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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1983, Az.: IX ZR 70/82

Klage auf Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung; Beschränkte Haftung auf den Einstandspreis von Möbeln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.10.1983
Aktenzeichen
IX ZR 70/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12369
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 07.07.1982
LG Bielefeld - 04.11.1975

Fundstellen

  • MDR 1984, 397 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1984, 193-195

Amtlicher Leitsatz

Zum Zinslauf nach bestätigtem Liquidationsvergleich.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Winter
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Juli 1982 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage in Höhe von 9.279,66 DM nebst 12,4 % Zinsen ab 23. September 1974,

11,9 %Zinsenab8.Januar1975,
11,2 %""3.März1975,
10,3 %""18.April1975,
9,8 %""11.Juni1975,
8,8 %""8.Sept.1975,
8,6 %""17.Dez.1975,
8,8 %""1.April1976,
9,2 %""26.Juli1976,
9,6 %""27.Sept.1976,
9,3 %"vom1.Sept.1977bis 30. März 1978,
12,25 %"ab1.Jan.1981,
13,0 %""3.März1981,
12,75 %""10.März1981,
14,54 %""14.Mai1981,
17,0 %""22.Mai1981,
15,9 %""1.Juli1981,
15,6 %""22.Juli1981,
15,3 %""4.Aug.1981,
14,5 %""7.Sept.1981und
14,0 %""3.Nov.1981

abgewiesen hat.

In diesem Umfang bleiben die Beklagten über die im Berufungsurteil zuerkannten Beträge hinaus zur Zahlung als Gesamtschuldner verurteilt.

Insoweit wird die Berufung der Beklagten gegen das Schlußurteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 4. November 1975 zurückgewiesen.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen 2/3 der Kosten der Vorinstanzen einschließlich des ersten Revisionsverfahrens sowie unter Einbeziehung der Kostenentscheidung des Beschlusses vom 29. März 1983 die Hälfte der Kosten des zweiten Revisionsverfahrens, die Klägerin die übrigen Kosten des Rechtsstreits.

Die Kosten der Streithilfe werden zu 2/3 den Beklagten, der Rest dem Streithelfer auferlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft des französischen Rechts, nimmt die Erstbeklagte als Bürgin und den Zweit- und den Drittbeklagten als deren persönlich haftende Gesellschafter in Anspruch.

2

Seit 1972 vertrieb die Klägerin die von ihr hergestellten Möbel in der Bundesrepublik Deutschland durch die Firma i.-Interessengemeinschaft Möbelkaufleute eingetragene Genossenschaft mbH (folgend Genossenschaft), die keine eigenen Gewinne machen sollte. Die Genossenschaft erwarb von der Klägerin Möbel und lagerte sie ein. Die Genossen, Möbelgroßhändler und Handelsvertreter, nahmen Bestellungen von Möbeleinzelhändlern entgegen und leiteten sie an die Genossenschaft weiter. Diese belastete das Konto des jeweiligen Genossen mit dem Einstandspreis zuzüglich eines wechselnden von den Genossen beschlossenen Kostenaufschlags, lieferte die bestellten Waren an den Möbeleinzelhändler aus und übersandte ihm eine "Auftragsbestätigung und Rechnung" mit folgendem Wortlaut (hier im Falle eines von der Erstbeklagten beigebrachten Auftrags):

"Wir bestätigen den erteilten Auftrag, den wir im Namen und für Rechnung der Firma R. & R., B. zu deren und unseren umstehenden Bedingungen ausführen ..."

3

Die Erstbeklagte, eine Möbelgroßhändlerin, nahm an diesem Vertriebssystem teil, weil ihre persönlich haftenden Gesellschafter, der Zweit- und Drittbeklagte, Genossen waren.

