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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1987, Az.: 1 StR 170/87

Annahme eines bedingten Tötungsvorsatz bei einer gefährlicher Körperverletzung, wenn eine äußerst gefährlichen Gewalthandlungen vorliegt; Abgrenzung von bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz; Bewertung der Frage, ob bedingter Tötungsvorsatz vorliegt, anhand der Tiefe des dem Opfer beigebrachten Messerstiches

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.05.1987
Aktenzeichen
1 StR 170/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 16724
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Memmingen - 05.12.1986

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung

Prozessgegner

Gary David H. aus N., geboren am ... 1964 in I. (USA)

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. Mai 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 5. Dezember 1986 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge insbesondere geltend macht, das Landgericht habe zu Unrecht bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten verneint, hat keinen Erfolg.

2

1.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bereits verschiedentlich ausgesprochen, es liege bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe, daß der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, und - weil er gleichwohl handelt - auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt; dies müsse jedoch nicht immer so sein (BGH bei Holtz MDR 1982, 808 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]; BGH NStZ 1984, 19;  1986, 549, 550;  BGH, Urt. vom 13. Mai 1986 - 1 StR 180/86; st. Rspr.). Da vor dem Tötungsvorsatz eine viel höhere Hemmschwelle steht als vor dem Gefährdungs- oder Verletzungsvorsatz, kann es auch so liegen, daß der Täter den Tötungserfolg als möglich vorausgesehen und dennoch ernsthaft, nicht nur vage, darauf vertraut hat, er werde nicht eintreten. In solchen Fällen liegen die Schuldformen der bewußten Fahrlässigkeit und des bedingten Vorsatzes eng beieinander. Für den Tatrichter ergeben sich daraus besondere Anforderungen an die Feststellungen zur inneren Tatseite und zu ihrer Darlegung in den Urteilsgründen; das gilt insbesondere dann, wenn ein einsichtiger Beweggrund für eine so schwere Tat wie die Tötung eines Menschen fehlt (BGH NStZ 1984, 19).

3

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil noch gerecht. Ziel der Tat, zugefügte Verletzung, Art der Tatausführung und psychische Verfassung des Angeklagten tragen den Schluß, ihm sei bedingter Tötungsvorsatz nicht mit hinreichender Sicherheit nachzuweisen.

4

Der Angeklagte, ein junger amerikanischer Soldat, hatte sich in angetrunkenem Zustand über das Bellen des Hundes des Nebenklägers geärgert und diesen deshalb beleidigt. Als dieser, ein als solcher nicht erkennbarer Polizeibeamter, ihm nachging, um ihn wegen seiner Äußerungen zur Rede zu stellen, drehte der Angeklagte sich blitzschnell um und stieß aus der Drehung sein Klappmesser in den Oberbauch des Nebenklägers, um seinen Verfolger loszuwerden und sich vor seinen Begleitern in seinem durch den Alkohol gesteigerten Geltungsbedürfnis nicht bloßstellen zu lassen (UA S. 6, 12).

5

Schon die Motivation des Angeklagten für seine Tat legt das vom Landgericht gefundene Ergebnis nahe. In der gegebenen Situation konnte es für den Angeklagten keinen einsichtigen Beweggrund für ein so schweres Verbrechen wie die Tötung des Nebenklägers geben; im Gegenteil spricht das Tatmotiv eher dafür, daß der Angeklagte die Gefährdung, nicht aber den Tod des Opfers in sein Bewußtsein und seinen Willen aufgenommen hatte (vgl. BGH, Beschl. vom 21. April 1983 - 4 StR 154/83; Urt. vom 13. Mai 1986 - 1 StR 180/86).

