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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1984, Az.: 4 StR 139/84

Zeuge; Ladung; Ersuchen; Ausland; Übersetzung; Rechtshilfeersuchen; Unterschrift

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.05.1984
Aktenzeichen
4 StR 139/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11387
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 32, 342 - 345
  • IPRspr 1984, 172
  • MDR 1984, 769-770 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 2050 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Wird die Abfassung eines Ersuchens um Ladung eines Zeugen im Ausland von dem zu ersuchenden Staat in seiner Sprache verlangt und eine Übersetzung des in deutsch abgefaßten Originals in die Fremdsprache nicht als ausreichend anerkannt, so kann es revisionsrechtlich nicht beanstandet werden, wenn der zu ladende Zeuge als unerreichbar angesehen wird.

2. Das Original eines Rechtshilfeersuchens ist gem. § 184 GVG grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen. Ein Richter kann daher vom Revisionsgericht nicht angehalten werden, ein in einer fremden Sprache abgefaßtes Original eines Rechtshilfeersuchens zu unterschreiben.