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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.10.1966, Az.: III ZR 150/65

Nachweis der Vertretungsbefugnis; Zeugnis des Registergerichts; Gegenbeweis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.10.1966
Aktenzeichen
III ZR 150/65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 10467
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • WM 1967, 24

Redaktioneller Leitsatz

Der Gegenbeweis kann den Nachweis der Vertretungsbefugnis in Form eines Zeugnisses des Registergerichts entkräften.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 1966,
an der teilgenommen haben
Bundesrichter Dr. Kreft als Vorsitzender, sowie
die Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Reinhardt,
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits 15 O 206/64 des Landgerichts Berlin M. ./. Dr. H. ausgesetzt.

Gründe

1

Nach § 56 Abs. 1 ZPO hat das Gericht den Mangel der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters von Amts wegen zu berücksichtigen. Das gilt nach einhelliger Ansicht auch für die Revisionsinstanz (RGZ 118, 196, 198; BGHZ 31, 279; Wieczorek ZPO § 56 Anm. A II). Das Revisionsgericht ist insoweit nicht an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden, sondern hat die notwendigen Feststellungen selbst zu treffen; dabei sind auch neue Tatsachen zu beachten (BGHZ 31, 279, 281 [BGH 14.12.1959 - V ZR 197/58]/282). Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird von den Geschäftsführern gerichtlich und außergerichtlich vertreten; diese haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§ 35 Abs. 1 GmbHG; Hachenburg GmbHG 6. Aufl. § 35 Anm. 2).

2

Der neue Vortrag der Beklagten, der bisherige allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin, der Kaufmann Eduard M., sei abberufen und es sei der Kaufmann Dr. H. an seine Stelle getreten, ist daher auch in der Revisionsinstanz zu beachten. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Kaufmann M. noch als Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen ist und das Registergericht die Entscheidung über die Eintragung Dr. H. im Hinblick auf die ungeklärte Rechtslage hinsichtlich der Inhaberschaft der Geschäftsanteile ausgesetzt hat (Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 25. März 1966 - 92 HRB 3116 Nz). Denn die Beklagte hat öffentliche Urkunden vorgelegt, die die Möglichkeit nahelegen, daß der Inhalt des Handelsregisters überholt ist. Nach dem in beglaubigter Abschrift vorgelegten Versteigerungsprotokoll des Obergerichtsvollziehers H. vom 26. Januar 1966 - DR Nr. 26/66 - wurden die Geschäftsanteile an der Klägerin in Höhe von 47.200 DM und 2.800 DM, also in voller Höhe des im Handelsregister ausgewiesenen Stammkapitals von 50.000 DM, im Vollstreckungsverfahren gegen M. dem Meistbietenden Dr. H. zugeschlagen. Nach der in Ausfertigung vorgelegten Urkunde des Notars Dieter L. in B. vom 22. Februar 1966 - UR Nr. 15/66 - hat Dr. H. an diesem Tage in einer Gesellschafterversammlung den bisherigen Geschäftsführer M. abberufen und sich selbst zum alleinigen Geschäftsführer bestellt. Das Registergericht hat die von Dr. H. beantragte Eintragung der Änderung im Handelsregister deshalb abgelehnt, weil die Ehefrau M. Geschäftsanteile in Höhe von 47.200 DM mit der Begründung für sich beansprucht, sie seien ihr von ihrem Ehemann bereits vor der Pfändung abgetreten worden. Indessen hat das Landgericht Berlin, wie aus dem Beschlüsse des Registergerichts hervorgeht, durch ein am 14. Dezember 1965 verkündetes, noch nicht rechtskräftiges Urteil - 15 O 206/64 - die Abtretung der Geschäftsanteile des Ehemannes M. an die Ehefrau als Dr. H. gegenüber unwirksam angesehen. Unter diesen Umständen kann die Eintragung im Handelsregister nicht den erforderlichen Nachweis liefern, daß der Kaufmann M. noch der Geschäftsführer der Klägerin ist. Zwar kann noch § 9 Abs. 3 HGB der Nachweis der Befugnis zur Vertretung einer Handelsgesellschaft durch ein Zeugnis des Registergerichts über die Eintragung erbracht werden. Dieser Beweis kann aber durch Gegenbeweis entkräftet werden, etwa durch Vorlage einer Todesurkunde, aus der sich ergibt, daß der eingetragene Geschäftsführer verstorben ist. Hier sind öffentliche Urkunden vorgelegt, nach deren Inhalt M. die Eigenschaft als Geschäftsführer verloren hat und Dr. Hastenrath an seine Stelle getreten ist. Die Klägerin bringt nicht vor, die vorgelegten Urkunden seien inhaltlich unrichtig, sondern meint lediglich, die in ihnen bezeugten Vorgänge hätten die beurkundeten Rechtsveränderungen (Erwerb der Gesellschaftsanteile durch Dr. H., Wechsel in der Person des Geschäftsführern) nicht herbeiführen können. Diese Ansicht begründet die Klägerin einmal mit der behaupteten Inhaberschaft der Ehefrau M. an den Geschäftsanteilen und weiter damit, daß der angebliche Erwerb dieser Anteile durch Dr. H. entgegen § 16 Abs. 1 GmbHG bei der Gesellschaft nicht ordnungsgemäß angemeldet sei und daher die Aufforderung Dr. H. an M., eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, sowie die Beschlüsse der von Dr. H. selbst einberufenen Versammlung nicht rechtswirksam geworden seien.

