Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1971, Az.: VI ZR 271/69
Rechtswidriges Handeln im Rahmen eines Unfallgeschehens bei nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellendem verkehrsrichtigen Verhalten; Schadensersatzansprüche in Folge eines Verkehrsunfalls bei einem Überholvorgang; Tatbestandsmerkmal "bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs" in § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.06.1971
- Aktenzeichen
- VI ZR 271/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11238
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 09.10.1969
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1971, 1060-1061 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Unfall ereignet sich auch dann beim Betrieb eines KFZ im Sinne von § 7 StVG, wenn der Fahrzeugführer durch ein Verhalten, das im Verkehr typischerweise als Beginn oder Ankündigung eines Überholvorgangs aufgefaßt wird, einen nachfolgenden Fahrer zu einer mißlingenden und lediglich zu Eigenschaden führenden Abwehrreaktion veranlaßt.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1971
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und
der Bundesrichter Dr. Bode, Prof. Dr. Nüßgens, Dunz und Scheffen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Teil- und Teilgrundurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Oktober 1969 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Beklagten zur Last.
Tatbestand
Am 17. November 1967 befuhr der Kläger mit seinem Personenkraftwagen Ford Taunus 20 M TS die Bundesautobahn Köln - Berlin. Mit einer Geschwindigkeit von etwa 160 km/h benutzte er dieÜberholspur und wollte einen mit etwa 80 km/h die Normalspur befahrenden Lastzug des Erstbeklagten, den der Zweitbeklagte als angestellter Kraftfahrer steuerte, überholen. Der Zweitbeklagte betätigte jedoch den linken Fahrtrichtungsanzeiger, denn er hatte zu Beginn einer leichten Linkskurve in einer Entfernung von etwa 700 m einen vor ihm auf der Normalspur liegengebliebenen, durch sogenannte "Lübecker Hütchen" gesicherten Sattelschlepper bemerkt. Daraufhin bremste der Kläger; er geriet auf den Mittelstreifen, prallte dort gegen ein Verkehrsschild und die Leitplanke, schleuderte zurück auf die Fahrbahn und überschlug sich. Er stieß dabei gegen den linken Vorderkotflügel des Triebwagens der Beklagten. Etwa 52 m hinter der Endstellung des Fahrzeugs des Klägers und noch vor dem liegengebliebenen Sattelschlepper kam der Lastzug der Beklagten auf seiner Normalfahrbahn zum Stillstand. Bei dem Unfall erlitt der Kläger schwere Verletzungen mit Dauerfolgen; sein Fahrzeug wurde zerstört.
Der Kläger meint, den Zweitbeklagten treffe an seinem Unfall ein Verschulden. Er behauptet, der Lastzug sei, als er - der Kläger - bei der Überholung schon nahe herangekommen sei, unter gleichzeitigem Einschalten des Blinklichts so weit nach links gelenkt worden, daß sich die linken Räder schon auf der Überholfahrbahn befunden hätten. Deshalb sei der Kläger in der Befürchtung, daß der Zug noch weiter nach links gesteuert werde, nach links ausgewichen. Der Zweitbeklagte habe vor Einschalten des Blinklichts über den Rückspiegel prüfen müssen, ob sich kein Überholer nähere. Er habe dem Kläger den unbehinderten und gefahrlosen Abschluß des schon eingeleitetenÜberholvorgangs ermöglichen müssen.
Unter Einrechnung eines eigenen Mitverschuldens hat der Kläger von beiden Beklagten im Wege der Leistungs- und Feststellungsklage Ersatz seines halben Schadens sowie ein Schmerzensgeld gefordert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht gab ihr - hinsichtlich des Anspruchs auf Schmerzensgeld nur im Verhältnis zu dem Erstbeklagten und nur dem Grunde nach - teilweise statt mit der Maßgabe, daß sich der Kläger ein eigenes Mitverschulden im Umfang von 70 % anrechnen lassen müsse.
