Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.11.1969, Az.: 4 AZR 528/68
Einzelvertragliche Vereinbarung; Tariflich normierte Voraussetzungen; Bewährungsaufstieg; Übertarifliche Vergütung; Tarifliche Mindestvergütung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.11.1969
- Aktenzeichen
- 4 AZR 528/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 10144
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 31.10.1968 - 6 Sa 20/68
Rechtsgrundlagen
- § 22 BAT
- § 23a BAT
- BAT Anl. 1a
- § 125 BGB
- § 4 Abs. 2 BAT
Fundstellen
- ARST 1970, 49
- DB 1970, 837 (Volltext)
- DVBl 1970, 909 (Kurzinformation)
- JVBl 1970, 89
Amtlicher Leitsatz
1. Eine einzelvertragliche Vereinbarung, die ohne Rücksicht auf die tariflich normierten Voraussetzungen (außertariflich) eine Teilnahme an Bewährungsaufstieg zusichert, ist nur dann wirksam, wenn die Vereinbarung schriftlich abgeschlossen worden ist.
2. Aus einer eventuell irrtümlich übertariflichen Vergütung folgt noch nicht der Anspruch des Angestellten, darüber hinaus an einem außertariflichen Bewährungsaufstieg teilzunehmen und damit weiterhin eine übertarifliche Vergütung zu erhalten.
3. Die vertragliche Vergütung eines Angestellten nach einer bestimmten Vergütungsgruppe des BAT begründet ohne weiteres weder den Beweis noch eine Vermutung dafür, daß es sich insoweit um die tarifliche Mindestvergütung handelt (wie BAG 18.01.1961 4 AZR 440/59 = BAGE 10, 295 ff. = AP Nr. 77 zu § 3 TOA).