Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.02.1994, Az.: IX ZR 55/93
Konkurs; Vollstreckungsverbot; Abtretungshindernis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.02.1994
- Aktenzeichen
- IX ZR 55/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15191
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 400 BGB
- § 14 Abs. 1 KO
Fundstellen
- BGHZ 125, 116 - 124
- BB 1994, 744-746 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1994, 2340 (Kurzinformation)
- MDR 1994, 467-468 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 1057-1059 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1994, 608 (amtl. Leitsatz)
- Rpfleger 1994, 379-380 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1994, 509-512 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1994, 474-477 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1994, A30 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Das Vollstreckungsverbot des § 14 I KO begründet kein Abtretungshindernis nach § 400 BGB.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich im Wege der Drittwiderspruchsklage gegen die von der Beklagten ausgebrachte Pfändung in Gehaltsansprüche des L. S., mit dem sie unterdessen verheiratet ist.
L. S. war Gesellschafter der P. S. OHG (im folgenden: OHG). Aufgrund von vier in der Zeit vom 21. November 1986 bis 1. August 1988 abgeschlossenen Verträgen gewährte die Klägerin der OHG Darlehen von insgesamt 122.000 DM. Über das Vermögen der OHG und - am 31. Oktober 1988 - über das Vermögen von L. S. wurde das Konkursverfahren eröffnet. Die Klägerin hat Ansprüche aus den genannten und anderen Darlehen in Höhe von insgesamt 255.000 DM zur Konkurstabelle angemeldet. Der Konkursverwalter führte den Betrieb der OHG weiter und beschäftigte L. S. gegen Zahlung eines Bruttolohnes von 3.500 DM monatlich. Der Lohn wurde absprachegemäß auf ein Konto der Klägerin eingezahlt. Davon verwendete diese den pfändbaren Betrag von monatlich 844 DM zur Rückführung ihrer Ansprüche aus den Darlehensverträgen. Unter dem Datum des 19. Dezember 1989 schlossen die Klägerin und L. S. einen schriftlichen Vertrag, in dem festgelegt wurde, "daß der pfändbare Anteil des monatlichen Einkommens des Herrn L. S. an Frau I. H. (Klägerin) zur Tilgung der Darlehen abgetreten wird. " Am 11. April 1991 erwirkte die Beklagte aufgrund eines gegen L. S. ergangenen Vollstreckungsbescheids über 81.905, 90 DM einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, mit dem die angebliche Forderung des L. S. gegen die Konkursmasse der OHG "auf Zahlung des gesamten Arbeitseinkommens" gepfändet wurde. Zum 1. September 1991 wurde der Betrieb der OHG an ein anderes Unternehmen übertragen.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt, die Zwangsvollstreckung bis zur Gesamthöhe von 103.224 DM pfändbarer Einkommensanteile für unzulässig zu erklären. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht führt aus, die Abtretung vom 19. Dezember 1989 genüge dem Bestimmtheitserfordernis. Die Abtretung des pfändbaren Anteils des monatlichen Einkommens von L. S. sei nach Maßgabe der einschlägigen Vollstreckungsschutzvorschriften bestimmbar. Der Einschub "zur Tilgung der Darlehen" sei nach seinem Wortsinn als bloße Zweckbestimmung, nicht aber dahin zu verstehen, daß die aus den Darlehen noch offenen Ansprüche den Umfang der Abtretung bestimmten. Die Wirksamkeit der Abtretung scheitere nicht an § 400 BGB in Verbindung mit § 14 KO. Das in dieser Vorschrift angeordnete Zwangsvollstreckungsverbot begründe kein Abtretungsverbot nach § 400 BGB.
II. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung stand.
