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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.06.1956, Az.: I ZR 104/54
„Tanzkurse“

Erlaubnispflicht der Urheberberechtigten bei der Darbietung geschützter Musik bei Tanzstundenveranstaltungen ; Tanzschüler als Veranstalter von Tanzkursen; Rechtsschutzbedürfnis für Unterlassungsanträge; Befugnis zur nichtöffentlichen Aufführung geschützter Werke ; Erfordernis eines nach außen abgeschlossenen Teilnehmerkreises für die Annahme einer nichtöffentlichen Veranstaltung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.06.1956
Aktenzeichen
I ZR 104/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 10556
Entscheidungsname
Tanzkurse
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 11.05.1954
LG Berlin - 21.01.1954

Fundstellen

  • DB 1956, 843 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1957, 175-177 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1956, 1553-1554 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Aufführungen bei Tanzkursen und Abschlussbällen"

Prozessführer

1. Tanzlehrer Sascha C...,

2. Tanzlehrer Camillus S..., beide in H..., S...-Straße ...,

Rechtsanwalt ... ...

Prozessgegner

G..., G... für m... A... - und m... V...,
vertreten durch den Vorstand, Generaldirektor Erich S..., B... G..., S...-Straße ...,

Rechtsanwalt Prof. Dr. ...

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Dem Urheber eines Werkes der Tonkunst ist nur dessen öffentliche Aufführung vorbehalten. Nichtöffentliche Musikdarbietungen sind auch dann nicht von einer Erlaubnis des Urhebers abhängig, wenn sie gewerblichen Zwecken des Veranstalters dienen.

  2. b)

    Aufführungen geschützter Musik bei Tanzkursen sind nicht erlaubnispflichtig, wenn an ihnen nur ein beschränkter, individuell ausgewählter fester Schülerkreis teilnimmt, Dies gilt auch für Abschlußbälle derartiger Tanzkurse, wenn zu ihnen allein die Schüler und deren Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte zugelassen werden.

In dem Rechtsstreit
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1956
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Christoph und Dr. Weiß
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 11.Mai 1954 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 21. Januar 1954 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beklagten halten als Tanzlehrer in H. und Umgebung Tanzkurse ab. Die Kurse werden in fremden Räumen durchgeführt und finden mit einem Tanzstundenball ihren Abschuß. An dem Unterricht und dem Ball nehmen die Tanzstundenschüler und -schülerinnen teil. Außerdem ist es den Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten gestattet, dem Unterricht beizuwohnen. Dies gilt auch für die Abschlussbälle.

2

Die Klägerin, die die Urheberrechte der meisten in- und ausländischen Komponisten verwaltet, verlangt von den Beklagten für eine Reihe von ihnen durchgeführter Veranstaltungen, bei denen urheberrechtlich geschützte Musik gespielt wurde, ohne daß hierfür eine Erlaubnis der Klägerin eingeholt war, Schadensersatz in Höhe von zusammen 285, 60 DM BdL.

3

Bei den fraglichen Veranstaltungen handelt es sich um Abschlußbälle. Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Musikaufführungen ihrer Einwilligung bedurft hätten. Dies ergäbe sich schon daraus, daß die Musikdarbietungen gewerblichen Zwecken der Beklagten gedient hätten. Im übriger seien die Aufführungen im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen durchgeführt worden. Aber auch die Aufführungen geschützter Musik bei den nicht in der Form eines Balles abgehaltenen Tanzstundenveranstaltungen der Beklagten seien von ihrer Erlaubnis abhängig, da auch diese Aufführungen gewerblicher Natur seien und öffentlich stattfänden.

4

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten zur Zahlung von 285,60 DM zu verurteilen sowie ihnen zu untersagen, bei den von ihnen veranstalteten Tanzkursen Aufführungen des für sie, die Klägerin, geschützten Musikrepertoires ohne ihre Genehmigung durchzuführen.

