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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.01.1983, Az.: 5 AZR 149/82

Angestellter; Freie Mitarbeiterschaft

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.01.1983
Aktenzeichen
5 AZR 149/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10072
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Köln 22.10.1973 - 10 Ca 2554/73
LAG Düsseldorf 15.10.1975 - 2 Sa 548/73
LAG Düsseldorf - 30.09.1976 - AZ: 3 Sa 112/76
BAG - 22.06.1977 - AZ: 5 AZR 753/75
BAG - 15.03.1978 - AZ: 5 AZR 818/76
BVerfG - 13.01.1982 - AZ: 1 BvR 848/77

Fundstellen

  • BAGE 41, 247 - 265
  • AfP 1983, 356-361
  • AiB 1990, 64-72 (Kurzinformation)
  • JR 1984, 308
  • NJW 1984, 1985-1990 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Senat hält daran fest, daß sich ein Arbeitsverhältnis von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit unterscheidet, in dem sich der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils befindet.

2. Die persönliche Abhängigkeit eines Mitarbeiters kann darin bestehen, daß der Mitarbeiter Arbeitsanweisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der geschuldeten Dienstleistungen beachten muß.

3. Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Januar 1982 betr. die freien Mitarbeiter bei den Rundfunk- und Fernsehanstalten (BVerfGE 59, 231 [EzA Art. 5 GG Nr. 9 - d. Red.]) zwingt nicht dazu, für diesen Bereich besondere Kriterien für die Abgrenzung des Arbeitsvertrages von einem Dienstvertrag zu entwickeln, die mit dem allgemeinen Arbeitsrecht nicht übereinstimmen.

4. Über die rechtliche Einordnung des Rechtsverhältnisses (Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag) entscheidet der Geschäftsinhalt und nicht die gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung des Vertrages, die dem Geschäftsinhalt tatsächlich nicht entspricht. Was Geschäftsinhalt ist, kann sich aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Parteien und aus der tatsächlichen Durchführung des Vertrages ergeben. Widersprechen sich Vereinbarungen und praktische Durchführung, ist die letztere maßgebend.

5. a) Rundfunk- und Fernsehanstalten können Arbeitnehmer, die an Hör- und Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirken, zeitlich befristet oder auf Produktionsdauer beschäftigen, wenn dies nach dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte erforderlich ist. Die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur Befristung von Arbeitsverträgen müssen im Lichte des Grundrechts der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gesehen werden; sie sind ihrerseits aus der Erkenntnis der Bedeutung dieses Grundrechts auszulegen und anzuwenden.

b) Die soziale Schutzbedürftigkeit eines Arbeitnehmers kann Befristungen entgegenstehen. Im Einzelfall ist eine Abwägung erforderlich zwischen den berechtigten Interessen des Arbeitnehmers an einem Bestandsschutz und den Einbußen, welche die Anerkennung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses für die Rundfunkfreiheit bedeutet.