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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1957, Az.: BVerwG II CO 6.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.10.1957
Aktenzeichen
BVerwG II CO 6.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16523
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Gelsenkirchen - 14.03.1952 - AZ: 1 K 177/51
OVG Nordrhein-Westfalen - 15.11.1955 - AZ: VII A 857/52

Fundstellen

  • BVerwGE 5, 293 - 309
  • AS V, 293
  • DVBl 1959, 77 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1958, 543 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1958, 433-436 (Volltext mit amtl. LS) "Verwaltungsrechtsweg"
  • RiA 1958, 156
  • ZBR 1958, 109

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Streitigkeiten über die Wahl eines nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 22 gebildeten Betriebsrats sind "andere öffentlich-rechtliche Streitigkeiten" im Sinne des § 22 MRVO Nr. 165.

  2. 2.

    Der nach § 13 der Wahlordnung des Deutschen Gewerkschaftsbundes gebildete Wahlprüfungsausschuß ist ein durch öffentlich-rechtliche Satzung vorgesehenes Schiedsgericht. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu beachten.

  3. 3.

    Zur Parteifähigkeit des Betriebsrats.

  4. 4.

    Rechtsschutzbedürfnis bei Wahrnehmung fremder Interessen.

  5. 5.

    Voraussetzungen der Nichtigkeit der Wahl eines nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 22 gebildeten Betriebsrats wegen Nichtberücksichtigung des Rechts auf Gruppenwahl.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker,
des Bundesrichters Dr. Meyer,
des Bundesrichters Dr. de Chapeaurouge und
des Bundesrichters Kellner
in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 1957
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. November 1955 - VII A 857/52 - aufgehoben.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Gelsenkirchen vom 14. März 1952 - 1 K 177/51 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

Tatbestand

1

Wegen der bevorstehenden Betriebsratswahl bei der Stadtverwaltung Dortmund, der etwa 1100 Beamte, 3200 Angestellte und 2200 Arbeiter angehören, hielt der Kommunalbeamtenverband (Komba) Dortmund am 16. März 1951 eine Beamtenversammlung ab, zu der eine Einladung ergangen war, die an "alle Beamten, Beamtenanwärter und Dauerangestellten" der Stadtverwaltung Dortmund gerichtet war. Die Versammlung wurde von etwa 350 Beamten besucht. Sie beschloß, die Vertreter der Beamtenschaft durch Gruppenwahl selbst zu wählen und wählte einen vorbereitenden Ausschuß, der die Aufgabe hatte, Vorschläge für die Zusammensetzung des Betriebsrats und die Durchführung der Wahl zu machen, aber nicht tätig wurde. Der Beschluß dieser Beamtenversammlung wurde der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) und der Stadtverwaltung Dortmund am 20. März 1951 schriftlich mitgeteilt. In einer vom Betriebsrat einberufenen Betriebsversammlung vom 22. März 1951 stellte der Kläger zu 1 unter Hinweis auf den Beschluß der vorausgegangenen Beamtenversammlung den Antrag, die Wahl für die Beamten als Gruppenwahl durchzuführen. Es wurde aber die vom Vorstand des Deutschen Gewerkschaftsbundes in der britischen Zone veröffentlichte Wahlordnung in der Fassung vom Januar 1949 angenommen und beschlossen, die Wahl als Gemeinschaftswahl durchzuführen. Der Kommunalbeamtenverband Dortmund forderte daraufhin die Beamten auf, sich an der Wahl nicht zu beteiligen. Die Gewerkschaft ÖTV reichte in jedem Stimmbezirk Wahlvorschläge ein, in denen jeweils Beamte, Angestellte und Arbeiter namhaft gemacht wurden. Auf Grund dieser Wahlvorschläge wurden am 30. April 1951 von der Gesamtbelegschaft sieben Mitglieder der Gewerkschaft ÖTV als Vertreter der Beamtenschaft gewählt.

2

Sämtliche Kläger waren bei Erhebung der Klage Beamte der Stadtverwaltung Dortmund und Vorstandsmitglieder des Kommunalbeamtenverbandes Dortmund; während des Rechtsstreits sind die Kläger zu 1 und 3 in den Ruhestand getreten, der Kläger zu 7 verstorben. Mit der am 20. Oktober 1951 erhobenen Klage haben sie beantragt

festzustellen, daß die am 30. April 1951 als Beamtenvertreter zu Mitgliedern des Betriebsrats gewählten ... und ... nicht ordnungsmäßig gewählte Mitglieder des Beklagten seien,

weil deren Wahl nicht unter Anwendung demokratischer Grundsätze erfolgt sei.

3

Das Landesverwaltungsgericht Gelsenkirchen hat durch Urteil vom 14. März 1952 die Klage abgewiesen mit der Begründung, daß das Verlangen, die Wahl als Gruppenwahl durchzuführen, nicht von der Mehrheit der Beamten, sondern von einer Minderheit von 350 Beamten ausgegangen sei; wenn die Beamtengruppe die Gruppenwahl hätte erzwingen wollen, dann hätte sie in den einzelnen Stimmbezirken Beamtenvertreter ernennen müssen.

4

Auf die Berufung der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 15. November 1955 der Klage stattgegeben. In den Gründen ist ausgeführt:

5

Der Streit um die Rechtmäßigkeit der Wahl eines nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 22 gewählten Betriebsrats der Öffentlichen Verwaltung sei eine Streitigkeit auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Der Betriebsrat sei ein der Verwaltung zugeordnetes öffentlich-rechtliches Organ mit der Aufgabe, die Interessen der Bediensteten gegenüber der Dienststelle wahrzunehmen. Ein Verwaltungsinteresse, nicht das Bedürfnis nach einem betrieblichen Organ zur Austragung von Interessengegensätzen verschiedener Sozialpartner, sei Ausgangspunkt für die Regelung des Mitbestimmungsrechts im öffentlichen Dienst. Der Betriebsrat nehme an der Willensbildung im Bereich der dienstrechtlichen Ordnung teil, an der Beamte, Angestellte und Arbeiter beteiligt seien. Trotz der arbeitsrechtlichen Grundlage des Verhältnisses der Arbeiter und Angestellten unterscheide sich das Organisationsrecht der Angehörigen des öffentlichen Dienstes grundsätzlich von dem Betriebsverfassungsrecht. Das betriebliche Organisationsrecht der öffentlichen Verwaltung könne nicht von der Verwaltung getrennt werden. Auch das Grundgesetz unterscheide zwischen dem Betriebsverfassungsrecht der Wirtschaft und dem öffentlichen Dienstrecht. Der grundsätzliche Unterschied beider Rechtsgebiete und der öffentlich-rechtliche Charakter des Organisationsrechts der Bediensteten in den öffentlichen Verwaltungen habe im Betriebsverfassungsgesetz und im Personalvertretungsgesetz Anerkennung durch den Bundesgesetzgeber gefunden.

6

Im Streit um die Gültigkeit der Betriebsratswahl sei der Betriebsrat parteifähig. Die Parteifähigkeit sei im Verwaltungsstreitverfahren nicht grundsätzlich an die Rechtsfähigkeit gebunden. Eine bindende richterliche Feststellung über die Gesetzmäßigkeit der Bildung eines Betriebsrats oder über dessen Existenz könne nur in einem Verfahren getroffen werden, an dem der Betriebsrat selbst beteiligt sei. Dieser müsse in einen solchen Rechtsstreit seine Rechtsstellung verteidigen können.

7

Die Klage sei auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen den Klägern und dem Betriebsrat gerichtet, soweit Beamtenvertreter gewählt worden seien. Diese Feststellung könne nach Durchführung einer Neuwahl des Betriebsrats auch für die Vergangenheit getroffen werden. Das Rechtsschutzinteresse sei jedenfalls insoweit zu bejahen, als die Wahl bei Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen ein anderes Ergebnis gehabt haben würde. Durch eine gesetzwidrige Wahl werde der rechtlich geschützte Interessenkreis der einzelnen Betriebsangehörigen auf Vornahme einer ordnungsgemäßen Wahl berührt. Die Klage sei gegen den Gesamtbetriebsrat zu richten, weil die Ungültigkeit der Wahl einzelner Mitglieder die Rechtsstellung des Gesamtbetriebsrats berühre. Der Rechtsstreit könne nach dem Rücktritt desjenigen Betriebsrats, gegen dessen Wahl sich die Klage gerichtet habe, gegen den neuen Betriebsrat fortgesetzt werden, weil dessen Kontinuität durch den Wechsel seiner Mitglieder nicht berührt werde.

