Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.05.1999, Az.: BVerwG 1 D 37.98

Vorsätzlicher Verstoß eines Beamten gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten gemäß § 54 Sätze 1 bis 3 und § 55 Satz 2 Bundesbeamtengesetz (BBG); Voraussetzungen eines innerdienstliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG); Milderungsgrund der Geringwertigkeit des Zugriffsobjekts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.05.1999
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 37.98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 29387
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 25.02.1998 - AZ: VII VL 28/97

Prozessgegner

Postbetriebsassistenten ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der öffentlichen Hauptverhandlung
am 5. Mai 1999
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Zollbetriebsinspektor Bernhard Eichhorn
Postbetriebsassistent Ferdinand Finé als ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Rechtsanwalt ... als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - H. -, vom 25. Februar 1998 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Postbetriebsassistent ... wird aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Er hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

im Zustellstützpunkt H. 60 bis zum 21. November 1996 insgesamt 12 Sendungen mit Zigaretten im Gesamtwert von 60 DM dem Postverkehr entzogen und für sich verbraucht hat.

3

Ein gegen den Beamten aufgrund dieses Sachverhalts eingeleitetes Ermittlungsverfahren ist durch Verfügung der Staatsanwaltschaft H. vom 24. Oktober 1997 gemäß § 153 a StPO nach Zahlung einer Geldauflage von 500 DM eingestellt worden.

4

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 25. Februar 1998 entschieden, daß der Beamte in das Amt eines Posthauptschaffners (Besoldungsgruppe A 4) versetzt wird. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

5

Der Beamte wurde im Rahmen einer Videoüberwachung beim Zustellstützpunkt H. dabei gefilmt, wie er am 14.11.1996 gegen 14.05 Uhr drei Zigarettensendungen und am 21.11.1996 um 14.49 Uhr eine blaue Zigarettensendung entwendete.

6

Bei einer Befragung des Beamten am 17.12.1996 durch die Ermittlungsstelle H. gab er zu, ungefähr 12 Warensendungen an sich gebracht zu haben. Als Grund gab er an, daß es ihm finanziell sehr schlecht gegangen sei und er der Verlockung nicht habe widerstehen können, ein paar Zigaretten umsonst zu bekommen. Voll bezahlte Briefsendungen habe er nie mitgenommen.

7

Der Wert der am 14.11.1996 entwendeten drei Warensendungen betrug 28,80 DM (3 × 9,60 DM). Die am 21.11.1996 entwendete "blaue Werbesendung" hatte einen Wert von etwa 6,85 DM. Wie hoch der genaue Wert der restlichen 8 Sendungen war, konnte durch das Bundesdisziplinargericht nicht eindeutig festgestellt werden. Es ist davon ausgegangen, daß zu Werbezwecken nicht nur Zigarettenpackungen mit 19 Zigaretten, sondern auch Packungen mit nur 3, 5 oder 10 Zigaretten verschickt werden. Zugunsten des Beamten sei die kleinste Packungsgröße (3 Zigaretten pro Packung) zugrunde zu legen. Bei einem Preis von 0,25 DM pro Zigarette (4,75 DM: 19 Zigaretten) würde der Wert der restlichen 24 Zigaretten (8 Packungen zu je 3 Zigaretten) 6,12 DM (richtig: 6 DM) betragen. Dies würde zusammen mit dem Wert der anderen 4 Sendungen einen Betrag von 41,77 DM (richtig: 41,65 DM) ergeben.

8

Das Bundesdisziplinargericht hat die Handlungsweise des Beamten als vorsätzlichen Verstoß gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten gem. § 54 Sätze 1 bis 3 und § 55 Satz 2 BBG sowie als einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt. Wegen des Vorliegens von Milderungsgründen hat es von der disziplinarischen Höchstmaßnahme abgesehen. Hinsichtlich der in sich abgeschlossenen und selbständigen Verfehlungen vom 14. und 21. November 1996 sei der Milderungsgrund der Geringwertigkeit gegeben, weil die entwendeten Zigaretten nur den Wert von 35,65 DM gehabt hätten. Bei den übrigen, ebenfalls selbständigen 8 Entwendungen habe sich der Beamte ohne Furcht vor Entdeckung rechtzeitig offenbart.

9

3.

