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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1971, Az.: III ZR 190/68

Voraussetzungen des Einstehens der Bank für das Verschulden des Verkäufers bei den Verhandlungen über den Darlehensvertrag bei einem finanzierten Abzahlungskauf; Abredewidriges Ausfüllen eines Darlehensformulars und einer Lieferbestätigung; Ersatzfolgen für Verschulden bei Vertragsschluss; Minderung einer Kaufpreisschuld durch Auszahlen eines Darlehens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.07.1971
Aktenzeichen
III ZR 190/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11725
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Saarbrücken - 20.06.1968

Fundstelle

  • DB 1971, 2151 (Volltext)

Prozessführer

F.-V.-GmbH, S., U.straße ...,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Diplom-Kaufmann Oskar K., S., U.straße ...

Prozessgegner

Witwe Walburga B. geb. M., E., Bu.-Straße

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr. Krohn
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 20. Juni 1968 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die jetzige Beklagte ist die Witwe und Alleinerbin des ursprünglich verklagten, während des Revisionsverfahrens verstorbenen Landwirts Theo B.. Dieser (im folgenden als Beklagter bezeichnet) kaufte am 30. Juni 1962 von dem Kaufmann Sch., der damals unter der Firma Heinrich Sch. oHG einen Automaten-Großhandel betrieb, zum Preise von insgesamt 40.600 DM fünfzehn Musikboxen, die ihm auch ausgehändigt wurden. Per Kaufpreis sollte durch die Klägerin, die zu jener Zeit die Firmenbezeichnung F. Ba., Gesellschaft für A. mbH, führte, finanziert werden. Zu diesem Zweck unterzeichnete der Beklagte blanko einen ihm von Sch. vorgelegten und an die F. gerichteten Darlehensantrag.

2

Die Klägerin, die bereits mehrere Geschäfte Sch. finanziert hatte, war nicht bereit, das Darlehen zu den im Kaufvertrag niedergelegten Bedingungen zu gewähren. Sie bestand darauf, daß als Verkäufer der Kaufmann J. anzugeben sei und zusätzlich fünf in ihrem Eigentum stehende Schießautomaten mitverkauft werden müßten. Sch. füllte daraufhin den vom Beklagten unterzeichneten Darlehensantrag den Wünschen der Klägerin entsprechend aus und reichte ihn unter dem Datum des 12. August 1962 bei der Klägerin ein. Als Verkäufer war in diesem Antrag nunmehr die Firma J. angegeben, während Sch. als Bürge bzw. Mitantragsteller unterschrieben hatte. Das Darlehen wurde für den Kauf von zehn Musikautomaten und fünf Schießautomaten zu einem Kaufpreis von insgesamt 50.000 DM erbeten, wozu Kreditgebühren von 9.600 DM treten sollten. Hinsichtlich der Auszahlung des Darlehens war vorgesehen:

"Wir weisen die F. im Falle der Annahme des Darlehensantrages unwiderruflich an, den Darlehensbetrag gemäß den zwischen der F. und der Vertragsfirma bestehenden Vereinbarungen an diese auszuzahlen. Damit ist meine, des Käufers, Verpflichtung zur Zahlung des Restkaufpreises an die Verkäuferfirma (Mitantragsteller) abgegolten."

3

Gemäß Ziff. 7 der rückseitig aufgedruckten Bedingungen waren sich die Beteiligten darüber einig, daß das Eigentum an der bestellten Ware mit Annahme des Darlehensantrages auf den Antragsteller übergehen sollte. Dieser übertrug darin das Eigentum zur Sicherung der Darlehensforderung an die Klägerin, wobei die Übergabe durch einen Leihvertrag ersetzt werden sollte.

4

Mit dem Darlehensantrag legte Schenkel der Klägerin auch eine von dem Beklagten unterschriebene Lieferbestätigung vom 12. August 1962 vor, die u.a. lautete:

"Es wird hiermit ausdrücklich bestätigt, daß die nachstehend aufgeführten Gegenstände von der Firma Heinrich Sch. OHG. Eversberg vollständig und in einwandfreiem Zustand geliefert wurden. 10 Musikboxen mit Plätzen lt. beigefügter Aufstellung 5 Schießautomaten."

5

Den letzten Satz hatte Sch. eingefügt, nachdem ihm der Beklagte die Bestätigung als unterzeichnetes Blankett übergeben hatte.

6

In einem Schreiben vom 20. August 1962 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, daß sie ihm das Darlehen bewilligt habe. Sie gab hierbei als "Verkäufer" den Kaufmann J. und als "Vermittler" die Heinrich Sch. oHG an. Einen Hinweis auf die verkauften Gegenstände enthielt das Schreiben nicht.