8

Das Kontrollratsgesetz Nr. 22 sei auf Beamte anwendbar, weil der im englischen Text verwandte Ausdruck "employees" die Beamten einschließe und das gleiche von zahlreichen Dienststellen der Militärregierung als gesetzgeberische Absicht bestätigt worden sei. Die Art. I und IV dieses Gesetzes enthielten bereits eine Trennung nach Berufsgruppen, indem dort Angestellte und Arbeiter aufgeführt würden, zu denen im Bereich der öffentlichen Verwaltung die Berufsgruppe der Beamten hinzutrete. Die Scheidung der Betriebsangehörigen nach ihrer beruflichen Zugehörigkeit bedeute die gesetzliche Anerkennung des Gruppeninteresses als eines Gruppenrechts. Der in Art. III für die Wahl aufgestellten Forderung, daß sie unter Anwendung demokratischer Grundsätze zu erfolgen habe, werde nur entsprochen, wenn die Angehörigen einer Gruppe ihre Kandidaten selbst benennen und wählen könnten. Der Belegschaftsversammlung sei die Verfügung über das selbständige Gruppenrecht entzogen. Dieses Recht stehe nur den Angehörigen der Gruppe selbst zu; diese könne über die Zulässigkeit von Gemeinschaftswahlen entscheiden. Der Betriebsrat habe bei den Beamten andersgeartete Interessen zu vertreten als bei Angestellten und Arbeitern; diese Interessenvertretung könne nicht durch Mitglieder gewährleistet werden, die nicht von Beamten, sondern von anderen Gruppen ausgesucht und gewählt seien. Das demokratische Majoritätsprinzip setze das Vorhandensein einer Minderheit voraus, da sonst nicht die Mehrheit herrsche, sondern die Alleinherrschaft einer Partei oder Interessengruppe bestehe. Die von der Betriebsversammlung angenommene Wahlordnung sichere nicht, daß die Vertreter der Minderheitsgruppe auch von der Minderheit gewählt würden, vielmehr könne die Mehrheitsgruppe ihr genehme Vertreter der Minderheiten bestimmen. Als rechtsmaßgeblich könne nur eine Wahlordnung gelten, die bereits primär auf dem Gruppenwahlrecht beruhe. Die Wahl der am 30. April 1951 als Beamtenvertreter gewählten Betriebsratsmitglieder sei ungültig, weil nur in der Gewerkschaft ÖTV organisierte Beamte in deren Wahlvorschlag aufgenommen und gewählt worden seien, während der Kommunalbeamtenverband als diejenige Berufsvertretung, der die überwiegende Anzahl der Beamten angehöre, ohne Sitz geblieben sei.

9

Das Urteil ist dem Beklagten am 27. Dezember 1955 zugestellt worden. Am 20. Januar 1956 hat er die in dem Urteil zugelassene Revision eingelegt; am 20. Februar 1956 hat er sie begründet. Er führt aus: Eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl könne schon deshalb nicht ergehen, weil das Kontrollratsgesetz Nr. 22, dar in Art. V den Schwerpunkt auf Betriebsvereinbarungen lege, nicht eine Ergänzung des Kontrollratsgesetzes Nr. 21 sei, vielmehr auf dem Prinzip des Verhandelns und der gütlichen Einigung beruhe. Wenn überhaupt, dann seien zur Entscheidung über die Anfechtbarkeit einer im Jahre 1951 durchgeführten Betriebsratswahl nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die Arbeitsgerichte berufen. Deren Zuständigkeit ergebe sich bei sinngemäßer Auslegung aus Art. II Nr. 5 des Kontrollratsgesetzes Nr. 21. Für die Beurteilung der Zuständigkeit sei maßgebend der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, nicht die spätere Rechtsentwicklung. Aus der Gegenüberstellung des bürgerlichen Rechts einerseits, des Arbeitsrechts einschließlich des Betriebsverfassungsrechts andererseits in Nr. 1 und 12 des Art. 74 des Grundgesetzes ergebe sich die Eigenständigkeit des Arbeitsrechts. Es handele sich deshalb um keine öffentlich-rechtliche, sondern um eine eigenständige arbeitsrechtliche Streitigkeit. Das Kontrollratsgesetz Nr. 22 unterscheide nicht zwischen den Betrieben der privaten Wirtschaft und den Betrieben und Behörden des öffentlichen Dienstes. Es sei die Absicht des Gesetzgebers gewesen, in Gegensatz zu den Vorschriften des Betriebsrätegesetzes von 1920, nicht Gruppenräte, sondern eine gemeinsame Interessenvertretung gegenüber dem Arbeitgeber festzulegen. Es bestehe keine staatliche Verwaltungsaufsicht gegenüber dem Betriebsrat. Seine Mitglieder hätten ein privates Amt. Sie führten keine öffentliche Verwaltung, würden nicht besonders in Pflicht genommen, stünden in keiner öffentlichen Dienstpflicht und in keinem besonderen Gewaltverhältnis, kraft dessen ihnen im Verwaltungswege Anweisungen gegeben werden könnten. Der Betriebsrat sei nicht mehr und nicht weniger als der Arbeitgeber ein Organ des öffentlichen Rechts. Wenn auf der überbetrieblichen Ebene Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände zwar normsetzende, aber trotzdem keine öffentlich-rechtlichen Institutionen seien, so habe der Gesetzgeber auch auf der betrieblichen Ebene als Partner der Betriebsvereinbarung dem Arbeitgeber nicht ein öffentlich-rechtliches Gebilde gegenüberstellen wollen. Die Parteifähigkeit des Beklagten sei in Lehre und Rechtsprechung streitig. Der Beklagte sei auch nicht passiv legitimiert, weil der Klagantrag sich gegen einzelne Betriebsratsmitglieder wende und weil der seither neu gewählte Betriebsrat hinsichtlich der aus der Wahl des früheren Betriebsrats sich ergebenden Rechtsbeziehungen nicht dessen Rechtsnachfolger geworden sei. Mit dem Rücktritt des alten Betriebsrats und der Wahl des neuen Betriebsrats am 20. Mai 1952 sei auch das Rechtsschutzbedürfnis weggefallen; insoweit sei die Hauptsache erledigt. Der gegenwärtige Betriebsrat sei nicht Rechtsnachfolger des im Jahre 1950 gewählten Betriebsrats; ein Fehler, der bei einer früheren Wahl begangen worden sei, gehe nicht zu Lasten des späteren Betriebsrats. Das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses sei zu verneinen, weil die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl nur für die Zukunft wirke und die Wirksamkeit der Handlungen des fehlerhaft gewählten Betriebsrats für die Vergangenheit unberührt lasse. Das Rechtsschutzbedürfnis fehle jedenfalls für die inzwischen durch Zurruhesetzung aus dem Dienst ausgeschiedenen Kläger zu 1 und 3. Bei dem während des Rechtsstreits verstorbenen Kläger zu 7 fehle das Rechtsschutzbedürfnis, außerdem sei eine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten. Die Nichtigkeit der Wahl könne nur dann angenommen werden, wenn gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden sei, daß auch der Anschein einer Wahl nicht mehr vorliege. Auch wenn entgegen einer ausdrücklichen Gesetzesvorschrift eine Wahl als Gemeinschaftswahl statt als Gruppenwahl durchgeführt werde, sei sie nur anfechtbar. Die Anfechtung sei verspätet erfolgt, weil sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nur binnen zwei Wochen vorgenommen werden könne. Die Belegschaft könne sich eine Wahlordnung geben und darüber entscheiden, ob die Wahl als Gruppen- oder Gemeinschaftswahl durchzuführen sei. Entscheide sie sich für die Gemeinschaftswahl, so entspreche dies demokratischen Grundsätzen. Das Gesetz habe nur einen Rahmen gezogen, die Einzeldurchführung müsse die Gesamtbelegschaft diskutieren und entscheiden. Es habe dem Betriebsrat die Wahrnehmung der Interessen aller Arbeitnehmer einschließlich der Beamten übertragen; es spreche weder von Gruppen noch von der Vertretung von Gruppeninteressen. Der auf der Versammlung des Kommunalbeamtenverbandes von 350 Beamten gefaßte Beschluß sei kein Mehrheitsbeschluß der 1100 Beamten der Stadtverwaltung.

10

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. November 1955 aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. März 1952 zurückzuweisen.

11

Die Kläger beantragen,

die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

12

Sie nehmen auf die Gründe des Berufungsurteils Bezug und führen ergänzend aus: Die Vermutung spreche für die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten. Alle Vorschriften, von denen Beamtenverhältnisse erfaßt würden, seien integrierende Bestandteile des Beamtenrechts. Der Betriebsrat sei, soweit er die Beamten betreffe, eine öffentlich-rechtliche Institution, möge er auch im übrigen, soweit er die Angestellten und Arbeiter betreffe, als eine privatrechtliche Institution zu werten sein. Der Betriebsrat bei einer öffentlichen Verwaltung sei ein Teil der öffentlichen Verwaltung. Er sei eine Repräsentanz der Belegschaft innerhalb, nicht gegenüber der Verwaltung. Die gesetzliche Ermächtigung an die Betriebsangehörigen zur Wahl der Betriebsratsmitglieder sei eine Delegation der Organisationsgewalt durch die öffentliche Gebietskörperschaft. Die Wahl sei ein kollektiver Ernennungsakt und deshalb ein Verwaltungsakt. Das Wahlverfahren vollziehe sich nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 22 grundsätzlich in der Form eines Gruppenwahlverfahrens. Das kollektive Ernennungsrecht sei der jeweiligen Gruppe delegiert, die es auf die Belegschaftsversammlung subdelegieren könne. Ohne solche Subdelegation sei die Belegschaftsversammlung absolut unzuständig, der Wahlakt infolgedessen nichtig. Die Klage auf Feststellung dieser Nichtigkeit sei unbefristet zulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben, weil die Gefahr der Wiederholung des gleichen Verstoßes vorliege; diese Gefahr sei bei den nachfolgenden Wahlen realisiert worden. Eine bestimmte Frist für die Anfechtung sei gesetzlich nicht vorgeschrieben. Art. III des Kontrollratsgesetzes Nr. 22 verlange eine Gruppenwahl, weil die Einebnung aller sachgerechten Differenzierungen zwischen den sachlich differenzierten Belegschaftsgruppen ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz wäre. Dieser gehöre zur Substanz der Demokratie, Zu seinen Wesen gehöre die Anerkennung sachgerechter Differenzierungen. Nur innerhalb eines homogenen Kreises sei die Mehrheitsentscheidung ein legitimes Mittel der Willensbildung.

