Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1981, Az.: I ZR 127/79
„Grippewerbung“
Sittenwidriges Handeln durch Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG); Verstoß gegen Vorschriften zum Schutz der Volksgesundheit als Wettbewerbsverletzung; Werbung für ein Grippemedikament; Unzulässigkeit der Werbung für ein Arzneimittel für eine meldepflichtige Krankheit; Werbeverbot für Medikamente gegen echte Virusgrippe - Influenza
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.07.1981
- Aktenzeichen
- I ZR 127/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12001
- Entscheidungsname
- Grippewerbung
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 21.06.1979
Rechtsgrundlagen
- § 1 UWG
- § 12 HeilMWerbG
- § 3 UWG
- § 3 BSeuchG
- § 3 Abs. 3 BSeuchG
Fundstellen
- BGHZ 81, 130 - 135
- AfP 1982, 101-103
- MDR 1981, 991-992 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 2517-2519 (Volltext mit amtl. LS) "Grippewerbung"
- PharmaR 1981, 254-256
Verfahrensgegenstand
Grippewerbung
Prozessführer
Firma T. W. AG, I. Straße ... M.,
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand: Günther S., Direktor, Dr. Claus H., Dipl.-Kaufmann, ebendort,
Prozessgegner
p.v. Vereinigung gegen unlauteren Wettbewerb e.V., ... S./Htwl.,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Herrn Rechtsanwalt Johannes-Diether G., E. straße ... K.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Wird mit Werbeaussagen wie
"Grippe ... ein Fall für ..."
oder "Grippe ... Vertrauen Sie auf ..."
außerhalb der Fachkreise für ein bestimmtes Heilmittel geworben, so versteht der angesprochene Verkehr unter "Grippe" jedenfalls auch die (echte) Virusgrippe oder Influenza.
- b)
Die in § 3 Abs. 3 des Bundesseuchengesetzes (Neufassung vom 18.12.1979, BGBl I S. 2062) genannte Influenza (Virusgrippe) gehört zu den "meldepflichtigen Krankheiten" i. S. von A 1 der Anlage zu § 12 HWG und wird daher vom Werbeverbot des § 12 Abs. 1 HWG erfaßt.
- c)
Wettbewerbshandlungen, die gegen § 12 Abs. 1 HWG verstoßen, sind regelmäßig auch sittenwidrig i. S. des § 1 UWG.
In dem Rechtssreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Frhr. von Gamm und
die Richter am Bundesgerichtshof Alff, Dr. Merkel, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Teilurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 21. Juni 1979 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband von Gewerbetreibenden zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte ist Herstellerin von Arzneimitteln, u.a. des Präparats "T.", das nach ihrer Werbung bei Rheuma, Ischias, Nerven- und Kopfschmerzen, Erkältungen, Grippe usw. wirksam sein soll und als Wirkstoffe eine Kombination von Acetylsalizylsäure, Chinin und Lithiumsalz enthält.
Für dieses Erzeugnis hat die Beklagte seit 1951 mit Hinweisen auf seine Eignung als Grippemittel geworben, und zwar u.a. im Februar 1978 in der "F- Zeitung" mit den blickfangmäßig herausgestellten Angaben:
- a)
"Grippe ... ein Fall für T."
- b)
"Grippe ... Vertrauen Sie auf T.".
Der Kläger hält diese Werbung ebenso wie weitere Werbeangaben in der Gebrauchsanweisung des Mittels, die er ebenfalls angegriffen hat, die aber nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, für wettbewerbswidrig; sie verstießen gegen § 12 Abs. 1 HWG und damit gegen § 1 UWG und seien außerdem irreführend im Sinne des § 3 UWG, da "T." bei echter Grippe keine Heilwirkung habe.
Der Kläger hat beantragt,
der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten
im geschäftlichen Verkehr außerhalb der Fachkreise für den Vertrieb der Arznei-Spezialität "T."!
- a)
blickfangmäßig mit den Angaben "Grippe ... ein Fall für T."!
- b)
blickfangmäßig mit den Angaben "Grippe, vertrauen Sie T."!
zu werben.