5

Die Beklagten haben Abweisung der Klage begehrt. Sie machen geltend, es sei für die Frage, ob fraglichen Musikdarbietungen der Erlaubnis der Klägerin bedürfen, unerheblich, ob diese Aufführungen gewerblichen Zecken dienen. Da dem Urheber gemäß § 11 Abs 2 LitUrG nur die öffentliche Aufführung seines Werkes Vorbehalten sei, sei vielmehr entscheidend, ob es sich um öffentliche Veranstaltungen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung handele. Dies aber treffe nicht zu. Sie führten ihre Tanzkurse nur für Schüler des Gymnasiums, des Lyzeums, der Mittel- und Berufsschule durch. Für die Schülerkurse komme jeweils nur eine bestimmte Klasse in Betracht, die häufig geschlossen den Tanzkursus besuche. Bei häufig Zusammenstellung der einzelnen Kurse werde sorgfältig geprüft, ob die einzelnen Teilnehmer einander persönlich kennen und zueinander passen. Die Beklagten seien häufig durch den Wunsch der Teilnehmer, in bestimmten geschlossenen, schon vor der Tanzstunde miteinander verbundenen Gruppen unter sich zu bleiben, gezwungen, während des gleichen Zeitraumes nebeneinander zwei kleinere Kurse abzuhalten. Durch strenge Kontrolle am Eingang des Saales werde darüber gewacht, daß außer den Kursusteilnehmern nur deren Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte, nicht dagegen Freunde, Bekannte oder andere Außenstehende Einlaß erhielten. Die Abschlußbälle hätten nur den Charakter einer letzten Tanzstunde. Auch hier würden den Schülern einer belehrende Hinweise gegeben und ihr Tanz verbessert, während die Erziehungsberechtigten Gelegenheit hätten, sich von dem Ergebnis des Tanzunterrichts zu überzeugen.

6

Im übrigen sie der Unterlassungsanspruch auch deshalb unbegründet, weil die Klägerin sich in einem mit dem Allgemeinen Deutschen Tanzlehrerverband (ADTV) abgeschlossenen Vertrag bereit erklärt habe, den Mitgliedern dieses Verbandes, zu denen auch sie, die Beklagten, gehörten, die Genehmigung zu Aufführungen geschützter Musik zu erteilen und für reine Tanzkurse mit Lehrtätigkeit keine Aufführungstantiemen zu erheben.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat dagegen das Kammergericht dem Klagebegehren im vollen Umfang entsprochen. Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits für die Genehmigungspflicht gewerblicher Aufführungen zugelassen worden. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

1.

Das Berufungsgericht hat dem Klagbegehren mit der Begründung stattgegeben, daß die Darbietung geschützter Musik bei den Tanzstundenveranstaltungen der Klägerin auch dann, wenn diese Veranstaltungen nicht öffentlich seien, stets der Erlaubnis der Urheberberechtigten bedürften, da es sich um gewerbliche Aufführungen handele. Im übrigen erfolge die Aufführung bei den fraglichen Tanzstundenveranstaltungen - und zwar sowohl bei den reinen Tanzkursen als auch bei den Mittel- und Ablußbällen der Beklagten - öffentlich, da die Teilnehmer an der Tanzstunde weder einen nach außen abgeschlossenen Kreis darstellten noch nach innen durch ein persönliches Band der Zusammengehörigkeit miteinander verbunden seien. Auf den Rahmentarifvertrag zwischen der Klägerin und dem Allgemeinen Deutschen Tanzlehrerverband könnten sich die Beklagten nicht berufen, da sie den in § 1 dieses Vertrages vorgesehenen Pauschalvertrag mit der Klägerin nicht abgeschlossen hätten

9

Die Beklagten seien deshalb, da in den von der Klägerin angeführten Fällen unstreitig geschützte Musik aufgeführt worden sei, als Veranstalter dieser nichtgenehmigten Aufführungen gemäß §§ 11, 37 LitUrhG, §§ 823, 1004 BGB verpflichtet, an die Klägerin entsprechend deren Klagantrag die doppelten Gebühren der hier in Betracht kommenden Tarifsätze der Klägerin als Schadensersatz zu entrichten sowie in Zukunft Aufführungen geschützter Musik ohne Genehmigung der Klägerin bei den von ihnen durchgeführten Tanzkursen zu unterlassen.