Mit seiner Berufung hat der Bundesdisziplinaranwalt beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Die Berufung ist damit begründet worden, daß das Bundesdisziplinargericht zu Unrecht die Milderungsgründe der Geringwertigkeit des Zugriffsobjekts und des Offenbarens vor Tatentdeckung angenommen habe. Soweit es den Milderungsgrund der Geringwertigkeit betreffe, müsse entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts von einem Gesamtbetrag ausgegangen werden, der über 50 DM liege. Selbst wenn jedoch der Wert der 12 unterschlagenen Werbesendungen mit 41,65 DM anzusetzen wäre, würde die Annahme des Milderungsgrundes daran scheitern, daß sich der Beamte bei seinen Verfehlungen nicht nur den Inhalt der Werbesendungen angeeignet, sondern zur Erlangung des Inhalts der Sendungen diese auch geöffnet und damit gegen das Postgeheimnis verstoßen habe. Auch der Milderungsgrund der Offenbarung des Schadens vor Tatentdeckung liege nicht vor. Der Beamte habe sich hinsichtlich der weiteren Verfehlungen nicht aus freiwilligem Willensentschluß offenbart; vielmehr habe er sich entdeckt geglaubt.

10

II.

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat Erfolg. Sie führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.

11

Das Rechtsmittel ist vom Bundesdisziplinaranwalt in der Hauptverhandlung mit Zustimmung des Beamten auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

12

Das Dienstvergehen macht die disziplinarische Höchstmaßnahme erforderlich. Milderungsgründe, die es rechtfertigen könnten, von der Entfernung aus dem Dienst abzusehen, sind nicht gegeben.

13

1.

Ein Postbeamter, der ihm anvertraute oder zugängliche Postsendungen - dazu gehören, wie hier, auch sogenannte Kontroll- bzw. Fangsendungen - in Zueignungsabsicht an sich nimmt, zerstört regelmäßig das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Post ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit Beförderungsgut angewiesen, weil die lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zu Vertrauenswürdigkeit aus materiell-eigennützigen Gründen hinwegsetzt, beweist im Kernbereich seiner Pflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß (stRspr, z.B. Urteil vom 18. März 1998 - BVerwG 1 D 88.97 - <BVerwG DokBer B 1998, 207 = DÖD 1998, 231>; Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 1 D 20.96 - <BVerwG DokBer B 1998, 277 = DÖD 1999, 28>).

14

2.

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kommt in einem solchen Fall nur in Betracht, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund vorliegt, der die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Keiner dieser Milderungsgründe ist hier gegeben.

15

a)

Dies gilt auch für den Milderungsgrund der Geringwertigkeit des Zugriffsobjekts. Zwar kann bei einem Zugriffsdelikt von der Entfernung aus dem Dienst ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Wert des Zugriffsobjekts gering ist und durch das Dienstvergehen keine weiteren wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt sind. Bei der Ansichnahme geringer Werte können vertrauenserhaltende Persönlichkeitselemente in der - im Gegensatz zu dem ungehemmten Zugriff auf höhere Werte - noch vorhandenen Hemmschwelle und dem häufig verminderten Unrechtsbewußtsein des Beamten gesehen werden. Der Senat nimmt den geringen Wert zur Zeit mit ca. 50 DM an, ohne allerdings damit eine starre Grenze festzusetzen, wie es auch den Grundsätzen zu § 248 a StGB entspricht (stRspr, z.B. Urteile vom 18. März 1998 und vom 19. Mai 1998, a.a.O.).

16

Unabhängig von dem Gesamtwert der Werbesendungen, die der Beamte entwendet und deren Inhalt er sich zugeeignet hat, scheidet die Annahme dieses Milderungsgrundes bereits deshalb aus, weil der Beamte mit der Öffnung der Sendungen ein weiteres wichtiges öffentliches Schutzgut verletzt hat. Er hat sich nicht nur über das Interesse der Allgemeinheit an der Zuverlässigkeit des Postverkehrs, sondern durch die Verletzung des Postgeheimnisses auch über die Sicherung der Vertraulichkeit des Inhalts von Postsendungen hinweggesetzt und damit disziplinarisch zusätzlich belastet (zum Schutz auch von Infopostsendungen durch das Postgeheimnis vgl. insbesondere Urteil vom 18. März 1998, a.a.O.).

