Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1960, Az.: I ZR 17/59
„Sportheim“
GEMA als Treuhänderin der Aufführungsrechte des Urhebers; Erlaubnis der GEMA als Voraussetzung für das Abspielen von Rahmenmusik und Zwischenmusik in einem von einem Sportverein bewirtschafteten Sportheim; Voraussetzungen der Schadensersatzpflicht und Unterlassungspflicht für die Hörbarmachung der im Hör- und Fernsehrundfunk gesendeten Musik; Auslegung des Begriffs der gewerbsmäßigen Verbreitung im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (LitUrhG); Zahlungsanspruch wegen Urheberrechtsverletzung aus ungerechtfertigter Bereicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.10.1960
- Aktenzeichen
- I ZR 17/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11453
- Entscheidungsname
- Sportheim
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 28.10.1958
- LG Berlin
Rechtsgrundlage
- § 11 Abs. 2 LitUrhG
Fundstellen
- BGHWarn 1960, 549
- MDR 1961, 28-29 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 121-122 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Wird urheberrechtlich geschützte Rahmen- und Zwischenmusik, die in Sportrundfunk- oder Fernsehsendungen eingeblendet ist, in einem von einem Sportverein bewirtschafteten Sportheim öffentlich hörbar gemacht, so bedarf es hierzu der Erlaubnis der GEMA als Treuhänderin der Aufführungsrechte des Urheber berechtigten.
Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Oktober 1960
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h. c. Wilde und
der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Dr. Weiß, Dr. Löscher und Pehle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird unter ihrer Zurückweisung im Übrigen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. Oktober 1958 im Kostenpunkt und hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung (Ziff. 1 des Urteilstenors), wie folgt, abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 81,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. September 1956 zu zahlen. Mit dem weitergehenden Zahlungsanspruch wird die Klägerin abgewiesen.
Die Kosten des ersten und des zweiten Rechtszuges werden der Klägerin zu 1/14 und dem Beklagten zu 13/14, die Kosten der Revision zu 1/28 der Klägerin und zu 27/28 dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt u.a, die musikalischen Aufführungsrechte und Senderechte in- und ausländischer Komponisten wahr, und zwar aufgrund von Verträgen, die sie mit den Komponisten, deren Verlegern oder ausländischen Gesellschaften zur Verwertung musikalischer Aufführungsrechte geschlossen hat. Sie hat den westdeutschen Sendern das Recht übertragen, die Werke ihres Gesamt-Repertoires zu senden, und zwar "zum ausschließlichen Zweck der nicht kommerziellen Sendung durch Rundfunk (Hörrundfunk, Fernsehrundfunk, Drahtfunk)" und mit dem Vorbehalt:
"Dieser Vertrag gewährt keinem Dritten das Recht, die Sendung der Rundfunkanstalt zu öffentlichen Aufführungen über Lautsprecher ... zu verwenden ...".
Der beklagte Sportverein, der rund 150 Mitglieder hat, betreibt am Rande von Ludwigshafen neben seinem Sportplatz ein "Sportheim", das er von seinem Mitglied R. und dessen Frau und Tochter bewirtschaften und in dem er Speisen, Getränke und Genußmittel verkaufen läßt. Konzessionsträger für die Schankwirtschaft ist der beklagte Sportverein, der bis zum 31. März 1956 auch Mitglied des Bezirksverbandes des Hotel- und Gaststättenverbandes war. Im Raum ist ein Rundfunkgerät, ein Fernsehgerät und ein - an die elektroakustische Lautsprecheranlage des Rundfunkgerätes anzuschließender - Plattenspieler mit etwa 30 Schallplatten aufgestellt.
Die Klägerin hat geltend gemacht, das Sportheim sei nicht nur den Mitgliedern des beklagten Vereins, sondern jedem zugänglich. So habe beispielsweise ihr Beauftragter P. am 12. September 1956 von 18.15 bis 19 Uhr das Sportheim ungehindert allein besucht und dort für 2,10 DM gegessen und getrunken. Mit den genannten Geräten sei ohne ihre Erlaubnis vor den Gästen Musik aufgeführt worden, die zu dem von ihr verwalteten Bestände urheberrechtlich geschützter Musik gehöre. Da es sich um öffentliche Aufführungen gehandelt habe und die Aufführungen gewerblichen Zwecken gedient hätten, sei der Beklagte verpflichtet, ihr Schadensersatz in doppelter Höhe ihrer Normaltarife zu leisten, und zwar
| a) | 80,- | DM | für die Aufführungen mittels Plattenspielers vom 1.1.1954 bis 31.10.1954, |
|---|---|---|---|
| b) | 80,- | DM | für die Aufführungen mittels Rundfunkgeräts vom 1.11.1954 bis 30.6.1956, |
| c) | 82,80 | DM | für die Aufführungen mittels Fernsehgeräts vom 1.10.1955 bis 30.6.1956. |
Außerdem könne sie den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Die Klägerin hat beantragt,
- 1.
