Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.09.1999, Az.: BVerwG 3 B 110.99; 3 PKH 5.99
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.09.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 110.99; 3 PKH 5.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 29920
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Chemnitz - 16.03.1999 - AZ: 6 K 2446/96
- nachfolgend
- BVerwG - 02.09.1999 - AZ: BVerwG 3 PKH 5.99; 3 B 110.99
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. September 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i und
K i m m e l
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 16. März 1999 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 16. März 1999 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren abgesehen.
Gründe
Der Kläger will sinngemäß Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für die Durchführung seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revison.
Prozeßkostenhilfe kann ihm jedoch nicht bewilligt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus dem Antragsvorbringen des Klägers noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich, daß einer dieser Zulassungsgründe vorliegen könnte.
Die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen, nach denen die gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte berufliche und verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nicht vorliegen, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Danach waren der Prozeßkostenhilfeantrag und der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 166 VwGO, § 121 ZPO abzulehnen.
Von einer Bestellung eines Rechtsanwaltes als Prozeßpfleger gemäß § 62 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 57 ZPO in entsprechender Anwendung war abzusehen, weil mangels erkennbarer Sachgrundlagen für das offensichtlich unbegründete Klagebegehren für die analoge Heranziehung dieser Beiordnungsvorschriften kein Raum ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1968 - BVerwG V C 147.67 - BVerwGE 30, 24 <26 f.>).
Die eingelegte Beschwerde war schon mangels anwaltlicher Vertretung (§ 67 Abs. 1 VwGO) zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wurde gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Dr. Borgs-Maciejewski
Kimmel