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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.08.1995, Az.: BVerwG 4 NB 21.95

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.08.1995
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 21.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 31778
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Schleswig-Holstein - 04.04.1995 - AZ: 1 K 3/94

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Halama
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. April 1995 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragsstellergruppen zu 1 bis 5 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/5; innerhalb der jeweiligen Antragstellergruppe besteht Gesamtschuldnerschaft.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 75.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die von den Antragstellern vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die allein geltend gemachten Voraussetzungen des § 47 Abs. 7 Satz 1 in Verb, mit Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt sind. Das Normenkontrollgericht war nicht verpflichtet, die Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

2

Eine Abweichung im Sinne des § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO muß dieselbe Rechtsnorm betreffen. Das ist hier nicht der Fall. Die Beschwerde macht geltend, das Normenkontrollurteil weiche von dem Urteil des beschließenden Senatsvom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - (BVerwGE 71, 166 - DVBl 1985, 900) ab. Die bezeichnete Entscheidung behandelt die Rechtmäßigkeit eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses (§ 17 Abs. 1 FStrG). Vorliegend hatte das Normenkontrollgericht über die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans zu befinden (§§ 1 ff. BauGB). Selbst bei inhaltsgleichen Vorschriften verschiedener Gesetze - selbst dies liegt hier nicht einmal vor - entsteht kein Vorlagefall im Sinne des § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO.

3

Eine Grundsatzrüge hat die Beschwerde nicht erhoben, hierzu auch andeutend keine Frage gestellt. Übrigens dürfte die Beschwerde die bisherige Rechtsprechung des beschließenden Senats mißverstehen. Zu § 1 Abs. 3 BauGB ist wiederholt entschieden worden, daß die Gemeinde für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit ein sehr weites planerisches Ermessen besitzt. Die Gemeinde soll gerade bewußt Städtebaupolitik betreiben. Der von der Beschwerde vermißten "Bedarfsanalyse" bedarf es insoweit nicht.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

5

[...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 75.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Gaentzsch
Berkemann
Halama