7

Der Beklagte hat entsprechend den Darlehensbedingungen sechs Raten zu insgesamt 14.600 DM an die Klägerin bezahlt. Nachdem die Klägerin einer Bitte, die Monatsraten zu ermäßigen, entsprochen hatte, stellte er seine Zahlungen ein. Im März 1964 - nach einer Aufforderung der Klägerin, das restliche Darlehen bis zum 19. Juni 1963 zurückzuzahlen - veräußerte er zehn der von Schenkel erhaltenen Musikautomaten und drei andere Geräte zu einem Gesamtpreis von 21.000 DM weiter.

8

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug von dem Beklagten die Zahlung eines Betrages von 49.463,50 DM nebst Verzugszinsen begehrt.

9

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, der Darlehensvertrag sei nichtig, weil Sch. den blanko unterzeichneten Darlehensantrag abredewidrig ausgefüllt habe. Hiervon habe er, der Beklagte, erst im April 1963 Kenntnis erhalten und daraufhin den Vertrag unverzüglich angefochten. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch sei auch deshalb unbegründet, weil der Darlehensbetrag weder an ihn noch an Sch. ausbezahlt worden sei. Im übrigen müsse die Klägerin für das schuldhafte Verhalten Sch. einstehen.

10

Die Klägerin hat vorgetragen, daß ihr von einem Mißbrauch der von dem Beklagten blanko unterzeichneten Formulare nichts bekannt gewesen sei. Das beantragte Darlehen habe sie an J. ausbezahlt, indem sie ihm einen Scheck über 33.600 DM übergeben und die restlichen 16.400 DM mit seinem Einverständnis seinem eigenen Sperrkonto und dem Konto eines ihrer anderen Geschäftspartner gutgebracht habe.

11

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr im Berufungsrechtszug auf 41.463,50 DM ermäßigtes Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

I.

1.

Das Berufungsgericht unterstellt, daß zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag mit dem Inhalt des Darlehensantrages vom 12. August 1962 wirksam geschlossen worden sei und die Klägerin u.a. berechtigt gewesen sei, das Darlehen an den Kaufmann J. auszuzahlen. Es versagt der Klägerin jedoch einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens mit der Erwägung, dem Beklagten stehe gegenüber der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhaften Verhaltens des Kaufmanns Sch. bei den Vertragsverhandlungen zu, was zur Folge habe, daß sie ihre Restforderung nicht mehr geltend machen könne. Sch. sei bei der Vorbereitung des Darlehensvertrages als Erfüllungsgehilfe der Klägerin aufgetreten und sei hiernach verpflichtet gewesen, das ihm vom Beklagten übergebene und unterzeichnete Antragsformular abredegemäß auszufüllen. Diese Pflicht habe er verletzt, indem er in das Darlehensformular abredewidrig einen anderen Verkäufer, einen höheren Darlehensbetrag und andere Verkaufsgegenstände eingefügt habe. Da die Klägerin das Verschulden Schenkels wie eigenes zu vertreten habe, sei sie verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn ihr Erfüllungsgehilfe vertragsgemäß gehandelt hätte. In diesem Fall wäre die Klägerin nicht bereit gewesen, das Darlehen zu gewähren, so daß eine Darlehensverpflichtung des Beklagten nicht entstanden wäre. Durch die tatsächlich erfolgte Auszahlung des Darlehens sei dem Beklagten kein Vorteil erwachsen, der im Rahmen der Vorteilsausgleichung berücksichtigt werden müßte. Es sei nämlich nicht nachgewiesen, daß zumindest ein Teil der Darlehensvaluta dem Kaufmann Sch. zugeflossen sei und die Kaufpreisschuld des Beklagten vermindert habe.

13

2.

Soweit die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht den Kaufmann Sch. als Erfüllungsgehilfen der Klägerin für die Verhandlungen über den Abschluß des Darlehensvertrages angesehen hat, bleiben ihre Sach- und Verfahrensrügen ohne Erfolg.

