Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1979, Az.: VIII ZR 30/79
Umfang der Haftung eines persönlich haftenden Gesellschafters; Anforderungen an die Auslegung der Haftungserklärung eines Gesellschafters; Voraussetzungen für die Haftung aus einer Bürgschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.12.1979
- Aktenzeichen
- VIII ZR 30/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12677
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 04.10.1978
- LG Bielefeld
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1980, 632-633 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1981, 45-46 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 1098-1099 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma Etablissements L. et Cie Manufacture de meubles mobiler de cuisine S.A., Rue
de F., A./Frankreich,
vertreten durch ihren Präsident-Generaldirektor Jean L.
Prozessgegner
1. Offene Handelsgesellschaft in Firma R. & Ri., Möbelvertretungen, persönlich haftende Gesellschafter: Kaufmann Eckhard R., S., in St. und Polsterer- und Dekorateurmeister Gerhard Ri. B.weg ... in Bi.
2. Kaufmann Eckhard R., S. in S.
3. Polsterer- und Dekorateurmeister Gerhard Ri., B.weg ... in Bi.
Sonstige Beteiligte
Steuerberater Wilhelm St. als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma idm-Interessengemeinschaft der Möbelkaufleute eGmbH, O. Straße ... in Bie. (Q.)
Amtlicher Leitsatz
Zur Auslegung einer vom Abnehmer des Käufers übernommenen Teilbürgschaft für dessen Kaufpreisschuld.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Hoffmann, Merz und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Oktober 1978 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 19. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin - eine Aktiengesellschaft französischen Rechts - nimmt die Erstbeklagte als Bürgin und den Zweit- und den Drittbeklagten als deren persönlich haftende Gesellschafter in Anspruch.
Seit 1972 vertrieb die Klägerin die von ihr hergestellten Möbel in der Bundesrepublik Deutschland über die Firma i.-Interessengemeinschaft der Möbelkaufleute eingetragene Genossenschaft mbH (im folgenden: Genossenschaft). Diese lieferte die Möbel namens ihrer Genossen unmittelbar an deren Kunden aus und zog auch die Kaufpreiszahlungen ein, die sie den vorher damit belasteten Konten der Genossen dann gutschrieb. An diesem ab April 1974 in den Modalitäten etwas abgeänderten Vertriebssystem nahm auch die Erstbeklagte teil, ohne selbst Genossin zu sein. Nur die Zweit- und Drittbeklagten (der Zweitbeklagte als Vorstandsmitglied) gehörten der Genossenschaft an, ohne aber ihrerseits Waren von der Genossenschaft zu beziehen.
Nach Zahlungsschwierigkeiten der Genossenschaft schloß diese am 6. Juli 1973 mit der Klägerin einen Vertragshändlervertrag ab, der u.a. einen verlängerten Eigentumsvorbehalt zugunsten der Klägerin enthielt. Am selben Tage übergaben der Zweitbeklagte und ein weiteres Vorstandsmitglied der Genossenschaft der Klägerin sieben gleichlautende "Haftungserklärungen". Sechs davon waren von Genossen unterzeichnet, die siebente wies unter dem Text den Firmenstempel der Erstbeklagten auf, in den der Zweit- und der Drittbeklagte ihre Unterschrift gesetzt hatten. Die Haftungserklärungen lauten:
"Haftungserklärung
Die Firma ... (Klägerin) verkauft ihre Erzeugnisse an die Firma ... (Genossenschaft), deren Genösse ich bin.
Ich stehe der Firma ... (Klägerin) in dem Umfange für ihre Forderungen gegen die Firma ... (Genossenschaft) aus Lieferungen von der Ware der Firma ... (Klägerin) ein, wie die Firma ... (Genossenschaft) in meinem Auftrage und auf meine Rechnung diese Ware der Firma ... (Klägerin) vertreibt. Diese Haftungserklärung gilt nur im Zusammenhang mit dein Vertragshändlervertrag, der zwischen den Firmen ... (Klägerin) und der ... (Genossenschaft) abgeschlossen wurde".