den Beklagten zu verurteilen, an sie 242,80 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung (8.9.1956) zu zahlen;
- 2.
den Beklagten zu verurteilen, öffentliche Aufführungen des für sie geschützten Musikrepertoires ohne ihre Genehmigung bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen im Zusammenhang mit Fernseh- und Rundfunkdarbietungen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat erwidert, das Sportheim habe nur seinen Mitgliedern, deren Angehörigen und den Sportkameraden anderer Vereine offen gestanden, wenn auch eine Kontrolle nicht immer möglich gewesen sei. An den Wochentagen, an denen es nur abends zwei Stunden geöffnet gewesen sei, sei es von fünf bis zwanzig Personen, an den Sonntagen nach den Spielen von 40 bis 50 Personen besucht worden. Er habe mit dem Sportheim keine Gewinne erzielen wollen und tatsächlich mit Verlust gearbeitet. Niemand sei verpflichtet gewesen, etwas zu verzehren. Die Waren seien mit einem nur geringen Aufschlag zum Einkaufspreis zur Deckung der Unkosten verkauft worden. Es sei kein Bedienungsgeld erhoben worden. R. und seine Familie habe kein Entgelt erhalten. Der Klägerin geschützte Musik sei nicht aufgeführt worden. Im Übrigen könne er für die Aufführung von Rundfunkmusik den Vorzugstarif des Hotel- und Graststättenverbandes in Anspruch nehmen, der bei Kleinstbetrieben mit einem Umsatz von weniger als 15.000,- DM im Jahr nur 10,- DM jährlich betrage.
Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und ihre Klaganträge weiterverfolgt. Der Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt. Er hat sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und weiterhin geltend gemacht, mit dem Rundfunk- und dem Fernsehgerät seien nur Sportsendungen (Übertragungen, Berichte und Nachrichten) wiedergegeben worden. An der Rahmen- und Zwischenmusik dieser Sendungen sei niemand interessiert gewesen. Sie sei regelmäßig leiser gestellt worden. Der Vorstand habe angeordnet, daß Tanz- und Unterhaltungsmusik nicht gehört werden dürfe. Die Geräte, die hinter der Theke gestanden hätten, hätten nur von R. und seiner Frau bedient werden können. Der Plattenspieler habe nie funktioniert.
Das Kammergericht hat nach einer weiteren Beweisaufnahme dem Unterlassungsantrag in vollem Umfang, dem Zahlungsanspruch in Höhe von 162,80 DM nebst Zinsen stattgegeben. Die Revision ist zugunsten des Beklagten zugelassen worden.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf volle Klagabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch nur insoweit als begründet erachtet, als Schadensersatz in der doppelten Höhe der Normaltarife der Klägerin für Musikaufführungen mittels des Hör- und Fernsehrundfunkgerätes des Beklagten begehrt worden ist. Aufführungen mittels Plattenspielers hat das Berufungsgericht für den fraglichen Zeitraum nicht als erwiesen angesehen. Da das Unterlassungsgebot sich gleichfalls nur auf öffentliche Musikaufführungen durch Hör- und Fernsehrundfunkgeräte bezieht, bilden Gegenstand des Revisionsverfahrens nicht Musikaufführungen, die mit Hilfe eines Plattenspielers veranstaltet werden.
II.
Die Schadensersatz- und Unterlassungspflicht des Beklagten für die Hörbarmachung der im Hör- und Fernsehrundfunk gesendeten Musik hat das Berufungsgericht aus folgenden Erwägungen bejaht:
1.
