Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.09.1986, Az.: BVerwG 6 P 4.84
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens; Abtretbarkeit des Anspruches auf Erstattung von Schulungskosten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.09.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 4.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 18858
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 04.05.1983 - AZ: PVS 43/82
- VGH Baden-Württemberg - 25.10.1983 - AZ: 15 S 1720/83
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer B 1987, 1-5
- PersV 1987, 334-336
- ZBR 1987, 58
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. September 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs ... - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 25. Oktober 1983 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen, die Antragstellerin, führte in der Zeit vom 1. bis 6. März 1981 in K. ein Seminar zum Thema "Die Mitbestimmung des Personalrats bei Rationalisierungsmaßnahmen technischer und organisatorischer Art" durch. An diesem Seminar nahm Frau K., Mitglied des lediglich aus einer Person bestehenden Personalrats der Bezirksgeschäftsstelle der Deutschen Angestellten-Krankenkasse in F., der Beteiligten zu 2), teil. Den Beschluß über die Teilnahme an dem Seminar hatte Frau K. selbst gefaßt. Der Leiter der DAK-Geschäftsstelle in F., der Beteiligte zu 1), gewährte ihr zwar die beantragte Dienstbefreiung, lehnte aber eine Kostenübernahme mit der Begründung ab, bei dem Seminar handele es sich nach dem Themenplan um eine Spezialschulung, die für das Personalratsmitglied nicht im Sinne des § 46 Abs. 6 BPersVG erforderlich sei. Nach Abschluß der Schulung trat Frau K. ihren Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von 332,25 DM an die Antragstellerin ab. Der Beteiligte zu 1) verweigerte die Erfüllung der abgetretenen Forderung.
Die Antragstellerin hat daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,
den Beteiligten zu 1) zu verurteilen, an sie 332,25 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Antragstellung zu zahlen.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs wirksam sei. Auch bestünden gegen den Entsendungsbeschluß des Personalrats keine rechtlichen Bedenken, obwohl er von dem entsandten Personalratsmitglied selbst gefaßt worden sei. Denn es habe sich um eine verhältnismäßig unbedeutende Angelegenheit gehandelt. Die Angelegenheit sei unterhalb der Erheblichkeitsgrenze geblieben, ab der ein persönlich betroffenes Personalratsmitglied von der Entscheidung ausgeschlossen sei. Schließlich habe das Seminar auch Kenntnisse vermittelt, die nach der im März 1981 zu treffenden Prognose für die Tätigkeit des Personalratsmitglieds erforderlich gewesen seien. Denn es habe damals und bis heute die Absicht bestanden, bei der DAK das Bildschirmsystem Dakidis einzuführen. Damit würden auch bei der hier in Rede stehenden DAK-Geschäftsstelle Bildschirmarbeitsplätze eingerichtet. Der Personalrat der Geschäftsstelle werde zwar nicht über die Einführung des Systems mitzubestimmen haben; er sei aber an den konkreten Auswirkungen in der Geschäftsstelle bezüglich des Mitbestimmungstatbestandes des § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG "Gestaltung von Arbeitsplätzen" und im Zusammenhang mit notwendig werdenden personellen Entscheidungen zu beteiligen.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat das Beschwerdegericht den erstinstanzlichen Beschluß aufgehoben und den Antrag der Antragstellerin abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Antragstellerin könne die einem Personalratsmitglied aufgrund der Teilnahme an der von ihr veranstalteten Schulung entstandenen Kosten weder aus eigenem Recht noch in Prozeßstandschaft für das Personalratsmitglied geltend machen. Sie könne die Erstattungspflicht auch nicht kraft Abtretung feststellen lassen. Das Personalratsmitglied habe zwar den Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Dienststelle der Antragstellerin abgetreten; auch gehe mit der Abtretung eines Anspruchs grundsätzlich das Recht über, diesen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend machen zu können. Über personalvertretungsrechtliche Ansprüche könne jedoch nur im Beschlußverfahren durch gerichtliche Feststellung entschieden werden. Das Recht, dieses gerichtliche Feststellungsverfahren zu betreiben, sei aber an die personalvertretungsrechtliche Rechtsstellung gebunden und nicht übertragbar.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie den Antrag stellt,
den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs ... - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 25. Oktober 1983 aufzuheben und die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts ... - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 4. Mai 1983 zurückzuweisen.
Die Antragstellerin trägt vor, entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts könnten personalvertretungsrechtliche Kostenerstattungsansprüche an die schulende Gewerkschaft mit der Folge abgetreten werden, daß auch das Recht auf die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs übergehe. Denn andernfalls wäre ein individualrechtlicher Anspruch, obwohl er wirksam abgetreten sei, gerichtlich nicht mehr durchsetzbar. Die Unpfändbarkeit des Anspruchs stehe nach einer Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs seiner Abtretung nicht entgegen.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er trägt vor, daß der angefochtene Beschluß jedenfalls im Ergebnis richtig sei, da die von der Antragstellerin durchgeführte Schulung für das Mitglied eines örtlichen Personalrats überflüssig gewesen sei. Dies habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem Beschluß vom 11. Januar 1984 - BPV TK 1/83 - selbst für das Mitglied eines Bezirkspersonalrats einer Landesgeschäftsstelle der DAK zutreffend festgestellt. Es habe sich dabei um dasselbe Seminar gehandelt. Auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg habe in drei weiteren Parallelsachen Kostenerstattungsansprüche für die Teilnahme an dem Seminar in K. zurückgewiesen.