13

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er hat vorgetragen, die Wahl des Betriebsrats sei kein Verwaltungsakt, sondern ein Akt der eigenen inneren Organisation. Die gemeinsame Wahl sei nur dann zulässig, wenn alle Gruppen getrennt dafür stimmten. Im vorliegenden Fall sei die Wahl aber nur innerhalb einer kurzen Frist anfechtbar gewesen. Eine Richtigkeit komme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden sei, daß auch der Anschein einer Wahl nicht mehr vorliege.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision ist begründet.

15

I.

Die Klage ist unzulässig, soweit die Wahl vom 22. März 1951 angefochten wird.

16

Der Antrag der Kläger, die Wahl der im einzelnen namentlich genannten, als Beamtenvertreter gewählten Betriebsratsmitglieder für ungültig zu erklären, ist trotz der namentlichen Aufführung einzelner Personen keine Anfechtung der Wahl bestimmter Personen, weil sie nicht auf Gründe gestützt wird, die in der Person der genannten Beamtenvertreter liegen. Es wird vielmehr das Wahlergebnis im ganzen angefochten, weil die Kläger eine Beeinflussung des Wahlergebnisses durch Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften behaupten. Ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften liegt auch dann vor, wenn zwar nicht den Bestimmungen der Wahlordnungen, wohl aber den ihr vorgehenden gesetzlichen Wahlbestimmungen zuwidergehandelt wurde. Das Ziel der Anfechtung konnte aber nur die teilweise, auf die Beamtenvertreter beschränkte Ungültigkeitsernennung der Wahl sein, weil die Gesetzesverletzung nach der Behauptung der Kläger sich nicht auf das Gesamtergebnis, sondern nur auf die Wahl der Beamtenvertreter ausgewirkt hat.

17

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Buchst. a der von der Belegschaft angenommenen Wahlordnung hätten die Kläger binnen zwei Wochen seit der Veröffentlichung des Wahlergebnisses die Wahl bei einem von der zuständigen Gewerkschaft eingerichteten Wahlprüfungsausschuß anfechten können. Durch diese Bestimmung der Wahlordnung ist die Anfechtung der Wahl vor einem staatlichen Gericht ausgeschlossen. Nach § 30 Satz 1 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone vom 15. September 1948 - VOBl. f. d. brit. Zone 1948, 263 - MRVO Nr. 165 - finden die Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung, wenn durch eine öffentlich-rechtliche Satzung die Entscheidung durch Schiedsrichter vorgesehen worden ist. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist freilich, daß ohne die genannte Bestimmung der Wahlordnung die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben wäre. Dies ist nach § 22 Abs. 1 und 3 MRVO Nr. 165 dann der Fall, wenn es sich um die Anfechtung eines Verwaltungsakts oder um eine andere Streitigkeit des öffentlichen Rechts handelt und wenn die Angelegenheit nicht durch Gesetz den ordentlichen Gerichten oder einem anderen bestehenden Gericht zugewiesen ist.

18

Ein Ausschluß jeder streitigen Entscheidung in Angelegenheiten der Betriebsverfassung, wie die Revision meint, ist im Kontrollratsgesetz - KRG - Nr. 22 (Betriebsrätegesetz) vom 10. April 1946 (ABl. KR S. 133) nicht bestimmt. Dieses Gesetz enthält sachlich-rechtliche Bestimmungen auf dem Gebiet des Betriebsverfassungsrechts, regelt aber nicht das Verfahren zur Entscheidung von Streitigkeiten. Dieses richtet sich vielmehr nach der MRVO Nr. 165, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die nach diesem Gesetz in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fällt.

19

Die Streitigkeit ist auch nicht, wie der Beklagte hilfsweise vorträgt, den Arbeitsgerichten zugewiesen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. r des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) - ArbGG - sind zwar die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig für die Entscheidung über die Anfechtung der Wahl des Betriebsrats. Nach § 118 Abs. 3 dieses Gesetzes sind Verfahren in Arbeitssachen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes bei anderen Behörden oder Stellen anhängig waren, auf die Arbeitsgerichte übergegangen. Auf den vorliegenden Rechtsstreit trifft dies nicht zu, weil es sich nicht um einen Fall "des Betriebsverfassungsgesetzes" (§ 2 Abs. 1 Nr. 4), das ist des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952 (BGBl. I S. 681) - Betr.VerfG -, handelt. Dieses Gesetz findet gemäß § 88 keine Anwendung auf die Betriebe und Verwaltungen der Gemeinden; bis zum Inkrafttreten des für diesen Bereich vorbehaltenen besonderen Gesetzes sollen die beim Inkrafttreten des Betriebsverfassungsgesetzes insoweit geltenden Vorschriften unberührt bleiben. Auch das Personalvertretungsgesetz vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG -, das Streitigkeiten aus Wahlen zu Personalvertretungen den Verwaltungsgerichten zuweist (§§ 76, 93), findet keine Anwendung, weil es nur auf die in § 1 bezeichneten Bundesverwaltungen anwendbar ist; im Lande Nordrhein-Westfalen ist ein Personalvertretungsgesetz bisher nicht ergangen. In dem hier in Betracht kommenden sachlichen und räumlichen Geltungsbereich ist das Kontrollratsgesetz Nr. 22 unberührt geblieben (vgl. § 101 Abs. 2 PersVG). In diesem Bereich ist für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zur Entscheidung über die Anfechtung der Wahl des Betriebsrats weiterhin das Kontrollratsgesetz Nr. 21 (Arbeitsgerichtsgesetz) vom 30. März 1946 (ABl. KR S. 124) maßgebend. Dieses sieht keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zur Entscheidung über die Anfechtung der Wahl das Betriebsrats vor. Sie folgt nicht aus Art. II Nr. 3 (so Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 16. September 1948, Recht der Arbeit - RdA - 1949, 73), weil eine Wahlstreitigkeit nicht, wie z.B. Streitigkeiten aus einem Gruppenakkord, eine Streitigkeit "zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit" ist. Sie folgt auch nicht aus Art. II Nr. 5 (so Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt vom 5. März 1948 Westdeutsche Arbeitsrechtsprechung 1948 S. 35 Nr. 123), weil die Streitigkeit über die Wahl zum Betriebsrat keine Streitigkeit "bezüglich Auslegung von Vereinbarungen zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern" ist. Soweit die Entscheidung der Wahlstreitigkeit von der Auslegung einer Bestimmung abhängt, kann es sich nicht um eine zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber vereinbarte Regelung handeln, sondern nur um die Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Kontrollratsgesetzes Nr. 22 und der von der Belegschaft angenommenen Wahlordnung. Die Aufzählung der Zuständigkeitsfälle in Art. II KRG Nr. 21 ist auch nicht beispielhaft, sondern erschöpfend; der aus dem früheren Recht (§ 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 23. Dezember 1926, RGBl. I S. 507) übernommene Einleitungssatz des Artikels: "Die Arbeitsgerichte sind ... für die folgenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig" ist wie im früheren Recht als eine abschließende Aufzählung der notwendigen Arbeitsstreitigkeiten aufzufassen. Im früheren Recht waren allerdings die Arbeitsgerichte auf Grund der ausdrücklichen Bestimmung des § 2 Nr. 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes von 1926 für die sich aus dem Betriebsräterecht ergebenden Wahlstreitigkeiten zuständig gewesen. In § 8 dieses Gesetzes war aber vorgesehen, daß die Wahlstreitigkeiten in einem besonderen, auf die Eigenart der betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten zugeschnittenen Verfahren, dem Beschlußverfahren, entschieden würden. Da das Kontrollratsgesetz Nr. 21 das Beschlußverfahren aus dem früheren Recht nicht übernahm, war es folgerichtig, auch von der Zuweisung der Betriebsratswahlstreitigkeiten an die Arbeitsgerichte abzusehen. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch § 112 des Arbeitsgerichtsgesetzes von 1953, in welchem die aus Art. II Nr. 5 KRG Nr. 21 entstandenen Zweifelsfragen bezüglich der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte geklärt wurden, aber nicht festgelegt wurde, daß für Wahlstreitigkeiten die Arbeitsgerichte zuständig seien. Die betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten sind schließlich auch keine "eigenständigen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten", wie der Beklagte meint, so daß sie auch ohne ausdrückliche Zuweisung in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallen würden. Selbst wenn eine Eigenständigkeit des Arbeitsrechts sowohl gegenüber dem bürgerlichen als auch gegenüber dem Öffentlichen Recht und ebenso die Eigenständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit als Gerichtszweig zu bejahen wären, gibt es nach geltendem Recht keine arbeitsgerichtliche Zuständigkeitsbestimmung des Inhalts, daß für "arbeitsrechtliche Streitigkeiten" die Arbeitsgerichte zuständig seien (Generalklausel). Das Arbeitsgerichtsgesetz von 1953 zählt vielmehr die arbeitsgerichtlichen Zuständigkeitsfälle im einzelnen auf. Die Liste der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeiten ergibt aber, wie bereits ausgeführt, für den vorliegenden Fall keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Da auch das Land Nordrhein-Westfalen - im Unterschied zu mehreren anderen Bundesländern - keine Zuweisung derartiger Streitigkeiten an die Arbeitsgerichte vorgenommen hat, ist der zuständige Gerichtszweig nach den allgemeinen Vorschriften über den Rechtsweg zu bestimmen.

