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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1986, Az.: I ZR 24/85

Klage des Konkursverwalters gegen einen Handelsvertreter auf Rückzahlung eines Handelsvertreterausgleichs und hilfsweise Aufrechnung; Anmeldung der Ausgleichsansprüche zur Konkurstabelle und Fortführung der Tätigkeit des Handelsvertreters für die Gemeinschuldnerin und Entlassung des Handelsvertreters durch den Erwerber der Firma; Ablauf der Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Handelsvertreterausgleichsansprüchen und Verstoß gegen Treu und Glauben durch den Konkursverwalter wegen der Aufforderung, für die Gemeinschuldnerin weiter tätig zu sein; Sinn und Zweck der Ausschlussfrist im Handelsvertreterrecht; Unmöglichkeit der Geltendmachung von Aufwendungen für die Übernahme des Handelsunternehmens wegen des Konkurses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.09.1986
Aktenzeichen
I ZR 24/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13508
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 27.12.1984
LG Konstanz

Fundstellen

  • BB 1987, 22-23
  • MDR 1987, 290-291 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 157-158 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1987, 41-43

Prozessführer

Hans R..., Rechtsanwalt, W... ..., S..., als Konkursverwalter über das Vermögen der D... Gebr. S... GmbH & Co., St. G...,

Prozessgegner

Handelsvertreter Hans-Jürgen S..., A... Straße ... B...,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auf die Versäumung der Frist zur Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs.

Redaktioneller Leitsatz

Der Konkursverwalter handelt im Hinblick auf die Nichtgeltendmachung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs nicht treuwidrig, wenn er allgemein die Weiterführung des Betriebes ankündigt und alle für das Unternehmen tätigen Personen zur Mitarbeit auffordert. Die rechtliche Lage, die nach Eröffnung des Konkursverfahrens eingetreten ist, wird dadurch nicht angesprochen.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 27. Dezember 1984 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem Konkursverfahren über das Vermögen der Firma D... Gebr. S... GmbH & Co. (im folgenden: Gemeinschuldnerin).

2

Der Beklagte war ab April 1977 für die Gemeinschuldnerin im Raum B... (West) als Handelsvertreter tätig. Die Gemeinschuldnerin hatte an den vor dem Beklagten dort tätig gewesenen Handelsvertreter 385.519,43 DM als Ausgleich nach § 89 b HGB gezahlt. Sie hatte mit dem Beklagten vereinbart, daß dieser ihr diesen Betrag in monatlichen Raten von 10.700,-- DM durch Verrechnung mit den Provisionseinnahmen erstatte. Die Gemeinschuldnerin erhielt auf diese Weise 374.819,43 DM vom Beklagten.

3

Nach der Eröffnung des Konkursverfahrens am 2. Januar 1982 führte der Kläger den Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin weiter. Er gab Presseerklärungen über die Fortsetzung des Vertriebs der Produkte der Gemeinschuldnerin ab und forderte die Vertreter auf, sich weiterhin für den Absatz der Erzeugnisse einzusetzen. Der Beklagte meldete im Mai 1982 einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB aufgrund seiner Tätigkeit als Handelsvertreter für die Gemeinschuldnerin zur Konkurstabelle an. Nachdem ein französischer Konzern den Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin unter Fortführung des Namens übernommen hatte, kündigte der Kläger den Handelsvertretervertrag mit dem Beklagten, ebenso wie die Verträge mit den übrigen Vertretern, zum 30. Juni 1982. Ab 1. Juli 1982 vertrieb in B... (West) ein anderer Handelsvertreter die Erzeugnisse der Nachfolgegesellschaft.