14

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muß beim finanzierten Abzahlungskauf die Bank für das Verschulden des Verkäufers bei den Verhandlungen über den Darlehensvertrag gemäß § 278 BGB einstehen, wenn sie dem Verkäufer die Gelegenheit verschafft hat, gegenüber dem Käufer als ihre Vertrauensperson in Erscheinung zu treten, dadurch den Käufer einem etwaigen unrechten Verhalten des Verkäufers ausgesetzt und damit gefährdet hat, andererseits aber selbst von dessen Arbeitsleistung profitiert hat. Das ist namentlich der Fall, wenn die Bank ein mit ihrem Firmennamen versehenes Darlehensantragsformular dem Verkäufer übergeben und es diesem überlassen hat, das Formular dem Käufer vorzulegen, die zum Abschluß des Darlehensvertrages erforderlichen Vertragsverhandlungen zu führen, das Formular auszufüllen oder durch den Käufer ausfüllen zu lassen und dessen Unterschriftsleistung herbeizuführen (BGHZ 47, 224, 230) [BGH 20.02.1967 - III ZR 40/66].

15

Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Würdigung des Sachverhalts bejaht. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht darauf an, daß die Klägerin Kreditvermittlungsgeschäfte nicht mehr über Sch. sondern nur noch über J. abwickeln wollte. Das war eine vom Käufer nicht zu überschauende Regelung der internen Beziehungen der Klägerin zu den vorgenannten Kaufleuten. Für die Anwendung des § 278 BGB bleibt maßgebend, daß die Klägerin sich des Kaufmanns Sch. dem Beklagten gegenüber als Verhandlungsgehilfe bedient und diesen dadurch veranlaßt hat, in Sch. eine Person ihres Vertrauens zu sehen (BGH a.a.O. S. 228 ff; NJW 1962, 2195, 2196 [BGH 26.09.1962 - VIII ZR 113/62]; ähnlich bereits BGHZ 20, 36, 43) [BGH 08.02.1956 - IV ZR 282/55]. Ob die Feststellung des Berufungsgerichts, zwischen der Klägerin und Sch. habe ein "auf Dauer angelegtes Vertragsverhältnis" bestanden, das Ergebnis fehlerhafter Beweiswürdigung ist, bedarf ebenfalls nicht der Prüfung. Wie der Senat in BGHZ 47, 224, 228 [BGH 20.02.1967 - III ZR 40/66] ausgesprochen hat, kommt es für die Frage, ob die Finanzierungsbank dem Käufer Veranlassung gegeben hat, in dem Verkäufer eine Vertrauensperson der Darlehensgeberin zu sehen, nicht entscheidend auf die Dauer der Geschäftsverbindung an. Denn der Käufer, der in den meisten Fällen dem Verkäufer nur im Rahmen eines einzigen Kaufgeschäftes entgegentritt, hat in der Regel gar nicht die Möglichkeit, die Geschäftsbeziehungen zu erkennen, die zwischen dem Verkäufer und dem Darlehensgeber bestehen (a.a.O. S. 230).

16

3.

Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kaufmann Sch. habe das Darlehensformular und die Lieferbestätigung abredewidrig ausgefüllt, wird von der Revision ohne Erfolg beanstandet.

17

Ihr Hinweis auf die in dem Berufungsurteil enthaltene Wendung, es sei "der Klägerin nicht gelungen nachzuweisen, daß zwischen dem Beklagten und Sch. eine Abrede getroffen worden ist, wonach dieser berechtigt war, einen Dritten als Verkäufer aufzuführen", zeigt keinen Rechtsfehler auf. Das Berufungsgericht hat nicht auf die Beweislast abgestellt, sondern, wie dem Zusammenhang der Gründe zu entnehmen ist, die Richtigkeit der von dem Beklagten dazu gegebenen Sachdarstellung positiv festgestellt. Dies findet seinen Ausdruck in der Feststellung, die Aussage des Zeugen Sch. sei glaubhaft und insoweit durch die Bekundung des Zeugen J. nicht erschüttert. Hat hiernach das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen Sch. ohne erkennbaren Rechtsverstoß für überzeugend gehalten, so kam auch eine Vernehmung des Beklagten als Partei nicht in Betracht (§§ 445 Abs. 2, 448 ZPO).

18

4.

Nicht haltbar ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, der dem Beklagten zuzubilligende Ersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß führe im Ergebnis dazu, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Darlehens geltend machen könne.