Zuvor hatten die Genossenschaft und die Klägerin über deren Verlangen nach zusätzlicher Sicherung über den verlängerten Eigentumsvorbehalt hinaus verhandelt. In einer Besprechung am 30, Mai 1973 hatte die Klägerin bereits eine Bürgschaft gefordert. Der weitere Inhalt der Besprechung ist zwischen den Parteien streitig. Die im Entwurf schon vorliegende Haftungserklärung wurde einige Zeit danach in ihrem endgültigen, oben wiedergegebenen Wortlaut zwischen den anwaltlichen Vertretern der Klägerin und der Genossenschaft telefonisch abgesprochen.
Am 6. November 1974 wurde auf Antrag der Klägerin das Konkursverfahren über das Vermögen der Genossenschaft eröffnet. Zur Konkurstabelle sind 520,376,64 DM Forderungen der Klägerin festgestellt. Ihren tatsächlichen Forderungsbestand beziffert die Klägerin jedoch mit 969.205,11 DM.
Mit der Klage hat die Klägerin aufgrund der von ihr als Bürgschaft angesehenen Haftungserklärung von der Erstbeklagten 1/7 des oben genannten Betrages, also 138.457,87 DM nebst 14,45 % Zinsen seit dem 23. September 1974 gefordert und den Zweit- und den Drittbeklagten als persönlich haftende Gesellschafter auf denselben Betrag in Anspruch genommen. Die Beklagten haben ihren Klagabweisungsantrag darauf gestützt, daß die Haftungserklärung nur eine Garantie für die Kaufpreiszahlung durch die Endabnehmer enthalte und daß nicht die Erstbeklagte, sondern die Zweit- und Drittbeklagten aus dieser Garantie verpflichtet seien; ferner haben sie die Forderungen der Klägerin und die behauptete Höhe der Umsätze aus den Weiterverkäufen der Erstbeklagten bestritten.
Nach Erlaß eines Teilanerkenntnisurteils gegen den Zweit- und den Drittbeklagten über 3.955,13 DM nebst 15 % Zinsen seit dem 23. September 1974 hat das Landgericht im Schlußurteil auch der restlichen Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie mit dem das Anerkenntnisurteil übersteigenden Teil abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Schlußurteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
1.
Das Berufungsgericht rechnet die "Haftungserklärung" vom 6. Juli 1973 nicht - wie die Beklagten meinen - dem Zweit- und dem Drittbeklagten als Einzelpersonen zu, sondern der Erstbeklagten. Gegen diese von der Klägerin als ihr günstig nicht bekämpfte Auslegung der Erklärung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
2.
Den Inhalt der Haftungserklärung sieht das Berufungsgericht vor allem wegen der an § 765 BGB angelehnten Formulierung als Bürgschaft für die Erfüllung von Forderungen der Klägerin gegenüber der Genossenschaft an. Für die von den Beklagten geltend gemachte Auslegung als Garantieerklärung für den Eingang der Endabnehmerzahlungen bei der Genossenschaft ergebe der Wortlaut der Urkunde keinen Anhalt. Auch diese von der Klägerin nicht angegriffenen Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
II.
1.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Bürgschaft beschränkt auf Kaufpreisforderungen der Klägerin für solche Möbel, die die Erstbeklagte von der Genossenschaft bezogen hat. Nach der Haftungserklärung stehe die Erstbeklagte nämlich für Forderungen aus Warenlieferungen an die Genossenschaft nur in dem Umfange ein, wie die Genossenschaft diese Ware im Auftrag und auf Rechnung der Erstbeklagten vertreibe. Damit werde gesagt, daß die Bürgschaft nur die Kaufpreisforderung der Klägerin für gerade die Waren betreffe, die der einzelne Bürge umsetze. Zu weit gehe die Ansicht der Klägerin, daß die Erstbeklagte in Höhe des Gesamtumsatzes mit den von der Klägerin gelieferten Waren hafte. Diese Auffassung höhle die Beschränkung der Haftung auf Umsätze mit von der Klägerin gelieferten Waren weitgehend aus, weil bei steigendem Umsatz jeder Bürge nach gewisser Zeit für die gesamten Kaufpreisforderungen voll einstehen müsse. Im übrigen wäre, solange noch nicht jeder Bürge für die gesamten Forderungen hafte, ungeklärt, welcher Teil der Forderungen jeweils durch die einzelnen Bürgschaften der Genossen gesichert sei. Dagegen werde bei der Auslegung des Berufungsgerichts die Klägerin - wirtschaftlich sinnvoll - so gestellt, als hätten die Genossen direkt bei ihr gekauft, während diesen die Vorteile gemeinsamen Einkaufs erhalten blieben. Im Ergebnis sei der Anspruch der Klägerin allerdings unbegründet. Sie mache Bürgschaftsforderungen nur für Lieferungen aus der Zeit vom 28. September 1973 bis zum 13. Mai 1974 geltend, habe aber nicht im einzelnen dargetan, welche von der Erstbeklagten umgesetzten Möbel aus welcher Lieferung der Klägerin in dem obengenannten Zeitraum stammten. Würde die Erstbeklagte dennoch verurteilt, bliebe offen, welche Forderungen der Klägerin gegen die Genossenschaft ganz oder teilweise gemäß § 774 I BGB auf sie übergingen. Auch würde den Beklagten der Einwand abgeschnitten, daß die geltend gemachte Forderung der Klägerin bereits durch Zahlung oder durch Verrechnung mit unstreitig von der Genossenschaft zurückgegebenen Möbeln erloschen sei. Insgesamt habe die Klägerin damit die für die Bürgschaft maßgebenden Hauptforderungen nicht schlüssig dargelegt.