Der Klägerin steht an den von der Beklagten gepfändeten Ansprüchen des Gemeinschuldners aufgrund der zeitlich früheren Abtretung ein die Veräußerung hinderndes Recht zu, so daß die Klage nach § 771 Abs. 1 ZPO zulässig und begründet ist (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 1976 - VIII ZR 108/75, NJW 1977, 384, 385; v. 23. Februar 1981 - II ZR 123/80, WM 1981, 648, 649; Schuschke, Zwangsvollstreckung § 771 Rdn. 12, 17; Zöller/Herget, ZPO 18. Aufl. § 771 Rdn. 14 Stichwort "Abtretung"). Dabei erfaßt die Abtretung der pfändbaren Anteile "des monatlichen Einkommens des Herrn L. S. nach Wortlaut und Zweck der Abtretungsvereinbarung nicht nur den pfändbaren Teil der Lohnansprüche gegen den Konkursverwalter der OHG, sondern auch der Lohnforderungen gegen den neuen Inhaber, an den der Betrieb der OHG veräußert wurde. Das wird von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Die Klage hat deshalb auch dann in vollem Umfang Erfolg, wenn der von der Beklagten erwirkte Pfändungsbeschluß gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB diese Forderungen ebenfalls erfaßt (vgl. dazu LAG Hamm BB 1976, 364; Palandt/Putzo, BGB 53. Aufl. § 613 a Rdn. 17).
1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Abtretung als hinreichend bestimmt angesehen. Seine vom Wortlaut ausgehende Auslegung der Abtretungserklärung vom 19. Dezember 1989, die Formulierung "zur Tilgung der Darlehen" enthalte - anders als die in dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21. September 1965 - VIII ZR 265/63, NJW 1965, 2197 [BGH 22.09.1965 - VIII ZR 265/63] zu beurteilende Vertragsbestimmung - nicht eine Begrenzung des Umfangs der Abtretung, sondern lediglich eine Zweckbestimmung mit der Folge, daß die Klägerin die abgetretene Forderung zur Tilgung der Darlehen verwenden müsse, ist möglich und läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Sie führt dazu, daß die Klägerin gehalten ist, die Lohnforderung nach Tilgung der Darlehen an L. S. zurückabzutreten. Daß eine solche Auslegung der Lebenserfahrung widerspräche, kann der Revision nicht zugegeben werden. Die Abtretungsvereinbarung in der Auslegung durch das Berufungsgericht ist auch nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (vgl. in diesem Zusammenhang BGHZ 96, 324, 328) [BGH 05.12.1985 - IX ZR 9/85]. Anders als in der von der Revision angezogenen Entscheidung BGHZ 108, 98 geht es im Streitfall nicht um die klauselmäßige Abtretung von Lohnforderungen ohne betragsmäßige Begrenzung zur Sicherung eines Kredits. Vielmehr handelt es sich um einen Individualvertrag zur Tilgung von feststehenden Schulden des Zedenten. Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 26. April 1990 - VII ZR 38/89, WM 1990, 1326 hindert die Annahme einer Wirksamkeit der Abtretung im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil jenem Urteil eine formularmäßige Globalzession ohne Deckungssumme zugrunde lag. Mit dieser Fallgestaltung ist die hier zur Beurteilung stehende Zession nicht zu vergleichen.
2. Die Abtretung ist auch nicht nach § 400 BGB in Verbindung mit § 14 Abs. 1 KO unwirksam.
a) Freilich steht der Wortlaut dieser Normen der Annahme einer Unwirksamkeit der Abtretung nicht entgegen. Gemäß § 400 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. § 14 Abs. 1 KO zufolge finden während der Dauer des Konkursverfahrens Arreste und Zwangsvollstreckungen zugunsten einzelner Konkursgläubiger weder in das zur Konkursmasse gehörige noch in das sonstige Vermögen des Gemeinschuldners statt.
Die Pfändung einer Forderung ist Zwangsvollstreckung im Sinn von § 14 Abs. 1 KO. Diese ist Konkursgläubigern (§ 3 Abs. 1 KO) während der Dauer des Konkursverfahrens nicht nur in zur Konkursmasse gehörende, sondern auch in solche Forderungen des Gemeinschuldners untersagt, die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden sind und als sogenannter Neuerwerb gemäß § 1 Abs. 1 KO nicht in die Konkursmasse fallen.
Da der Gesellschafter einer OHG für deren Schulden gemäß § 128 HGB persönlich haftet, ist die Klägerin wegen der Darlehensforderungen und wegen der Zinsen, die bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens angefallen sind (§ 62 Nr. 3 KO), Konkursgläubigerin im Sinn von § 3 Abs. 1, § 14 Abs. 1 KO. Der gleichzeitige Konkurs über das Vermögen der OHG steht dem nach § 212 KO i.V.m. § 64 KO nicht entgegen (vgl. RGZ 155, 95, 98 f, 101; Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 212 Anm. 9; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 3 Rdn. 14; § 14 Rdn. 21; Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Aufl. § 3 Rdn. 8).