19

Wer für Verschulden bei Vertragsschluß einzustehen hat, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn er sich vertragsgemäß verhalten hätte. In BGHZ 33, 293 hat der Bundesgerichtshof einem Finanzierungsinstitut auf dieser Grundlage die Berechtigung abgesprochen, eine Forderung auf Rückzahlung eines Darlehens gegen den Käufer geltend zu machen, und zur Begründung ausgeführt, daß die Bank bei vertragsgemäßem Verhalten ihres Erfüllungsgehilfen das Darlehen nicht ausbezahlt hätte (a.a.O. S. 301). Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt weicht jedoch in einem wesentlichen Punkt von dem des vorliegenden Falles ab, so daß die dort gezogene rechtliche Folgerung nur mit Einschränkungen übernommen werden kann. Dort bestand der - vom Erfüllungsgehilfen der Bank verschuldete - Schaden des Käufers darin, der Bank aus Darlehen verpflichtet zu sein, obwohl er die zu finanzierenden Gegenstände nicht erhalten hatte (a.a.O. S. 294, 208). Hier ist dagegen die Frage zu stellen, ob der Beklagte, der die von dem Kaufmann Sch. gekauften fünfzehn Musikautomaten unstreitig erhalten hat, durch die abredewidrige Ausfüllung des Darlehensantrages einen Nachteil erlitten hat, der es der Klägerin verwehrt, ihm gegenüber ihre Darlehensrestforderung geltend zu machen. Dabei kann die Tatsache nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Klägerin das Darlehen - wenn auch mit einem von den Vorstellungen des Beklagten abweichenden Inhalt, wie nachfolgend noch ausgeführt wird - ausbezahlt hat. Soweit diese Zahlung bzw. Verrechnung im Ergebnis dazu geführt hat, den Beklagten von seiner Kaufpreisverbindlichkeit gegenüber dem Verkäufer Sch. zu befreien, fehlt es an einem durch das schuldhafte Verhalten des Erfüllungsgehilfen verursachten Vertrauensschaden des Beklagten. Dies ergibt sich aus dem für den Bereich des Verschuldens bei Vertragsschluß anerkannten Grundsatz, daß der Geschädigte nicht besser gestellt werden darf, als wenn eine in ihm geweckte Erwartung (gemachte Zusage) erfüllt (eingehalten) worden wäre; andernfalls würde man ihm Ersatzansprüche zubilligen, die sich nicht mehr aus dem Gedanken des Vertrauensschutzes rechtfertigen ließen (vgl. BGH VersR 1962, 562).

20

Das Berufungsgericht nimmt an, daß sich die Kaufpreisschuld des Beklagten durch die Auszahlung des Darlehens nicht vermindert habe, weil nicht bewiesen sei, daß zumindest ein Teil der Darlehensvaluta dem Kaufmann Sch. zugeflossen sei. Diese Erwägung verkennt, daß auch nach dem vorgedruckten Wortlaut des von dem Beklagten blanko unterzeichneten Darlehensantrages das Darlehen lediglich dazu dienen sollte, die Kaufpreisschuld abzugelten. Die insoweit von dem Verhandlungsgehilfen Sch. nicht verfälschte Erklärung des Beklagten schließt die Zubilligung eines Schadensersatzanspruches in dem Umfang aus, als dieser Erfolg tatsächlich eingetreten ist. Einen Vertrauensschutz des Inhalts, das Darlehen gerade in die Hände des Verkäufers Sch. gelangen zu lassen, um von ihm einen Teil der Darlehenssumme zur Abdeckung von Verbindlichkeiten zu erhalten, konnte der Beklagte der Klägerin gegenüber nicht beanspruchen. Hierfür ist maßgebend, wie der unverfälschte und abredegemäß ausgefüllte Darlehensantrag von der Klägerin hätte verstanden werden können. Beim finanzierten Abzahlungskauf ist normalerweise der Käufer allein daran interessiert, mit Hilfe des Darlehens die Kaufpreisschuld zu tilgen. In der Regel ist es ihm gleichgültig, auf welche Weise diese Tilgung erfolgt, ob durch Barzahlung, Überweisung, Verrechnung oder Gutschrift auf ein Sperrkonto des Verkäufers bei dem Darlehensgeber. Von dieser Interessenlage muß und kann der Darlehensgeber vor allem dann ausgehen, wenn der Käufer, wie hier, ihm durch Empfangsbestätigung anzeigt, daß er die Ware erhalten hat (vgl. dazu BGHZ 33, 302, 306 [BGH 17.11.1960 - VII ZR 115/59]/307). Hinzu kommt, daß hier der Vordruck des Darlehensantrages die ausdrückliche Anweisung des Antragstellers enthielt, den Darlehensbetrag "gemäß den zwischen F. und der Vertragsfirma bestehenden Vereinbarungen" an diese auszuzahlen, wodurch die Verpflichtung des Käufers "zur Zahlung des Restkaufpreises an die Verkäuferfirma (Mitantragsteller) abgegolten" sein sollte.