10

Diese Begründung des angefochtenen Urteils hält wie der Revision zuzugeben ist, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

11

2.

Der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Beklagte und nicht die Tanzschüler Veranstalter der fraglichen Aufführungen angesehen, greift allerdings nicht durch. Veranstalter der Aufführung ist derjenige, der sie angeordnet hat und durch dessen Tätigkeit sie ins Werk gesetzt ist (RGSt 41,287; RGZ 78, 84). Es ist dies insbesondere derjenige, der für die Aufführung in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist. Bei der Abhaltung von Tanzkursen trägt nach der Erfahrung des täglichen Lebens in der Regel der Tanzlehrer für den Unterrichtsraum und die Musik Sorge. Die Beklagten haben in den Vorinstanzen ihre Passeivlegitimation nicht in Abrede gestellt und keine Tatsachen vorgetragen, aus denen eine abweichende Handhabung bei den vor ihnen durchgeführten Tanzkursen zu entnehmen gewesen wäre. Bei dieser Sachlage ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß die Beklagten die Veranstalter der fraglichen Aufführung seien.

12

Wenn die Beklagten nunmehr in der Revisionsinstanz geltend machen, sie seien bei Abhaltung ihrer Tanzstunden nur im Auftrag bestimmter Gruppen, die den Tanzunterricht nehmen wollten, tätig geworden, so ändert dies - selbst wenn die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt wird - nichts an der rechtlichen Beurteilung, weil damit nicht dargetan ist, daß etwa die Beklagten keinen bestimmenden Einfluß auf die organisatorische Durchführung der Tanzkurse und die Auswahl der zur Aufführung kommenden Musikstücke gehabt hätten. Dies aber ist für die Frage, wer als Veranstalter der Aufführungen zur Entrichtung einer Urhebergebühr herangezogen werden kann, allein entscheidend. Selbst wenn im Streitfall eine Mitverantwortung der Tanzschüler für die fraglichen Aufführungen anzunehmen wäre, würden die Beklagten jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der Mittäterschaft oder Beihilfe sowohl in Ansehung des Schadensersatzes wie auch des Unterlassungsanspruchs passiv legitimiert sein.

13

3.

Aber auch die auf Verletzung von § 308 ZPO gestützte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dem Unterlassungsbegehren nicht schlechthin in Ansehung von Tanzkursen, sondern nur im Bezug auf Abschlußbälle stattgeben dürfen, kann keinen Erfolg haben. Es ist zwar richtig, daß es sich bei den Veranstaltungen, auf die sich die Schadensersatzansprüche der Klägerin beziehen, unstreitig ausschließlich um Mittel- oder Abschlußbälle gehandelt hat. Nach der Fassung des Unterlassungsantrages erstrebt aber die Klägerin das Verbot ungenehmigter Aufführungen schlechthin für von den Beklagten veranstaltete Tanzkurse. Die Klägerin hat ihren Unterlassungsantrag auf die Aufforderung der Beklagten, klarzustellen, ob er nur Mittel- und Schlußbälle oder auch die üblichen Tanzstunden ergreifen solle, ausdrücklich im vollen Umfang aufrecht erhalten. Entgegen der Ansicht der Revision kommt hiernach eine einschränkende Auslegung des Unterlassungsantrages dahin, daß er sich nur auf Mittel- und Schußbälle beziehe, nicht in Betracht. Eine Verletzung des § 308 ZPO durch das dem Wortlaut des Unterlassungsantrages entsprechende Unter1assungsgebot scheidet somit aus.

14

4.