Die Revision der Beklagten erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht vermag nicht festzustellen, daß der Lastzug der Beklagten während des Unfallgeschehens über die Trennlinie hinaus von der Normalfahrbahn auf die Überholfahrbahn geraten ist. Gleichfalls hält es nicht für erwiesen, daß der Lastzug durch Setzen des linken Blinkzeichens und gleichzeitiges zunehmendes Nachlinks-Fahren im Bereich der Normalspur den Eindruck erweckt habe, daß er alsbald die Trennlinie überfahren werde, und daß er damit den Kläger "verunsichert" habe. Es hält vielmehr für möglich, daß der Zweitbeklagte beim Einschalten des linken Blinkers den Kläger noch gar nicht als Überholer zu erkennen vermochte. Schließlich hat sich das Berufungsgericht nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Zweitbeklagte, als er den auf derÜberholbahn herannahenden Kläger erkennen konnte, das gesetzte Blinklicht wieder abgeschaltet hätte; es rechnet vielmehr damit, daß in diesem Zeitpunkt die Fehlreaktion des Klägers auf das Blinkzeichen schon eingesetzt hatte und der dadurch eingeleitete Unfallverlauf nicht mehr aufzuhalten war. Aus diesem Grunde verzichtet das Berufungsgericht auf die Entscheidung darüber, ob das Nichtabschalten des Blinklichts dem Zweitbeklagten zum Verschulden gereichte. Es stellt aber immerhin fest, daß der Zweitbeklagte entsprechend seiner eigenen Einlassung nach Einschaltung seines Fahrtrichtungsanzeigers langsam nach links an die Trennlinie herangefahren ist.
2.
Auf dieser Grundlage kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß beide Beklagte (beschränkt durch ein überwiegendes eigenes Mitverschulden des Klägers) für die Unfallfolgen haften, der Zweitbeklagte allerdings nur für den Vermögens schaden und nur im Rahmen der Höchstsummen des § 12 StVG.
Dazu erwägt das Berufungsgericht im einzelnen:
Der Unfall habe sich "bei dem Betrieb" des Lastzugs der Beklagten ereignet. Würde nämlich der Lastzug nicht dort gefahren sein, dann wäre es nicht zu der unfallursächlichen Reaktion des Klägers gekommen.
Die Schuldlosigkeit des Zweitbeklagten stehe nicht fest, da die (oben zu 1) erwähnten Ungewißheiten zu seinen Lasten gingen.
Der Zweitbeklagte habe den Unfall und die Körperverletzung des Klägers mitverursacht. Er habe damit rechtswidrig gehandelt, da ein verkehrsrichtiges Verhalten im Sinne des Beschlusses des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 4. März 1957 (BGHZ 24, 21) nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden könne.
Dieses rechtswidrige Tun des von ihm zu der Verrichtung bestellten Zweitbeklagten müsse sich der Erstbeklagte zurechnen lassen. Sein Entlastungsvorbringen (§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB) habe er weder hinreichend substantiiert noch unter zulässigen Beweis gestellt.
II.
Diese Erwägungen halten den Revisionsangriffen im Ergebnis stand.
1.
Der Unfall des Klägers hat sich im Sinne des§ 7 StVG beim Betriebe des Lastzugs des Erstbeklagten ereignet. Das Berufungsgericht stellt unangefochten fest, daß der Anblick des anhaltend blinkenden und entweder nach links ziehenden oder schon hart an die Mittellinie herangezogenen Lastzugs den Anlaß für die Reaktion des Klägers gebildet hat. Damit ist das Fahrverhalten des Zweitbeklagten nicht nur im naturwissenschaftlichen Sinne, sondern in rechtlich allgemein zurechenbarer (adäquater) Weise für den Unfall ursächlich geworden. Nicht ausgereicht hätte dafür allerdings, daß sich der Unfall nach der möglicherweise im Ausdruck mißglückten Erwägung des Berufungsgerichts nicht ereignet hätte, wenn der Lastzug der Beklagten "nicht dagewesen wäre". Vielmehr muß auch bei der Verursachung im Sinne des § 7 StVG gefordert werden, daß der Unfall, wenn er schon nicht auf physischer Berührung mit dem Kraftfahrzeug beruht, sich doch als das Ergebnis einer von seinem Betrieb typischerweise ausgehenden Gefahr darstellt, was allerdings nicht mit objektiv verkehrswidrigem Verhalten gleichgesetzt werden darf (so aber OLG Stuttgart VersR 1964, 78). Im vorliegenden Fall fehlt es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an diesen Voraussetzungen nicht. Von einem Überholvorgang auf der Bundesautobahn geht, wenn ein verhältnismäßig sperriges und langsam fahrendes Kraftfahrzeugüberholt, eine typische Gefahr für auf der Überholfahrbahn nachfolgende schnelle Verkehrsteilnehmer aus. Diese Gefahr kann sich nicht nur in einem Zusammenstoß durch Auffahren, sondern auch im Mißlingen einer berechtigten oder auch voreiligen Abwehrreaktion des Nachfolgenden verwirklichen, wobei die zweite Verwirklichungsart nicht nur gegeben ist, wenn der Überholvorgang vom Voraus fahr enden durchgeführt wird, sondern schon durch das Unterfangen des Überholens ausgelöst werden kann. Es genügt, wenn der Vorausfahrende ein Fahrverhalten zeigt, das im Verkehr als Beginn des Überholvorgangs oder als Ankündigung des unmittelbar anschließenden Überholens aufgefaßt werden kann. Ein solches Verhalten des Zweitbeklagten stellt das Berufungsgericht fest, so daß der Unfall begrifflich dem Betrieb des Lastzugs zugerechnet werden muß. Damit hängt die Frage, ob und inwieweit sich eine Haftung der Beklagten nach den Vorschriften des StVG ergibt, nur noch vom Ergebnis der Verursachungabwägung (§ 17) ab, soweit nicht der Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 S. 2 bzw. der Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses gemäß § 7 Abs. 2 StVG geführt wird.
