Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.02.1983, Az.: 4 StR 716/82

Trunkenheit im Verkehr als Dauerstraftat; Aufspaltung einer Trunkenheit im Verkehr in zwei Tatteile bei Unterbrechung der Fahrt durch einen Unfall mit nachfolgender Unfallflucht; Charakter der Einheitlichkeit einer Handlung; Strafmilderung bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit auf Grund starken Alkoholkonsums; Ausnahme bestimmter Arten von Kraftfahrzeugen bei Entziehung der Fahrerlaubnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.02.1983
Aktenzeichen
4 StR 716/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11141
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 28.09.1982

Fundstellen

  • NJW 1983, 1744-1745 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1983, 279-280

Verfahrensgegenstand

Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs u.a.

Prozessführer

Mechaniker Günter Karl H. aus S., geboren am ... 1952 in T.

Amtlicher Leitsatz

Es ist nicht zulässig, von der Entziehung der Fahrerlaubnis bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen auszunehmen.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. Februar 1983,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. September 1982

  1. 1.

    im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr entfällt und

  2. 2.

    im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Tatbestand

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50 DM und wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; aus den Einzelstrafen hat es gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten gebildet. Außerdem hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen,

"von der Entziehung der Fahrerlaubnis jedoch Arten von Kraftfahrzeugen, für deren Führung die Fahrerlaubnis der Klasse IV erforderlich ist, ausgenommen".

2

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

Entscheidungsgründe

3

I.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB) in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB) läßt im Schuldspruch einen Rechtsfehler nicht erkennen. Mit Recht wendet sich der Beschwerdeführer jedoch dagegen, daß die Strafkammer ihn außerdem der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) schuldig befunden hat.

4

Bei der Trunkenheit im Verkehr handelt es sich um eine Dauerstraftat, die mit dem Antritt der Fahrt in fahruntüchtigem Zustand beginnt und erst endet, wenn der Täter mit dem Weiterfahren endgültig aufhört. Wie der Senat schon mehrfach entschieden hat (vgl. BGH VRS 48, 354;  49, 185), wird die Trunkenheitsfahrt auch nicht dadurch in zwei rechtlich selbständige Tatteile aufgespalten, daß der Täter sich unterwegs vor einer Kontrolle entschließt, die polizeiliche Weisung zum Anhalten nicht zu befolgen, sondern weiterzufahren, um den kontrollierenden Beamten zu entkommen und für sein bisheriges Verhalten nicht zur Verantwortung gezogen zu werden. Dieser Sachverhalt ist anders zu beurteilen als derjenige, bei dem die Trunkenheitsfahrt unterbrochen wird durch einen Unfall mit nachfolgender Unfallflucht (BGH VRS 48, 354; Hürxthal DRiZ 1974, 57 unter 3 c; vgl. auch Ruth, LK 10. Aufl., § 316 StGB Rdn. 129). Daß die zunächst begonnene Dauerstraftat nach § 316 StGB mit dem Eintritt der Gefährdung in ein Vergehen nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGBübergeht, ändert am Charakter der Einheitlichkeit der Handlung nichts, vielmehr entfällt die eigenständige Bedeutung des Vergehens nach § 316 StGB, da es gegenüber der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB) subsidiär ist (vgl. BGHSt 23, 141, 147). Der Senat hat dementsprechend den Schuldspruch geändert. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe, da mit dem Wegfall der Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr auch die dafür festgesetzte Einzelstrafe entfällt.

5

II.

1.

Auch die für das Vergehen nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB in Tateinheit mit § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten kann nicht bestehenbleiben. Das Landgericht geht bei der Bemessung dieser Strafe davon aus, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt erheblich vermindert war, eine Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB lehnt es jedoch ab, weil der Angeklagte beim Alkoholgenuß gewußt habe, daß er noch mit dem Auto fahren werde. Es führt aus, er habe damit

"seinen Zustand in so hohem Maße selbst verschuldet und angesichts der Warnung durch die Polizeibeamten die Situation, die zu der Straftat führte, förmlich heraufbeschworen, so daß eine Strafmilderung gemäß den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht angemessen sei (UA 18)".

6

Hiergegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.

7

Es ist zwar nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer dem Alkoholgenuß und der dadurch bedingten erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Hinblick auf die Gefährdung des Straßenverkehrs eine strafmildernde Wirkung versagt hat. Rechtlich fehlerhaft ist jedoch, daß der Tatrichter auch die dem Angeklagten vor Fahrtantritt durch die Polizeibeamten erteilte Warnung zur Begründung dafür heranzieht, daß er seine Situation selbst verschuldet habe. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in der Gaststätte, in der er sich zuletzt aufhielt, ein Weinschorle getrunken (UA 3). Er muß also die alkoholischen Getränke, die zu dem Blutalkoholgehalt von mindestens 2,61 Promille und höchstens 2,81 Promille geführt haben, zum weit überwiegenden Teil schon vorher zu sich genommen haben. Das bedeutet, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten bereits erheblich vermindert war, als die Warnung durch die Polizeibeamten ausgesprochen wurde. Dies hat das Landgericht möglicherweise übersehen, der Warnung also ein ihr nicht zukommendes Gewicht beigemessen. Anlaß zu dieser Besorgnis gibt auch die an anderer Stelle im Rahmen der Strafzumessung gebrauchte Wendung, zu Lasten des Angeklagten sei

"seine Uneinsichtigkeit zu berücksichtigen, auf Grund der er die Warnung der Polizeibeamten, nicht mehr zu fahren, in den Wind schlug";

8

der Angeklagte habe hier "eine erhebliche kriminelle Energie beim Rechtsbruch gezeigt" (UA 19). Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich dieser Fehler auf die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

9

2.

Die Aufhebung des Strafausspruchs wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte erfaßt auch den Maßregelausspruch. Der neue Tatrichter wird darauf zu achten haben, daß es nach §§ 69, 69 a StGB nicht zulässig ist, von der Entziehung der Fahrerlaubnis bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen auszunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1982 - 3 StR 397/82 - m.w.N.). Lediglich bei Festsetzung der Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis können bestimmte Fahrzeugarten ausgenommen werden (§ 69 a Abs. 2 StGB). Das Verbot der Schlechterstellung steht einer Entziehung der Fahrerlaubnis und der Anordnung einer Sperre, von der Fahrzeuge ausgenommen sind, für deren Führung die Fahrerlaubnis der Klasse IV erforderlich ist, auf Grund der neuen Hauptverhandlung nicht entgegen, da es sich bei der Formel des aufgehobenen Urteils insoweit um eine offensichtliche Unrichtigkeit handelt, die jederzeit hätte berichtigt werden können.

Hürxthal
Knoblich
Ruß
Engelhardt
Goydke