Die Rundfunksendung sei zwar im Gegensatz zu der vom Reichsgericht vertretenen Auffassung nicht in den Begriff der gewerbsmäßigen Verbreitung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 LitUrhG einzuordnen, da sich der Verbreitungsbegriff nur auf die Verbreitung körperlicher Werkexemplare beschränke. Die Sendung sei jedoch eine der Verbreitung ähnliche Wiedergabeform, da sie es unzähligen Empfängern ermögliche, das Werk durch Hören zur Kenntnis zu nehmen. Die Sendebefugnis sei deshalb im Wege der Analogie ebenfalls als eine dem Urheber ausschließlich vorbehaltene Nutzungsbefugnis anzusehen. In dem Hörbarmachen der Sendung durch ein Empfangsgerät mit Lautsprecher aber sei eine - von dem Begriff der Sendung zu trennende - öffentliche Aufführung zu erblicken, sofern Zahl und Zusammensetzung der Hörerschaft die Öffentlichkeit begründe. Durch die öffentliche Wiedergabe durch Rundfunk gesendeter Musik werde auch dann in die von der Klägerin verwalteten Aufführungsrechte der Komponisten eingegriffen, wenn die Sendung die Wiedergabe einer bereits vor dem Mikrofon öffentlichen Musikaufführung zum Gegenstand habe; denn ihre öffentliche Hörbarmachung an einem anderen Ort durch Lautsprecher stelle einen neuen, selbständigen Akt der Wiedergabe dar, der von der öffentlichen Aufführung vor dem Mikrofon in gleicher Weise wie von dem Sendevorgang zu trennen sei. Für die Rechtslage sei auch belanglos, ob es sich um die Sendung von Schallträgeraufnahmen geschützter Musik handele, denn die öffentliche Wiedergabe der vom Rundfunk gesendeten sog. mechanischen Musik durch elektro-akustische Lautsprecher falle nicht unter die in § 22 a LitUrhG vorgesehene Erlaubnisfreiheit für öffentliche Darbietungen von auf Schallträgern festgelegter Musik (RGZ 153, 1; BGHZ 11, 135).
2.
Dieser rechtliche Ausgangspunkt der Beurteilung des Streitfalles durch das Berufungsgericht steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urt. des Senats vom 31. Mai 1960 - I ZR 87/58 - Künstlerlizenz bei öffentlicher Wiedergabe von Rundfunksendungen). Insoweit werden auch Angriffe von der Revision nicht erhoben. Die Revision macht gegenüber dem Unterlassungsbegehren nur geltend, das Berufungsgericht habe den Begriff der Öffentlichkeit im Sinne von § 1 LitUrhG verkannt und zu unrecht angenommen, daß die Wiedergabe der Musiksendungen gewerblichen Zwecken des Beklagten gedient habe. Auch müsse die Klägerin, da sie den Rundfunkanstalten die Verbindung von Sportsendungen mit geschützter Rahmen- und Zwischenmusik gestattet habe, es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hinnehmen, wenn diejenigen Hörer, die nur Sportberichte zu sehen und zu hören wünschten, auch die dazwischen eingeblendete Musik anhörten.
Das Kammergericht ist aufgrund einer Würdigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, daß mit dem in dem Sportheim des Beklagten aufgestellten Rundfunk- und Fernsehgerät lediglich Sportsendungen und die damit verbundene Rahmen- und Zwischenmusik gehört worden seien. Hierbei sei die Musik entgegen den Behauptungen des Beklagten nicht leiser gestellt worden. Gerade bei dieser Art von Musik sei aber nach der Lebenserfahrung anzunehmen, daß es sich überwiegend um moderne Tanz- und Unterhaltungsmusik gehandelt habe, für die Klägerin somit eine von der Beklagten nicht ausgeräumte tatsächliche Vermutung dafür streite, daß ihr als einziger deutscher Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte mit einem fast lückenlosen Repertoire an in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik an diesen Musikstücken die Aufführungsrechte zugestanden hätten. Auch diese Beurteilung läßt eine rechtsirrige Betrachtungsweise nicht erkennen und stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein (BGHZ 17, 376, 378[BGH 24.06.1955 - I ZR 178/53] - Betriebsfeier).
3.