- c)
in der Gebrauchsanweisung der Arzneispezialität "T." sich der Angaben:
"Bei Erkältungskrankheiten und Grippe vermag sofort nach dem Auftreten der ersten Anzeichen ein sog. "T.-Stoß" von 3-4 mal 4 Togal Tabletten - über den Tag verteilt - den Grippeanfall oft zu kupieren."
zu bedienen.
Die Beklagte hat
Klageabweisung
beantragt. Nach ihrer Meinung liege ein Verstoß gegen § 12 HWG nicht vor, weil Grippe nicht zu den meldepflichtigen Krankheiten im Sinne des Bundesseuchengesetzes gehöre, auf welche die in § 12 HWG genannte Anlage zu dieser Bestimmung Bezug nehme. Meldepflichtig sei danach nämlich nicht die Krankheit Grippe, sondern nur Jeder durch diese Krankheit verursachte Todesfall. Ihre Werbung sei auch nicht irreführend, da die angesprochenen Verkehrskreise unter Grippe nicht die echte Virusgrippe, sondern grippale Infekte verstünden, die mit "Togal" wirksam bekämpft werden könnten.
Das Landgericht hat dem Klageantrag in vollem Umfang entsprochen und die Verurteilung damit begründet, daß die Werbung als irreführend gegen § 3 UWG verstoße.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung hat die Beklagte zusätzlich vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß nach neueren Forschungserkenntnissen "T." auch eine antivirale Wirkung aufweise und somit auch gegen die echte Grippe mit Erfolg anwendbar sei. Außerdem hat die Beklagte ein Meinungsforschungsgutachten der Fa. I. vorgelegt, auf das das Berufungsgericht Bezug genommen hat und das u.a. in Tabelle 5 die Antworten aus zwei befragten Kontrollgruppen wiedergibt, in denen jeweils eine der angegriffenen Werbeaussagen mit der Frage vorgelegt worden war, ob die Befragten "T." aufgrund dieser Anzeige und aufgrund dessen, was sie vielleicht sonst über "T." wüßten, für ein Medikament hielten, das auch gegen Virusgrippe wirke, oder nur für ein Medikament gegen die Erkältungsgrippe. Danach hielten 53 % bzw. 51 % das Mittel für nur gegen Erkältungskrankheiten wirksam, 5 % bzw. 6 % meinten, es sei auch gegen Virusgrippe wirksam und 42 % bzw. 43 % erklärten, daß sie die Antwort nicht wüßten.
Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Teilurteil insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen das Verbot der Werbung mit den Angaben "Grippe ... ein Fall für T." und "Grippe ... Vertrauen Sie T." gewandt hatte.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Abweisung dieses Teils der Klage weiter.
Der Kläger beantragt
Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
1.
Es ist dabei davon ausgegangen, daß sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG handle, wer sich im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über sittlich fundierte Vorschriften hinwegsetze, und daß § 12 HWG, der dem Schutz des kranken Menschen und der Volksgesundheit diene, zu diesen Vorschriften zu zählen sei.
Dieser Ausgangspunkt ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widerspricht es regelmäßig den Anschauungen des verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden, wenn im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Vorschriften verletzt werden, die aus Gründen der Volksgesundheit erlassen worden sind (vgl. BGHZ 22, 167, 180 - Arzneifertigwaren -; 23, 184, 186 - Spalttabletten -; 44, 208, 209 - Novo-Petrin -; BGH GRUR 1970, 558, 559 - Sanatorium -; 1971, 585, 586 - Spezialklinik -). Zu diesen Vorschriften gehört auch § 12 HWG, der dem Schutz des kranken Menschen und der Volksgesundheit dienen soll und der deshalb als sittlich fundierte Norm im Sinne der zitierten Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 1971, 585, 586 - Spezialklinik -) anzusehen ist,
2.