a)
Nicht zu beanstanden ist allerdings, wenn das Oberlandesgericht die Haftung der Bürgen mit ihrem Gesamtumsatz ablehnt. Daß eine derartige, nach Ablauf einer gewissen Zeit die gesamten Forderungen der Klägerin sichernde Haftung jedes einzelnen Bürgen nicht gewollt war und auch nicht dem Interesse beider Parteien entsprach, durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß aus den mindestens auch über eine Haftungsbeschränkung der Bürgen geführten Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Genossenschaft sowie aus dem Wortlaut der Bürgschaftserklärung entnehmen. Das Berufungsgericht hätte aber beachten müssen, daß bei seiner Auslegung die Interessen der Klägerin offensichtlich nicht angemessen berücksichtigt werden.
aa)
Müßte die Klägerin - wie das Berufungsgericht meint - für jedes von der Erstbeklagten umgesetzte Möbelstück die nach dem 28. September 1973 an die Genossenschaft erfolgte Lieferung nachweisen, wären ihre Forderungen von vornherein nur ungenügend gesichert gewesen. Zwar wäre die Registrierung des Vertriebsweges aller Möbelstücke nicht unmöglich. Die Klägerin war dazu aber auf die korrekte und vollständige Buch- und Rechnungsführung der Genossenschaft angewiesen. Daß sie darauf nicht vertrauen konnte, zeigt der unstreitig unaufklärbare Verlust von mehreren hunderttausend DM bei der Genossenschaft eingegangener Zahlungen. Unrichtige Buchungen hätten aber zum Verlust des Bürgschaftsanspruchs geführt, wenn die Klägerin infolgedessen die Voraussetzungen dafür nicht mehr eindeutig hätte darlegen können.
Soweit sich die Genossenschaft wegen Schlechterfüllung einer ggf. von ihr übernommenen Pflicht zur Sicherung der Identitätsfeststellung schadensersatzpflichtig gemacht hätte, würde sich die Bürgschaft jedenfalls nicht ohne weiteres auf diese Verpflichtung als Hauptschuld erstrecken, die Klägerin also in ihrer Absicherung mindestens gefährdet sein.
bb)
Die diese mangelnde Sicherung in Kauf nehmende Auslegung war nach dem Inhalt der Bürgschaftserklärung nicht zwingend geboten. Der Wortlaut der Erklärung (Haftung "in dem Umfange, in dem ... die Genossenschaft in meinem Auftrag und auf meine Rechnung diese Ware vertreibt") läßt auch eine Deutung zu, die die Haftung des Bürgen der Höhe nach zwar grundsätzlich an den Wert der von ihm bezogenen Möbel aus bestimmten Lieferungen der Klägerin knüpft, es aber für den Beweis der durch die Bürgschaft gesicherten Hauptschuld genügen läßt, wenn die Klägerin die Übereinstimmung zwischen ihrer Lieferung und der vom Bürgen bezogenen Ware nach Stückzahl und gattungsmäßiger Artikelbezeichnung darlegt, während dem Bürgen der Nachweis überlassen bleibt, daß bestimmte von ihm bezogene Möbel aus früheren, von der Klägerin nicht geltend gemachten Lieferungen stammen.
