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Anlage 1.4.2 RVG - Abschnitt 2
Gebühren in der Strafvollstreckung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) 
Amtliche Abkürzung
RVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
368-3

Vorbemerkung 4.2:

Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache entstehen die Gebühren besonders.

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahlanwaltgerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
4200Verfahrensgebühr als Verteidiger für ein Verfahren über72,00 bis 803,00 €350,00 €
1.die Erledigung oder Aussetzung der Maßregel der Unterbringung
a)in der Sicherungsverwahrung,
b)in einem psychiatrischen Krankenhaus oder
c)in einer Entziehungsanstalt,
2.die Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder
3.den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung oder den Widerruf der Aussetzung einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung
4201Gebühr 4200 mit Zuschlag72,00 bis 1 004,00 €430,00 €
4202Terminsgebühr in den in Nummer 4200 genannten Verfahren72,00 bis 360,00 €173,00 €
4203Gebühr 4202 mit Zuschlag72,00 bis 450,00 €209,00 €
4204Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung36,00 bis 360,00 €158,00 €
4205Gebühr 4204 mit Zuschlag36,00 bis 450,00 €194,00 €
4206Terminsgebühr für sonstige Verfahren36,00 bis 360,00 €158,00 €
4207Gebühr 4206 mit Zuschlag36,00 bis 450,00 €194,00 €