Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.10.1995, Az.: 1 StR 372/95
Wertung des Erstgerichts; Rechtsmittel; Beschränkung auf einzelne Taten; Tatbeitrag; Beteiligter; Haupttat; Handlungseinheit; Handlungsmehrheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.10.1995
- Aktenzeichen
- 1 StR 372/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12661
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- wistra 1996, 140-141
Redaktioneller Leitsatz
1. Liegt nur eine Tat vor, obwohl das Erstgericht anders gewertet hat, kann ein Rechtsmittel sich nicht nur auf einzelne Taten beziehen.
2. Der Tatbeitrag jedes Beteiligten, nicht die Haupttat, entscheidet, ob das Verhalten des Beteiligten Einheit oder Mehrheit von Handlungen ist.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte "der Beihilfe zum Betrug mit Beihilfe zur Urkundenfälschung in 2 Fällen sowie der Beihilfe zum versuchten Betrug mit Beihilfe zur Urkundenfälschung in weiteren 2 Fällen sowie der Hehlerei mit Beihilfe zur Untreue in 11 Fällen" schuldig gesprochen.
Wegen der Betrugstaten hat es Freiheitsstrafen, wegen der Hehlereitaten Geldstrafen ausgeworfen. Von einer Einbeziehung der Geldstrafen in die aus den Einzelfreiheitsstrafen gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, hat es abgesehen und statt dessen gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB eine zusätzliche Gesamtgeldstrafe gebildet.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, mit der sie beantragt, den Schuldspruch hinsichtlich des Betrugskomplexes dahin zu ändern, daß die Angeklagte der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung in vier Fällen schuldig ist; ferner beantragt sie, das Urteil in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Versuchsfällen und hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision führt - auch zu Gunsten der Angeklagten (§ 301 StPO) - im Betrugskomplex insgesamt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Schuld- und Strafausspruch im Hehlereikomplex sind nicht angefochten.
2. Innerhalb des Betrugskomplexes ist die Revision nicht wirksam auf die Versuchsfälle beschränkt.
Wie auch der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, kann dann, wenn der Tatrichter die von ihm festgestellten Geschehnisse als mehrere rechtlich selbständige Handlungen bewertet hat, obwohl tatsächlich nur eine Tat vorliegt, die Revision nicht auf die rechtliche Bewertung einzelner dieser Geschehnisse beschränkt werden (vgl. BGH NStZ 1984, 566; für den gleichzubehandelnden Fall der Berufungsbeschränkung vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 318 Rdn. 59 m. zahlr. Nachw. in Fußn. 160 und 161).
So verhält es sich hier:
Das Landgericht hat sich bei seiner Annahme von mehreren Beihilfehandlungen allein daran orientiert, daß nach seiner Ansicht der Haupttäter H. vier selbständige Fälle der Urkundenfälschung in Tateinheit mit vollendetem bzw. versuchtem Betrug begangen hat. Da jedoch nicht zu klären war, wie H. die gefälschten Überweisungsaufträge in den Geschäftsbetrieb der zuständigen Abteilung der Bayerischen Vereinsbank brachte, ist nicht auszuschließen, daß dies durch nur eine Handlung im Rechtssinne erfolgte, so daß auch bei dem Haupttäter nur eine Tat vorliegt. Im übrigen beantwortet sich die Frage, ob das Verhalten eines Tatbeteiligten eine Einheit oder eine Mehrheit von Handlungen bildet, nicht nach der Haupttat, sondern nach dem Tatbeitrag, den der Beteiligte geleistet hat (BGH bei Dallinger MDR 1957, 266; BGH bei Holtz MDR 1980, 272; BGH NStZ 1981, 352, 353). Deshalb läge selbst dann nur eine einzige Beihilfe vor, wenn der Gehilfe durch eine Handlung mehrere Haupttaten des Täters unterstützt hätte. So hat es sich hier mit den festgestellten Hilfeleistungen verhalten. Das gesamte Betrugsgeschehen förderte die Angeklagte durch Benennung von Korrespondenzbanken in Österreich, Begutachtung des gefälschten OK-Stempels als zur Täuschung geeignet und fortlaufende Unterrichtung über die Kontenstände der Firma N.. Diese Hilfeleistungen stellen eine natürliche Handlungseinheit dar.
3. Daher war der Schuldspruch, wie geschehen, zu.ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich die Angeklagte nicht anders und erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können.
4. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, soweit er angefochten ist.
a) Es ist nicht auszuschließen, daß sich die fehlerhafte rechtliche Würdigung des Sachverhalts zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat.
b) Darüber hinaus wird die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer aber auch zu beachten haben, daß nicht nur bei zwei, sondern bei sämtlichen vier der von der Angeklagten geförderten Überweisungen H.'s der Tatbestandserfolg des Betrugs eingetreten ist.
Entgegen der Auffassung der Strafkammer liegt auch in den Fällen, in denen es nicht zu einer Auszahlung der Gelder kam, weil "mittlerweile" die Täuschung aufgedeckt worden war, vollendeter Betrug vor. Trotz der erfolgten Sperrung der Konten lag eine schadensgleiche Vermögensgefährdung vor, da mit Eingang der Gelder auf den Konten der Täter die naheliegende Möglichkeit eines Verlustes bestand (vgl. BGHSt 34, 394, 395 [BGH 09.07.1987 - 4 StR 216/87]; 21, 112, 113; BGH wistra 1988, 188; 1991, 307; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 2).
Insoweit erweist sich die Revision der Staatsanwaltschaft im Ergebnis als begründet, so daß die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer nicht an § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO gebunden ist.
5. Der Senat weist auf folgendes hin:
Die Geldstrafen wegen der Hehlereitaten und die hieraus gebildete Gesamtgeldstrafe sind infolge der Revisionsbeschränkung rechtskräftig.
Auch die Entscheidung gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ist nicht angefochten, die ihr zugrunde liegende Ermessensentscheidung wäre auch rechtlich nicht zu beanstanden.
Gleichwohl hat die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer die Frage, ob mit bereits rechtskräftig anderweitig verhängten Strafen eine Gesamtstrafe - gegebenenfalls unter Auflösung der früher gebildeten Gesamtstrafe - zu bilden ist, eigenständig zu prüfen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 5).