Schließlich greift auch der Argriff der Revision nicht durch, es fehle an einer das Unterlassungsgebot rechtfertigenden Verletzungshandlung, weil es sich bei den beanstandeten Aufführungen ausschließlich um Mittel- oder Schlußbälle gehandelt habe. Die Beklagten haben niemals in Abrede gestellt, daß sie auch bei den nicht in Form eines Balles durchgeführten Tanzstunden geschützte Musik aufführen. Sie haben ausdrücklich den Standpunkt vertreten, daß sie hierzu ohne Entrichtung von Urhebergebühren berechtigt seien. Damit ist ein Rechtsschutzbedürfnis für den Unterlassungsantrag auch insoweit gegeben, als er sich nicht nur auf Abschluß- und Mittelbälle bezieht. Der Feststellung einer einschlägigen Verletzungshandlung bedurfte es bei dieser Sachlage nicht.

15

5.

Dagegen ist die Revision begründet, soweit sie die Annahme des Berufungsgerichts, eine gewerblichen Zwecken dienende Musikaufführung sei ohne Rücksicht auf ihre Öffentlichkeit stets, von einer Genehmigung des Urheberberechtigten abhängig, wie auch die Hilfserwägung des angefochtenen Urteils bekämpft, es handle sich bei den Streitigen Veranstaltungen um öffentliche Aufführungen.

16

Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, es werde - abgesehen von den gesetzlich geregelten Aussnahmefällen, die das Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers ausdrücklich einschränken - stets in die dem Urheber geschützte Rechtssphäre eingegriffen, wenn sein Geisteswerk von einen Dritten - sei es auch im Rahmen nichtöffentlicher Veranstaltungen - für gewerbliche Zwecke ausgewertet werde, ist mit dem geltenden deutschen Gesetz zum Schutze der Literatur und Tonkunst vom 19. Juni 1901 unvereinbar. Im Gegensatz beispiesweise zum französischen Recht, das von einer Aufzählung der einzelnen Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers absieht, hat sich der deutsche Gesetzgeber für die kasuistische Methode entschieden und die Nutzungsbefugnisse, die ausschließlich dem Urheber zustehen sollen, in § 11 LitUrhG einzeln aufgeführt. In Übereinstimmung mit der in dem verschiedenen Fassungen der Berner Übereinkunft vorgesehenen Regelung ist hierbei dem Urheber eines Werkes der Tonkunst nur die öffentliche Aufführung seines Werkes vorbehalten worden (LitUrhG § 11 Abs 2).

17

Aus dem Schweigen des Gesetzes über die Befugnis zur nichtöffentlichen Aufführung geschützter Werke kann bei dieser Sachlage entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung nicht eine Gesetzeslücke entnommen werden, die von der Rechtsprechung nach den Grundsätzen einer ergänzenden Rechtsfindung geschlossen werden könnte. Eine Gesetzeslücke liegt in Ansehung der nichtöffentlichen Aufführung nicht vor, weil die Rechtsnorm, die die ausschließlichen Benutzungsrechte des Urhebers abschließend regeln wi11, den Ausschließlichkeitsbereich des Urhebers in Bezug auf die Aufführung von Werken der Tonkunst ausdrücklich auf die öffentliche Aufführung beschränkt, obwohl dem Gesetzgeber bereits bei. Erlaß des Gesetzes die Möglichkeit, Werke der Tonkunst im Rahmen von nichtöffentlichen Auführungen für gewerbliche Zwecke auszuwerten, bekannt war (vgl Enneccerus-Nipperdey 1952 Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts § 58).

