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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.01.1961, Az.: 4 AZR 440/59

Vergütung nach bestimmter Vergütungsgruppe; Beweis; Vermutung; Tarifliche Tätigkeitsmerkmale; Höhergruppierung; Übertarifliche Vergütung; Tarifvertragsänderung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.01.1961
Aktenzeichen
4 AZR 440/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10119
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 11.06.1959

Fundstellen

  • BAGE 10, 295 - 302
  • BB 1961, 406
  • DB 1961, 507 (Kurzinformation)
  • NJW 1961, 1040 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Gewährt ein Arbeitgeber einem Angestellten vereinbarungsgemäß die Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe der TO A, so begründet das weder den Beweis noch eine Vermutung dafür, daß die von dem Angestellten ausgeübte Tätigkeit die für diese Vergütungsgruppe in der Vergütungsordnung der TO A bzw. ihren tarifvertraglichen Änderungen aufgestellten Tätigkeitsmerkmale erfüllt. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber anläßlich einer Höhergruppierung des Angestellten dessen Tätigkeit nach den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen überprüft und nicht zum Ausdruck gebracht hat, er wolle dem Angestellten eine übertarifliche Vergütung gewähren.

2. Gegenüber dem tariflichen Anspruch auf die Vergütung nach der TO A verstößt es nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Arbeitgeber sich darauf beruft, die Tätigkeitsmerkmale der beanspruchten Vergütungsgruppe seien nicht erfüllt.

3. Die Vereinbarung einer bestimmten Vergütungsgruppe der TO A im Arbeitsvertrage verpflichtet den Arbeitgeber nicht zur Zahlung einer höheren als der vereinbarten Vergütung, wenn die Tätigkeitsmerkmale der einzelvertraglich vereinbarten Vergütungsgruppe durch eine Tarifvertragsänderung in eine höhere Vergütungsgruppe übernommen werden, aber durch die von dem Angestellten ausgeübte Tätigkeit nicht erfüllt sind