Die Lohnansprüche des Gemeinschuldners sind nach der Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden. Sie sind daher der Pfändung durch Konkursgläubiger auch insoweit nicht unterworfen, als die §§ 850 ff ZPO einer Pfändung nicht entgegenstehen.
b) Gleichwohl ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, ob das auf Konkursgläubiger beschränkte Vollstreckungsverbot des § 14 Abs. 1 KO von § 400 BGB erfaßt wird, so daß nach Konkurseröffnung begründete Forderungen des Gemeinschuldners, auch soweit sie nach allgemeinen Vorschriften pfändbar und abtretbar sind, an Konkursgläubiger nicht abgetreten werden können.
Das Landgericht Krefeld (MDR 1967, 761) hat ein solches Abtretungshindernis mit der Begründung verneint, die in § 400 BGB gemeinten Vorschriften über die Unpfändbarkeit von Forderungen und die daran anknüpfenden Verbote der Aufrechnung, der Abtretung und der Verpfändung (§§ 394, 400, 1274 BGB) sollten den Forderungsberechtigten sowohl gegen eine unfreiwillige als auch gegen eine freiwillige, durch Notlage oder Leichtsinn veranlaßte Veräußerung der Forderung schützen, um ihm und seiner Familie den notwendigen Unterhalt zu sichern. Sie sollten aber nicht nur dem wohlverstandenen Interesse des Berechtigten dienen, sondern zugleich verhindern, daß dieser und seine Familie der Fürsorge anheimfielen. Eine vom Gemeinschuldner vorgenommene Abtretung laufe jedoch dem Zweck des § 400 BGB nicht zuwider, sofern nur die nach §§ 850 ff ZPO pfändungsfreien Beträge abgetreten würden. Wenn der Gemeinschuldner sich mit dem pfändungsfreien Betrag seines Arbeitseinkommens begnüge und damit seine wirtschaftliche Existenz gesichert sei, bestehe kein Grund, ihm eine freiwillige Befriedigung von Konkursgläubigern aus dem konkursfreien Vermögen durch Abtretung zu versagen.
Demgegenüber hat das Landesarbeitsgericht Tübingen (NJW 1970, 349, 350) das Vollstreckungsverbot des § 14 KO zugleich als ein Pfändungsverbot im Sinn von § 400 BGB angesehen. "Unpfändbar" im Sinn von § 400 BGB seien nicht nur solche Forderungen, die generell unpfändbar seien, sondern auch solche, die lediglich personell (Konkursgläubiger) und zeitlich (für die Dauer des Konkurses) einem allgemeinen Vollstreckungsverbot unterlägen. Damit würde dem Grundgedanken der Konkursordnung, die Konkursgläubiger gleichzeitig und gleichmäßig zu befriedigen, Genüge getan. Auch werde die dem Gemeinschuldner vom Gesetz zugedachte Möglichkeit, sich trotz des Konkurses eine neue Existenz zu gründen, nicht von vornherein verbaut. Daß es dem Gemeinschuldner freistehe, mit dem konkursfreien Vermögen Konkursgläubiger freiwillig zu befriedigen, sei unerheblich. Jeder Schuldner könne mit seinem unpfändbaren Einkommen Schulden bezahlen, wenn er es erst einmal habe; vorher abtreten könne er es aber nicht.
Die Literatur hat sich zum Teil dem Landgericht Krefeld (vgl. Palandt/Heinrichs aaO § 400 Rdn. 4), zu einem anderen Teil dem Landesarbeitsgericht Tübingen angeschlossen (vgl. Jaeger/Henckel aaO § 14 Rdn. 33; Kuhn/Uhlenbruck aaO § 14 Rdn. 10). Nicht selten wird auch eine - nicht sonderlich klare - Mittelmeinung vertreten (vgl. Erman/Westermann, BGB 9. Aufl. § 400 Rdn. 1; Soergel/Zeiss, BGB 12. Aufl. § 400 Rdn. 1; Staudinger/Kaduk, BGB 12. Aufl. § 400 Rdn. 4), die im Ergebnis eher mit der Auffassung des Landgerichts Krefeld übereinstimmen dürfte.
c) Das Abtretungsverbot des § 400 BGB ist nach seinem Sinn und Zweck dahin zu verstehen, daß es sich nicht auf solche Forderungen bezieht, die gemäß § 14 Abs. 1 KO während der Dauer des Konkursverfahrens von Konkursgläubigern nicht gepfändet werden können.
aa) Allerdings ist das Abtretungsverbot des § 400 BGB - wie die Entstehungsgeschichte der Vorschrift deutlich macht - nicht auf solche Forderungen beschränkt, die nach den §§ 850 ff ZPO unpfändbar sind.