20

Streitigkeiten über die Gültigkeit der Wahl des Betriebsrats sind ihrer Natur nach öffentlich-rechtliche Streitigkeiten.

21

Öffentlich-rechtlich sind sie allerdings nicht, wie das Berufungsgericht meint, nur dann, wenn es sich um öffentliche Verwaltungen und Betriebe handelt, und aus dem Grunde, weil Ausgangspunkt für die Regelung des Mitbestimmungsrechts im öffentlichen Dienst überwiegend ein Verwaltungsinteresse sei, nicht das Bedürfnis nach einem betrieblichen Organ zur Austragung von Interessengegensätzen verschiedener Sozialpartner.

22

Zwar liegt dem jetzt geltenden Personalvertretungsrecht des Bundes die Auffassung zugrunde, daß, anders als in der privaten Wirtschaft, im öffentlichen Dienst ein Gegensatz zwischen Unternehmern und Arbeitnehmern nicht bestehe; gleichwohl ist es aber auch im öffentlichen Bereich "das Verlangen der in einer Verwaltung oder einem Betrieb Tätigen nach Beteiligung an bestimmten Entscheidungen", das als gerechtfertigt anerkannt und in wesentlichen Punkten übereinstimmend mit dem Betriebsverfassungsrecht der privaten Wirtschaft, jedoch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des öffentlichen Dienstes, geregelt wird (Amtliche Begründung, Bundestagsdrucksache, 2. Wahlperiode 1953, Nr. 160 [neu] S. 15). Um so weniger kann angenommen werden, daß das Kontrollratsgesetz Nr. 22, das öffentliche Betriebe nur in Verbindung mit der "Denazifizierung" (Art. V Abs. 1 Buchst. e), die öffentlichen Verwaltungen und die Beamten überhaupt nicht erwähnt, für diesen Bereich entgegen dem in Art. I ausgesprochenen Zweck der "Wahrnehmung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Arbeiter und Angestellten in den einzelnen Betrieben" vom Verwaltungsinteresse ausgegangen sei.

23

Die Zugehörigkeit der hier in Frage stehenden Streitigkeiten zum öffentlichen Recht ist ferner nicht, wie das Berufungsgericht meint, damit zu begründen, daß es sich um das Organisationsrecht der Beamten handle, deren Rechtsverhältnisse nur durch Normen des öffentlichen Rechts geregelt werden könnten.

24

Für den Erlaß der Rahmenvorschriften für die Personalvertretungen in den Ländern (§§ 82 ff. PersVG) und für die Zuweisung der Streitigkeiten in Personalvertretungssachen an die Verwaltungsgerichte (§§ 76, 93 PersVG) ist allerdings die Erwägung maßgebend gewesen, daß die Regelung der betriebsverfassungsrechtlichen Fragen im Bereich des öffentlichen Dienstes eine Regelung der Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst stehenden Personen sei, für die der Bund nach Art. 75 Nr. 1 GG nur das Recht zum Erlaß von Rahmenvorschriften habe, soweit es sich um die Verwaltungen und Betriebe der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts handle (Amtliche Begründung a.a.O. S. 14). Es kann hier dahingestellt bleiben, in welcher Weise sich diese Erwägung auf die unterschiedliche Gestaltung des Personalvertretungsrechts gegenüber dem Betriebsverfassungsrecht ausgewirkt hat. Es ist jedenfalls nicht zulässig, die beim Erlaß des Personalvertretungsgesetzes angestellten Erwägungen auch als Sinn des Kontrollratsgesetzes Nr. 22 auszugeben, wenn dieses selbst hierfür keine Anhaltspunkte ergibt. Dem Kontrollratsgesetz Nr. 22 ist aber die dem Personalvertretungsgesetz zugrunde liegende Rechtsauffassung noch fremd. Es unterscheidet nicht zwischen den Angelegenheiten der Betriebsverfassung in Privatbetrieben und in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben. Daß es seit den Inkrafttreten des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsgesetzes nur noch auf öffentliche Verwaltungen und Betriebe anwendbar ist in Ländern, die bisher keine Personalvertretungsgesetze erlassen haben, ist ein Umstand, der beim Erlaß des Gesetzes nicht vorausgesehen wurde und bei seiner Auslegung nicht zu berücksichtigen ist.

25

Auch die Meinung der Kläger, daß die Streitigkeit dem öffentlichen Recht zuzurechnen sei, soweit es sich um die Wahl der Beamtenvertreter im Betriebsrat handle, dem bürgerlichen Recht dagegen, soweit es sich um die Wahl der Arbeiter und Angestellten handle, findet im Gesetz keine Stütze. Die öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Natur der Dienstverhältnisse der einzelnen Belegschaftsangehörigen ist auf die Zurechnung der Betriebsverfassung zum öffentlichen oder zum privaten Recht ohne Einfluß. Die Meinung der Kläger würde überdies dazu führen, daß über die Gültigkeit ein und derselben Wahl die Gerichte verschiedener Gerichtszweige zu entscheiden hätten, wenn der behauptete Wahlfehler auf die Wahl der Vertreter der Beamtengruppe und gleichzeitig auch anderer Gruppen Einfluß hätte, eine Folgerung, die mit der auf die Zuständigkeit eines einzigen Gerichts eines bestimmten Gerichtszweiges abzielenden Rechtswegregelung unvereinbar wäre.

26

Die öffentlich-rechtliche Natur der Streitigkeit folgt auch nicht, wie die Kläger vorgetragen haben, daraus, daß die Anfechtung der Wahl des Betriebsrats die Anfechtung eines Verwaltungsaktes sei, eines kollektiven Ernennungsaktes, den die Belegschaft des Betriebes in Ausübung einer gesetzlich delegierten Öffentlich-rechtlichen Organisationsgewalt vorgenommen habe. Wie bei öffentlichen Wahlen weder die Wahlhandlung des einzelnen Wählers noch der Wahlakt im ganzen Maßnahmen einer Verwaltungsbehörde sind, so trifft der in § 25 Abs. 2 MRVO Nr. 165 umschriebene Begriff der Verwaltungsbehörde weder auf die einzelnen wahlberechtigten Betriebsangehörigen noch auf deren Gesamtheit zu. Auch fällt die Wahlhandlung nicht unter den Begriff des Verwaltungsaktes im Sinne des § 25 Abs. 1 MRVO Nr. 165. Die Betriebsangehörigen ernennen nicht, sondern wählen. Die Wahlhandlung ist als Ausübung eines im Betriebsverfassungsrecht wurzelnden subjektiven öffentlichen Rechts von einem Verwaltungsakt wesentlich verschieden. Die Wahl in den Betriebsrat verleiht dem Gewählten die Stellung eines Abgeordneten als eines körperschaftlichen Vertreters der Belegschaftsangehörigen und begründet kein Dienstverhältnis des Gewählten zur Belegschaft; denn die Betriebsräte sind "wirtschaftsparlamentarische Organe der Betriebe" (Flatow, Betriebsrätegesetz, 12. Aufl. S. 16). Aber selbst wenn, wie bei der Wahl leitender Gemeindebeamter durch Mehrheitsbeschluß einer kollegialen Gemeindebehörde, die Wahl ein öffentliches Dienstverhältnis begründen würde, wäre der Wahlakt kein Verwaltungsakt einer Behörde (vgl. OVG Münster DVBl. 1950, 403; OVG Lüneburg DVBl. 1951, 91; VGH Kassel E. 1, 21 VGH Bebenhausen DÖV 1953, 282 sowie Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. Bd. 2 S. 370 ff., insbesondere 376). Ist schon bei Wahlbeamten zu unterscheiden zwischen der der Ernennung vorausgehenden Wahl und dem Ernennungsakt und nur dieser als Verwaltungsakt anzusehen, so kann um so weniger die Wahl des Betriebsrats, der keine Ernennung der einzelnen Gewählten folgt, in den Begriff des Verwaltungsakts einbezogen werden. Die Wahl ist die Ausübung der Befugnis zur Bildung eines in der Betriebsverfassung vorgesehenen Organs.