6

Hinsichtlich der zugefügten Verletzung hat das Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen, daß ausgehend von der Schichtdicke der Bauchwand des Verletzten einschließlich der durchstochenen Bauchmuskulatur mit Durchtrennung des dünnschichtigen "großen Netzes" nur eine Stichtiefe von mindestens 3 cm nachzuweisen sei. Die dagegen gerichteten Angriffe der Staatsanwaltschaft gehen fehl. Das Landgericht hat dargelegt, daß es die Meinung des sachverständigen Zeugen Dr. R. hinsichtlich der Tiefe des Stiches nicht teilen konnte, weil innere Organe des Nebenklägers nicht verletzt worden waren und ein Endpunkt des Stiches sich in der Bauchhöhle nicht festlegen ließ, so daß eine Stichtiefe von 8 bis 10 cm nicht nachzuweisen war. Diese auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. gestützte Erwägung ist eine rechtsfehlerfreie Anwendung des Zweifelssatzes. War aber der Stich nur 3 cm tief in den Körper des Nebenklägers eingedrungen, spricht das gegen bedingten Tötungsvorsatz; zugleich legt dieser Umstand den Schluß nahe, daß der Stich nur mit mäßiger Wucht geführt wurde, weil sonst die 8,3 cm lange Messerklinge tiefer hätte eindringen müssen.

7

Das Landgericht hat sich freilich mit der Frage der Wucht des Stiches nicht ausdrücklich auseinandergesetzt; doch gefährdet dieser Mangel den Bestand des Urteils nicht. Würde feststehen, daß der Stich mit großer Wucht geführt worden wäre, wären damit freilich auch die Feststellungen des Urteils zur Tiefe des Stiches in Frage gestellt; allein daraus, daß der Verletzte den Angriff zunächst nur als Faustschlag empfunden hatte (UA S. 7), lassen sich jedoch sichere Feststellungen zur Wucht des Stiches nicht treffen, während weitere Beweismittel dazu nach den Urteilsgründen fehlten, so daß diese Frage ersichtlich nicht näher zu klären war.

8

Auch Art und Weise der Tatausführung mußte nicht zu der Annahme führen, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Zwar kann es bei ungezielter Stichführung aus einer Drehung heraus und ohne Kenntnis des genauen Standorts des Opfers zu gefährlichen Verletzungen kommen; dieser Tatumstand ist daher für sich gesehen kaum tragfähig für einen Schluß zugunsten des Angeklagten (UA S. 13). Sieht man ihn zusammen mit den sonstigen Feststellungen, insbesondere denen zur Motivation des Angeklagten, so kann es jedoch von Rechts wegen nicht beanstandet werden, daß das Landgericht auch ihn zugunsten des Angeklagten zur Überzeugungsbildung mit herangezogen hat.

9

Schließlich steht auch die psychische Verfassung des Angeklagten bei der Tat dem vom Landgericht gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Der Angeklagte hat den Tatentschluß aus einer momentanen Verärgerung und in nicht unerheblich alkoholisiertem Zustand (1,6 %o) ohne lange Überlegung gefaßt. Auch diese Umstände sprechen eher dafür, daß er den Tod seines Opfers nicht in sein Bewußtsein und seinen Willen aufgenommen hat (vgl. BGH, Urt. vom 13. Mai 1986 - 1 StR 180/86).

10

Insgesamt ist das Landgericht daher trotz der Art der zugefügten Verletzung, deren objektive Gefährlichkeit es nicht übersehen hat, fehlerfrei zu der Folgerung gekommen, daß dem Angeklagten bedingter Tötungsvorsatz nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen war.

11

2.

Auch die von der Revision gleichfalls beanstandete Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Mit der zu Gunsten des Angeklagten angestellten Erwägung, der Nebenkläger habe durch sein "nicht sehr geschicktes Verhalten", dem Angeklagten nachzugehen, anstatt die Beleidigung durch einen erkennbar Angeheiterten zu überhören, die Tat erst ermöglicht, wollte das Landgericht nur zum Ausdruck bringen, daß der Angeklagte seine Tat nicht aus sich heraus, sondern aufgrund eines Anstoßes von außen begangen hat. Dieser Umstand durfte strafmildernd gewertet werden.

Schauenburg
Ulsamer
Maul
Foth
Granderath