cc)
Diese die Darlegung durch die Klägerin erleichternde Auslegung drängt sich angesichts der besonderen Umstände dieses Falles als von den Parteien gewollt auf. Wirtschaftlicher Sinn der von den Genossen übernommenen Bürgschaft war nicht die Sicherung von Rechten an einzelnen Möbelstücken, sondern einerseits das Interesse der Klägerin an der Bezahlung ihrer Lieferungen, andererseits die den Bürgen zugestandene Haftungsbegrenzung auf den Wert der von ihnen bezogenen Möbel. Das Interesse der Klägerin konnte - wie aus den Ausführungen oben zu aa) folgt - praktisch nur bei Erleichterung ihrer Darlegungslast gewahrt werden. Zwar muß grundsätzlich der Bürgschaftsgläubiger das Bestehen der der Bürgschaft zugrunde liegenden Hauptforderung beweisen. Es ist aber nicht ausgeschlossen, daß die Parteien eines Bürgschaftsvertrages eine Änderung oder Modifizierung dieser Darlegungs- oder Beweislast für den Einzelfall vereinbaren, um dem Sicherungsinteresse des Bürgschaftsgläubigers durch eine Vereinfachung seiner Darlegungslast Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 1979 - VIII ZR 157/78 = BGHZ 74, 244, 247 f).
Das Gegeninteresse der Bürgen wird dadurch nicht sachwidrig oder unzumutbar beeinträchtigt. Die ganz ungewöhnliche Formulierung der Bürgschaftserklärung vom 6. Juli 1973 hatte zur Folge, daß Entstehung und Umfang der Bürgschaftsschuld nicht schon durch die Entstehung der Forderung gegen die Genossenschaft, sondern erst durch eine Handlung des Bürgen - den Bezug der Möbel von der Genossenschaft - festgelegt wurden. Der Bürge stand also den Vorgängen, die zur Begründung seiner Haftung führten, wesentlich näher als die Klägerin. Das gilt in besonderem Maße für die Erstbeklagte, deren einer Gesellschafter (der Zweitbeklagte) Vorstandsmitglied der Genossenschaft war und damit besonders einfachen Zugang zu deren Geschäftsunterlagen sowie Einfluß auf das geschäftliche Verhalten hatte. Auch die übrigen Bürgen konnten sich als Genossen den notwendigen Einblick in die Unterlagen verschaffen. Dann aber rechtfertigt sich möglicherweise die Annahme, die Klägerin habe nach der Bürgschaftsvereinbarung nur darlegen und beweisen sollen, daß sie in genau bezeichneten Lieferungen noch unbezahlte Möbel an die Genossenschaft geliefert und der in Anspruch genommene Bürge anschließend Waren gleicher Art in bestimmter Menge bezogen habe, während der Bürge ggf. habe beweisen müssen, daß einzelne Möbelstücke aus Lieferungen stammten, die die Klägerin ihrer Bürgschaftsforderung nicht zugrunde gelegt habe.
b)
Die vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Erörterung der Darlegungslast für entscheidend erachteten Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Klage greifen gegenüber der oben erörterten möglichen Auslegung nicht durch.
aa)
Als Hauptforderungen gegen die Genossenschaft hat die Klägerin diejenigen aus den Rechnungen vom 28. September 1973 bis 13. Mai 1974 geltend gemacht. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Forderungen zu Unrecht nur aus diesem Zeitraum berücksichtigt, geht fehl. In ihrem Schriftsatz vom 10. September 1976 - GA Bd. I Bl. 223 - hat die Klägerin ihre Forderungen, für die sie die Bürgschaft in Anspruch nimmt, eindeutig auf den genannten Zeitraum begrenzt. Daran ändert auch nichts die Bezugnahme ihres Prozeßbevollmächtigten auf alle nach dem 6. Juli 1973 erstellten Rechnungen im letzten Verhandlungstermin der Berufungsinstanz. Im übrigen hat die Klägerin dem Berufungsgericht auch nur Rechnungen vom 28. September 1973 bis 13. Mai 1974 vorgelegt.