27

Es liegt jedoch eine "andere Streitigkeit des öffentlichen Rechts" im Sinne des § 22 Abs. 1 MRVO Nr. 165 vor. Streitigkeiten über die Gültigkeit von Betriebsratswahlen sind betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten. Das Betriebsverfassungsrecht ist dem öffentlichen Recht zuzurechnen, weil die Betriebsverfassung ein Bestandteil der Wirtschaftsverfassung und diese ein wesentlicher Teil der öffentlichen Ordnung ist. Schon das sog. Arbeiterschutzgesetz von 1. Juni 1891 hatte Bestimmungen über die ständigen Arbeiterausschüsse - die geschichtlichen Vorläufer der Betriebsräte - als §§ 134 b, 134 d und 134 h in die Gewerbeordnung eingefügt. In der Einfügung dieser Bestimmungen in die Gewerbeordnung kommt zum Ausdruck, daß hierin nicht eine privatrechtliche Ergänzung des Arbeitsvertragsrechts, sondern eine verwaltungsrechtliche Regelung des Gewerbebetriebs gesehen wurde, für die das Reich gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 zuständig war. Es handelte sich, damaliger Rechtsauffassung entsprechend, nicht um bürgerliches Recht, sondern um Gewerbepolizeirecht. Im Zuge der weiteren Rechtsentwicklung erhielten in Art. 165 der Reichsverfassung vom 11. August 1919 die Arbeiter und Angestellten zur Wahrnehmung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Interessen gesetzliche Vertretungen in den Betriebsarbeiterräten, über denen in der Mittelstufe Bezirksarbeiterräte und für das gesamte Reichsgebiet ein Reichsarbeiterrat bestehen sollten (Abs. 2). Die beiden oberen Stufen der Arbeitsverfassung sollten zur Erfüllung der gesamtwirtschaftlichen Aufgaben und zur Mitwirkung bei der Ausführung der Sozialgesetze mit den Vertretern der Unternehmer und sonst beteiligter Volkskreise zu Bezirkswirtschaftsräten und zu einem Reichswirtschaftsrat zusammentreten, der in sozialpolitischen und wirtschaftspolitischen Angelegenheiten am Gesetzgebungsverfahren zu beteiligen war (Abs. 3). Den Arbeitsräten konnten auf den ihnen überwiesenen Gebieten Kontroll- und Verwaltungsbefugnisse übertragen werden (Abs. 5); ihren Aufbau und ihre Aufgaben sowie ihr Verhältnis zu anderen sozialen Selbstverwaltungskörpern zu regeln, war ausschließlich Sache des Reiches (Abs. 6). Die Weimarer Verfassung hatte demnach die Betriebsräte als soziale Selbstverwaltungskörper mit gesetzlichen Kontroll- und Verwaltungsbefugnissen vorgesehen, die die unterste Stufe der geplanten Wirtschaftsverfassung bilden sollten. Für diese Unterstufe der Wirtschaftsverfassung wurde die Verfassungsbestimmung ausgeführt durch das Betriebsrätegesetz von 4. Februar 1920 (RGBl. I S. 147). Dieses Gesetz schuf die Betriebsräte als "von der Willkür der Beteiligten unabhängige Zwangseinrichtungen" (RGZ Bd. 107 S. 246). Daß die Wirtschaftsverfassung nicht in allen Stufen verwirklicht wurde, ändert nichts daran, daß die in Ausführung der Verfassungsbestimmung geschaffene Betriebsverfassung die gesetzlich geregelte Unterstufe und damit ein wesentlicher Bestandteil der damaligen Wirtschaftsverfassung war. Reichsgericht und Reichsarbeitsgericht haben deshalb in ständiger Rechtsprechung Betriebsverfassung und Betriebsräte als Einrichtungen des öffentlichen Rechts angesehen (RG a.a.O. sowie RGZ Bd. 108 S. 168, Bd. 111 S. 414, Bd. 116 S. 10; Reichsarbeitsgericht ARS Bd. 2 S. 84, Bd. 5 S. 510, Bd. 6 S. 405, Bd. 8 S. 330, Bd. 9 S. 433 Bd. 10 S. 12 und 515, Bd. 11 S. 131, 152 und 564 usw.). An dieser Rechtsauffassung ist auch für den Anwendungsbereich des Kontrollratsgesetzes Nr. 22 festzuhalten. Dieses Gesetz hat die Betriebsräte, die nach dem Zusammenbruch allenthalben in Anknüpfung an den bis zur Aufhebung des Betriebsrätegesetzes von 1920 bestehenden Rechtszustand wieder errichtet worden waren, als Hinrichtung der künftigen Betriebsverfassung bestätigt. Der wesentliche Unterschied des Kontrollratsgesetzes Nr. 22 zum Betriebsrätegesetz von 1920 liegt nicht in der Punktion, die es dem Betriebsrat im Rahmen der Betriebsverfassung zuweist, sondern in dem Verzicht auf eine ins Einzelne gehende Regelung der Betriebsverfassung durch das Gesetz und die Überlassung ihrer Ausgestaltung an die Belegschaft. Diese Ausgestaltung ist eine Angelegenheit der betrieblichen Selbstverwaltung; sie ist nicht Gegenstand des Arbeitsvertrages, der zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber abgeschlossen wird. Durch den Arbeitsvertrag kann die betriebliche Selbstverwaltung nicht erweitert oder beschränkt werden; sie kann durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber nicht wegbedungen werden noch kann der einzelne Betriebsangehörige durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf seine Rechte zur Mitwirkung in Betriebsangelegenheiten wirksam verzichten. Die Wahlberechtigung der Betriebsangehörigen und ihre sonstigen Rechte zur Mitwirkung in betrieblichen Selbstverwaltungsangelegenheiten beruhen nicht auf dem Arbeitsvertrag, sondern auf dem Gesetz. Das Einzelarbeitsverhältnis ist nur Voraussetzung der Betriebszugehörigkeit und der damit verbundenen betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse. Die betriebliche Selbstverwaltung hat ihre Grundlage nicht im privatrechtlichen Arbeitsvertrag, sondern ausschließlich in der Betriebsverfassung. Diese ist daher - im Geltungsbereich des Kontrollratsgesetzes Nr. 22 - dem öffentlichen Recht zuzurechnen.

28

Sind sonach in dem hier in Betracht kommenden sachlichen und räumlichen Geltungsbereich des Kontrollratsgesetzes Nr. 22 für den Streit über die Gültigkeit der Wahlen zum Betriebsrat gemäß § 22 Abs. 1 MRVO Nr. 165 an sich die Verwaltungsgerichte zuständig, dann sind, wenn durch öffentlich-rechtliche Satzung die Entscheidung durch Schiedsrichter vorgesehen ist, gemäß § 30 Abs. 1 MRVO Nr. 165 die Verwaltungsgerichte auf die Entscheidung jener Angelegenheiten beschränkt, in denen nach den Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozeßordnung beim Bestehen eines privatrechtlichen Schiedsvertrages die bürgerlichen Gerichte zu entscheiden haben. In der Sache selbst können sie grundsätzlich nur nach Durchführung des schiedsgerichtlichen Verfahrens auf eine Aufhebungsklage und nur aus den Gründen des § 1041 ZPO entscheiden.

29

Daß der in § 13 der Wahlordnung vorgesehene Wahlprüfungsausschuß ein Schiedsgericht ist, folgt daraus, daß er an Stelle eines etwa zuständigen staatlichen Gerichts auf Antrag eines Beteiligten Streitigkeiten über die Gültigkeit der Wahl des Betriebsrats entscheiden soll. Daß auch die Wahlordnung selbst diesen Ausschuß als Schiedsgericht betrachtet, geht daraus hervor, daß sie ihn in § 13 Abs. 3 als "Schiedsstelle" bezeichnet.

30

Die Wahlordnung ist eine öffentlich-rechtliche Satzung im Sinne des § 30 Satz 1 MRVO Nr. 165.

31

Sie ist Satzung, weil sie rechtsetzende Bestimmungen enthält, die für die Gesamtbelegschaft verbindlich sind. Sie hat ihre Rechtsgrundlage in Art. IV Abs. 1 KRG Nr. 22. Darnach können die Arbeiter und Angestellten eines Betriebes einen vorbereitenden Ausschuß bilden zu dem Zweck, Vorschläge über die Zusammensetzung des Betriebsrats und die Durchführung der Wahl von Betriebsratsmitgliedern zu machen; diese Vorschläge bedürfen der Zustimmung der Arbeiter und Angestellten des Betriebes, die durch Mehrheitsbeschluß zu geben ist. Die Belegschaft kann durch Mehrheitsbeschluß die Zusammensetzung des Betriebsrats und die Durchführung der Wahl von Fall zu Fall regeln. Sie kann sich aber auch eine nicht nur für eine einzelne Wahl, sondern für die Dauer bestimmte Ordnung der Betriebsverfassung und des Wahlverfahrens geben, nach der die Ordnungsmäßigkeit künftiger Wahlen zu beurteilen ist, soweit nicht Abweichungen ausdrücklich beschlossen werden. Eine solche für die Dauer bestimmte Ordnung ist eine Satzung. Die Wahlordnung ist Satzung, obwohl ihre Vorschriften nicht über den Bereich der Betriebsangehörigen hinaus wirksam werden; wie die Gleichstellung mit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung in § 30 Satz 1 MRVO Nr. 165 ergibt, genügt es für die Anwendung dieser Vorschrift daß es sich um eine für die Beteiligten verbindliche Regelung handelt.

32

Die Wahlordnung ist eine öffentlich-rechtliche Satzung, weil sie ihre Grundlage nicht in dem privaten Arbeitsverhältnis der einzelnen Angehörigen der Belegschaft hat, sondern erlassen ist durch Mehrheitsbeschluß der Gesamtbelegschaft in Ausübung ihrer gesetzlich verliehenen betrieblichen Satzungsgewalt. Als Äußerung betrieblicher Selbstverwaltung ist sie wie die Betriebsverfassung selbst dem öffentlichen Recht zuzurechnen.

33

Die Wahlordnung ist verbindlich, wenn sie ordnungsmäßig zustande gekommen ist und soweit sie inhaltlich nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. Für ihr Zustandekommen genügt das Vorliegen eines gültigen Mehrheitsbeschlusses; weitergehende Formvorschriften, insbesondere die Vorschrift öffentlicher Bekanntmachung, bestehen nicht, zumal sie nicht über den Betrieb, für den sie erlassen ist, hinauswirkt. Daß jedenfalls der das Wahlprüfungsverfahren regelnde § 13 der Wahlordnung nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, folgt daraus, daß weder die Kontrollratsgesetze Nr. 21 und 22 noch ein sonstiges im Lande Nordrhein-Westfalen gültiges Gesetz die Zulässigkeit einer schiedsgerichtlichen Regelung der Streitigkeiten über die Gültigkeit von Wahlen eines auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 22 gewählten Betriebsrats ausschließen.