18

Insoweit liegt es bei nichtöffentlichen, jedoch gewerblichen Zwecken dienenden Aufführungen anders als bei den erst nach Erlaß des Gesetzes durch die fortschreitende Entwicklung der Technik bekannt gewordenen neuartigen Nutzungsmöglichkeiten von Werken der Literatur und Tonkunst (Verfilmung, Rundfunk- und Fernsehsendung, Lautsprecherübertragung usw). Diese lagen außerhalb des Vorstellungskreises des Gesetzgebers und waren deshalb mittels einer ergänzenden Gesetzesauslegung in das geltende Urhebergesetz einzuordnen. Wenn aber der Gesetzgeber, der einen abschließenden Katalog der Nutzungsbefugnisse des Urhebers aufstellen wollte, eine ihm bekannte Nutzungsart geschürzter Werke durch eine nach Wort1aut und Sinngehalt eindeutige Gesetzesbestimmung nicht in die Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers einbezogen hat, dann kann die ausschließliche Rechtssphäre des Urhebers nicht mit Hilfe einer ergänzenden Rechtsfindung auf diese Nutzungsart erstreckt werden. Der von dem erkennenden Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt herausgestellte Leitgedanke des Urheberrechts wonach der Urheber tunlichst überall dort zu beteiligen ist, wo aus seinem Geisteswerk von einem Dritten ein wirtschaftlicher Gewinn gezogen wird, kann für die Rechtsfindung überhaupt nur dort Bedeutung gewinnen, wo für eine Auslegung urheberrechtlicher Normen Raum ist. Daran aber fehlt es soweit nichtöffentliche Aufführungen in Frage stehen.

19

Wenn das Berufungsgericht aus § 11 LitUrhG in Verbindung mit den §§ 15 Abs 2, 27 Abs 2 LitUrhG folgert, der Gesetzgeber habe dem Urheber auch außerhalb der ihm ausdrücklich vorbehaltenen Nutzungsrechte allein das Recht zur gewerblichen Auswertung seines Werkes vorbehalten wollen so steht dieser Auffassung schon entgegen, daß der Gesetzgeber, wie dies die Gesetzesmaterialien klar ergeben, sogar die Freistellung des öffentlichen Vortrages erschienener Werke der Literatur von einer Urhebergebühr selbst für den Fall bewußt in Kauf genommen hat, daß es sich um gewerbsmäßige Veranstaltungen handelt (Reichstagsverhandlungen 10. Legislaturperiode II. Session 1900/1902 2. Anl. Bd Aktenstück 214 S 1278/79). Wäre der vom Berufungsgericht vertretene Standpunkt richtig, wonach jede gewerblichen Zwecken dienende Nutzung geschützter Werke in die ausschließliche Rechtssphäre des Urheberrechts fallen soll, so wäre nicht nur jeder Vortrag erschienener Werke durch hierfür honorierte Künstler - mag er öffentlich oder nichtöffentlich stattfinden - genehmigungspflichtig, sondern auch jede nichtöffentliche Aufführung geschützter Musik durch Berufmusiker wie auch jede Musikdarbietung im Rahmen eines Musik- oder Ballettunterrichts, der einzelnen Personen gewerbsmäßig erteilt wird. Daß dies rechtens sei, hat - soweit ersichtlich - bislang die Klägerin selbst nicht vertreten. Ein solches Ergebnis wäre jedenfalls mit § 11 Abs 2 LitUrhG, der dem Urheber nur in Ansehung der öffentlichen Aufführung seines Werkes ein Ausschließlichkeitsrecht zubilligt, nicht zu vereinbaren.

20

Entgegen der Ansicht der Klägerin steht diese Beurteilung der Rechtslage nicht im Widerspruch zu der vom Österreichischen Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung von 4. März 1953 (Juristische Blätter Wien 1953 S 26) vertretenen Rechtsauffassung. Wenn dieses Gericht die Aufführungen geschützter Werke der Tonkunst in einer Tanzschule selbst dann als genehmigungspflichtig angesehen hat, wenn sie im Rahmen eines auf eingeschriebene Schüler beschränkten Unterrichtskursus stattfinden, so ist dies allein deshalb geschehen, weil es die Öffentlichkeit der fraglicher Veranstaltungen bejaht hat.

21

6.

Aber auch die Hilfsbegründung, auf die das angefochtene Urteil gestützt ist, daß nämlich die strittigen Tanzkurse einschließlich der Abschluß- und Mittelbälle öffentliche Veranstaltungen darstel1ten, unterliegt rechtlichen Bedenken.