Zur Frage der Öffentlichkeit hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß das Sportheim des Beklagten 60 Sitzplätze habe und am Sonntag von zahlreichen Personen - der Beklagte nenne selbst 40 bis 50 - besucht worden sei. Hierbei habe es sich nicht nur um Mitglieder des beklagten Vereins, sondern auch um deren Angehörige und um Mitglieder anderer Vereine gehandelt. Da bei starkem Andrang, insbesondere an Sonntagen, mit Spielveranstaltungen auf dem Sportplatz des Beklagten eine Kontrolle nicht mehr möglich gewesen sei, hätten auch gänzlich fremde Zuschauer Eintritt gefunden. Unter diesen Umständen könne nicht angenommen werden, daß die bei den Musikdarbietungen Anwesenden durch wechselseitige persönliche Beziehungen einen in sich geschlossenen, nach außen individuell abgegrenzten Personenkreis gebildet hätten, was Voraussetzung für die Annahme eines nichtöffentlichen Charakters der Veranstaltung sei.
Auch die gegen diese Darlegungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Ob im Einzelfall eine auf persönlicher Verbundenheit beruhende Gemeinschaft des Hörerkreises besteht, ist im wesentlichen Tatfrage (BGHZ 17, 376, 380[BGH 24.06.1955 - I ZR 178/53] - Betriebsfeier). Zu Unrecht meint die Revision, das erforderliche persönliche Band sei allein schon durch das sportliche Interesse geschaffen, das die Teilnehmer der Veranstaltung zum gemeinsamen Abhören der Sportnachrichten zusammengeführt habe. Dieser Angriff verkennt, daß gleichgerichtete Interessen der Zuhörer allein nicht ausreichen, der Veranstaltung von Musikdarbietungen vor einem größeren Hörerkreis privaten Charakter zu verleihen (BGHZ 17, 376, 380) [BGH 24.06.1955 - I ZR 178/53]; ganz abgesehen davon, daß im Streitfall durchaus fraglich sein kann, ob alle in Betracht kommenden Hörer das Sportheim des Beklagten lediglich wegen ihres Interesses an der Wiedergabe der Sportberichte aufsuchten. Auch fehlt es nach den auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts an der weiteren Voraussetzung für die Annahme einer privaten Veranstaltung, nämlich einem in sich geschlossenen, nach außen individuell abgegrenzten Hörerkreis, da die fraglichen Sendungen nicht nur von Mitgliedern des Beklagten, sondern auch von Mitgliedern anderer Sportvereine und deren Angehörigen sowie gänzlich Fremden angehört worden sind (vgl. BGH NJW 1956, 1553 [BGH 19.06.1956 - I ZR 104/54] - Tanzkurse).
4.
Die Revision kann aber auch keinen Erfolg haben, soweit sie sich auf § 27 Abs. 1 Satz 1 LitUrhG beruft, wonach eintrittsfreie öffentliche Musikaufführungen auch ohne Einwilligung des Berechtigten zulässig sind, wenn sie keinem gewerblichen Zweck dienen. Das Berufungsgericht hat seine Feststellung, daß die fraglichen Musikdarbietungen gewerbliche Zwecke des Beklagten gefördert hätten, auf folgende tatsächliche Umstände gestützt. Der Beklagte, Inhaber einer Schankstättenerlaubnis, der bis 31. März 1956 Mitglied des Bezirksverbandes des Hotel- und Gaststättenverbandes war, habe in seinem von R. bewirtschafteten Sportheim Speisen, Getränke und Genußmittel verkaufen lassen, und zwar im Jahre 1954 für 27.477,- DM, im Jahre 1955 für 25.142,- DM und im Jahre 1956 für 19.002,99 DM. Dieser nicht unerhebliche Warenumsatz sei durch die Musikdarbietungen gefördert worden. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, daß Tanz- und Unterhaltungsmusik bei Zusammenkünften von Sportfreunden, insbesondere nach Spielveranstaltungen einen besonderen Anreiz biete, überhaupt das Sportheim aufzusuchen, länger zu bleiben und mehr zu verzehren als sonst. Da es zur Annahme eines gewerblichen Zweckes genüge, daß die Musikdarbietungen den Warenumsatz und damit die Einnahmen objektiv förderten, sei es unerheblich, daß der beklagte Verein, weil er nach seiner Satzung nur gemeinnützige Ziele verfolge, keinen Gewinn angestrebt habe und die Verdienstspanne beim Verkauf der Waren so niedrig bemessen sei, daß hiermit die Unkosten nicht voll gedeckt und in den fraglichen Jahren Verluste eingetreten seien.
