Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.12.1991, Az.: 7 AZR 128/91
Befristung; Rundfunkfreiheit; Rundfunk; Fernsehen; Programmgestaltung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 11.12.1991
- Aktenzeichen
- 7 AZR 128/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 10052
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Berlin 12.07.1990 - 20 Ca 142/89
- LAG Berlin - 10.01.1991 - AZ: 7 Sa 80/90
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AfP 1992, 395-398
- AuR 1992, 375 (amtl. Leitsatz)
- BB 1992, 2151 (Kurzinformation)
- DB 1992, 2636 (Kurzinformation)
- NJW 1993, 2006 (amtl. Leitsatz) "programmgestaltende Tätigkeit"
- NZA 1993, 354-357 (Volltext mit amtl. LS)
- RdA 1992, 398 (amtl. Leitsatz)
- ZTR 1993, 34 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Befristungskontrolle entfällt nicht schon deshalb, weil der Arbeitnehmer keinen wirtschaftlichen Zwängen ausgesetzt war und vom Angebot eines befristeten Arbeitsvertrages nicht überrascht wurde.
2. Die den Rundfunk- und Fernsehanstalten zustehende Rundfunkfreiheit kann die Befristung des Arbeitsvertrages mit einem programmgestaltend tätigen Arbeitnehmer rechtfertigen, ohne daß weitere Gründe für die Befristung erforderlich sind. Die Belange der Rundfunkanstalt und des betroffenen Arbeitnehmers sind im Einzelfall abzuwägen (im Anschluß an BVerfGE 59, 231 = AP Nr. 1 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit; BAGE 41, 247 [BAG 13.01.1983 - 5 AZR 149/82] und 265 = AP Nr. 42 und 43 zu § 611 BGB Abhängigkeit).
a) Eine programmgestaltende Tätigkeit setzt keine schöpferische Mitwirkung an den einzelnen gesendeten Programmbeiträgen voraus. Worauf der inhaltliche Einfluß auf das Programm beruht, ist unerheblich. Auch durch die Ausarbeitung der übergeordneten Rahmenkonzeption, die Festlegung der verbindenden Leitideen, die Auswahl und Zusammenstellung der Sendungen kann der Inhalt des Programms gestaltet werden.
b) Die zur Erfüllung des Programmauftrags notwendige Freiheit und Flexibilität der Rundfunkanstalten wird durch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis um so stärker berührt, je mehr der Arbeitnehmer seine eigenen Vorstellungen und seinen eigenen Stil einbringen kann.
c) Die Wirksamkeit der Befristung setzt kein ausgearbeitetes Personalkonzept voraus. Vielmehr reicht es aus, daß im Einzelfall plausibel erklärt werden kann, warum der betroffene Arbeitnehmer im Gegensatz zu anderen Arbeitnehmern nur befristet beschäftigt wurde.