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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.06.1986, Az.: I ZR 52/84
„Angstwerbung“

Unzulässige Werbung unter Ausnutzung der Angst der angesprochenen Verbraucher; Werbung mit der Angst bei Angabe "Erkältung und grippale Infekte überrollen Berlin; sofort besorgen"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.06.1986
Aktenzeichen
I ZR 52/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13322
Entscheidungsname
Angstwerbung
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 17.01.1984
LG Berlin - 01.10.1982

Fundstellen

  • MDR 1987, 206-207 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 163 (Volltext mit amtl. LS) "Angstwerbung"
  • ZIP 1986, 1606-1607

Verfahrensgegenstand

Angstwerbung

Prozessführer

Verbraucherschutzverein e.V.,
vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes, Frau Dr. Thea Br., B., und deren Stellvertreterin, Frau Dr. Gabriele E., Bo., Lü. platz ..., B.

Prozessgegner

Maria Clementine M., Klosterfrau Vertriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung,
vertreten durch ihre Geschäftsführer, den Fabrikanten Wilhelm D., die Kauffrau Hildegard B. geborene D., den Diplom-Kaufmann Paul G., Dr. jur. Jan Me., Dr. Walter Arnim K., den Diplom-Kaufmann Wilhelm L., den Kaufmann Claus R., den Arzt Dr. Rolf De., den Betriebswirt Günter H., den Betriebsdirektor Hans Bo. und den Kaufmann Heinrich De., Ger. gasse ..., K.

Amtlicher Leitsatz

Es ist keine sittenwidrige Werbung mit der Angst, wenn mit der Angabe "Erkältung und grippale Infekte überrollen Berlin; sofort besorgen" für eine - weithin einem alten Hausmittel ähnlich erachtete - Kräuteressenz wie "Klosterfrau Melissengeist" geworben wird.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Januar 1984 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 1. Oktober 1982 wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtsmittelzüge werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger ist eine Gründung der Verbraucherzentralen der Länder und der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört es, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen.

2

Die Beklagte vertreibt das Mittel "Klosterfrau Melissengeist". Sie warb im "Volksblatt Berlin" vom 18. März 1982 für dieses Erzeugnis u.a. wie folgt:

"Erkältung und grippale Infekte überrollen Berlin. Sofort besorgen!

Klosterfrau Melissengeist, die sechsfache Hilfe bei Erkältung: (usw.)"

3

Der Kläger sieht in dieser Werbung einen Verstoß gegen § 1 UWG in der Form einer unzulässigen Werbung unter Ausnutzung der Angst der angesprochenen Verbraucher. Er hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für "Klosterfrau Melissengeist" wie folgt zu werben:

"Erkältung und grippale Infekte überrollen Berlin. Sofort besorgen!"

4

Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat auf die Berufung des Klägers die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

6

Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Werbung der Beklagten die Voraussetzungen einer nach § 1 UWG unzulässigen Werbung mit der Angst erfülle. Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.

8

II.

Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei von den allgemeinen Grundsätzen ausgegangen, daß eine Werbung mit der Angst gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt, daß dies in besonderem Maße im Bereich der Gesundheitswerbung mit ihren generell strengeren Anforderungen an die Lauterkeit von Werbemaßnahmen zu gelten hat und daß eine Werbung mit der Angst auch dann als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG beurteilt werden kann, wenn die engeren Voraussetzungen des § 11 Nr. 7 HWG nicht erfüllt sind. Es hat auch nicht verkannt, daß unter "Angst" in diesem Sinne nicht die kleinen Ängstlichkeiten und Besorgnisse des täglichen Lebens, sondern nur erhebliche Angstgefühle verstanden werden können, die durch drohende besondere Gefahren, namentlich durch die Gefahr einer besorgniserregenden Lebensbeeinträchtigung, erzeugt werden.

9

Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, daß die in der Werbung der Beklagten genannten Erkrankungen, nämlich "Erkältung und grippale Infekte", objektiv geeignet seien, solche Angstgefühle hervorzurufen, und zwar nicht nur bei unmaßgeblichen Minderheiten von gesundheitlich besonders bedrohten oder gegen Angstgefühle übersensiblen Menschen, sondern auch nach dem Durchschnittsempfinden der angesprochenen breiten Allgemeinheit. Es hat dies in erster Linie damit begründet, daß der Verkehr nicht klar zwischen der eigentlichen Grippe (Influenza) und grippalen Infekten unterscheide, der letztere Begriff vielmehr auch als Hinweis auf die eigentliche Grippe verstanden werde und im vorliegenden Fall sogar besonders leicht in diesem Sinne verstanden werden könne, weil die Beklagte in der Werbung "grippale Infekte" neben "Erkältung" aufführe und damit den Eindruck erwecke, erstere seien etwas anderes als Erkältungskrankheiten.