Auch diese Darlegungen sind frei von Rechtsirrtum. Die Absicht einer Gewinnerzielung ist nicht maßgebend für die Beurteilung, ob mit den Musikaufführungen ein gewerblicher Zweck verfolgt wird. Es genügt vielmehr, daß die Musikaufführungen objektiv auch einem gewerblichen Zweck dienen, der hinter den weiteren Zwecken nicht als völlig nebensächlich zurücktritt (BGHZ 17, 376, 382[BGH 24.06.1955 - I ZR 178/53]; RGSt 43, 139). Insoweit werden auch Beanstandungen von der Revision nicht erhoben. Die Revision bemängelt jedoch, das Berufungsgericht habe Übersehen, daß im Streitfall die Anwesenden nur durch das Abhören der Sportnachrichten, nicht dagegen durch die eingeblendete Rahmen- und Zwischenmusik zum Verweilen in dem Sportheim veranlaßt worden seien. Dieser Angriff richtet sich in Wahrheit gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht hat sich mit der Behauptung des Beklagten, den Besuchern des Sportheims sei es nicht auf die Musik, sondern nur auf die Sportnachrichten angekommen, ausdrücklich auseinandergesetzt und hierzu festgestellt, daß neben den Sportnachrichten auch die Musikdarbietungen gewerblichen Zwecken des Beklagten gedient hätten. Diese Feststellung verstößt weder gegen die Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze. Da diese Feststellung verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist, ist sie für das Revisionsgericht bindend. Es bedarf deshalb keiner Stellungnahme zu der Frage, ob die öffentliche Hörbarmachung von Rundfunk- oder Fernsehmusiksendungen überhaupt in den Anwendungsbereich des § 27 Abs. 1 Satz 1 LitUrhG fällt (vgl. hierzu BGHZ 11, 135, 149 ff[BGH 06.11.1953 - I ZR 97/52] - Plattenspieler).
Handelt es sich somit nach den unangreifbaren tatsächlichen Feststellungen des Kammergerichts bei den strittigen Musikdarbietungen um öffentliche, gewerblichen Zwecken dienende Aufführungen geschützter Musik, so ist es rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht hierin eine Verletzung der urheberrechtlichen Aufführungsbefugnisse der Klägerin erblickt hat. Der Einwand der Revision, die Klägerin, die die Einblendung von geschützter Musik in Sportsendungen dulde, müsse es nach Treu und Glauben auch hinnehmen, daß diejenigen Hörer, die nur Sportdarbietungen zu sehen und zu hören wünschten, auch die dazwischen geschaltete Musik anhörten, verkennt, daß die Klägerin eine solche Nutzung der von ihr gestatteten Musiksendungen nicht etwa schlechthin untersagen will, sondern die Gestattung der öffentlichen Hörbarmachung dieser Musiksendungen durch den Beklagten lediglich von der Zahlung der von ihr für solche Musikaufführungen festgelegten Normaltarife abhängig macht. Hierzu aber ist die Klägerin, wie dargelegt, nach der urheberrechtlichen Rechtslage berechtigt. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kann in der Geltendmachung dieser Urheberrechtsgebühren nicht erblickt werden. Wenn die Einblendung von Rahmen- und Zwischenmusik in Sportsendungen eine Belastung mit Urheberrechtsgebühren für den Veranstalter solcher offen lichen Darbietungen mit sich bringt, so ist dies nicht die Folge eines, etwa gegen Treu und Glauben verstoßenden Verhaltens der Klägerin, sondern der Art der Programmgestaltung durch die Sendeanstalten.
Da der Beklagte für sich in Anspruch nimmt, auch künftig die fraglichen Musikdarbietungen durch Rund- und Fernsehfunkgerät ohne die Genehmigung der Klägerin öffentlich zu Gehör zu bringen, eine Wiederholungsgefahr somit gegeben ist, hat das Berufungsgericht zu Recht dem Unterlassungsantrag in vollem Umfang stattgegeben.
5.
