Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.01.1989, Az.: 3 StR 415/88
Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung eines Zeugen wegen Unerreichbarkeit; Ablehnung des Erscheinens aus dem Ausland; Steuerhinterziehung wegen nicht gerechtfertigter steuerfreier innergemeinschaftlicher Ausfuhrlieferungen; Nachweis des Vorliegens einer innergemeinschaftlichen Lieferung; Nachprüfbarkeit der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung sowohl aus den Belegen als auch aus der Buchführung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.01.1989
- Aktenzeichen
- 3 StR 415/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 11860
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 03.02.1988
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- UR 1990, 26 (Volltext mit amtl. LS)
- wistra 1989, 190
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung
Amtlicher Leitsatz
Zur Steuerhinterziehung bei Ausfuhrlieferungen, wenn die erforderlichen Nachweise nicht "eindeutig und leicht nachprüfbar" sind.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 4. Januar 1989 einstimmig
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Angeklagte Klaus-Jürgen S... wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. Februar 1988 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
- 2.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. Februar 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- 3.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts ist lediglich zu bemerken:
Mit Recht ist das Landgericht von der Unerreichbarkeit des belgischen Zeugen C... ausgegangen, weil er trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist und fernmündlich sein Erscheinen vor dem deutschen Gericht auch bei Zusicherung freien Geleits ausdrücklich und endgültig abgelehnt hat. Ferner hat das Landgericht rechtsfehlerfrei diesen Zeugen als ein völlig ungeeignetes Beweismittel für eine Vernehmung durch den belgischen Rechtshilferichter angesehen. Diese nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung (BGH NStZ 1985, 375, 376) hat das Landgericht im Hinblick auf die Notwendigkeit der persönlichen Anhörung und des persönlichen Eindrucks wegen der entgegenstehenden Bekundungen anderer Zeugen sachgerecht begründet. Denn es war von vornherein abzusehen, daß nur durch die Vernehmung vor dem erkennenden Gericht die nach Sach- und Beweislage erforderliche "Ausschöpfung" des Beweismittels gewährleistet war oder die notwendigen Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung des Beweiswertes der Zeugenaussage erbracht werden konnten (vgl. Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 StPO Rdn. 81 m.w.N.). An einer Beweisaufnahme im Ausland teilzunehmen, war das Landgericht auch aus Gründen der Aufklärungspflicht (vgl. hierzu BGHR StPO § 244 Abs. 2 Auslandszeuge 1) nicht gehalten, zumal eine Teilnahme deutscher Richter an einer Beweisaufnahme im Ausland - ihre Möglichkeit mit der Berechtigung, den Zeugen zu befragen, unterstellt - in der deutschen Strafprozeßordnung nicht geregelt, geschweige denn vorgeschrieben ist (vgl. BGH StV 1981, 601; BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - 4 StR 139/84; BGHR StPO § 251 Abs. 1 Nr. 2 Auslandsvernehmung 1). Nichts anderes gilt für die beantragte "Fahrt des Gerichts durch Belgien" zur Augenscheinseinnahme der Abladeorte, unterstellt das Königreich Belgien hätte eine solche hoheitliche Betätigung eines deutschen Gerichts auf belgischem Staatsgebiet gestattet.
Die Angeklagten sind zutreffend wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden, weil sie den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht und dadurch für die GmbH nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt haben. Nach § 4 Nr. 1 UStG sind Ausfuhrlieferungen steuerfrei. Eine Ausfuhrlieferung liegt vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Außengebiet befördert hat (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Diese Voraussetzungen müssen - verfassungsrechtlich bedenkenfrei (vgl. BGHSt 31, 248, 250) [BGH 08.02.1983 - 1 StR 765/82] - so, wie in §§ 8 ff UStDV bestimmt, vom Unternehmer nachgewiesen sein. § 6 Abs. 4 UStG, der dies bestimmt, ist nicht nur eine Ordnungsvorschrift, sondern enthält eine sachliche Voraussetzung der Steuerbefreiung. Nach § 8 UStDV hat der Unternehmer einen Ausfuhrnachweis durch Belege zum Beispiel nach den Vorschriften des § 9 UStDV in Beförderungsfällen oder des § 10 UStDV in Versendungsfällen und ferner hinsichtlich der Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 13 UStDV einen Buchnachweis zu erbringen. Sowohl aus den Belegen als auch aus der Buchführung müssen die Voraussetzungen "eindeutig und leicht nachprüfbar" zu ersehen sein (§ 8 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 2 UStDV). § 13 Abs. 2 UStDV schreibt vor, was regelmäßig in der Buchführung aufgezeichnet werden soll, um den Buchnachweis zu führen. Wenn die entsprechend dieser Bestimmung vorgenommenen Aufzeichnungen oder die als Buchnachweis verwendeten Rechnungsdurchschriften unrichtig sind, wie hier hinsichtlich der Namen und der Anschriften der Abnehmer, kann der Unternehmer den nach § 6 Abs. 4 UStG erforderlichen Nachweis, daß es sich um Ausfuhrlieferungen handelte, nicht "eindeutig und leicht nachprüfbar" führen. Die Umsätze waren folglich nicht nach § 4 Nr. 1 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Weil sie dennoch als steuerfrei angemeldet wurden, wurden steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtig angegeben.