II.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis zu Recht die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und den Antrag der Antragstellerin abgewiesen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts war das Personalratsmitglied Frau K. berechtigt, ihren gegen die Dienststelle gerichteten Kostenerstattungsanspruch an die Antragstellerin abzutreten mit der Folge, daß diese den Anspruch in eigenem Namen im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren geltend machen kann. Wie der erkennende Senat in dem Beschluß vom 22. März 1984 - BVerwG 6 P 5.82 - (BVerwGE 69, 100 = Buchholz 238.3 A § 44 BPersVG Nr. 10 = PersV 1986, 158 = ZBR 1984, 218) ausgeführt hat, schließt es die besondere Struktur des aus §§ 46 Abs. 6, 44 Abs. 1 BPersVG fließenden personalvertretungsrechtlichen Gesamtanspruchs und seine Bindung an die Person des Anspruchsberechtigten nicht aus, den nach der Erfüllung der Freistellungsverpflichtung und der Verpflichtung zur Lohnfortzahlung verbleibenden Restanspruch unter den jeweils gegebenen Voraussetzungen zum Teil auf den Veranstalter der Schulung zu übertragen. Nach der Rechtsprechung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 153; 13, 360) [BGH 29.05.1954 - VI ZR 111/53]dürfen nämlich auch Ansprüche, die ihrem Gegenstand nach an die Person des Anspruchsberechtigten gebunden und daher unpfändbar sind, ausnahmsweise auf denjenigen übertragen werden, der dem Abtretenden eine Leistung in Höhe der abgetretenen Forderung gewährt hat. Darauf hat bereits das Bundesarbeitsgericht in Anwendung der den §§ 46 Abs. 6, 44 Abs. 1 BPersVG vergleichbaren Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes die Auffassung gestützt, § 400 BGB stehe auch der Abtretbarkeit des Anspruchs auf Erstattung der Schulungskosten an den Veranstalter der Schulung nicht entgegen, sofern dieser die Kosten für den abtretenden Schulungsteilnehmer getragen habe (BAG, AP Nr. 3, 5 zu § 40 BetrVG 1972; Nr. 33 zu § 37 BetrVG 1972). Für das Personalvertretungsrecht kann nichts anderes gelten. Im vorliegenden Fall ist nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen davon auszugehen, daß die Antragstellerin die dem Personalratsmitglied Frau K. durch die Schulung entstandenen Kosten jedenfalls in dem hier geltend gemachten Umfang übernommen hat.
Obwohl somit der angefochtene Beschluß gegen personalvertretungsrechtliche Vorschriften verstößt, kann dem Begehren der Antragstellerin nicht entsprochen werden. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich nämlich aus anderen Gründen als richtig dar, so daß die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen ist (§ 563 ZPO). Die der Entscheidung zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen sowie die Feststellungen in dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Januar 1984 - BPV TK 1/83 - ergeben zweifelsfrei, daß der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der verauslagten Kosten sachlich nicht begründet ist. Gegen die Berücksichtigung der in dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs getroffenen Feststellungen bestehen keine Bedenken, weil dieser Beschluß Gegenstand des ebenfalls von der Antragstellerin geführten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - BVerwG 6 PB 6.84 - war und überdies ein Abdruck des Beschlusses von dem Beteiligten zu 1) im Rechtsbeschwerdeverfahren eingereicht worden ist. Es besteht demnach keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Sachaufklärung und zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 58, 54 <64 ff.>[BVerwG 27.04.1979 - 6 P 45/78]; Beschlüsse vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 36.78 - <ZBR 1980, 154 = PersV 1981, 26> und vom 22. Juli 1982 - BVerwG 6 P 42.79 - <Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 12 = PersV 1983, 374 = ZBR 1983, 165>) kann die Dienststelle nur dann verpflichtet werden, die Kosten der Teilnahme eines Personalratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung zu übernehmen, wenn die Schulung objektiv für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Personalvertretung erforderlich ist und das Personalratsmitglied die vermittelten Kenntnisse für seine Tätigkeit im Rahmen des. Personalrats benötigt. Den Begriff der Erforderlichkeit der Schulung hat der Senat in BVerwGE 58, 54 (64) [BVerwG 27.04.1979 - 6 P 45/78] wie folgt verdeutlicht:
"Wenn § 46 Abs. 6 BPersVG darauf abstellt, daß für die Tätigkeit im Personalrat erforderliche Kenntnisse vermittelt werden, dann kommt diesem Begriff eine sach- und personenbezogene Bedeutung zu. Die Sachbezogenheit stellt es auf die objektive Erforderlichkeit der Schulung, die Personenbezogenheit hingegen auf das Schulungsbedürfnis des zu entsendenden Mitglieds ab. Demgemäß ist in erster Linie zu prüfen, ob die Schulungsveranstaltung von ihrer Thematik her Sachgebiete betrifft, die zur Tätigkeit des Personalrats, d.h. zu den Aufgaben desjenigen Personalrats gehören, der das Mitglied zur Schulungsveranstaltung entsendet. Das ergibt nicht nur der Wortsinn des § 46 Abs. 6 BPersVG, sondern das folgt auch aus dem für Personalvertretungen als Bestandteile der öffentlichen Verwaltung geltenden Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel. Mit diesem Gebot wäre es nicht zu vereinbaren, Personalratsmitglieder über Sachgebiete zu schulen, mit denen der betreffende Personalrat nicht oder nur am Rande befaßt wird."