Der für die Haftung der Erstbeklagten maßgebende Anteil der durch diese Rechnungen belegten Forderungen der Klägerin läßt sich durch den Vergleich mit den in der darauf folgenden Zeit erfolgten Lieferungen an die Erstbeklagte, die anhand der Rechnungen unschwer zu ermitteln sind, feststellen.
bb)
Daß auch auf die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen noch Leistungen erbracht worden sind, haben die Beklagten - nach anfänglich behaupteten Zahlungen - nicht mehr geltend gemacht, nachdem die Klägerin auf den Zahlungseinwand hin ihre Rechnungen vorgelegt und dazu behauptet hatte, sie seien sämtlich unbezahlt geblieben. Zweifel am Bestand der Hauptforderungen gegen die Genossenschaft bestehen insoweit nicht.
cc)
Die Bestimmung der Bürgschaftsschuld und die Verteidigungsmöglichkeit der Beklagten werden auch durch die unstreitige Rücknahme einer größeren Menge Möbel durch die Klägerin nicht beeinträchtigt. Die Bürgenhaftung entsteht und bemißt sich nach dem Bezug bestimmter Möbel, die also nicht identisch mit den zurückgegebenen sein können. Soweit die zurückgegebenen Möbel auf Forderungen verrechnet worden sind, die aus ihrer früheren Lieferung entstanden waren, kann es der Sache nach keine Überschneidungen mit den der Bürgenhaftung zugrunde gelegten geben.
In Betracht kommt allenfalls, daß die Genossenschaft und die Klägerin die zurückgegebenen Möbel (auch) auf Forderungen verrechnet haben, die die Grundlage für die Bürgenhaftung bilden. Diesen Umstand hätte auch nach der oben zu 2 a) erörterten Auslegung nicht die Beklagte darzulegen. Vielmehr müßte die Klägerin entsprechend der allgemeinen für Bürgschaftsforderungen geltenden Regelung nachweisen, daß die von ihr geltend gemachten Hauptforderungen nicht durch die als Erfüllungsersatz anzusehende Möbelrücknahme erloschen sind.
dd)
Die Befürchtung des Berufungsgerichts, der (Teil-) Übergang von Forderungen auf die Bürgen nach § 774 BGB lasse sich nicht feststellen, ist nicht berechtigt. Durch den Vergleich zwischen den Rechnungen der Klägerin und denen der Genossenschaft an die Erstbeklagte läßt sich unter Heranziehung der §§ 366, 769 BGB bestimmen, in welcher Höhe eine Forderung auf einen Bürgen übergeht. Infolgedessen kann es auch im Konkurs der Genossenschaft die vom Berufungsgericht erwarteten Unklarheiten nicht geben.
3.
Da das Berufungsgericht die oben zu II 2 erörterten Umstände in seine Erwägungen nicht einbezogen hat, leidet das angefochtene Urteil an einem Auslegungsfehler, der zur Aufhebung nötigt. Denn es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht bei Beachtung dieser Gesichtspunkte zu einer anderen Auslegung gelangt wäre.
III.
1.
An einer eigenen Sachentscheidung (§ 565 Abs. 3 ZPO) ist der Senat gehindert, weil er bei der Auslegung einer Individualvereinbarung grundsätzlich nur Auslegungsfehler feststellen, nicht aber die Auslegung selbst vornehmen kann. Die Sache mußte daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
2.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird - was vom bisherigen Standpunkt des Berufungsgerichts aus konsequent unterblieben ist - der Umfang der Bürgenhaftung aus dem Vergleich der Rechnungen der Klägerin mit denen der Genossenschaft im einzelnen noch festzustellen sein. Dabei wird zu beachten sein, daß nach dem normalen Geschäftsablauf die Bürgen Möbel erst einige Zeit nach der Lieferung der Klägerin beziehen konnten, mithin also auch Rechnungen der Genossenschaft an die Erstbeklagten nach dem 13. Mai 1974 in die Abrechnung einbezogen werden müssen.
Im übrigen wird zu klären sein, ob im Hinblick auf § 82 Abs. 1 VerglO die in der letzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz aufgestellte Behauptung zutrifft, über das Vermögen der Erstbeklagten sei ein gerichtliches Vergleichsverfahren durchgeführt worden.
IV.
Bei der Zurückverweisung der Sache hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren war dem Berufungsgericht zu übertragen, weil der endgültige Erfolg der Revision vom Ergebnis der weiteren Verhandlung in der Berufungsinstanz abhängt.
Claßen
Hoffmann
Merz
Dr. Brunotte