4

Der Kläger hat aus der Handelsvertretertätigkeit des Beklagten mit der Gemeinschuldnerin verschiedene Ansprüche aus Lieferungen und noch nicht abgerechneten Einnahmen geltend gemacht. Der gesamte Betrag der Forderungen ist im zweiten Rechtszug mit 201.043,03 DM unstreitig geworden. Davon sind, wie zwischen den Parteien weiter unstreitig geworden ist, 40.604,78 DM aus Verkäufen nach Konkurseröffnung entstanden. Da die Gemeinschuldnerin vor Konkurseröffnung Forderungen an zwei Banken abgetreten hatte, hat der Kläger seine Berechtigung zur Klage für einen Teil der Forderungen darauf gestützt, daß eine Bank ihm diese abgetreten hatte, für einen anderen Teil darauf, daß die Bank ihn ermächtigt hatte, ihr zustehende Forderungen im eigenen Namen geltend zu machen.

5

Der Beklagte hat gegenüber den vom Kläger verfolgten Ansprüchen, soweit er sie nicht bestritten hat, mit Gegenforderungen aufgerechnet.

6

Er hat vorgetragen, ihm stehe ein Ausgleichsanspruch nach Beendigung seiner Tätigkeit für die Gemeinschuldnerin in Höhe von 292.853,43 DM zu. Der Kläger habe für die Konkursmasse bei dem Verkauf des Geschäftsbetriebs an den französischen Konzern deshalb einen höheren Erlös erhalten, weil er mit der Vertriebsgesellschaft und den Produktionsanlagen auch den für die Gemeinschuldnerin geworbenen Kundenstamm habe übertragen können. Den ihm damit zustehenden Ausgleichsanspruch habe er, so hat der Beklagte weiter vorgetragen, nicht innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Konkursverfahrens angemeldet, weil der Kläger ihn laufend zu weiterer Zusammenarbeit aufgefordert habe und er die Fortführung des Unternehmens der Gemeinschuldnerin durch den Kläger nicht habe gefährden wollen.

7

Der Beklagte hat ferner hilfsweise mit den an die Gemeinschuldnerin durch Verrechnung mit Provisionsansprüchen gezahlten Betrag von 374.819,43 DM aufgerechnet. Er hat hierzu vorgetragen, die Gemeinschuldnerin und er seien davon ausgegangen, daß ihm die Vorteile aus der Handelsvertretung im Bezirk B... (West) für längere Zeit zufließen sollten. Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens habe sich diese Erwartung nicht erfüllt.

8

Der Kläger hat die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Ansprüche bestritten. Er hat insbesondere darauf verwiesen, der Beklagte habe den Ausgleichsanspruch verspätet angemeldet; auch habe die Übertragung des Kundenstamms den Kaufpreis, den der französische Konzern für die Übernahme des Geschäftsbetriebs bezahlt habe, nicht beeinflußt. Der Beklagte habe ferner hinreichend Gelegenheit gehabt, die Vorteile der Handelsvertretung zu nutzen.

9

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 191.520,93 DM nebst Zinsen verurteilt. Auf Berufung und Anschlußberufung hat das Berufungsgericht dieses Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von 40.604,78 DM nebst Zinsen verurteilt. Die weitergehende Klage in Höhe von 160.438,25 DM hat es abgewiesen.

10

Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, begehrt der Kläger weiter Zahlung der restlichen Klageforderung.

Entscheidungsgründe

11

I.

Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage wegen eines Betrages von 160.438,25 DM damit begründet, der Beklagte könne mit dem ihm zustehenden Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs nach § 89 b HGB aufrechnen, so daß die vom Kläger geltend gemachten Forderungen erloschen seien. Es hat hierzu im einzelnen ausgeführt, der Kläger habe aus der beendeten Handelsvertretertätigkeit des Beklagten dadurch einen erheblichen Vorteil für die Konkursmasse erlangt, daß er mit dem Unternehmen der Gemeinschuldnerin auch den von den Handelsvertretern geworbenen Kundenstamm auf die Nachfolgegesellschaft habe übertragen können; hierdurch habe er einen höheren Kaufpreis erzielt. Der Kläger könne sich auch nicht, ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen, auf eine Versäumung der Ausschlußfrist für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs berufen. Zwar sei das Handelsvertreterverhältnis durch die Eröffnung des Konkursverfahrens am 2. Januar 1982 unterbrochen worden und die Anmeldung des Ausgleichsanspruchs im Mai 1982 deshalb an sich verspätet. Der Kläger habe aber den Beklagten und alle anderen Vertreter mehrfach zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit angehalten; er setze sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten, wenn er die Zahlung des Ausgleichsanspruchs wegen des Fristablaufs verweigere. Der Beklagte könne auch trotz der Eröffnung des Konkursverfahrens noch aufrechnen, denn er habe den Ausgleichsanspruch nicht erst nach der Eröffnung des Verfahrens im Sinne des § 55 Nr. 2 KO erworben. Vor Konkurseröffnung sei der Ausgleichsanspruch bereits in seinen wesentlichen Voraussetzungen verwirklicht gewesen.

12

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses die Klage abgewiesen hat.

13

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß dem Beklagten wegen der Beendigung seiner Tätigkeit für die Gemeinschuldnerin ein Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB zustehe und daß der Beklagte trotz Ablaufs der 3-Monatsfrist des § 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB zur Geltendmachung berechtigt sei und mit diesem Anspruch noch gegen die Klageforderung aufrechnen könne.

14

Dem kann nicht beigetreten werden.

15

Die Versäumung der drei Monate dauernden Frist, innerhalb deren der Ausgleichsanspruch geltend zu machen ist, könnte allerdings - was das Berufungsgericht hier angenommen hat - dann unschädlich sein, wenn sich der Kläger nach Treu und Glauben nicht auf den ungenutzten Ablauf der Frist berufen dürfte. Das ist aber hier entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht der Fall. Maßgebend hierfür sind Sinn und Zweck der in Frage stehenden gesetzlichen Ausschlußfrist, insbesondere im Hinblick auf Art und Inhalt des Rechts, dessen Geltendmachung der Ausschlußfrist unterliegt; dabei kommt es auch auf die in dieser Regelung liegende Interessenbewertung an (vgl. BGHZ 31, 77, 83; Urt. v. 5.6.1975 - II ZR 131/73, NJW 1975, 1698, 1699) [BGH 05.06.1975 - II ZR 131/73]. Sinn der Frist des § 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB ist, daß der Unternehmer alsbald Klarheit darüber erhalten soll, ob der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch geltend machen will, damit er im Fall der Beendigung des Handelsvertretervertrages die erforderlichen Dispositionen treffen kann. Interessen Dritter, insbesondere der Öffentlichkeit, werden dabei regelmäßig nicht berührt. Daraus hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 73, 99, 103) hergeleitet, daß die für die Verjährung von Ansprüchen geltende Vorschrift des § 207 BGB entsprechend auf den Ablauf der Ausschlußfrist anzuwenden ist, weil der Unternehmer im Fall des Todes des Handelsvertreters gewisse Erschwernisse, die durch die erbrechtlichen Vorschriften bedingt sind, hinnehmen müsse. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer selbst dazu beiträgt und Anlaß gibt, daß die in seinem Interesse liegende Frist für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nicht eingehalten wird. Auch in solchen Fällen kann es gerechtfertigt sein, daß ihm der Ablauf der Frist nicht zugute kommt.