4

Nachdem die Genossenschaft mit der Tilgung ihrer Kaufpreisschulden in Rückstand geraten war und die Klägerin vorübergehend nicht mehr geliefert hatte, kam auf deren Verlangen am 6. Juli 1973 ein "Vertragshändlervertrag" mit der Genossenschaft zustande, der neben einem verlängerten Eigentumsvorbehalt zugunsten der Klägerin ausdrücklich bestimmte, daß die Genossenschaft "ausschließlich im eigenen Namen und für eigene Rechnung tätig wird, d.h. die Erzeugnisse der Herstellerin kauft und verkauft ...". Am selben Tag erhielt die Klägerin sieben von Genossen ausgestellte Urkunden mit folgendem Wortlaut:

"Haftungserklärung

Die Firma L. S.A. verkauft ihre Erzeugnisse an die Firma i.-Interessengemeinschaft Möbelkaufleute eGmbH, deren Genosse ich bin.

Ich stehe der Firma L. S.A. in dem Umfange für ihre Forderungen gegen die Firma i.-Interessengemeinschaft Möbelkaufleute eGmbH - aus Lieferungen von der Ware der Firma L. S.A. ein, wie die Firma i.-Interessengemeinschaft Möbelkaufleute eGmbH - in meinem Auftrage und auf meine Rechnung diese Ware der Firma L. S.A. vertreibt.

Diese Haftungserklärung gilt nur im Zusammenhang mit dem Vertragshändlervertrag, der zwischen den Firmen L. S.A. und der i.-Interessengemeinschaft Möbelkaufleute eGmbH - abgeschlossen wurde."

5

Eine dieser Haftungserklärungen hatten der Zweit- und der Drittbeklagte für die erstbeklagte oHG unterzeichnet.

6

Ab 1. April 1974 modifizierten die Beteiligten das bisherige Vertriebssystem: Den Möbeleinzelhändlern, die bei Genossen bestellt hatten, übersandte die Genossenschaft (hier im Falle eines von der Erstbeklagten beigebrachten Auftrags) folgende "Verkaufsabrechnung":

"Wir bestätigen den erteilten Auftrag, den wir im Namen und für Rechnung der Firma i., B. zu deren und unseren Bedingungen ausführen.

R. & R., B. ..."

7

Die Genossen erhielten nunmehr von der Genossenschaft eine Provision, die niedriger war als der ihnen bisher von der Genossenschaft gutgeschriebene Gewinn.

8

Die Möbel, die die Klägerin der Genossenschaft in der Zeit vom 28. September 1973 bis 13. Mai 1974 lieferte und in Rechnung stellte, bezahlte die Genossenschaft nicht. Über deren Vermögen wurde auf Antrag der Klägerin am 6. November 1974 das Konkursverfahren eröffnet.

9

Die Klägerin verlangte, daß die Beklagten für 1/7 der auf 969.205,11 DM bezifferten Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin einstehen, mithin als Gesamtschuldner zur Zahlung von 138.457,87 DM nebst 15 % Zinsen verurteilt werden. Auf Anerkenntnis des Zweit- und des Drittbeklagten erging gegen diese als Gesamtschuldner am 27. Mai 1975 ein Teilurteil, das der Klägerin 3.955,13 DM nebst 15 % Zinsen ab 23. September 1974 zuerkennt. Im übrigen gab das Landgericht der Klage durch Schlußurteil vom 4. November 1975 statt. Dagegen legten die Beklagten Berufung ein. Über das Vermögen der Erstbeklagten wurde am 31. März 1978 das Vergleichsverfahren eröffnet. Das Amtsgericht bestätigte am 12. Juni 1978 einen Liquidationsvergleich, in dem die Gläubiger der Erstbeklagten den durch die Verwertung des Vermögens nicht gedeckten 35 vH übersteigenden Teil ihrer Forderungen erließen und zwei Firmen sich verpflichteten, bis 31. Dezember 1980 für die Zahlung der Vergleichsquote zu sorgen. Das der Berufung stattgebende Urteil des Oberlandesgerichts hob der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 12. Dezember 1979 - VIII ZR 30/79 (= NJW 1980, 1098) auf; er verwies die Sache zurück.