In den ersten Entwürfen zum Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches ordneten die dem späteren § 400 BGB entsprechenden Vorschriften ein Abtretungsverbot nur für bestimmte, namentlich für die in § 749 CPO aufgeführten unpfändbaren Forderungen an (vgl. Schubert, Die Vorentwürfe der Redaktoren zum BGB, Recht der Schuldverhältnisse Teil 1 S. 928 §§ 4 - 6; S. 952 f; S. 1183 §§ 276 - 278; Schubert, Die Vorentwürfe der Redaktoren zum BGB, Anlagen: Entwürfe S. 85, 738; Jakobs/Schubert, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Recht der Schuldverhältnisse I §§ 241 - 432 zu § 400 = S. 775 ff). Die Anknüpfung an einzelne Forderungen wurde im Laufe der weiteren Beratungen aufgegeben, weil man es "für zweckmäßig und unbedenklich" hielt, "allgemein zu bestimmen, daß die der Pfändung nicht unterworfenen Forderungen auch nicht übertragbar seien" (vgl. Jakobs/Schubert aaO S. 780; auch S. 717 zur Entstehungsgeschichte von § 394 BGB; Achilles/Gebhard/Spahn, Protokolle Band I S. 384 f und S. 374 f; Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch II. Band S. 573 f und S. 567 f).
bb) Der Anwendung des § 400 BGB steht ferner nicht entgegen, daß nach Konkurseröffnung begründete Forderungen des Gemeinschuldners - soweit sie über die Pfändungsgrenzen der § 850 ff ZPO hinausgehen - nicht allgemein, sondern nur für bestimmte Gläubiger wegen besonderer Ansprüche (Konkursforderungen) unpfändbar sind. Dies zeigt § 850 d ZPO. Nach Absatz 1 dieser Norm sind wegen im einzelnen aufgeführter Unterhaltsansprüche bestimmter Gläubiger das Arbeitseinkommen und sonstige Bezüge ohne die in § 850 c ZPO bezeichneten, für jedermann geltenden Beschränkungen - freilich ebenfalls in gewissen Grenzen - pfändbar. Obwohl das Arbeitseinkommen und die zusätzlich genannten Bezüge über die Beschränkungen des § 850 c ZPO hinaus mithin nicht allgemein unpfändbar sind, ist anerkannt, daß eine Abtretung dieser Anspruchsteile nach § 400 BGB nicht an jedermann, sondern lediglich an solche Gläubiger zulässig ist, die sie pfänden dürfen (vgl. RAGE 6, 282, 287 f; BGB-RGRK/Weber, 12. Aufl. § 400 Rdn. 3; Soergel/Zeiss aaO § 400 Rdn. 1; Staudinger/Kaduk aaO § 400 Rdn. 7). Dies entspricht den Vorstellungen, die im Gesetzgebungsverfahren mit § 400 BGB verbunden wurden. Während der Beratungen der 1. Kommission wurde folgende Fassung der dem späteren § 400 BGB entsprechenden Vorschrift vorgeschlagen:
"Wenn und insoweit eine Forderung nach § 749 C.P.O. der Pfändung nicht unterworfen ist, kann dieselbe auch nicht übertragen werden.
Ist die Pfändung nur zu Gunsten einzelner Gläubiger wegen bestimmter Ansprüche zulässig (... C.P.O. § 749 Absatz 4), so kann auch eine Uebertragung der Forderung nur mit dieser Beschränkung stattfinden."