34

Die satzungsmäßige Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, anders als im Verfahren vor den bürgerlichen Gerichten die vertragliche Vereinbarung eines Schiedsgerichts, nicht nur auf Einrede, sondern von Amts wegen zu beachten, weil dadurch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen wird, wie auch ein Vergleich mit der inhaltlich übereinstimmenden, aber deutlicher gefaßten Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 der süddeutschen Verwaltungsgerichtsgesetze ergibt. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren steht den Klägern auch nicht wahlweise neben dem schiedsgerichtlichen Verfahren offen, noch liegt es in der Hand des Beklagten, sich durch Nichterhebung der Einrede über die auch für ihn verbindliche Satzungsbestimmung hinwegzusetzen.

35

II.

Die Klage ist zulässig, soweit die Nichtigkeit der Wahl geltend gemacht wird.

36

Zwar hätten auch die absoluten Nichtigkeitsgründe durch Anfechtung der Wahl vor dem Wahlprüfungsausschuß geltend gemacht werden können. Da aber keine rechtskräftige Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses vorliegt, steht § 13 der Wahlordnung der verwaltungsgerichtlichen Prüfung und Feststellung der Nichtigkeit der Wahl nicht entgegen.

37

Die Klage ist auch nicht unzulässig, weil der Beklagte, wie er selbst einwendet, nicht rechtsfähig und folglich nicht parteifähig sei. Wie im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren, in welchen im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsgesetzes die Streitigkeiten über Wahlen zum Betriebsrat oder zur Personalvertretung - letztere von den Verwaltungsgerichten - zu entscheiden sind, gibt es in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der MRVO Nr. 165 gemäß § 39 keine Parteien, sondern nur Beteiligte. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Fähigkeit, Beteiligter zu sein, wie nach § 53 Abs. 1 der süddeutschen Verwaltungsgerichtsgesetze, auch im Geltungsbereich der MRVO Nr. 165, die keine ausdrückliche Bestimmung hierüber enthält, sich grundsätzlich nach der Rechtsfähigkeit richtet. Aus den §§ 40 und 50 MRVO Nr. 165 ist schon bisher der Schluß gezogen worden, daß der Begriff des Beteiligten im Verwaltungsprozeß vom Gesetzgeber bewußt erweitert worden sei (so OVG Lüneburg, Amtl. S. Bd. 2 S. 230). Gerade für Wahlstreitigkeiten, soweit sie als "andere Streitigkeiten des öffentlichen Rechts" im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden sind, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung der Begriff des Beteiligten im Sinne des § 39 weit ausgelegt und selbst den Fraktionen der gewählten Körperschaft die Fähigkeit, Beteiligte zu sein, zugesprochen worden (OVG Lüneburg a.a.O., vgl. auch OVG Münster, Amtl. S. Bd. 1 S. 89). Es bestehen keine Bedenken, auch in der dem Betriebsverfassungsrecht angehörenden Streitigkeit über die Gültigkeit der Wahl eines Betriebsrats dem Betriebsrat selbst die Fähigkeit, in diesem Verfahren Beteiligter zu sein, zuzusprechen. Er ist auch der richtige Beklagte, weil seine Rechtsstellung durch die Entscheidung betroffen wird. Da die Kläger die Gültigkeit der Wahl nur insoweit bestreiten, als es sich um die im Klagantrag namentlich aufgeführten, als Beamtenvertreter gewählten Mitglieder des Betriebsrats handelt, hätten diese allerdings gemäß § 41 MRVO Nr. 165 beigeladen werden müssen, weil ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung in dem anhängigen Verfahren berührt werden; dieser Verfahrensmangel ist aber nicht gerügt und deshalb gemäß § 56 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nicht zu berücksichtigen.

38

Die Kläger waren zur Erhebung der Klage sachlich befugt, weil sie gemäß § 5 der Wahlordnung als ständige Bedienstete der Stadtverwaltung Dortmund wahlberechtigt waren. Wenn nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung jeder Wahlberechtigte die Wahl beim Wahlprüfungsausschuß anfechten kann, dann ist es folgerichtig, wenn er auch für die als "andere Streitigkeit des öffentlichen Rechts" durchzuführende Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl als sachlich befugt angesehen wird. Auch das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses ist zu bejahen. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, daß nicht das Wahlrecht oder sonstige subjektive Rechte oder Rechtsstellungen der Kläger im Streite sind, sondern daß es um die Verwirklichung der gesetzmäßigen Ordnung der Betriebsverfassung geht, die nach Auffassung der Kläger durch Mißachtung der Rechte der Beamtengruppe verletzt ist. Die Kläger nehmen nicht ihre persönlichen Interessen wahr, sondern das Gruppeninteresse und haben durch die Erhebung der Klage lediglich den Anstoß zu einem Verfahren gegeben, in welchem das Gericht gemäß § 61 Satz 1 MRVO Nr. 165 den Sachverhalt von Amts wegen erforscht. Wie das Bundesarbeitsgericht für die im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren durchzuführende Wahlprüfung ausgesprochen hat, ist bei der Beurteilung der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses eine gewisse Großzügigkeit am Platze (Beschluß vom 8. Februar 1957, BAG Bd. 3 S. 292; vgl. auch dessenBeschluß vom 21. Juni 1957 - 1 ABR 1/56 -). Aus diesem Grunde genügt es auch, daß sämtliche Kläger bei Erhebung der Klage Betriebsangehörige waren. Da sie ein Gruppeninteresse gemeinsam wahrgenommen haben, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nicht deshalb, weil während des Rechtsstreits die Kläger zu 1 und 3 in den Ruhestand getreten sind und der Kläger zu 7 verstorben ist. Durch den Tod des letzteren ist gemäß § 246 Abs. 1 ZPO auch keine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten, weil er durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war.

39

Der Rechtsstreit hat sich nicht dadurch erledigt, daß während seines Vorlaufs mehrfach Neuwahlen des Betriebsrats stattgefunden haben. Die Neuwahl hat nicht stattgefunden, um dem von den Klägern verfolgten Interesse der Beamtengruppe an der Wahl der Beamtenvertreter durch die Beamtengruppe Rechnung zu tragen, sondern weil der Betriebsrat gemäß Art. III Abs. 2 KRG Nr. 22 und § 4 der Wahl Ordnung nur auf ein Jahr gewählt wird; bei diesen Neuwahlen wurde wiederum in der von den Klägern bekämpften Weise verfahren. Würde die jährliche Neuwahl allein schon die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache herbeiführen, so bliebe den Klägern wegen der längeren Dauer eines durch alle Rechtszüge geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens praktisch der Rechtsschutz versagt. Beteiligter des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bleibt auch im Falle der Neuwahl der Betriebsrat in seiner jeweiligen Zusammensetzung, weil er ein vom Wechsel der Mitglieder unabhängiges Organ der Betriebsverfassung ist und von den neu oder wieder gewählten Mitgliedern die dem Betriebsrat vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben fortzuführen und die begonnenen Geschäfte im Rahmen einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung abzuwickeln sind.

40

Die auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl der Beamtenvertreter gerichtete Klage ist jedoch unbegründet.

41

Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Wahl der Beamtenvertreter im Betriebsrat wegen Verletzung der demokratischen Grundsätze nichtig sei, weil diese gegen den Willen der Beamtengruppe von der Gesamtbelegschaft gewählt worden seien, kann nicht beigepflichtet werden. Nach Art. III Abs. 1 KRG Nr. 22 muß die Wahl der Mitglieder des Betriebsrats unter Anwendung demokratischer Grundsätze erfolgen. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Bestimmung des Inhalts, daß die Nichtanwendung demokratischer Grundsätze die Tüchtigkeit der Wahl zur Folge habe. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts zu dem Betriebsrätegesetz von 1920 (ARS Bd. 2 S. 79, Bd. 3 S. 104, Bd. 4 S. 315, Bd. 12 S. 409 und Bd. 15 S. 469) und des Bundesarbeitsgerichts zum Betriebsverfassungsgesetz von 1953 (BAG Bd. 1 S. 317) sind der Annahme einer absoluten Nichtigkeit enge Grenzen gesetzt und eine nichtige Wahl nur in ganz besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, dann nämlich, wenn gegen die Grundsätze jeder ordnungsmäßigen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, daß auch der Anschein einer gesetzmäßigen Wahl nicht mehr vorliegt. Allgemeine Grundsätze jeder ordnungsmäßigen Betriebsratswahl sind jedenfalls die in Art. III Abs. 1 KRG Nr. 22 genannten demokratischen Grundsätze und die Vorschrift geheimer Abstimmung. Dies geht daraus hervor, daß das Gesetz nur wenige Vorschriften für die Wahl des Betriebsrats enthält, von denen die Vorschriften des Art. IV nach ihrem Wortlaut ("können") in das Ermessen der Belegschaft bzw. der Gewerkschaften gestellt sind, während die Vorschrift des Art. III Abs. 1 für alle an der Wahl Beteiligten verbindlich ist ("müssen") und auch durch eine von der Belegschaft beschlossene Wahlordnung oder einen besonderen Beschluß der Belegschaft nicht beseitigt werden kann. Aus der Eigenart des Kontrollratsgesetzes Nr. 22, nur wenige Grundsätze gesetzlich zu regeln und die Einzelausgestaltung im weiten Umfang der betrieblichen Selbstverwaltung zu überlassen, folgt, daß es den wenigen in ihm selbst aufgestellten und als zwingend gekennzeichneten Vorschriften grundlegende Bedeutung beimißt. Diesem Sinn des Gesetzes entspricht es, das Gebot der Befolgung demokratischer Grundsätze und damit das gesetzliche Verbot ihrer Verletzung als so schwerwiegend anzusehen, daß ihre Nichtbeachtung nicht nur die Anfechtung vor dem Wahlprüfungsausschuß ermöglicht, sondern die in jedem gerichtlichen Verfahren zu beachtende Nichtigkeit der Wahl zur Folge haben kann, solange nicht ein rechtskräftiger, das Gericht bindender Ausspruch über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl vorliegt. Um im Einzelfall auf die Nichtigkeit der Wahl zu erkennen, genügt es allerdings nicht, die Nichtanwendung demokratischer Grundsätze festzustellen. Die Verletzung muß vielmehr ein solches Maß erreicht haben, daß sie für die Beteiligten ohne weiteres erkennbar war. Das für die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl erforderliche Maß der Rechtsverletzung ist nicht erreicht, wenn die Feststellung nur auf Grund der Entscheidung einer umstrittenen Rechtsfrage erfolgen kann, weil eine Wahl, deren Durchführung einer verbreiteten Gesetzesauslegung und Übung entspricht, wenigstens den Anschein einer gesetzmäßigen Wahl für sich hat.