10

Die Klägerin forderte nunmehr von den Beklagten als Gesamtschuldnern nur noch 47.075,95 DM nebst Zinsen und von der Erstbeklagten weitere 1.384,30 DM nebst Zinsen. Im übrigen erklärten die Parteien den Rechtsstreit aufgrund des Vergleichs für erledigt.

11

Das Berufungsgericht bestätigt das Schlußurteil des Landgerichts, soweit es die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 22.371,25 DM nebst Zinsen und die Erstbeklagte zu weiteren 1.384,30 DM nebst Zinsen verurteilt hatte; die weitergehende Klage wurde abgewiesen.

12

Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge weiter. Die Beklagten bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision hat zum Teil Erfolg.

14

1.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Erstbeklagte als Bürgin für die Forderungen der Klägerin wegen der nach dem 28. September 1973 an die Genossenschaft gelieferten Möbel insoweit einzustehen, als die Genossenschaft von diesen Möbeln im Auftrag und auf Rechnung der Beklagten vertrieben hat. Das steht in Einklang mit den Erwägungen im Urteil des Revisionsgerichts vom 12. Dezember 1979. Danach haftet die Erstbeklagte als Bürgin gemäß ihrer Erklärung vom 6. Juli 1973 für Kaufpreisforderungen der Klägerin nur bis zur Höhe der Einstandspreise der an die Genossenschaft seit 28. September 1973 gelieferten Möbel, die die Genossenschaft im Auftrag der Erstbeklagten veräußert hat. Diese zutreffende Begrenzung der Bürgenhaftung greift die Revision nicht an.

15

2.

Das Berufungsgericht meint weiter einschränkend, daß die Beklagten lediglich für den Einstandspreis der Möbel einzustehen hätten, die die Genossenschaft bis Ende März 1974 im Auftrag und auf Rechnung der Erstbeklagten vertrieben habe. Die seit 1. April 1974 geänderte Fassung der von der Genossenschaft erteilten Rechnungen bedeute, daß die Genossenschaft die von der Erstbeklagten hereingebrachten Bestellungen ausgeführt, aber keinen Gewinn mehr für die Erstbeklagte ausgerechnet habe; diese habe nunmehr Provision erhalten. Nach dem Wortlaut der Haftungserklärung vom 6. Juli 1973 bürge die Erstbeklagte für solche Forderungen nicht, weil die Genossenschaft Ware nicht mehr im Auftrag und auf Rechnung der Erstbeklagten vertrieben habe. Der geänderte Text der ausgestellten Rechnungen entspreche einer Änderung des Vertriebssystems, die die Genossen als Zwischenhändler ausgeschaltet und deren Gewinn an den von ihnen hereingegebenen Aufträgen eingeschränkt habe. Die Klägerin müsse die Änderung des Vertriebssystems gegen sich gelten lassen.

16

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

17

a)

Das Berufungsgericht hat bei Beantwortung der Frage, welche Art des Vertriebs der von der Klägerin an die Genossenschaft gelieferten Möbel die Bürgenhaftung gemäß den Abreden vom 6. Juli 1973 auslöst, allein auf den Wortlaut des zweiten Absatzes der Haftungserklärungen abgestellt und damit die §§ 133, 157 BGB verletzt: Der Tatrichter stützt seine Entscheidung auf den Satzteil "in meinem Auftrag und auf meine Rechnung", ohne den Sinn der Worte und ihre Bedeutung in dem hier gegebenen Sachzusammenhang zu erforschen. Er läßt die für die Tragweite der Haftungserklärung maßgebenden Umstände unberücksichtigt; insbesondere erörtert er nicht die tatsächliche und rechtliche Bedeutung des Vertragshändlervertrags vom 6. Juli 1973, auf den der letzte Absatz der Haftungserklärung vom selben Tage ausdrücklich Bezug nimmt. Da das Berufungsgericht mithin in diesem Punkt den Vertrag nicht ausgelegt hat und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, kann das Revisionsgericht die Tragweite der Haftungserklärung der Erstbeklagten in der hier noch offenen Frage durch eigene Auslegung bestimmen (vgl. BGH Urteile vom 25. Mai 1970 - VIII ZR 253/68 = WM 1970, 877, 878; 2. Mai 1974 - II ZR 153/72 = WM 1974, 630, 631; 18. März 1974 - II ZR 68/72 = NJW 1974, 1082; BGHZ 65, 107, 112) [BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73].