Während Absatz 1 seinerzeit die Billigung der Mehrheit fand, wurde Absatz 2 für entbehrlich erachtet, weil er schon im ersten Absatz enthalten und daher überflüssig sei (Jakobs/Schubert aaO S. 776).
cc) Indessen läßt sich der Entstehungsgeschichte des § 400 BGB entnehmen, daß diese Norm grundsätzlich nur solche Forderungen im Auge hat, deren Unpfändbarkeit aus Gründen des allgemeinen Wohls und des Staatsinteresses dem Ziel dient, dem Forderungsberechtigten den nötigen Lebensunterhalt zu sichern (vgl. Jakobs/Schubert aaO S. 714). Dies macht die ursprüngliche Beschränkung der Vorschrift auf bestimmte reichsgesetzlich geregelte "Arbeits- und Dienstlohn-Forderungen" sowie auf "Forderungen auf Bezahlung ... (der) Diensteinkünfte, Wartegelder oder Ruhegehalte" von Staatsdienern und Geistlichen (vgl. Jakobs/Schubert aaO S. 775) deutlich. Die spätere Ausdehnung des Abtretungsverbots auf sämtliche nach § 749 CPO unpfändbaren Ansprüche hatte lediglich den Zweck, Lohn, Gehalts-, Pensions- und ähnliche Forderungen zu erfassen, deren Unpfändbarkeit in anderen Reichsgesetzen und insbesondere in Landesgesetzen geregelt war (vgl. Jakobs/Schubert aaO S. 776).
Der Grund für die weitere Erstreckung des Abtretungsverbots auf sämtliche der Pfändung nicht unterworfene Forderungen wird - über den Hinweis hinaus, daß man dies "für zweckmäßig und unbedenklich" halte - aus der Enstehungsgeschichte nicht deutlich (vgl. Jakobs/Schubert aaO S. 780 i.V.m. S. 716 f). Es gibt indessen keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß mit der Loslösung des Abtretungsverbots von den in § 749 CPO geregelten Ansprüchen andere Forderungen erfaßt werden sollten als solche, die ähnlich wie Lohn- und Gehaltsforderungen der Sicherung des Lebensunterhalts des Berechtigten dienen (vgl. zu derartigen Forderungen BGBG-RGRK/Weber aaO § 400 Rdn. 2 i.V.m. § 394 Rdn. 12 ff; Staudinger/Kaduk aaO § 400 Rdn. 2 i.V.m. § 394 Rdn. 6 ff). In diesem eingeschränkten Sinn ist § 400 BGB in Rechtsprechung und Schrifttum verstanden worden. Danach sollen die in dieser Norm gemeinten Vorschriften den Berechtigten gegen eine Veräußerung solcher Forderungen schützen, die ihm und seiner Familie den notwendigen Lebensunterhalt sichern sollen, und zugleich im öffentlichen Interesse verhindern, daß der Berechtigte und seine Familie der öffentlichen Fürsorge anheim fallen (vgl. RGZ 106, 205, 206; 133, 249, 256; 146, 398, 401, BGHZ 4, 153, 154 f; BGB-RGRK/Weber aaO § 400 Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Roth, 2. Aufl. § 400 Rdn. 2; Palandt/Heinrichs aaO § 400 Rdn. 1; Soergel/Zeiss aaO § 400 Rdn. 1; Staudinger/Kaduk aaO § 400 Rdn. 2, 3).
Dieser gegenüber dem Wortlaut eingeschränkte Normzweck des § 400 BGB läßt es nicht zu, die Bestimmung in allen Fällen einer der Pfändung nicht unterworfenen Forderung anzuwenden, ohne Rücksicht auf das mit der Anordnung der Unpfändbarkeit verfolgte Ziel. Dem Abtretungsverbot des § 400 BGB unterliegen vielmehr nur solche nicht pfändbaren Forderungen, deren Unpfändbarkeit auf ähnlichen Erwägungen beruht wie diejenige der nach §§ 850 ff ZPO und vergleichbaren Vorschriften unpfändbaren Ansprüche.
dd) Zu diesen Ansprüchen gehören nach Konkurseröffnung begründete, gemäß § 14 Abs. 1 KO unpfändbare Forderungen des Gemeinschuldners nicht.
