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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1958, Az.: III ZR 184/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.02.1958
Aktenzeichen
III ZR 184/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10278
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Regensburg - 15.12.1951
OLG Nürnberg - 23.05.1956

Fundstellen

  • MDR 1958, 491-493 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 868-869 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1959, 215-217

Prozessführer

des Postkraftfahrers Richard S. in R., F.straße ...,

Prozessgegner

1) den Kraftfahrer Konrad L. in N., S.straße ...,

2) den Freistaat Bayern, vertreten durch die Finanzmittelstelle in Regensburg des Landes Bayern,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Eine Anschlußberufung allein zwecks Abänderung der Gründe ist auch für den Fall unzulässig, daß der einheitliche prozessuale Klageanspruch auf verschiedene sich gegenseitig ausschließende Klagegründe gestützt ist, von denen jeder den Klaganspruch in voller Höhe rechtfertigt.

  2. 2)

    Bei Eingreifen der Amtshaftung aus Art. 34 GG ist die persönliche Haftung des bediensteten Fahrers eines Kraftfahrzeuges gegenüber dem Geschädigten auch im Rahmen des § 18 StVG ausgeschlossen.

  3. 3)

    Die Tätigkeit als Kraftfahrer der "Bayerischen Lagerversorgung" war in der Zeit nach dem Organisationserlaß vom 7. Februar 1950 (Bay StAnz 1950 Nr. 6 Sc 2) keine hoheitliche Tätigkeit.

  4. 4)

    Hat sich bei "dem Betriebe eines Kraftfahrzeugs" ein Unfall ereignet, und haftet wegen des entstandenen Schadens der Fahrer nach § 18 StVG, so trifft den Geschäftsherrn, der den Fahrer zum Betriebe des Fahrzeugs "bestellt" hat, die Beweislast dafür, daß der Fahrer sich verkehrsrichtig (ordnungsgemäß) verhalten hat.

  5. 5)

    Zur Frage, wann die Voraussetzungen der Billigkeitshaftung im Umfange der erhöhten Rentenbeträge nach dem Gesetz vom 16. Juli 1957 gegeben sind.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1)

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. Mai 1956 wird, soweit sie sich auf die Feststellungsanträge bezieht, mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das angefochtene Urteil insoweit folgendermaßen gefaßt wird:

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 15. Dezember 1951 dahin ergänzt:

    Die Entscheidung über die Feststellungsanträge bleibt vorbehalten.

  2. 2)

    Auf die Revisionen der Parteien wird das angefochtene Urteil im übrigen aufgehoben.

    Die Sache wird in diesem Umfange an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger stieß mit einem Omnibus der Deutschen Bundespost, den er als Postkraftfahrer steuerte, am 3. November 1950 gegen 7,50 Uhr auf der Bundesstraße 8, von Schönach in Richtung Regensburg fahrend, mit einem ihm entgegenkommenden der Bayerischen Lagerversorgung gehörenden Lastkraftwagen nebst Anhänger, der von dem Beklagten zu 1) gesteuert wurde, zusammen. Der Lastkraftwagen und der Omnibus waren auf der nur 5,60 m breiten Straße aneinander vorbeigekommen. Der Zusammenstoß erfolgte zwischen Omnibus und Anhänger, und zwar dergestalt, daß beide mit ihrer linken Vorderseite aufeinanderstießen. Der Omnibus war so gebaut, daß sich Motor und Kühler nicht vor dem Fahrer befanden (sog. Trambus-Bauweise). Omnibus und Lastwagen hatten eine Breite von je 2,50 m; der Anhänger war etwas schmaler als der Zugwagen. Der Kläger behauptet, mit einer Stundengeschwindigkeit von 30-35 km/st, der Beklagte zu 1), mit einer solchen von 20 km/st gefahren zu sein. Beide Fahrer behaupten, die äußerste rechte Straßenseite ihrer Fahrtrichtung benutzt zu haben. Am Unfalltage regnete es etwas; die Straße war feucht.

2

Der Kläger wurde bei dem Unfall sehr schwer verletzt. Er erlitt einen mehrfachen Schädelbruch mit Gehirnschädigung, verschiedene Verletzungen an Körper und Beinen; das linke Bein mußte ihm unter dem Knie amputiert werden; er ist seitdem praktisch erwerbsunfähig.

3

Der Beklagte zu 1) ist im Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig zu 40 DM Geldstrafe verurteilt worden.