Die Annahme eines Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 HWG hat das Berufungsgericht wie folgt begründet:
Unter A 1 der in § 12 erwähnten Anlage zu dieser gesetzlichen Bestimmung seien als Krankheiten und Leiden, auf die sich die Werbung nach § 12 Abs. 1 HWG nicht beziehen dürfe, die nach dem Bundesseuchengesetz (BSeuchG) meldepflichtigen Krankheiten genannt. Nach § 3 (3) 1 BSeuchG sei jeder Todesfall an Grippe (Virusgrippe) meldepflichtig. Damit gehöre auch die Virusgrippe zu den meldepflichtigen Krankheiten im Sinne der Anlage zu § 12 HWG. Eine andere Auslegung würde Sinn und Zweck des § 12 HWG widersprechen. Die Bestimmung solle, was die Aufstellung unter A der genannten Anlage ergebe, die Selbstmedikation bei solchen Krankheiten eindämmen, die als gefährlich anzusehen seien. Besonders gefährlich - und zwar nicht nur für den Erkrankten, sondern wegen ihrer Neigung zur seuchenartigen Ausbreitung auch für Dritte - seien aber die in § 3 BSeuchG genannten Krankheiten mit Meldepflicht, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob schon die Krankheitsfälle oder erst die Todesfälle meldepflichtig seien.
Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß sie "T." in der beanstandeten Werbung nicht als ein Mittel gegen die im BSeuchG genannte Virusgrippe anbiete. Entscheidend sei, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Werbeangabe verstünden. Dabei müsse aber im Hinblick auf den umfassenden Sinn des Begriffs "Grippe" davon ausgegangen werden, daß der Verkehr darunter nicht nur die oft auch als Grippe bezeichneten grippalen Infekte, sondern jedenfalls auch die echte Virusgrippe verstehe.
Aus dem Befragungsergebnis des vorgelegten Infratest-Gutachtens ergebe sich nichts Gegenteiliges. Nach der das Verständnis der Bevölkerung von dem Begriff "Grippe" betreffenden Tabelle Nr. 1 bleibe mindestens offen, ob nicht auch der befragte Personenkreis, der die Frage nach der Bedeutung des Begriffes "Grippe" mit Infektions-Krankheit (13 %), Virus-Erkrankung (10 %), Infektion, Erkältung durch Virus (4 %) beantwortet habe, ihn tatsächlich nicht nur im Sinne der echten Grippe, der Influenza verstehe, wofür an sich die angeführte Wortwahl spreche. Der Begriff "Influenza" jedenfalls sei, wie das Gericht aufgrund eigener Sachkunde feststellen könne, kaum bekannt und auch zur Bezeichnung der echten Grippe völlig ungebräuchlich, so daß der Umstand, daß nur 1 % der Bevölkerung den Begriff "Grippe" als Influenza verstehe, für das tatsächliche Verständnis der Bevölkerung nichts hergebe.
3.
Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Verkehr verstehe unter Grippe zumindest auch die echte Virusgrippe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie widerspricht in Anbetracht des weithin bekannten Bedeutungsgehalts des Begriffs nicht der Lebenserfahrung. Ohne Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht zu prüfen versäumt habe, ob der Verkehr auch bei den in Frage stehenden konkreten Formen der Werbung an die echte Virusgrippe denke. Das Berufungsgericht hat diese Prüfung vorgenommen (BU S. 14) und ist dabei (BU S. 16) zu dem Ergebnis gelangt, daß die durch die beanstandeten Werbeangaben angesprochenen Verkehrskreise den darin gebrauölten Begriff "Grippe" seiner näher dargelegten komplexen Bedeutung wegen ebenso umfassend und weitgehend verstehen und auf die echte Grippe beziehen würden. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Das Berufungsgericht hat schließlich auch ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die echte Virusgrippe als nach dem BSeuchG meldepflichtige Krankheit im Sinne der Anlage A 1 zu § 12 HWG anzusehen und eine Werbung für Arzneimittel gegen diese Krankheit somit nach § 12 Abs. 1 HWG außerhalb der Fachkreise unzulässig ist.