22

Die Beweislast für die Öffentlichkeit der Tanzkurse der Beklagten trifft die Klägerin, da es sich um eine anspruchbegründende Tatsache handelt. Die Klägerin hat den Sachvortrag der Beklagten, wonach in den einzelnen Tanzkursen nur Angehörige bestimmter Schulklassen zusammengefaßt würden und bei der Zusammenstellung der Kurse sorgfältig geprüft werde, ob die Teilnehmer auch einander persönlich kennen und zueinander passen, nicht substantiiert bestritten und auch keine diesem Vorbringen widersprechende Tatsachen unter Beweis gestellt. Mit diesem Sachvortrag der Beklagten aber, zu dem gegenteilige Feststellungen nicht getroffen worden sind, ist es unvereinbar, wenn das Berufungsgericht annimmt, die Zulassung zu den einzelnen Tanzkursen sei - abgesehen von dem freien Willensentschluß der Beteiligten - im wesentlichen von der Bereitwilligkeit des Tanzschülers abhängig, das geforderte Entgelt an den Tanzlehrer zu zahlen. Nach der Sachdarstellung der Beklagten, von der mangels entgegenstehender Behauptungen und Beweisangebote der Klägerin auszugehen ist, finden die Aufführungen bei den fraglichen Tanzkursen der Beklagter vielmehr entgegen der Annahme des Berufungsgerichts vor einem nach außen individuell abgegrenzten Hörerkreis statt.

23

Aber auch soweit das Berufungsgericht die weitere Voraussetzung, die nach außen abgeschlossenen Teilnehmerkreis hinzutreten muß, um die Annahme einer nichtöffentlichen Veranstaluung zu rechtfertigen - nämlich die innere persönliche Verbundenheit der Teilnehmer (vgl BGHZ 17, 376 [378 f Betriebsfest] - verneint hat, kann ihm nicht gefolgt werden. Wenn auch die Frage, ob im Einzelfall eine auf persönliche Verbundenheit beruhende Gemeinschaft des Hörerkreises vorliegt, im wesentlichen Tatfrage ist(BGHZ 17, 376 [380]), so beruht doch im Streitfall die Beurteilung des Berufungsgerichts auf einer rechtsirrigen Betrachtungsweise. Das Berufungsgericht geht zunächst zu Unrecht davon aus, daß das Band der Zusammengehörigkeit, das bei einer nichtöffentlichen Veranstaltung die Teilnehmer umschließen muß, nur auf persönlichen Beziehungen der Teilnehmer untereinander, nicht aber auf ihren Beziehungen zu dem Veranstalter der Aufführung beruhen könne. Wäre dies richtig, dann müßten auch Darbietungen vor geladenen Gästen selbst dann, wenn der Einladende zu den Geladenen in näheren familiären oder gesellschaftlichen Beziehungen steht, als öffentlich angesehen werden, wenn die Gäste vor der Zusammenführung im Hause des Gastgebers einander unbekannt waren. Das persönliche Band unter den Teilnehmern kann vielmehr auch allein durch ihre Beziehungen zu dem Veranstalter einer Aufführung begründet sein. Dies dürfte sogar bei Darbietungen, die vor einem geschlossenen Schülerkreis stattfinden, der sich erst neu bei einem Lehrer zusammenfindet, die Regel bilden.