21

War hiernach das dem Vertragspartner erkennbare Interesse des Beklagten allein darauf gerichtet, sich seiner Kaufpreisschuld zu entledigen, so kann ein von der Klägerin zu ersetzender Schaden des Beklagten nicht schon darin gesehen werden, daß der Klägerin durch Verschulden des Sch. ein anderer Verkäufer benannt und die Darlehensvaluta an einen anderen als Schluß ausbezahlt worden ist. Vielmehr ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich die aus dem Kaufvertrag vom 30. Juni 1962 ergebende Kaufpreisschuld des Beklagten durch die - teilweise abweichend von den Vorstellungen des Beklagten bei der Unterzeichnung des Darlehensantrages erfolgte - Gewährung des Darlehens vermindert hat. Das Berufungsgericht hat nicht ausdrücklich festgestellt, ob und in welcher Weise die Klägerin die Darlehensvaluta an den Kaufmann J. ausbezahlt hat. Für die Revisionsinstanz ist jedoch von einer solchen Auszahlung, wie sie die Klägerin behauptet, auszugehen. Diese Zahlung bzw. Verrechnung hat den Beklagten hinsichtlich der in der Lieferbestätigung vom 12. August 1962 bezeichneten zehn Musikboxen von seiner Kaufpreisschuld gegenüber Sch. befreit. Diese Musikboxen gehören zu den mit Vertrag vom 30. Juni 1962 verkauften Geräten, die dem Beklagten auch ausgehändigt worden sind. Nach dem Vordruck des Darlehensantrages sollte mit der Auszahlung des Darlehens an die "Vertragsfirma" die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Restkaufpreises gegenüber der "Verkäuferfirma (Mitantragsteller)" abgegolten sein. Da Schenkel den Darlehensantrag als "Mitantragsteller" unterschrieben und damit sein Einverständnis zur Auszahlung der Darlehensvaluta an J. erklärt hat, muß er dem Beklagten gegenüber die aufgrund seiner Anweisung erfolgte Auszahlung so gegen sich gelten lassen, wie wenn er selbst in den Besitz der Valuta gelangt wäre. Da der Zweck der Darlehensgewährung, den Kauf dieser zehn Musikboxen zu finanzieren, erfüllt worden ist, kann auch der Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß keinen Schadensersatz fordern, soweit die Klägerin aus diesem Kreditgeschäft das Recht herleitet, Rückzahlung des Darlehens und Zahlung ihrer Gebühren zu verlangen. Danach ist zu unterscheiden:

22

Der Beklagte kann von seiner Kaufpreisschuld gegenüber Sch. durch die Auszahlung der Darlehensvaluta an J. nicht befreit sein, soweit das Darlehen über den für zehn Musikboxen anzusetzenden Kaufpreis hinaus und für weitere fünf Schießautomaten gewährt wurde. Dies ist eine sich aus dem Inhalt des zwischen Sch. und dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrages ergebende Folgerung. Der Nachteil des Beklagten, in diesem Umfang einem Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens und einer Forderung auf Leistung von Darlehensgebühren ausgesetzt zu sein, ohne hierfür einen Gegenwert erhalten zu haben, rechtfertigt in diesen Grenzen einen dem Anspruch der Klägerin entgegenzuhaltenden Schadensersatzanspruch. Eine Befreiung von der Kaufpreisschuld ist andererseits insoweit eingetreten, als die Klägerin das Darlehen für die in der Lieferbestätigung vom 12. August 1962 bezeichneten zehn Musikboxen gewährt hat. Im Umfang des für diese Geräte anzusetzenden Kaufpreises zuzüglich der bei einer solchen Höhe des Darlehens anfallenden Darlehensgebühren und - zinsen steht dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch nicht zu. Nach dem Kaufvertrag vom 30. Juni 1962 betrug der Gesamtkaufpreis für fünfzehn Musikboxen 40.600 DM. Der von Sch. in den Darlehensantrag eingefügte "Kaufpreis" von 42.000 DM für nur zehn Geräte dieser Art erscheint daher erheblich übersetzt. Welcher Kaufpreis auf diese Geräte entfällt, vermag der Senat nicht festzustellen, da die Gerätepreise unterschiedlich hoch waren und ohne Kenntnis der in der Lieferbestätigung genannten "Aufstellung" nicht gesagt werden kann, um welche Geräte es sich im einzelnen handelte. In der Revisionsinstanz läßt sich mangels einer entsprechenden Feststellung des Berufungsgerichts der Umfang des dem Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zustehenden Ersatzanspruchs nicht abgrenzen, so daß schon aus diesem Grund das angefochtene Urteil aufzuheben ist, ohne daß es auf die von der Klägerin weiter erhobenen Sach- und Verfahrensrügen ankommt.

23

II.

Auf die Revision der Klägerin ist somit das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Meyer
Dr. Kreft
Dr. Hußla
Gähtgens
Dr. Krohn