10

Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

11

Die Unterscheidung zwischen der eigentlichen Grippe oder Influenza einerseits und banaleren grippalen Infekten andererseits ist nicht nur in der medizinischen Fachsprache, sondern auch im allgemeinen Sprachgebrauch weithin üblich (vgl. BGH, Urt. v. 03.07.1981 - I ZR 127/79, GRUR 1981, 831, 832 = WRP 1982, 19 - Grippewerbung I; Urt. v. 20.01.1982 - I ZR 183/80, GRUR 1983, 333, 334 = WRP 1983, 337 - Grippewerbung II). Dabei wird zwar "Grippe" auch als Oberbegriff sowohl für die eigentliche Grippe als auch für banalere grippale Infekte gebraucht (BGH a.a.O.); umgekehrt bleibt der Begriff der "grippalen Infekte" jedoch regelmäßig den leichteren Infekten vorbehalten, die oft, aber nicht ausschließlich den Erkältungskrankheiten gleicherachtet werden. Daher findet die Annahme des Berufungsgerichts, der Verkehr werde den in der Werbung der Beklagten verwandten Begriff der "grippalen Infekte" auf die mitunter gefährlichere Form der Grippe oder Influenza beziehen, in der allgemeinen Lebenserfahrung keine Stütze.

12

Auch die Erwägung des Berufungsgerichts, der Verkehr werde hier deshalb auf einen anderen, ernsthafteren Bedeutungsgehalt des Begriffs der "grippalen Infekte" verwiesen, weil er neben dem Begriff "Erkältung" gebraucht worden sei, erscheint nicht stichhaltig. Zwar hat der erkennende Senat im Fall Grippewerbung II (a.a.O.) ausgeführt, daß bei Verwendung des Begriffes "Grippe" neben dem der Erkältungskrankheiten der Verkehr eher geneigt sein wird, "Grippe" im engeren Wortsinn als eigentliche Grippe oder Influenza zu verstehen. Dies beruhte jedoch auf dem Wortsinn von "Grippe" als allgemeinem Oberbegriff und ist auf das Nebeneinander des Begriffs "Erkältung" und des regelmäßig eng auf banale Infekte bezogenen (Unter-)Begriffs der "grippalen Infekte" nicht übertragbar. Hier liegt es vielmehr näher anzunehmen, daß die beiden Begriffe trotz ihrer engen Verwandtschaft nebeneinander verwandt werden, um den ganzen Bereich der banalen Erkältungs- und Infekt-Erkrankungen zu erfassen und damit auch für den Teil des Verkehrs deutlich zu umschreiben, dem die Begriffe "Erkältung" und "grippale Infekte" nicht ganz synonym erscheinen.

13

Für ein Verständnis in diesem Sinne spricht schließlich auch der vom Berufungsgericht vernachlässigte Umstand, daß die Werbung für "Klosterfrau Melissengeist" erfolgt ist und nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Annahme fernliegt, der Verkehr werde Krankheiten, für deren Bekämpfung eine solche - weithin einem alten "Hausmittel" ähnlich erachtete - Kräuteressenz empfohlen wird, für bedrohlich und besonders angsterregend halten.

14

Der Hinweis auf die Gefahr von "Erkältung und grippale Infekte" in der Werbung der Beklagten mag daher zwar bei Teilen des Verkehrs Unbehagen und gewisse Ängstlichkeiten deshalb erzeugen, weil auch solche leichteren Erkrankungen für den Betroffenen lästig und unerfreulich werden können. Zur Erzeugung ernsthafter, besonderer Angstgefühle scheint er jedoch ungeeignet.

15

Dies gilt auch für den von der Beklagten ebenfalls verwendeten Begriff des "Überrollens". Zwar ist diesem vorwiegend in der Militärsprache und im Straßenverkehr gebräuchlichen Begriff bei seiner Verwendung in der Werbung für ein Arzneimittel ein gewisses Maß an Bedrohlichkeit seinem Wortsinn und seiner Herkunft nach nicht abzusprechen. Das Maß dieser Bedrohlichkeit wird jedoch entscheidend durch die Gefährlichkeit dessen bestimmt, was den Betroffenen zu "überrollen" droht. Handelt es sich wie vorliegend um Erkältungskrankheiten und banale Infekte, deren gelegentliches Überstehen zum allgemeinen, alltäglichen Lebensrisiko gehört, so erscheint auch der Hinweis darauf, daß die Stadt Berlin von solchen Erkrankungen "überrollt" wird, nicht geeignet, erhebliche Ängste zu erzeugen, wenn für die Bekämpfung der Erkrankungen zugleich eine - weithin einem alten "Hausmittel" ähnlich erachtete - Kräuteressenz wie "Klosterfrau Melissengeist" empfohlen wird.

16

III.

Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben. Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Kosten der Revisionsinstanz sind dem Kläger gemäß § 91 ZPO aufzuerlegen.

v. Gamm
Merkel
Erdmann
Teplitzky
Scholz-Hoppe