Daß letzteres nicht der Fall war, stellt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum fest. Die Verfahrensrügen der Revision greifen insoweit nicht durch. Zu einer nochmaligen Vernehmung des Zeugen Ebert, der seine Beobachtungen abschließend geschildert hatte, bestand kein zwingender Anlaß. Seine Bekundungen stellen bei Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht nicht in Frage. Es kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht sich nicht in der Lage gesehen hat, positive Feststellungen auf die Aussage dieses Zeugen zu stützen.
2.
a)
Aus dem bisher Ausgeführten ergibt sich auch die grundsätzliche Haftung des Erstbeklagten nach dem Recht der unerlaubten Handlung (§ 831 BGB).
Der Zweitbeklagte hat als vom Erstbeklagten bestellter Verrichtungsgehilfe eine zurechenbare Ursache für den Unfall des Klägers gesetzt. Daß dies geschehen ist, obgleich er sich nach der Sachlage verkehrsrichtig verhalten hätte oder - was weithin auf dasselbe hinauslaufen müßte - obgleich der Unfall auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entstanden wäre (§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB), vermag das Berufungsgericht nach dem Ergebnis seiner Feststellungen nicht zu bejahen. An dem Grundsatz, daß der Halter, der sich nach § 7 StVG nicht zu entlasten vermag, auch nach § 831 BGB einzustehen hat (BGH Urt. vom 24. Februar 1958 - III ZR 184/56 - LM GG Art. 34 Nr. 42 = NJW 1958, 1774 [BGH 24.06.1958 - VI ZR 153/57]) ist aber jedenfalls insoweit festzuhalten, als der Schaden auf willkürlichem menschlichem Verhalten bei der Bedienung des Fahrzeugs beruht.
b)
Dem Berufungsgericht ist auch insoweit ein Rechtsirrtum nicht unterlaufen, als es eine Entlastung des Erstbeklagten gemäß § 831 Abs. 1 S. 2 BGB verneint. Die Entscheidung wird insoweit schon durch den Hinweis getragen, daß das Entlastungsvorbringen abgesehen von einem kleineren, für sich allein nicht hinreichenden Ausschnitt nicht ordnungsmäßig unter Beweis gestellt ist. Der Erstbeklagte hat sich insoweit vielmehr (Schriftsatz vom 2. September 1969 S. 2 f) nur unzulässigerweise auf seine eigene Parteivernehmung bezogen.
III.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger seinen Unfall im Rahmen der Abwägung nach §§ 17 StVG, 254 BGB mit Rücksicht auf sein eigenes verkehrswidriges Verhaltenüberwiegend selbst verantworten muß, ist rechtlich bedenkenfrei. Soweit sich die Revision aus Rechtsgründen dagegen wendet, daß den Beklagten gleichwohl 30 % des Schadens aufgebürdet worden sind, kann sie aus den schon oben zu II erörterten Gründen keinen Erfolg haben. Im übrigen ist die Abwägung bei eigener Mitverursachung des Schadens durch den Geschädigten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im wesentlichen Sache des Tatrichters.
Daß das Berufungsgericht hier die Grenzen des tatrichterlichen Ermessens überschritten hätte, ist nicht ersichtlich, vielmehr hält sich ein Schadensanteil von 30 % für die Beklagten noch im Rahmen dessen, was rechtlich möglich erscheint.
Die Revision bleibt nach allem ohne Erfolg.
Dr. Bode
Nüßgens
Dunz
Scheffen