42

Das Kontrollratsgesetz Nr. 22 enthält keine Bestimmung des Begriffs "demokratische Grundsätze", nicht einmal Anhaltspunkte, die es gestatten, den Sinn, der diesen Worten für die Wahl des Betriebsrats beizulegen ist, mit einiger Sicherheit zu bestimmen. Ob es für die Anwendung demokratischer Grundsätze wesentlich ist, daß die Wahl als Gruppenwahl durchgeführt wird, wenn eine Gruppe es verlangt, kann jedenfalls nicht, wie in den Gründen des Berufungsurteils, mit dem Hinweis entschieden werden, daß an einigen Stellen des Gesetzes von "Arbeitern und Angestellten" eines Betriebes die Rede sei. Mit diesen Worten wird nicht eine Trennung der Betriebsangehörigen nach Gruppen im Sinne besonderer betriebsverfassungsrechtlicher Gliederungen vorgenommen. Der Zusammenhang, in den dieser Ausdruck jeweils gebraucht wird, spricht nicht dafür, daß das Gesetz in den Gruppen getrennte Wahlkörper sieht; er scheint eher die ungeteilte Gemeinschaft von Arbeitern und Angestellten des Betriebes vorauszusetzen. So, wenn den Arbeitern und Angestellten des Betriebes die Befugnis eingeräumt wird, "einen" vorbereitenden Ausschuß, nicht mehrere Ausschüsse, für die Wahl des Betriebsrats zu bilden, wenn dessen Vorschläge "der Zustimmung" der Arbeiter und Angestellten des Betriebes bedürfen, die "durch Mehrheitsbeschluß", nicht durch Mehrheitsbeschlüsse der Arbeiter und Angestellten zu geben ist (Art. IV Abs. 1); wenn ferner den Gewerkschaften die Befugnis eingeräumt wird, Kandidaten für den Betriebsrat aus den Reihen der Arbeiter und Angestellten aufzustellen, hierfür aber nicht nach Berufsgruppen getrennte Wahlvorschläge vorgeschrieben werden (Art. IV Abs. 2); wenn die "den Schutz der Interessen der Arbeiter und Angestellten eines Betriebes betreffenden grundsätzlichen Aufgaben" ohne Unterscheidung von Sonderinteressen der Gruppen aufgeführt werden (Art. V Abs. 1) und wenn schließlich die Betriebsräte verpflichtet werden, vierteljährlich "in einer Generalversammlung der Arbeiter und Angestellten" ihres Betriebes, nicht in getrennten Versammlungen der einzelnen Berufsgruppen, einen Tätigkeitsbericht zu geben (Art. VIII).

43

Die Handhabung des Gesetzes in den Betrieben, die Ausführungsgesetze einzelner Länder und die Auslegung, die die Worte "demokratische Grundsätze" im betriebsverfassungsrechtlichen Schrifttum gefunden haben, ergeben gleichfalls nicht, daß das Gruppenprinzip allgemein als wesentlich für eine nach demokratischen Grundsätzen vorzunehmende Betriebsratswahl erkannt und anerkannt worden wäre.

44

Die Vorschrift des Art. III Abs. 1 KRG Nr. 22, daß die Wahl unter Anwendung demokratischer Grundsätze zu erfolgen habe, ist keineswegs allgemein dahin verstanden worden, daß es ein Recht auf Gruppenwahl gewährleiste. Die Mehrzahl der deutschen Länder hat in Ausführung des als Rahmengesetz aufgefaßten Kontrollratsgesetzes Nr. 22 die Wahl zum Betriebsrat durch Gesetz oder Verordnung näher geregelt. Nur in Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern wurde ein Recht der Gruppen auf getrennte Wahl der Gruppenvertreter festgelegt (§ 13 Abs. 2 des Bayer. Betriebsrätegesetzes vom 25. Oktober 1950 [GVBl. S. 227]; § 15 der württ.-bad. Wahlordnung für die Wahl von Betriebsräten - VO Nr. 145 - vom 16. April 1947 [Reg.Bl. S. 33]; § 18 des württ.-hohenz. Betriebsrätegesetzes vom 21. Mai 1949 [Reg.Bl. S. 153]; § 9 der württ.-hohenz. Betriebsrätewahlordnung vom gleichen Tage [Reg.Bl. S. 165]). In den übrigen Ländern, die eine gesetzliche Regelung getroffen haben, wurde den Minderheitsgruppen zwar überwiegend ein Recht auf angemessene Vertretung im Betriebsrat, dagegen kein Recht auf Gruppenwahl eingeräumt (§§ 5, 14 der rh.-pf. Wahlordnung vom 15. Mai 1947 [VOBl. S. 258]; bad. Wahlordnung zum Betriebsrätegesetz vom 9. April 1949 [GVBl. S. 99]; § 12 Abs. 1 Satz 1 des hess. Betriebsrätegesetzes vom 31. Mai 1948 [GVBl. S. 117]; § 14 des brem. Betriebsrätegesetzes vom 10. Januar 1949 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 7. März 1950 [GVBl. S. 31]; § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 4 der schlesw.-holst. Wahlordnung vom 22. Juli 1950 [GVBl. S. 216]). In den Ländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Hamburg ergingen keine Landesgesetze oder Landeswahlordnungen für die Betriebsräte; bei den Wahlen wurde die Wahlordnung des Deutschen Gewerkschaftsbundes zugrunde gelegt (Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 6. Aufl. 1957 Bd. 2 S. 678). In deren ursprünglichen Fassung vom April 1947 (abgedruckt bei Loppuch, Kommentar zum Betriebsrätegesetz 1948 S. 106) war eine angemessene Vertretung der Minderheitsgruppen, jedoch in gemeinsamer Wahl vorgesehen (§ 2 Abs. 4, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 4). Die Fassung vom März 1948 (abgedruckt bei Loppuch a.a.O. S. 112 sowie in "Arbeitsrecht", Verlag für Recht und Wirtschaft, 1948 S. 52) enthält die Bestimmung, daß in größeren Betrieben und in Betrieben, deren Eigenart es erfordert, mit Zustimmung der Gewerkschaft Gruppen- oder Abteilungswahlen durchzuführen seien derart, daß die Gruppen oder Abteilungen selbständige Wahlkörper bilden (§ 3). Die Möglichkeit der Gruppenwahl wirkte sich aber nicht aus, weil den Gruppen nicht gleichzeitig auch das Recht eingeräumt worden war, selbst darüber zu bestimmen, ob die Wahl als Gruppenwahl oder als Gemeinschaftswahl durchzuführen sei (Klempien RdA 1949 S. 203). In der Wahlordnung vom Januar 1949 (abgedruckt bei Treichel, Praktisches Handbuch des Betriebsräterechts 1950 S. 137), die auch der vorliegenden Wahl zugrunde gelegen hat, ist die Bildung selbständiger Wahlkörper nur noch für Abteilungswahlen, nicht dagegen für Gruppenwahlen vorgesehen (§ 3). In der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte wurde die Auffassung vertreten, daß eine Wahl zum Betriebsrat gegen demokratische Grundsätze verstoße und nichtig sei, wenn das Recht der Minderheitsgruppe, ihre Wahlbewerber selbst zu benennen und eine Gruppenwahl durchzuführen, verletzt werde (Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 8. Juli 1949, Betriebsberater - BB - 1949, 511 = RdA 1949, 432, Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. September 1950, BB 1950, 787 = RdA 1950, 437). Im Schrifttum findet sich gleichfalls die Ansicht, daß eine Wahl, die nicht gewährleiste, daß die Vertretung der Minderheitsgruppe auch vom Vertrauen der Minderheit getragen werde, demokratischen Grundsätzen widerspreche (Kaßmann RdA 1948, 94; derselbe RdA 1949, 74; Klempien RdA 1949, 293 und 435; Hilger BB 1950, 192; Dietz RdA 1950, 440). Es wurde aber auch die entgegengesetzte Meinung vertreten, daß Gruppenwahlen nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 22 unzulässig seien (Loppuch a.a.O. S. 53 f.; Bührig RdA 1949, 434; Treichel a.a.O. S. 34).