3

Ein Verstoß gegen die genannte Bestimmung, nach der im Falle der Veräußerung eines Geschäftsanteils einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Gesellschaft nur derjenige als Erwerber gilt, dessen Erwerb unter Nachweis des Übergangs bei ihr angemeldet ist, liegt indessen nicht vor. Rechtsanwalt S. hat in seinem Schreiben vom 7. Februar 1966, in dem er als Bevollmächtigter Dr. H. den Geschäftsführer M. aufgefordert hat, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, den Rechtsübergang mitgeteilt und sich auf das bereits erwähnte Versteigerungsprotokoll unter genauer Bezeichnung dieser Urkunde berufen. Er konnte dabei davon ausgehen, daß der Inhalt dieser Urkunde M. als Beteiligtem bekannt war, zumal Rechtsanwalt und Notar P. als dessen Vertreter am Versteigerungstermin teilgenommen hatte. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, daß M. die Vorlage der Urkunde verlangt habe. Damit hat er auf einen förmlichen Nachweis des Rechtsübergangs stillschweigend vernichtet (Hachenburg 6. Aufl. Anm. 6; Vogel 2. Aufl. Anm. 6; Baumbach-Hueck 12. Aufl. Anm. 2 C jeweils zu § 16 GmbHG).

4

Ebensowenig kann die Klägerin daraus herleiten, daß das Schreiben vom 7. Februar 1966 an den Geschäftsführer M., nicht an die klagende Gesellschaft adressiert war. Das Schreiben war an M. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Gesellschaft gerichtet, wie sich aus der Aufforderung ergibt, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Die Anmeldung gegenüber dem Geschäftsführer genügt (Hachenburg a.a.O. Anm. 4; Vogel a.a.O. Anm. 5; Baunbach-Hueck a.a.O. Anm. 2 A).

5

Aus § 16 Abs. 1 GmbHG ergeben sich daher keine Hindernisse gegen die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 22. Februar 1966.

6

Für die Frage, wer Geschäftsführer der Klägerin ist, kommt es unter diesen Umständen entscheidend darauf an, ob der Erwerb der Geschäftsanteile durch Dr. H. rechtswirksam ist oder am Rechte der Ehefrau M. scheitert. Da über diese Frage in dem Rechtsstreit zwischen der Ehefrau M. und Dr. H. zu entscheiden ist, der jetzt im Berufungsverfahren schwebt (15 O 206/64 des Landgerichts Berlin), erscheint es geboten, gemäß § 140 ZPO den gegenwärtigen Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluß jenes Verfahrens auszusetzen.

Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Hußla
Keßler
Dr. Reinhardt