24

Wenn das Berufungsgericht weiterhin eine innere Verbundenheit der Teilnehmer an den Tanzkursen mit der Begründung verneint, die Tanzstundenveranstaltungen seien kaum mehr als ein äußerer Anlaß eines Zusammentreffens auf gesellschaftlicher und zweckgebundener Basis, eine wirklich innere Gemeinschaft entstehe durch die Teilnahme an solchen Tanzkursen nicht, so wird diese Auffassung dem Umstand nicht gerecht, daß es sich bei den Tanzkursen der Beklagten um die Zusammenführung von nach bestimmten Gesichtspunkten ausgewählten, in sich geschlossenen Personengruppen zum Zwecke eines Unterrichts handelt, der sich über einen längeren Zeitraum hinzieht, und daß das gemeinsame Tanzstundenerlebnis mit der damit verbundenen Einführung in die gesellschaftlichen Umgangsformen auch gerade für Jugendliche, die an den strittigen Kursen nach der Sachdarstellung der Beklagten vorwiegend teilnehmen, zumeist von nachhaltiger Bedeutung ist. Dieses Gemeinschaft erlebnis, das nach der Lebenserfahrung zumal von jugendlichen Teilnehmern von einem Tanzkursus erwartet wird, pflegt schon von der ersten Unterrichtsstunde an ein Gemeinschaftsgefühl zu erzeugen, das die Annahme eines "inneren Bandes" unter den Tanzschülern rechtfertigt. Diese Auffassung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung der für Urheberrechtsachen zuständigen Zivilkammer des Landgerichts Berlin (LG Berlin GRUR 1953, 43). Sie steht im wirtschaftlichen Ergebnis auch im Einklang mit der in den bisherigen Verträgen zwischen der Klägerin und dem Allgemeinen Deutschen Tanzlehrerverband getroffenen Regelung, wonach für reine Tanzstunden mit Lehrtätigkeit Aufführungstantiemen nicht erhoben werden sollen.

25

Im Streitfall erfahren nun zwar sowohl die reinen Tanzkursunterrichtsstunden wie auch die Abschluß- und Mittelbälle eine Erweiterung des Personenkreises dadurch, daß auch die Eltern oder anderweiten Erziehungsberechtigten Zutritt erhalten. Da aber auch die Zahl der in Betracht kommenden Eltern und Erziehungsberechtigten von vornherein durch die Zahl der Tanzstundenschüler bestimmt und begrenzt ist, ändert dies nichts daran, daß die fraglichen Aufführungen vor einem in sich geschlossenen, nach außen bestimmt abgegrenzten Personenkreis stattfinden. Aber auch das die Hörer umschließende innere Band, das bei nichtöffentlichen Veranstaltungen gegeben sein muß, wird durch die Anwesenheit der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten nicht beseitigt. Auch zwischen diesen Erziehungsberechtigten besteht vielmehr sowohl untereinander als auch im Verhältnis zu den Tanzschülern und dem Tanzlehrer infolge des gemeinsamen Interesses an dem Erfolg des Unterrichts und an den persönlichen Beziehungen der Tanzschüler untereinander eine gewisse innere Verbundenheit

26

Da die Klägerin keine Tatsachen dargetan hat, die in den hier streitigen Fällen der Annahme eines durch Wechselseitige Beziehungen in sich geschlossenen, nach außen individuell abgegrenzten Personenkreises entgegenstehen, konnte mithin weder ihr Zahlungs- noch ihr Unterlassungsbegehren Erfolg haben, denn beide Ansprüche setzen den Nachweis des öffentlichen Charakters der fraglichen Veranstaltungen voraus. Durch die Abweisung des Unterlassungsbegehrens werden jedoch nur Tanzkurse der von den Beklagten näher beschriebenen Art betroffen. Da der Unterlassungsantrag stets nur solche Handlungen erfassen kann, die der angebliche Verletzer nach dem der Entscheidung Zugrundezulegenden Sachverhalt begangen hat oder künftig begehen will rechtfertigt die Abweisung des Unterlassungsantrages nicht Darbietungen geschützter Musik im Rahmen von Tanzkursen der Beklagten, bei denen mit Rücksicht auf eine andersartige tatsächliche Gestaltung der Kurse der Begriffe der Öffentlichkeit erfüllt wäre.

27

Einer Prüfung, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, die Beklagten könnten sich nicht auf den zwischen der Klägerin und dem Allgemeinen Deutschen Tanzlehrerverband abgeschlossenen Vertrag berufen, bedurfte es bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht.

28

Auf die Revision der Beklagten war nach alledem das Berufungsurteil aufzuheben und das die Klage abweisende Urteil erster Instanz wieder herzustellen.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.