18

b)

Wie der letzte Absatz der Haftungserklärungen zeigt, sollten sie im Zusammenhang mit dem Vertragshändlervertrag gelten. Daraus folgt, daß eine Verpflichtung der Genossen, als Bürgen für Kaufpreisforderungen der Klägerin gegen die Genossenschaft einzustehen, begründet werden konnte, wenn die Genossenschaft gemäß dem Vertragshändlervertrag Möbel von der Klägerin kaufte und an die Kunden der Genossen vertrieb. Der Vertragshändlervertrag sah vor, daß die Genossenschaft nicht nur beim Einkauf, sondern auch beim Verkauf der Möbel im eigenen Namen und für eigene Rechnung tätig werde. Wenn also die Genossenschaft ab 1. April 1974 in eigenen Namen und für eigene Rechnung Möbel an die von dem Genossen bezeichneten Möbeleinzelhändler verkaufte und auslieferte, so hinderte dies schon nach dem Sinnzusammenhang der zwischen der Klägerin, der Genossenschaft und den Genossen am 6. Juli 1973 getroffenen Abreden die Bürgenhaftung der Genossen nicht. Für ihren Eintritt war unerheblich, in welcher rechtlichen Form die Genossenschaft die bei der Klägerin gekauften Möbel vertrieben, insbesondere ob sie es als Vertreterin der Genossen, als Eigenhändlerin oder als Kommissionärin der Genossen (§ 383 ff HGB) getan hat. Entscheidend blieb in jedem Fall, daß die Genossenschaft im Auftrag eines Genossen und unter Wahrung seiner wirtschaftlichen Interessen an die von ihm geworbenen Kunden geliefert hat. Das traf auch nach dem 1. April 1974 weiter zu.

19

3.

Das Berufungsgericht hat die verbürgten Kaufpreisforderungen gemäß dem Identitätsnachweis der Klägerin, von

der Revision unbeanstandet, ohne Rechtsfehler mit94.386,30 DM
festgestellt. Entgegen der Meinung der Revisionserwiderung hat der Tatrichter den Beklagten nicht den Nachweis aufgebürdet, daß Kaufpreisforderungen der Klägerin für ihre ab 28. September 1973 an die Genossenschaft gelieferten Möbel mit Ansprüchen der Genossenschaft aus der Rückgabe von Möbeln an die Klägerin verrechnet und mithin getilgt worden seien. Das Berufungsgericht hat nicht nach der Beweislast entschieden. Es hat vielmehr festgestellt, daß die Klägerin und die Genossenschaft den Gegenwert der zurückgegebenen Möbel nicht auf die Forderungen der Klägerin verrechnet haben, die die Grundlage der Bürgenhaftung bilden. Nach Abzug der von dem Zweit- und dem Drittbeklagten anerkannten3.955,13 DM
haften die Erstbeklagte als Bürgin (§ 765 BGB) und neben ihr der Zweit- und der Drittbeklagte nach § 128 HGB für die Vergleichsquote (§ 82 Abs. 1 VerglO), nämlich für 35 % aus 90.431,17 DM,
das sind31.650,91 DM.
Die Erstbeklagte hat ferner 35 % von3.955,13 DM,
also weitere neben dem Zweit- und dem Drittbeklagten, soweit diese durch das Anerkenntnisurteil vom 27. Mai 1975 verurteilt sind, zu zahlen. 1.384,30 DM
20

a)

