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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.06.1982, Az.: 4 StR 203/82

Überprüfungsmöglichkeit von Strafzumessungserwägungen; Anforderungen an Gericht in Bezug auf die Urteilsgründe; Anforderungen an Begründung zur Bildung einer Gesamtstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.06.1982
Aktenzeichen
4 StR 203/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 14646
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 15.12.1981

Verfahrensgegenstand

Diebstahl

Prozessgegner

Eberhard Eduard W. aus We., geboren am ... 1952 in Bad H.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. Juni 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 1981 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 15 Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu Einzelfreiheitsstrafen zwischen einem und sechs Monaten sowie wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt; es hat aus den Einzelstrafen eine Gesamtstrafe (§ 53 Abs. 2 Satz 1 StGB) von 11 Monaten gebildet, die es zur Bewährung ausgesetzt hat.

2

Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Der Generalbundesanwalt vertritt die Revision, soweit sie sich gegen den Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Strafaussetzung zur Bewährung wendet.

3

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

4

1.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist aufgrund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts kommt nur in Betracht, wenn Erwägungen, mit denen Strafart und Strafmaß begründet worden sind, in sich rechtsfehlerhaft sind, wenn der Tatrichter rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen oder dem Grade nach derart falsch bewertet hat, daß ein grobes Mißverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (BGHSt 17, 35, 36 f). In Zweifelsfällen muß die Strafzumessung des Tatrichters hingenommen werden.

5

Die so eingeschränkte Überprüfung der Strafzumessungserwägungen hat weder bei der Festsetzung der Einzelstrafen noch bei der der Gesamtstrafe einen Rechtsfehler aufgedeckt. Das Landgericht geht bei der Versuchstat wegen der "geringeren kriminellen Intensität" von dem nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen aus und hält in den Fällen des einfachen Diebstahls (Fälle 1, 2, 7, 10, 14 und 16 der Urteilsgründe) im Hinblick auf die "fünf einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und der Anzahl der hier zur Aburteilung stehenden Taten" die Verhängung von Freiheitsstrafen für unerläßlich (§ 47 StGB). Es berücksichtigt dann, daß die letzte Verurteilung im Jahre 1975 erfolgte und alle gegen den Angeklagten früher verhängten Freiheitsstrafen nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen werden konnten. Ferner verwertet es zu seinen Gunsten, daß er ein umfassendes Geständnis auch von solchen Taten abgelegt hat, von denen der Ermittlungsbehörde bis dahin nichts bekannt war, und folgert daraus, daß der Angeklagte "mit der vorangegangenen Phase der Kriminalität endgültig Schluß machen" wollte (UA 19). Schließlich hält es dem Angeklagten zugute, daß er sämtliche Taten, mit Ausnahme der Fälle 1 und 2, in einer wirtschaftlichen Notlage und in einer den gesamten sonstigen persönlichen Umständen nach äußerst schwierigen Situation begangen hat und daß sich die meisten Fälle "auf Gegenstände von geringem bis nicht sehr erheblichem Wert richteten".

6

Die Strafkammer hat damit die maßgeblichen Gesichtspunkte für die Strafzumessung in ihrem Urteil aufgeführt, sie widerspruchsfrei gewürdigt und frei von Rechtsfehlern gewertet. Nach § 267 Abs. 3 StPO ist das Gericht nur verpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen darzulegen. Eine erschöpfende Aufzählung aller Zumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Der Tatrichter ist auch nicht gehalten, den gesamten Katalog des § 46 Abs. 2 StGB in den Gründen zu erörtern. Es ist daher angesichts der zahlreichen, zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände auch nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer den Grundsatz der Generalprävention nicht besonders hervorgehoben hat (BGHSt 24, 268 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]; BGH bei Dallinger MDR 1971, 720, 721). Soweit die Revision geltend macht, das Urteil unterziehe die strafmildernden Gesichtspunkte einer einseitigen Prüfung, ohne dabei das Unrecht der Taten und die Tatschuld hinreichend zu berücksichtigen, setzt sie in unzulässiger Weise ihre eigene Wertung an diejenige des Tatrichters. Dasselbe gilt für die Beanstandung, die Verhängung der Mindeststrafe in den Fällen 10 und 14 des Urteils sei nicht angemessen. Im übrigen hat die Strafkammer im Fall 14 nicht auf die Mindeststrafe erkannt, sondern eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten festgesetzt (UA 20); sie hat UA 18 lediglich den Strafrahmen für diese Tat bestimmt und ist dabei - zutreffend - von einem Monat ausgegangen.