16

Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, der Kläger habe den Beklagten wie auch die anderen Vertreter mehrfach angehalten, weiterhin für "D..." tätig zu werden. Der Kläger habe daraus wirtschaftliche Vorteile für die Konkursmasse erwarten können. Wäre es dem Beklagten gelungen, auch für das neue Unternehmen tätig zu werden, so hätte er gegenüber der Konkursmasse keinen Ausgleichsanspruch gehabt, weil er weiterhin aus den Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden Provisionen erzielt hätte. Daher habe für den Beklagten ein etwaiger Ausgleichsanspruch nicht im Vordergrund der Überlegungen gestanden. Er habe vielmehr alles daran setzen müssen, für ein Auffangunternehmen oder ein sonstiges Nachfolgeunternehmen, das die Erzeugnisse der Firma "D..." vertreiben werde, tätig zu werden. Die Befürchtung des Beklagten, daß sich durch die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs während der Schwebezeit die Chancen auf Weiterführung der Handelsvertretung verschlechtert hätten, seien nicht unbegründet gewesen; deshalb sei es verständlich, daß der Beklagte in dieser Übergangszeit eine Verstimmung des Konkursverwalters nicht habe riskieren wollen. Dem stehe auch nicht entgegen, daß andere Handelsvertreter ihren Ausgleichsanspruch fristgerecht angemeldet hätten.

17

Diese Feststellungen lassen noch nicht den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß darauf zu, der Kläger habe den Beklagten von der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs in der Weise abgehalten, daß ihn nun nicht mehr deren Ablauf begünstigen dürfe. Die Befürchtungen und Erwägungen des Beklagten, auf Grund deren er den Anspruch nicht rechtzeitig anmeldete, führen nicht dazu, daß es im Verhältnis der Parteien zueinander treuwidrig wäre, daß der Beklagte sich an der Versäumung der Frist festhalten lassen muß. Nicht das Verhalten des Klägers war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Entscheidung des Beklagten maßgeblich, den Ausgleichsanspruch nicht anzumelden, sondern die eigenen wirtschaftlichen Erwägungen, die der Beklagte anstellte. Diese Erwartungen des Beklagten und seine Beurteilung der wirtschaftlichen Lage nehmen dem Kläger nicht das Recht, den Ablauf der Frist für sich in Anspruch zu nehmen. Der Kläger war auch nicht, wie die Revisionserwiderung meint, nach Treu und Glauben verpflichtet, seinerseits den Beklagten auf die Rechtslage hinzuweisen, die mit der Eröffnung des Konkursverfahrens eingetreten war. Der Beklagte ist selbst Kaufmann, der die Risiken seiner wirtschaftlichen Entscheidungen überblicken kann. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Kläger etwa dem Beklagten gegenüber Erklärungen abgegeben hätte, die bei diesem den - unzutreffenden - Eindruck hätten erwecken können, das Vertragsverhältnis laufe trotz der Eröffnung des Konkursverfahrens unverändert weiter. Vielmehr hat der Kläger, wie sich aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schreiben (B 7, B 8, B 9, B 10) ergibt, allgemein die Weiterführung des Betriebs angekündigt und alle für das Unternehmen tätigen Personen zur Mitarbeit aufgefordert. Die rechtliche Lage, die nach Eröffnung des Konkursverfahrens eingetreten war, war in ihnen nicht angesprochen; insbesondere behandelte der Kläger auch nicht die rechtlichen Folgen, die sich aus der weiteren Tätigkeit des Gemeinschuldnerin durch Zahlungen geleistet habe, ein angemessenes Entgelt zu erzielen und sie dadurch zu amortisieren. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29.6.1959 (II ZR 99/58, VersR 1959, 692) ausgeführt hat, können einem Handelsvertreter Zahlungsansprüche gegen den Unternehmer zustehen, wenn er statt des Unternehmers die Abfindung an einen ausgeschiedenen Vertreter gezahlt hat und das Vertragsverhältnis wider Erwarten nach kurzer Zeit endet. Der Bundesgerichtshof hat ferner (Urt. v. 10.6.1968 - VII ZR 48/66, BB 1968, 927) eine im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließende Lücke gesehen, wenn ein Handelsvertreterverhältnis endet, bevor der Handelsvertreter die erwartete Möglichkeit gehabt hat, die an den ausgeschiedenen Vertreter gezahlte Abfindung durch Provisionseinnahmen auszugleichen. Diese Rechtsprechung hat der Senat im Urteil vom 10.5.1984 - I ZR 36/82, NJW 1985, 58, 59, fortgeführt.