Dies ergibt sich allerdings nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des Textes in A 1 der genannten Anlage in Verbindung mit dem Text des maßgeblichen § 3 Abs. 3 des BSeuchG in der Neufassung vom 18.12.1979 (BGBl. I S. 2062). Der in A 1 der Anlage verwandte Begriff der "meldepflichtigen Krankheit" läßt nach dem normalen Sprachgebrauch an eine Krankheit denken, die selbst - d.h. als Krankheit aufgrund ihres Auftretens - der Meldepflicht unterliegt. Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 3 BSeuchG ist meldepflichtig aber "jeder Todesfall an Influenza (Virusgrippe) usw.", woraus im Schrifttum teilweise gefolgert wird, daß die Virusgrippe (wie auch die anderen in § 3 Abs. 3 BSeuchG genannten Krankheiten) selbst keine meldepflichtige Krankheit sei und deshalb vom Verbot des § 12 HWG nicht erfaßt werde (vgl. Kernd'l-Marcetus, Heilmittelwerbegesetz 1965, § 10 Anm. 9; Schneider, Heilmittelwerbung 1965, § 10 Anm. 2; Kleist WRP 1978, 862, 863).
Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht jedoch im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Begriff der "meldepflichtigen Krankheiten" dahin zu verstehen sei, daß er auch die Fälle des § 3 Abs. 3 BSeuchG einschließe. Anhaltspunkte dafür lassen sich bereits der Terminologie des BSeuchG entnehmen. In dessen zweitem Abschnitt, der sich mit der Meldepflicht befaßt, wird letztere nie auf eine Krankheit selbst bezogen, sondern entweder auf eine Erkrankung (bzw. den Verdacht einer Erkrankung) an einer bestimmten Krankheit und/oder auf den Tod an einer Krankheit bzw. auf Ausscheider von Erregern einer Krankheit. Danach würde es bei Zugrundelegung des oben erörterten Wortsinnes überhaupt keine (als solche) "meldepflichtigen Krankheiten" geben, woraus erhellt, daß der in Anlage A 1 zu § 12 HWG gewählte Begriff nicht wörtlich verstanden werden kann, sondern ausgelegt werden muß. Dabei ergibt sich, daß mit dem Begriff lediglich in verkürzter, sprachlich allerdings ungenauer Form ausgedrückt werden sollte, daß Krankheiten von der Laienwerbung ausgeschlossen sein sollen, bei denen eine Meldepflicht - gleich welcher Art - im BSeuchG normiert ist. Für diese schon nach dem Sprachsinn naheliegende Auslegung spricht weiter auch - was das Berufungsgericht nicht verkannt hat - der Zweck des § 12 HWG. Die Vorschrift soll eine Gewähr dafür bieten, daß Laien bei bestimmten, besonders gefährlichen Krankheiten nicht durch Werbung für angeblich geeignete Arzneimittel zu unerwünschter, weil gefährlicher Selbstbehandlung verleitet werden. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, trifft die Voraussetzung der besonderen Gefährlichkeit aber für alle in § 3 BSeuchG genannten Krankheiten zu. Zwischen den in den einzelnen Absätzen aufgeführten Krankheitsgruppen mögen graduelle Unterschiede bestehen, die zu den unterschiedlichen Arten der Meldepflichten geführt haben mögen; keine der Gruppen enthält jedoch Krankheiten, die ungefährlich entweder für den Betroffenen oder für die Allgemeinheit sind und bei denen eine Selbstbehandlung durch Laien als unbedenklich angesehen werden könnte. Dies gilt auch und sogar in besonderem Maße für die echte Virusgrippe, deren Gefährlichkeit bekannt ist und deren Erkrankungsopfer daher in ärztliche Behandlung gehören. Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, daß eine andere Auslegung des § 12 HWG schon deshalb geboten sei, weil dem Gesetzgeber aus gesundheitspolitischen Gründen (Kostenersparnis) an einer Selbstmedikation der oft nicht unterscheidbaren Erkältungsgrippe durch die Erkrankten gelegen sein müsse, läßt sie außer acht, daß ein Werbeverbot für Mittel gegen echte Grippe diese Selbstbehandlungen harmloser Infekte nicht wesentlich zu behindern braucht, da es den Arzneimittelfirmen unbenommen bleibt, für Mittel gegen diese Erkrankungen zu werben, sofern sie die dafür zutreffenden Krankheitsbezeichnungen verwenden.
Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die echte Virusgrippe unter das Werbeverbot des § 12 Abs. 1 HWG fällt und die angegriffene Werbung deshalb wettbewerbswidrig i. S. des § 1 UWG ist.
Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Alff
Merkel
Erdmann
Teplitzky