7

Das Urteil genügt auch hinsichtlich der Gesamtstrafe noch den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Begründung zu stellen sind. Es führt insoweit zwar lediglich aus, daß auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zu erkennen sei und daß das Gericht eine solche von elf Monaten "unter nochmaliger Abwägung der gesamten dargelegten Umstände" für "angemessen" halte (UA 21). Der Revision ist zuzugeben, daß eine formelhafte Begründung der Gesamtstrafe nicht genügt, wenn sie dem Revisionsgericht die Beurteilung verwehrt, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist, insbesondere ob er die Bedeutung des § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB erkannt hat (BGHSt 24, 268, 269) [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]. Diese Vorschrift gebietet, daß bei der Bildung der Gesamtstrafe die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt werden.

8

Der Tatrichter ist jedoch auch bei der Gesamtstrafe wie bei den Einzelstrafen nur verpflichtet, die bestimmenden Zumessungsgründe im Urteil darzulegen; eine erschöpfende Darstellung ist auch hier nicht erforderlich. Ergeben sich die maßgebenden Gesichtspunkte, wie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, schon aus den übrigen Ausführungen des Urteils, insbesondere denjenigen zu den Einzelstrafen, so ist eine Bezugnahme hierauf zulässig (BGHSt 24, 268, 271) [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71].

9

So liegt der Fall hier. Die Strafkammer hat bei ihren für die Einzeltaten mitgeteilten Erwägungen für alle Beteiligten hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, welche Überlegungen und Wertungen sie bei der Strafbemessung insgesamt bestimmt haben. Da es im wesentlichen um Taten mit derselben Zielrichtung ging - es handelte sich ausschließlich um Einzelfreiheitsstrafen wegen Diebstahls, die Geldstrafe für die fahrlässige Trunkenheitsfahrt spielte für die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe eine unbedeutende Rolle -, sind die von der Strafkammer für die Verhängung der Einzelstrafen mitgeteilten Gründe auch der Bemessung der Gesamtstrafe zugrunde zu legen. Eine erneute Darlegung dieser Gründe würde sich also in einer unnötigen Wiederholung erschöpfen (BGHSt 24, 268, 271) [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]. Daß die Strafkammer bei der Bemessung der Gesamtstrafe die Tatsache der Häufung von Straftaten übersehen haben könnte, ist auszuschließen. Für die Mutmaßung der Beschwerdeführerin, mit der Festsetzung der Gesamtstrafe auf elf Monate sei die schuldangemessene Strafe deshalb unterschritten worden, um diese unter möglichst einfachen Voraussetzungen zur Bewährung aussetzen zu können (BGHSt 29, 319), besteht kein Anhalt.

10

2.

Die Strafkammer war auch nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen darzulegen, warum die Verteidigung der Rechtso rdnung hier einer Strafaussetzung zur Bewährung entgegensteht. Einer derartigen Erörterung bedarf es nur in solchen Fällen, in denen die aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen und Umstände die Annahme nahelegen, daß dieser Versagungsgrund gegeben ist. Denn dann bleibt offen, ob der Tatrichter das Gesetz richtig angewandt hat (vgl. BGH NJW 1960, 491, 492; BGH bei Holtz MDR 1977, 808). Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts brauchte sich die Strafkammer auch im Hinblick auf die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten nicht gedrängt zu sehen, die Frage, ob nicht die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebiete, im Urteil zu erörtern. Der Angeklagte hat die früheren Strafaussetzungen alle durchgestanden, die letzte Straftat lag sechs Jahre zurück; die abzuurteilenden Taten richteten sich in den meisten Fällen auf Gegenstände von geringem bis nicht sehr erheblichem Wert und in den anderen Fällen blieb es bei dem durch die Tat zunächst verursachten Schaden für die bestohlenen Eigentümer nicht, weil sie ihr Eigentum zurückerhalten konnten. Daher lag für die Strafkammer die Annahme fern, die Strafaussetzung zur Bewährung könnte eine ernstliche Gefährdung der rechtlichen Gesinnung der Bevölkerung bedeuten und als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor dem Verbrechen verstanden werden (BGHSt 24, 40, 46;  24, 64, 66) [BGH 21.01.1971 - 4 StR 238/70].

11

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist sonach als unbegründet zu verwerfen.

Salger
Hürxthal
Ruß
Engelhardt
Goydke