Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.03.1998, Az.: BVerwG 9 B 806.97; 9 PKH 137.97
Voraussetzungen für die Widereinsetzung in den vorherigen Stand
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.03.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 806.97; 9 PKH 137.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 29981
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 17.06.1997 - AZ: 7 A 13177/94
Rechtsgrundlagen
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. März 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 1997 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig, weil sie die Beschwerdebegründungsfrist versäumt haben und ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Erfolg hat.
Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Da das Berufungsurteil dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 26. Juni 1997 zugestellt wurde, lief die Frist zur Beschwerdebegründung am 26. August 1997, einem Dienstag, ab. Die erst am 28. August 1997 beim Berufungsgericht eingegangene Beschwerdebegründung war damit verspätet.
Der am 29. September 1997 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO hat keinen Erfolg, weil in dem Antrag nicht dargelegt wird, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger, dessen Verschulden sich diese zurechnen lassen müssen (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO), ohne Verschulden verhindert war, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten.
Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger trägt hierzu vor, mit der Eintragung der Fristen sei in seiner Kanzlei eine seit Jahren zuverlässig arbeitende, als Rechtsanwaltsgehilfin ausgebildete Bürokraft betraut, die über Eintragung und Einhaltung der Fristen in regelmäßigen Abständen unterrichtet und kontrolliert worden sei. Vorliegend habe diese Mitarbeiterin, wie in der Kanzlei üblich, bei Eingang des Berufungsurteils die Fristen für die Einlegung und für die Begründung der Beschwerde sowohl im Fristenbuch als auch im Eingangsstempel auf dem Berufungsurteil vermerkt, wobei die Frist für die Beschwerdebegründung offenbar entgegen § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf einen Monat nach Einlegung der Beschwerde, also auf den 28. August 1997, datiert worden sei. Da er, der Prozeßbevollmächtigte selbst, wegen dringender anderer Geschäfte an diesem Tag das Büro schon vor Eingang der Post verlassen habe, den Posteingang von auswärts lediglich telefonisch mit seiner Mitarbeiterin durchgesprochen und dabei unter anderem das auf den 27. Juni 1997 datierte Schreiben an die Kläger diktiert habe, das er später ohne Akten unterzeichnet habe, sei ihm die Akte mit dem unzutreffenden Fristenvermerk auf dem Eingangsstempel gar nicht vorgelegt worden.
Damit ist eine unverschuldete Fristversäumung nicht schlüssig dargetan. Aus dem Wiedereinsetzungsvorbringen ergibt sich, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger nicht nur die Eintragung, sondern auch die Berechnung der Frist seiner Büromitarbeiterin überlassen hat. Zu den Fristen, deren Feststellung und Berechnung gut ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Büropersonal überlassen werden darf, gehört aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu beachtende Rechtsmittelbegründungsfrist grundsätzlich nicht (Beschluß des Senats vom 7. März 1995 - BVerwG 9 C 390.94 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 194 = NJW 1995, 2122 m.w.N.), da diese Frist teilweise abweichend von entsprechenden Fristen in anderen Prozeßordnungen geregelt ist und die Führung von Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im allgemeinen für Anwälte keine Routineangelegenheit ist. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Übertragung auch dieser Fristberechnung auf das Büropersonal rechtfertigen könnten (vgl. hierzu Beschluß des Senats vom 14. Januar 1992 - BVerwG 9 C 47.91 -), sind vom Prozeßbevollmächtigten der Kläger nicht vorgetragen. Schon die Übertragung der Fristberechnung auf die Büromitarbeiterin steht damit einer Wiedereinsetzung entgegen.
Unabhängig davon hätte der Prozeßbevollmächtigte - auch wenn ihm die Akte im Zusammenhang mit dem Eingang des Urteils wegen der von ihm geschilderten besonderen Umstände nicht vorgelegt worden sein sollte - jedenfalls dann die Beschwerdebegründungsfrist eigenverantwortlich überprüfen müssen, als ihm die Akte zur Einlegung der Beschwerde im Juli 1997 vorgelegt worden ist (vgl. Beschluß des Senats vom 7. März 1995 a.a.O. m.w.N.). Hätte er diese Prüfung mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen, so hätte er schon bei Einlegung der Beschwerde anhand des auf dem Eingangsstempel vom 26. Juni 1997 vermerkten Fristablaufs für die Beschwerdebegründung (28. August 1997) erkennen müssen, daß die Frist bereits am 26. August 1997 ablief und damit falsch berechnet und notiert war. Dann wäre es nicht zur Versäumung der Begründungsfrist gekommen. Auch aus diesem Grunde kommt somit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Dr. Bender
Beck