18

2.

Sollte das Berufungsgericht einen solchen Anspruch des Beklagten bejahen, wird es auch seine Auffassung überprüfen müssen, der Kläger mache eine zur Konkursmasse gehörende Forderung geltend, so daß § 55 Nr. 2 KO der Aufrechnung entgegenstehen könnte. Der Kläger hatte, von dem Beklagten nicht bestritten, die Klageforderung auch daraus hergeleitet, daß ihm die Forderungen zum Teil von einer Bank abgetreten worden seien und daß ihn eine weitere Bank zur Einziehung eines anderen Teils der Forderungen ermächtigt habe. Die Aufrechnungsbefugnis könnte sich insoweit nach den §§ 404, 406 BGB richten. § 55 Nr. 2 KO stünde, auch soweit Beklagten als Handelsvertreter ergeben könnten. Auch das Berufungsgericht hat den Schreiben einen anderen Inhalt nicht entnommen.

19

Das Berufungsgericht hat auch nicht etwa festgestellt, daß der Beklagte Anlaß gehabt hätte, von der rechtzeitigen Anmeldung deshalb abzusehen, weil der Kläger den Handelsvertretern, die den Ausgleichsanspruch im Konkursverfahren angemeldet hatten, nicht die Möglichkeit gegeben hätte, mit dem Nachfolgeunternehmen weiter zusammenzuarbeiten. Unter diesen Umständen reichen die vom Berufungsgericht festgestellten allgemein gehaltenen Aufforderungen des Klägers, für den Vertrieb der Erzeugnisse der Gemeinschuldnerin weiter tätig zu sein, nicht für die Annahme aus, der Kläger habe treuwidrig den Beklagten von der rechtzeitigen Anmeldung eines Ausgleichsanspruchs abgehalten.

20

III.

Dem Senat war eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits noch nicht möglich.

21

1.

Der Beklagte hat nicht nur mit dem Ausgleichsanspruch aufgerechnet, sondern er hat auch einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 374.819,43 DM zur Aufrechnung gestellt, über den das Berufungsgericht noch nicht entschieden hat. Diesen Anspruch hat der Beklagte daraus hergeleitet, daß er in Folge der Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr die Möglichkeit gehabt habe, für die Aufwendungen, die er für die Übernahme der Handelsvertretung an die der Kläger Forderungen zur Konkursmasse verfolgt, der Aufrechnung allerdings nicht entgegen. § 55 Nr. 2 KO greift nämlich nur ein, wenn ein Schuldner des Gemeinschuldners nach der Eröffnung des Konkursverfahrens eine Forderung gegen die Konkursmasse erworben hat. Forderungen, die dem Schuldner des Gemeinschuldners schon vor Konkurseröffnung zustanden, werden nicht betroffen, mögen sie bei Konkurseröffnung auch noch nicht fällig gewesen sein. Es genügt, daß vor Konkurseröffnung der Tatbestand verwirklicht war, aus dem der Anspruch fließt. Von dem Aufrechnungsverbot sind solche Forderungen nicht erfaßt, die ihrem Kern nach bereits bei Konkurseröffnung bestanden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 9.11.1961 - VII ZR 158/60, MDR 1962, 295, 296; BGHZ 68, 379, 382; BGHZ 89, 189; Urt. v. 28.11.1977 - II ZR 110/76, NJW 1978, 699, 700). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Anspruchs erfüllt. Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens endete nach § 23 Satz 1 KO das Handelsvertreterverhältnis, das dem Beklagten die Möglichkeit geben sollte, die getätigten Aufwendungen zu amortisieren. Zugleich entstand, wenn die weiter zu treffenden Feststellungen des Berufungsgerichts das ergeben, der Anspruch des Beklagten auf Erstattung seiner Aufwendungen.

22

IV.

Danach war das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.