Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.02.1992, Az.: X ZB 18/91
Ausländische Partei; Versäumnisurteil; Amtliche Belehrung; Verschiedene Fristangaben; Dauer der Rechtsbehelfsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.02.1992
- Aktenzeichen
- X ZB 18/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14354
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHWarn 1992, 74-75
- HFR 1993, 135-136 (Volltext mit amtl. LS)
- IPRspr 1992, 205
- MDR 1992, 805-806 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 1700-1701 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1993, 377-378 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Enthalten das gegen eine ausländische Partei ergangene Versäumnisurteil und eine gemeinsam mit diesem zugestellte amtliche Belehrung unterschiedliche Angaben über die Dauer der Einspruchsfrist, so kann das allenfalls zur Folge haben, daß die längere Frist maßgebend ist. Beginn und Lauf der Frist werden hierdurch nicht gehindert.
2. Allein wegen der unterschiedlichen Angaben über die Dauer der Rechtsbehelfsfrist kann in einem solchen Fall der Partei, die trotz eines ausdrücklichen Hinweises auf die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung in der die kürzere Frist angebenden Belehrung allein selbst fristgerecht Einspruch eingelegt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden.
Gründe
I.
Durch aufgrund des im Verhandlungstermin vom 15. Januar 1991 gestellten Antrags der Klägerin ergangenes Versäumnisurteil vom 14. Februar 1991 hat das Landgericht Düsseldorf die Beklagten antragsgemäß verurteilt und in dem Urteil die Einspruchsfrist auf vier Wochen festgesetzt. Diese Entscheidung wurde den in der Schweiz ansässigen Beklagten, die auf diese Möglichkeit in der Ladung zum Verhandlungstermin hingewiesen worden waren, am 4. März 1991 durch Aufgabe zur Post zugestellt. Beigefügt war dem Urteil ein Formblatt, in dem neben einer Belehrung über eine Einspruchsfrist von zwei Wochen der durch Unterstreichung hervorgehobene Hinweis enthalten war, daß der Einspruch nur durch einen bei dem Landgericht Düsseldorf zugelassenen Anwalt eingelegt werden könne. Weitere Unterstreichungen finden sich in dem Formular nicht.
Mit am 2. April 1991 bei dem Landgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz haben die Beklagten persönlich Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und diesen nach einer Belehrung des Gerichts über die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung mit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 8. April 1991 wiederholt. Durch Beschluß vom 27. Mai 1991 hat das Landgericht Düsseldorf diesen - unter gleichzeitiger Zurückweisung eines zwischenzeitlich gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - als unzulässig verworfen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Mit der weiteren sofortigen Beschwerde verfolgen die Beklagten. ihr Begehren weiter und machen zur Begründung unter ergänzender Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen geltend, daß sie angesichts der zur Einspruchsfrist widersprüchlichen Rechtsmittelbelehrung ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Einspruchsfrist gehindert gewesen seien. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der weiteren sofortigen Beschwerde.
II.
Die nach § 568 a ZPO statthafte weitere sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die Einspruchsfrist zutreffend für nicht gewahrt und die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für nicht erfüllt angesehen.
1. Innerhalb der Einspruchsfrist haben die Beklagten nicht wirksam Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts eingelegt.
a) Ob der am 2. April 1991 bei dem Landgericht Düsseldorf eingegangene, von dem Beklagten zu 2 selbst unterschriebene Einspruch rechtzeitig war, kann hier dahinstehen. Er war jedenfalls nicht wirksam. In dem vor dem Landgericht geführten Verfahren war nach § 78 Abs. 1 ZPO eine Vertretung durch Rechtsanwälte erforderlich, die bei diesem Gericht zugelassen waren. Dieser Anwaltszwang erfaßt - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen im Zusammenhang mit der Protokollierung gütlicher Einigungen unter Rücknahme von Rechtsmitteln abgesehen - insbesondere alle die Einleitung und Führung des Verfahrens betreffenden Prozeßhandlungen und damit auch den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil. Derartige Handlungen können wirksam nur durch einen bei dem jeweiligen Gericht zugelassenen (postulationsfähigen) Rechtsanwalt vorgenommen werden; fehlt es daran, ist die Prozeßhandlung unwirksam (vgl. BGHZ 111, 339, 342 m.w.N.).
b) Der mit Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 8. April 1991 eingelegte Einspruch war zwar wirksam, aber verspätet.
Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, abschließend der Frage nachzugehen, ob - mit Rücksicht auf den Wohn- bzw. Geschäftssitz der Beklagten im Ausland - hier die Festsetzung einer Einspruchsfrist nach § 339 Abs. 2 ZPO zulässig oder gar geboten war, oder ob es im Hinblick darauf, daß das Urteil durch Aufgabe zur Post und damit im Inland (vgl. dazu Zöller/Stephan, ZP0, 17. Aufl. § 175 Rdn. 3; OLG München, IPRax 1990, 111 m. Anm. Roth/IPRax 1990, 90) zugestellt wurde, die Voraussetzungen des § 339 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind und es deswegen bei der gesetzlich bestimmten Zweiwochenfrist des § 339 Abs. 1 ZPO verbleiben muß (vgl. zum Meinungsstand Zöller/Stephan aaO., § 175 ZPO Rdn. 5; § 339 ZPO Rdn. 5). Bei Eingang des Schriftsatzes der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 8. April 1991 war auch die im Versäumnisurteil bestimmte - längere - Einspruchsfrist von vier Wochen abgelaufen, die mit der Aufgabe des Versäumnisurteils zur Post am 4. März 1991 begonnen hatte (BGH, Urt. v. 10.12.1986 - IVb ZR 4/86, NJW 1987, 1707, 1708 = MDR 1987, 483; Beschl. v. 02.03.1988 - IVb ZB 10/88, NJW 1989, 1432, 1433). Diese Form der Zustellung war hier wirksam, da das Versäumnisurteil aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 28.09.1978 - IV ZB 104/78, NJW 1979, 218 [BGH 28.09.1978 - IV ZB 104/78]; vgl. auch Beschl. v. 04.12.1991 - IV ZB 4/91 z.V.b.).