Dagegen halten die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht ein Verschulden und damit eine Schadensersatzpflicht des Beklagten bejaht, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es ist zwar richtig, daß die Rechtsprechung des Reichsgerichts, wonach öffentliche Wiedergaben von Rundfunkmusik erlaubnisfrei waren, im Schrifttum überwiegend abgelehnt worden ist und der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 6. November 1953 (BGHZ 11, 135) Bedenken geäußert hat, ob dieser Rechtsprechung gefolgt werden kann. Es trifft auch zu, daß sich die Vereinigung der Musikveranstalter e.V. bereits 1954 bereitgefunden hat, mit der Klägerin eine Vereinbarung über die Tarife für die öffentliche Wiedergabe von Rundfunksendungen zu schließen (vgl. Bundesanzeiger vom 9. September 1954 S. 10). Da aber die Vereinigung der Musikveranstalter sich zu dieser Vereinbarung nur unter ausdrücklicher Wahrung ihres Rechtsstandpunktes, wonach für solche Musikdarbietungen nach der Gesetzeslage keine Erlaubnis der Urheberberechtigten einzuholen ist, bereitgefunden hat, kann gegenüber dem Vorstand des beklagten Sportvereins kein Vorwurf daraus hergeleitet werden, daß er sich in dieser umstrittenen Frage auf den Boden der vom Reichsgericht vertretenen Auffassung stellte, solange nicht eine abweichende höchstrichterliche Entscheidung vorlag. Hierbei ist unerheblich, ob dem Vorstand des Beklagten Überhaupt die Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Lautsprecherwiedergabe von Rundfunksendungen bekannt war, wie auch für die Verschuldensfrage ohne Belang ist, daß der Beklagte sich erst in seinem letzten beim Berufungsgericht eingereichten Schriftsatz auf die grundsätzliche Erlaubnisfreiheit von Rundfunklautsprecherwiedergaben berufen hat, Denn entscheidend für die Frage, ob den Vorstand des Beklagten ein Schuldvorwurf trifft, ist allein, ober auch im Falle einer sorgfältigen Prüfung der Rechtslage ohne Fahrlässigkeit davon ausgehen durfte, er bedürfe für die öffentliche Hörbarmachung der fraglichen Musiksendungen keiner Erlaubnis der Klägerin. Dies ist aber angesichts der Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahre 1932 (RGZ 136, 377), der bislang keine abweichende höchstrichterliche Entscheidung entgegenstand, zu bejahen. Selbst wenn somit der Vorstand des Beklagten, wie die Klägerin geltend macht, die Sack- und Rechtslage nicht mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt geprüft haben sollte, könnte hieraus ein Schadensersatzanspruch nicht hergeleitet werden, weil eine etwaige Nachlässigkeit in der Nachprüfung nicht als ursächlich für das in die Rechte der Klägerin eingreifende Verhalten des Beklagten angesehen werden kann.
Dagegen ist der geltend gemachte Zahlungsanspruch in der einfachen Höhe der Normaltarife der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung begründet (BGH vom 8. Januar 1960, I ZR 128/58 - Tanzstundenabschlußbälle). Hierbei kann dahinstehen, ob die Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen für einen lange zurückliegenden Zeitraum gegen Treu und Glauben verstoßen kann, falls sich aus einer Änderung der Rechtsprechung Eingriffe in fremde Ausschließlichkeitsrechte ergeben (vgl. Urt. des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 1955, 17 O 197/54, S. 20 ff), denn im Streitfall fallen die unerlaubten Musikdarbietungen in einen Zeitraum, der nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. November 1953 und nach dem Abschluß der Vereinbarung zwischen der Vereinigung der Musikveranstalter e.V. und der Klägerin vom September 1954 liegt. Löste sich aber die Vereinigung der Musikveranstalt er 9 ohne eine entsprechende höchstrichterliche Entscheidung abzuwarten, von der in Rechtsprechung und Schrifttum abgelehnten Entscheidung des Reichsgerichts vom 11. Juni 1932, so kann es nicht als ein Verstoß gegen Treu und Glauben angesehen werden, wenn die Klägerin die ihr nach dieser Vereinbarung zustehenden Gebühren auch von solchen gewerblichen Musikveranstaltungen anfordert, die sich an diese Vereinbarung nicht als gebunden betrachten. Denn andernfalls wäre der Rechtsverletzer günstiger gestellt als derjenige Musikveranstalter, der ordnungsgemäß im Hinblick auf die fragliche Vereinbarung die Erlaubnis der Klägerin eingeholt hat. Das Urteil des Kammergerichts war hiernach, soweit der Zahlungsanspruch infrage steht, dahin abzuändern, daß der Klägerin nur ihr Normaltarifsatz für öffentliche Aufführungen mittels Rundfunk- und Fernsehapparaten in einfacher Höhe zuzuerkennen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Krüger-Nieland
Bundesrichter Dr. Weiß ist infolge Erkrankung an der Unterachriftsleistung verhindert. Wilde
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