17

Zwar hat der Senat den Milderungsgrund des Zugriffs auf geringwertige Güter einem Postbeamten ausnahmsweise auch dann zugestanden, wenn er trotz Verstoßes gegen das Postgeheimnis auf Waren- bzw. Werbesendungen zugreift, die für ihn von außen unzweifelhaft erkennbar nur einen insgesamt sehr geringen Warenwert besitzen. Dieser Sonderfall kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Wert der Sendungen unterhalb der hälftigen Geringwertigkeitsgrenze von etwa 25 DM liegt (Urteil vom 19. Mai 1998, a.a.O.). Angesichts der erheblichen Bedeutung, die dem Schutz des Postgeheimnisses in der Rechtsordnung zukommt, sollen von dieser Ausnahme nur Bagatellfälle erfaßt werden (vgl. Urteil vom 19. Mai 1998, a.a.O.: Zueignung von 3 Warensendungen mit Süßigkeiten im Wert von insgesamt höchstens 12 DM, wobei eine Sendung beschädigt und offen war).

18

Um einen solchen Bagatellfall handelt es sich hier nicht. Bereits die 4 Werbesendungen, die der Beamte am 14. November 1996 und am 21. November 1996 entwendete, hatten einen Gesamtwert von 35,65 DM und lagen damit über der Geringvsrtigkeitsgrenze von etwa 25 DM (vgl. auch Urteil vom 18. März 1998, a.a.O.: Entfernung aus dem Dienst, weil der Beamte auf 6 Warensendungen zugegriffen hatte, die mit je 1 Feuerzeug und 1 Packung Zigaretten im Gesamtwert von ca. 40 DM gefüllt waren). Ein Bagatellfall scheidet auch deshalb aus, weil sich der Beamte in einem größeren Umfang - Zugriff auf insgesamt etwa 12 Sendungen - Postsendungen zugeeignet hat.

19

b)

Auch der Milderungsgrund der Offenbarung des Schadens vor Tatentdeckung kommt nicht zur Anwendung. Dem Beamten war zu Beginn der Vernehmung, in der er die Entwendung von weiteren etwa 8 Warensendungen eingeräumt hat, eröffnet worden, daß er bereits in 4 Fällen der Entwendung von Sendungen mit Zigaretten aufgrund der Videoaufnahmen überführt ist. In einem derartigen Fall erfolgt die Offenbarung der Tat nicht mehr freiwillig. Vielmehr mußte der Beamte aus seiner Sicht konkret seine Überführung auch in den anderen Fällen befürchten. Nach der Rechtsprechung des Senats reicht lediglich die bloß abstrakte Möglichkeit, der Schaden oder die Tat werde alsbald dem Dienstherrn offenbar werden, nicht aus, den Entschluß zur Offenbarung der Tat als unfreiwillig erscheinen zu lassen (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1995 - BVerwG 1 D 31.94 - <BVerwGE 103, 177 = BVerwG DokBer B 1995, 75> m.w.N.). Zudem wäre eine mildere Disziplinarmaßnahme nur dann gerechtfertigt, wenn der Milderungsgrund für alle Zugriffsakte zur Anwendung kommt. Hieran fehlt es, da der Beamte zum Zeitpunkt der Vernehmung bereits des Zugriffs auf 4 Warensendungen am 14. November 1996 und am 21. November 1996 durch Videoaufnahmen überführt war. Für diese 4 Sendungen scheidet deshalb eine Offenbarung als Milderungsgrund von vornherein aus.

20

Andere Milderungsgründe sind nicht ersichtlich und von dem Beamten auch nicht geltend gemacht worden.

21

3.

Der Senat hat dem Beamten gem. § 77 Abs. 1 BDO einen Unterhaltsbeitrag mit dem Höchstsatz von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts bewilligt. Er ist einer solchen finanziellen Unterstützung nicht unwürdig, wie sich auch aus der dienstlichen Beurteilung vom 15. Januar 1997 ergibt. In der zuerkannten Höhe besteht im Hinblick auf die zu zahlende Miete auch eine Bedürftigkeit des Beamten. Die Bewilligungsdauer beträgt, wie üblich, sechs Monate. Weist er nach, daß er sich während des gesamten Bewilligungszeitraums nachdrücklich, aber letztlich erfolglos um eine andere Einnahmequelle bemüht hat, so kann ihm vom Bundesdisziplinargericht auf seinen Antrag bei fortbestehender Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Gödel
Müller