Auf die Revision sind demnach über die im Berufungsurteil vom 7. Juli 1982 zuerkannten Hauptforderungen

hinaus weitere9.279,66 DM
zuzusprechen. Das sind 35 % des vom Tatrichter mit26.513,30 DM
21

festgestellten, der Klägerin zustehenden Einstandspreises der Möbel, die von der Genossenschaft seit 1. April 1974 im eigenen Namen und für eigene Rechnung, aber im Auftrag der Erstbeklagten an deren Kunden geliefert und von diesen bis auf einen geringen Rest auch an die Genossenschaft bezahlt worden sind.

22

b)

Die wegen des unstreitigen Verzugs vom 23. September 1974 bis zur Eröffnung des Vergleichsverfahrens über das Vermögen der Erstbeklagten, also bis 30. März 1978 entstandenen Zinsansprüche sind Vergleichsforderungen und daher mit der Vergleichsquote entsprechend den Zinssätzen zuzuerkennen, die sich aus der von der Klägerin eingereichten Bescheinigung ihrer Bank vom 17. März 1982 ergeben.

23

c)

Die nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens über das Vermögen der Bürgin aufgelaufenen Zinsen (vgl. § 29 Nr. 1 VerglO) gelten als erlassen (§ 83 Abs. 2 VerglO). Aus dieser Vorschrift folgt weiter, daß der nichterlassene Teil der Forderungen der Vergleichsgläubiger auch nach der Bestätigung des Vergleichs unverzinslich bleibt, soweit der Vergleich keine abweichende Regelung getroffen hat (Böhle/Stamschräder/Kilger, Vergleichsordnung 10. Aufl. § 83 Anm. 2 Abs. 2: Bley-Mohrbutter, Vergleichsordnung 4. Aufl. § 83 Anm. 10 Abs. 1; Vogels-Nölte, Vergleichsordnung 3. Aufl. (1952) § 83 Anm. III Abs. 2). Hier ist dem bestätigten Liquidationsvergleich im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerglO nur zu entnehmen, daß die Mindestquote von 35 % der am Vergleich teilnehmenden Forderungen bis zum 31. Dezember 1980 zu tilgen war. Ab diesem Zeitpunkt haben die Beklagten über das Berufungsurteil vom 7. Juli 1982 hinaus gemäß § 284 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB Verzugszinsen aus 9.279,66 DM in der durch die Bankbescheinigung nachgewiesenen Höhe zu leisten; die besonderen Voraussetzungen, die § 9 Abs. 1 VerglO für den Verzug mit der Vergleichserfüllung aufstellt, brauchen hier nicht vorzuliegen (BGH Urteil vom 9. Mai 1956 - IV ZR 318/55 = LM VerglO § 9 Nr. 1 aE).

24

4.

Im übrigen ist die Revision unbegründet und die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil, soweit die Hauptsache nicht erledigt ist, gerechtfertigt. Dementsprechend sind die Kosten der Vorinstanzen nach §§ 92 Abs. 1, 91a ZPO und die der Streithilfe (§ 101 Abs. 1 ZPO) in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der ursprüngliche Klagantrag (138.457,87 DM) ohne das Vergleichsverfahren Erfolg gehabt hätte (nämlich in Höhe von 94.386,30 DM). Die Kosten des zweiten Revisionsverfahrens sind mit Rücksicht darauf, daß die Beklagten ihre Revision zurückgenommen haben, und unter Einbeziehung der Kostenentscheidung des Beschlusses vom 29. März 1983 gegeneinander aufzuheben, weil die Klägerin mit ihrem Revisionsantrag, weitere 24.704,70 DM zuzuerkennen, nur in Höhe von 9.279,66 DM durchgedrungen ist.

Merz
Henkel
Fuchs
Dr. Lang
Winter