Das Zwangsvollstreckungsverbot des § 14 Abs. 1 KO dient mehreren untereinander zusammenhängenden Zwecken. Da das Konkursverfahren nach § 1 KO aus Gründen der Billigkeit und wirtschaftlichen Rücksichten (vgl. Hahn, Die gesammten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen 4. Band Materialien zur Konkursordnung 1881 S. 49) nur das zur Zeit der Eröffnung vorhandene Vermögen des Gemeinschuldners betrifft, dieser mithin berechtigt bleibt, neue Geschäfte und Verbindlichkeiten einzugehen, erschien es dem Gesetzgeber folgerichtig, "den neuen Erwerb den Exekutionen der Konkursgläubiger zu entziehen" (Hahn aaO S. 74). Der Neuerwerb sollte vielmehr den neuen Gläubigern, die dem vermögenslosen Schuldner im Vertrauen auf dessen Erwerb Kredit gewährten, zur unbehinderten Befriedigung zur Verfügung stehen (Hahn aaO S. 49, 74). Auch das Interesse der Gesamtheit der Konkursgläubiger daran, daß der Gemeinschuldner wieder zu Vermögen gelangt, sollte durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner von ihnen nicht beeinträchtigt werden können (Hahn aaO S. 74).
Die Schutzziele des § 14 Abs. 1 KO - Ermöglichung von Neuerwerb des Gemeinschuldners, Gleichbehandlung der Konkursgläubiger auch in bezug auf das nach Konkurseröffnung erworbene Vermögen, durch Konkursgläubiger nicht beeinträchtigter Zugriff der Neugläubiger als Kreditgeber auf dieses Vermögen - stimmen mit denjenigen, die den in § 400 BGB gemeinten Pfändungsverboten zugrunde liegen, nicht überein. Das Vollstreckungsverbot des § 14 Abs. 1 KO dient weniger der Sicherung des Lebensunterhalts des Gemeinschuldners - insoweit ist dieser auch bei Neuerwerb durch die allgemeinen Vorschriften insbesondere der §§ 811 ff, 850 ff ZPO, die unabhängig von § 14 Abs. 1 KO eingreifen, hinreichend geschützt -, sondern soll ihm darüber hinaus im weiteren Sinn eine erneute Teilnahme am Wirtschaftsleben ermöglichen. Dieser Schutzzweck kann es nicht rechtfertigen, dem Schuldner die Abtretung von neu erworbenen Forderungen an Konkursgläubiger zu untersagen (vgl. in diesem Zusammenhang Jakobs/Schubert aaO S. 714). Auch das Interesse der Konkursgläubiger an Gleichbehandlung bietet dafür keinen hinreichenden Grund. Sie sind auf die in § 13 Abs. 5 AnfG vorgesehene Möglichkeit der Gläubigeranfechtung zu verweisen (vgl. dazu Böhle-Stamschräder/Kilger, AnfG 7. Aufl. § 13 Anm. VIII; Jaeger, Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkursverfahrens 2. Aufl. § 13 Anm. 37 ff; Jaeger/Henckel aaO § 14 Rdn. 10). Schließlich ist auch der von § 14 Abs. 1 KO bezweckte Schutz der Neugläubiger an durch Konkursgläubiger ungestörter Zwangsvollstreckung in den Neuerwerb nicht geeignet, nach Konkurseröffnung begründete Forderungen des Gemeinschuldners dem Verbot der Abtretung an Konkursgläubiger zu unterwerfen. Der ihnen zugedachte unbehinderte Zugriff auf den Neuerwerb liegt allein in ihrem, nicht aber in einem darüber hinausgehenden Interesse der Allgemeinheit daran, die öffentliche Hand vor finanziellen Belastungen zu bewahren. Den Neugläubigern ist es zudem anzusinnen, sich vor einer Kreditgewährung hinreichend abzusichern. Schließlich steht ihnen (auch) gegen Abtretungen an Konkursgläubiger gegebenenfalls die Möglichkeit einer Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz offen (vgl. Böhle-Stamschräder/Kilger aaO § 1 Anm. VI 2; Jaeger, Gläubigeranfechtung § 13 Anm. 37).
Gegen eine Anwendung von § 400 BGB auf nach § 14 Abs. 1 KO unpfändbare Forderungen spricht darüber hinaus, daß vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches die Abtretung von konkursfreien Forderungen zumindest reichsgesetzlich nicht verboten war. Den Materialien zu § 400 BGB ist nicht zu entnehmen, daß diese Rechtslage geändert werden sollte. Damit stimmt im Ergebnis überein, daß trotz der mit § 400 BGB verwandten Vorschrift des § 394 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 26. Mai 1971 - VIII ZR 137/70, WM 1971, 859; a.A. Jaeger/Henckel aaO § 14 Rdn. 12) gegen nach Konkurseröffnung begründete Forderungen des Gemeinschuldners grundsätzlich mit Konkursforderungen aufgerechnet werden kann.