Der nach Ablauf der Vierwochenfrist eingegangene Schriftsatz war auch dann verspätet, soweit infolge der Zustellung durch Aufgabe zur Post die Voraussetzungen des § 339 ZPO fehlten und das Landgericht infolgedessen eine Einspruchsfrist nicht hätte festsetzen dürfen. Auch eine in diesem Sinne fehlerhafte Bestimmung der Einspruchsfrist hätte allenfalls zur Folge, daß sich diese auf den angegebenen Zeitraum verlängerte (vgl. Zöller/Stephan aaO., § 339 ZPO Rdn. 5 m.w.N.); für eine darüber hinausgehende Wirkung in dem Sinne, daß die Einspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt würde, fehlt es an jeder Grundlage. Diese ergibt sich weder aus dem Rechtsstaatsprinzip noch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes. Beides kann lediglich dazu führen, daß der Empfänger der Mitteilung die ihm genannte längere Frist ausschöpfen darf; ihn darüber hinaus zu schützen, besteht kein Anlaß. Soweit einzelne Vorschriften wie etwa § 58 Abs. 2 VwGO eine weitergehende Folge anordnen, beruht das auf den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens wie insbesondere einer umfassenden Belehrungspflicht.
2. Wegen der Versäumung der Einspruchsfrist kann den Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Das Beschwerdegericht hat zutreffend entschieden, daß sie nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert waren.
Auf die Notwendigkeit, mit der Einlegung des Einspruchs einen bei dem Landgericht Düsseldorf zugelassenen Rechtsanwalt zu betrauen, waren die Beklagten in der ihnen mit dem Beschluß zugestellten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden; dieser Hinweis war zudem auf dem Vordruck durch Unterstreichen besonders hervorgehoben worden. Daß sie die Bedeutung dieser Belehrung aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse oder von Verständigungsschwierigkeiten nicht hätten erkennen können, ist nicht ersichtlich und wird in dieser Form von der weiteren sofortigen Beschwerde auch nicht dargelegt. Soweit das Berufungsgericht die Beklagten als des Deutschen kundige Schweizer bezeichnet hat, verweist die Beschwerde lediglich darauf, daß in der Schweiz auch andere Sprachen gesprochen würden und deswegen nicht jeder Schweizer die deutsche Sprache beherrsche. Daß dies auch auf den Beklagten zu 2, den gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1, zutreffe, führt sie hingegen nicht aus. Für eine solche Annahme spricht auch sonst nichts. Der Schriftsatz, mit dem die Beklagten persönlich Einspruch erhoben haben, ist in deutscher Sprache verfaßt und durch den Beklagten zu 2 unterschrieben. Für eine mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache läßt sich seinem Inhalt nichts entnehmen. Ebensowenig führt die weitere sofortige Beschwerde aus, daß dieser Schriftsatz von dem Beklagten zu 2 nicht verfaßt sei.
Ein Verschulden der Beklagten an der Versäumung der Frist entfällt auch nicht deshalb, weil ihnen in dem Urteil und der beigefügten Belehrung zwei unterschiedliche Einspruchsfristen genannt worden sind. Auch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung rechtfertigt die Wiedereinsetzung nicht in jedem Fall (vgl. auch BGH, Beschl. v. 26.11.1980 - IVb ZR 592/80, NJW 1981, 576, 577), sondern nur dann, wenn sie zu einem unvermeidbaren oder zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum auf seiten der Partei geführt hat. Einen solchen Sachverhalt haben die Beklagten nicht dargelegt.
Auch bei - zu ihren Gunsten unterstellter - mangelnder Kenntnis des deutschen Prozeßrechts konnten sie aufgrund der ihnen vorliegenden voneinander abweichenden Angaben nicht annehmen, daß nach Ablauf der Zweiwochenfrist eine anwaltliche Vertretung für den Einspruch nicht mehr notwendig war und dieser daher von ihnen persönlich eingelegt werden konnte. Eine ausdrückliche Belehrung in dieser Richtung enthielten die ihnen zugegangenen Schriftstücke nicht. Auch sonst sprach nichts für die Annahme, daß mit zunehmender Zeitdauer die formellen Anforderungen an einen Einspruch absinken würden. Dafür sprechende Gründe sind nicht ersichtlich und von den Beklagten nicht geltend gemacht worden. Bei dieser Sachlage mußten auf ihrer Seite zumindest erhebliche Zweifel verbleiben, denen nachzugehen von ihnen auch unter Berücksichtigung des Umstandes verlangt werden kann, daß sie nicht im Inland leben. Auf diese Weise hätten sie den von ihnen behaupteten Rechtsirrtum vermeiden können.