Bei Anwendung dieser Grundsätze kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht anerkannt werden, daß die Teilnahme des Personalratsmitgliedes Frau K. an der Schulungsveranstaltung mit dem Thema "Die Mitbestimmung des Personalrats bei Rationalisierungsmaßnahmen technischer und organisatorischer Art" erforderlich war, um dem Personalrat bei der Bezirksgeschäftsstelle F. eine sachkundige Wahrnehmung seiner Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte zu ermöglichen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts muß zwar davon ausgegangen werden, daß damals bei der Deutschen Angestellten-Krankenkasse die Absicht bestand, das DAK-Integriertes-Daten-Informationssystem (Dakidis) einzuführen, mit der Folge, daß bei den einzelnen Bezirksgeschäftsstellen Bildschirmarbeitsplätze einzurichten waren, wie sich jedoch aus dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Januar 1984 - BPV TK 1/83 - ergibt, lag - jedenfalls im Jahre 1981 - die Zuständigkeit für Rationalisierungsmaßnahmen technischer und organisatorischer Art innerhalb der Deutschen Angestellten-Krankenkasse allein bei der Hauptverwaltung, nicht aber bei den nachgeordneten Dienststellen (Bezirksgeschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen). Dies galt auch für die sich aus der Rationalisierung ergebenden Folgemaßnahmen. Zur Verdeutlichung dieser Zuständigkeitsregelung hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Dienstvereinbarung für Bildschirmarbeitsplätze vom 11. Dezember 1981 nebst Protokollnotiz vom selben Tage verwiesen. Damit war aber, soweit die Einführung des Bildschirmsystems "Dakidis" einschließlich der Einrichtung von Bildschirmarbeitsplätzen gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG ("Gestaltung der Arbeitsplätze"), gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG ("Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs") oder gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG ("Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden") der Mitbestimmung der Personalvertretung bedurfte, gemäß § 82 Abs. 1 BPersVG allein der Hauptpersonalrat, nicht aber waren die Personalräte bei den Landes- und Bezirksgeschäftsstellen zu beteiligen.
Die Schulung des Personalratsmitglieds Frau K. war auch nicht deswegen geboten, weil der Hauptpersonalrat nach § 82 Abs. 2 BPersVG in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, dem - örtlichen - Personalrat bei der Bezirksgeschäftsstelle Gelegenheit zur Äußerung geben muß. Der Personalrat kann vielmehr insoweit davon ausgehen, daß die Belange der an den Bildschirmarbeitsplätzen tätigen Beschäftigten bereits in der Dienstvereinbarung zwischen der Hauptverwaltung der Deutschen Angestellten-Krankenkasse und dem Hauptpersonalrat hinreichend berücksichtigt worden sind, so daß es lediglich bei der Umsetzung dieser Gesamtplanung in die konkreten Gegebenheiten der einzelnen Geschäftsstellen (räumliche Unterbringung der Bildschirmgeräte, Gestaltung der Arbeitsabläufe) zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienststelle und Personalrat kommen kann. Dies macht es jedoch nicht erforderlich, jeweils ein Mitglied der - örtlichen - Personalräte im voraus umfassend über die Mitbestimmung bei Rationalisierungsmaßnahmen zu unterrichten. Der Personalrat kann vielmehr seine Aufgaben auch in der Weise sachgemäß wahrnehmen, daß er bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Dienststellenleiter im Einzelfall auf eine Klarstellung der in der Dienstvereinbarung enthaltenen Regelungen hinwirkt oder sich sonst personalvertretungsrechtlich beraten läßt.
Aus diesen Gründen ist die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen, ohne daß es der Entscheidung der zwischen den Beteiligten strittigen Frage bedurfte, ob Frau K. als Einpersonenpersonalrat ihre Entsendung zu der Schulungsveranstaltung selbst beschließen konnte.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 8 Abs. 2 BRAGO und § 18 Abs. 2 KostO.
Streitwertbeschluss:
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Eckstein
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst