist daher zu prüfen, ob nicht die Verbüssung einer längeren Freiheitsstrafe erwarten läßt, dass der Angeklagte schon hierdurch von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten wird. Zu dieser Prüfung bestand hier um so mehr Anlass, als der Angeklagte erst einmal und nicht sehr wesentlich bestraft war und jetzt eine Zuchthausstrafe von über einem Jahr verbüssen muß, von der nach der Persönlichkeit des Angeklagten möglicherweise eine besonders abschreckende Wirkung zu erwarten ist, so dass weitere Straftaten unter Mißbrauch des Gewerbes nicht mehr wahrscheinlich sind.

Dr. Kirchner
Dr. Koeniger
Busch
Scharpenseel
Baldus