45

Das Betriebsverfassungsgesetz und das Personalvertretungsgesetz haben für ihren Anwendungsbereich bestimmt, daß die Gruppen ihre Vertreter je in getrennten Wahlgängen wählen, es sei denn, daß die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen (§ 13 Abs. 2 Betr. VerfG., § 15 Abs. 2 PersVG). In der gleichen Weise hat das Personalvertretungsgesetz für die Gesetzgebung der Länder durch die Rahmenbestimmung des § 84 den Schutz der Gruppeninteressen festgelegt und damit für die Zukunft die Gruppenwahl auch für den gegenwärtig noch bestehenden sachlichen Geltungsbereich des Kontrollratsgesetzes Nr. 22 bundesrechtlich gesichert. Aus dieser Bundesgesetzgebung kann aber nicht, wie in den Gründen des Berufungsurteils, rückwirkend für das schon vor dieser Bundesgesetzgebung bestehende und teilweise heute noch anwendbare Recht die ausschließliche Geltung des Rechts auf Gruppenwahl hergeleitet werden. § 13 Abs. 2 Betr.VerfG und § 15 Abs. 2 PersVG sind keine authentische Auslegung des Art. III Abs. 1 KRG Nr. 22. Wenn das Kontrollratsgesetz Nr. 22 für die Verwaltungen und Betriebe der Länder und Gemeinden und der sonstigen in § 83 Abs. 1 PersVG aufgeführten Körperschaften und Stellen gemäß § 101 Abs. 2 dieses Gesetzes bis zum Erlaß einer den bundesrechtlichen Rahmenbestimmungen entsprechenden landesrechtlichen Regelung unberührt bleiben, so bleibt auch die Auslegung des Art. III Abs. 1 KRG Nr. 22 durch Bestimmungen, die erst mit dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Personalvertretungsgesetz selbst in Kraft getreten sind, unberührt. Ob die hier vorgeschriebene "Anwendung demokratischer Grundsätze" eine Entscheidung für oder gegen das Gruppenwahlrecht enthält oder ob die Entscheidung hierüber der betrieblicher. Selbstverwaltung oder der Ausführungsgesetzgebung der Länder überlassen bleibt, ist, wie der Überblick über die Landesgesetzgebung, über die Handhabung der Wahlen in den Betrieben und über das Schrifttum ergeben hat, nie einheitlich beantwortet worden. Es hat insbesondere im Lande Nordrhein-Westfalen keine durch eine allgemeine gleichförmige Rechtsanwendung bestätigte Rechtsüberzeugung des Inhalts bestanden, daß nur die Gruppenwahl demokratischen Grundsätzen entspreche. Ist, wie für den vorliegenden Fall festgestellt, die Wahl auf Grund der im Lande Nordrhein-Westfalen allgemein üblichen und von der Belegschaftsversammlung angenommenen Wahlordnung der Gewerkschaften als Gemeinschaftswahl durchgeführt worden, so ist selbst dann, wenn nur die Gruppenwahl als demokratischen Grundsätzen entsprechend anzusehen wäre, gegen diese Grundsätze nicht in solchem Maße verstoßen worden, daß nicht einmal der Anschein einer gesetzmäßigen Wahl mehr vorläge und die Wahl aus diesem Grunde nichtig wäre.

46

Was von der Nichtigkeit der Wahl wegen Nichtanwendung demokratischer Grundsätze im allgemeinen gilt, trifft auch für die von den Klägern behauptete Verletzung des Gleichheitssatzes zu. Wenn die Kläger im Gleichheitssatz einen demokratischen Grundsatz im Sinne des Art. III Abs. 1 KRG Nr. 22 sehen und ihm die Verpflichtung zur Anerkennung sachgerechter Differenzierungen zwischen den einzelnen Betriebsgruppen durch Einräumung der Gruppenwahl entnehmen, so übertragen sie damit die aus dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes abgeleitete Verpflichtung des Gesetzgebers, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 1, 275 f.), auf die Regelung des Wahlrechts und des Wahlverfahrens innerhalb des einzelnen Betriebes. Es ist durchaus naheliegend anzunehmen, daß das Kontrollratsgesetz Nr. 22, indem es für die Wahl zum Betriebsrat nur einige wenige Rahmenbestimmungen gab und die Einzelregelung mit der Verpflichtung zur Anwendung demokratischer Grundsätze der Belegschaft überließ, dieser auch die Gleichbehandlung sowohl der einzelnen Betriebsangehörigen als auch der im Betrieb vorhandenen Gruppen auferlegen wollte. Wie in der Rechtsprechung für die Anwendung des Gleichheitssatzes auf die Gesetzgebung anerkannt ist, liegt aber eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht schon darin, daß eine Regelung nicht alle tatsächlichen Verschiedenheiten im einzelnen berücksichtigt; es müssen vielmehr für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem jeweiligen Zusammenhang so bedeutsam sein, daß sie bei der Regelung hätten beachtet werden müssen. Nur die Überschreitung äußerster Grenzen oder der Mißbrauch des Ermessens durch den Normgeber, für die sachlich einleuchtende Gründe nicht mehr erkennbar sind, verstoßen gegen den Gleichheitssatz (BVerfGE 3, 135 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] und 182; 4, 18). Werden diese Grundsätze auf die Regelung der Betriebsratswahl durch den Träger der betrieblichen Satzungsgewalt übertragen, dann hängt die Rechtmäßigkeit der von ihm gegen den Widerspruch einer Gruppe angeordneten Gemeinschaftswahl davon ab, ob der Interessengegensatz der Betriebsgruppen untereinander die Gemeinsamkeit ihrer Interessen derart überwiegt, daß die Durchführung der Wahl als Gemeinschaftswahl statt als Gruppenwahl sich durch keine sachlichen Gründe rechtfertigen läßt. Ob dies der Fall ist, braucht hier nicht geprüft zu werden. Für die Frage der Nichtigkeit der Wahl genügt es festzustellen, daß in der Auffassung der beteiligten Kreise, in der tatsächlichen Übung sowie in Rechtsprechung und Schrifttum keine Übereinstimmung in dieser Frage bestand und daß im Schrifttum die Auffassung vertreten wurde, das Kontrollratsgesetz Nr. 22 habe - im Unterschied zum Betriebsrätegesetz von 1920 - keine Gruppeninteressen anerkennen und nur eine gemeinsame Interessenvertretung aller Betriebsangehörigen gegenüber dem Arbeitgeber zulassen wollen (Loppuch a.a.O. S. 53 f.; Bührig, RdA 1949, 434; Treichel a.a.O. S. 34). Dieser Umstand in Verbindung mit der Tatsache, daß in der Mehrzahl aller Betriebsratswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen damals die Wahlordnung des Deutschen Gewerkschaftsbundes für die britische Zone in der Fassung vom Januar 1949 zugrunde gelegt wurde, die keine Gruppenwahl vorsah, gestattet selbst dann, wenn im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats die Verschiedenheit der Gruppeninteressen die Gemeinsamkeit der Interessen aller Arbeitnehmer überwogen hätte, nicht die Feststellung, daß die Durchführung der streitigen Wahl als Gemeinschaftswahl den Gleichheitssatz in solchem Maße verletzt habe, daß nicht einmal der Anschein einer gesetzmäßigen Wahl mehr vorliege.

47

Für die Entscheidung darüber, ob die Wahl von 30. April 1951 nichtig gewesen sei, kommt im vorliegenden Fall hinzu, daß die Beamtengruppe keine Wahlbewerber benannt und dem von der Betriebsversammlung für die Wahl gebildeten Wahlvorstand keinen Wahlvorschlag eingereicht hatte, so daß kein ausreichender Anhaltspunkt für die Annahme gegeben ist, daß der Wahlvorschlag zurückgewiesen worden wäre. Die von den Klägern vertretene Richtung hatte vielmehr auf die Einreichung eines eigenen Wahlvorschlages verzichtet und für ihre Anhänger die Parole ausgegeben, sich an der Wahl nicht zu beteiligen. Die Kläger hätten aber, wenn sie mit einiger Aussicht auf Erfolg die in der Wahlordnung vorgesehene Wahlanfechtung und nach deren erfolgloser Durchführung die Aufhebungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht hätten erheben wollen, einen Wahlvorschlag einreichen und ihre Wahlbewerber zur Wahl stellen müssen, weil sie nur so die Beeinflussung der Wahl durch den behaupteten Verstoß gegen die demokratischen Grundsätze hätten nachweisen können. Wenn die Kläger schon aus diesem Grunde in einem Wahlprüfungsverfahren keinen Erfolg hätten haben können, so können sie diesen um so weniger auf dem Weg einer außerhalb des Wahlprüfungsverfahrens erhobenen verwaltungsgerichtlichen Klage auf Feststellung der Nichtigkeit erreichen.

48

Der Revision des Beklagten war daher stattzugeben und - unter Aufhebung des Berufungsurteils - die Berufung der Kläger gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Landesverwaltungsgerichts zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, § 68 BVerwGG in Verbindung mit § 100 ZPO.

Dr. Wichert
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Kellner