4

Der Kläger führt den Unfall darauf zurück, daß der Beklagte zu 1) während des Aneinandervorbeifahrens der Fahrzeuge nur mit dem Motor gebremst habe; dadurch sei der Anhänger ins Schleudern geraten und sei zunächst gegen einen rechts von seiner Fahrtrichtung stehenden Straßenbaum geschleudert und dann gegen den Omnibus gedrückt worden.

5

Der Kläger verlangt wegen Verdienstausfalls und wegen Sachschäden 2.130 DM nebst Zinsen, ferner begehre er Verurteilung der Beklagten zu monatlichen Rentenzahlungen wegen entgangenen Verdienstes, und zwar in Höhe von

154,-DMfür die Zeit vom 1. Januar 1952 bis 1. Januar 1957,
175,-DMfür die Zeit vom 1. Januar 1957 bis 1. Januar 1967,
229,-DMvom 1. Januar 1967 bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres.
6

Er beantragt weiter, die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichtes gestellten Schmerzensgeldes von mindestens 15.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Endlich beantragt er:

7

festzustellen, daß die Beklagten gesamtverbindlich schuldig seien, dem Kläger für den Fall, daß er das 65. Lebensjahr erreiche und überschreite, den Schaden zu ersetzen, den er durch den Wegfall der Pension erleide, die ihm zugestanden hätte, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre,

8

festzustellen, daß die Beklagten gesamtverbindlich schuldig seien, für den Fall des Todes des Klägers seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen den Schaden zu ersetzen, den sie dadurch erleiden, daß die Witwenpension nebst Kinderzulage wegfällt, insbesondere aber den Schaden, den sie erleiden, wenn der Kläger infolge des Unfalls vorzeitig stirbt.

9

Die Beklagten beantragen Klageabweisung. Sie sind der Auffassung, der Beklagte zu 1) sei ordnungsmäßig gefahren. Das beklagte Land hat geltend gemacht, es habe den Beklagten zu 1) sorgfältig ausgewählt und überwacht und hafte daher nicht aus § 831 BGB. Beide Beklagten verneinen das Vorliegen einer Haftung aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, weil die Bayerische Lagerversorgung ausschließlich wirtschaftlichen Zwecken des bayerischen Staates diene. Das beklagte Land hat hilfsweise wegen angeblichem aus Anträgen entstandenen Ausbesserungskosten in Höhe von 864,32 DM die Aufrechnung erklärt.

10

Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

11

Auf die Berufung der Beklagten ist das landgerichtliche Urteil aufgehoben worden. Die Klage ist, soweit sie auf Zahlung geht, bezüglich der Rentenansprüche für November und Dezember 1950 sowie wegen Sachschäden im Gesamtbetrags von 956 DM dem Grunde nach zu 2/3 für berechtigt erklärt worden; im übrigen hat das Berufungsgericht die auf Zahlung gehende Klage abgewiesen, weil die allein aus dem Kraftfahrzeuggesetz zu rechtfertigende Rente wegen entgangenen Einkommens in der entstandenen Höhe (2/3) auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sei. In den Gründen ist weiter ausgeführt, daß das landgerichtliche Urteil sich nicht auf die Feststellungsanträge beziehe; Aufrechnungsansprüche müßten die Beklagten im Betragsverfahren geltend machen. Die Anschlußberufung des Klägers, mit der dieser sich gegen die wegen Durchgreifens des Entlastungsbeweises erfolgten Verneinung einer Haftung des beklagten Landes aus § 831 BGB wandte - das beklagte Land war vom Landgericht nur aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG für haftpflichtig angesehen worden - ist in den Gründen des Berufungsurteils für zulässig angesehen, aber als unbegründet zurückgewiesen worden; im Tenor des Berufungsurteils ist die Anschlußberufung nicht erwähnt.

12

Mit der Revision begehrt der Kläger Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, wobei er davon ausgeht, das Landgericht habe auch hinsichtlich der Feststellungsanträge zu seinen Gunsten erkannt. Die beiden Beklagten haben Anschlußrevision eingelegt und beantragt, die Klage auch insoweit abzuweisen, als das Berufungsgericht ihr dem Grunde nach stattgegeben hat. Beide Parteien bitten, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

13

I.

Das Landgericht hat die Klage - wenn man die Feststellungsanträge außer betracht läßt - dem Grunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt. In den Gründen ist ausgeführt, daß das beklagte Land sich zwar nach § 831 BGB entlastet habe, daß es aber für das Verhalten des Beklagten zu 1) nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu haften habe. Der Kläger hatte Anschlußberufung eingelegt, um auf diese Weise zu erreichen, daß die Haftung des beklagten Landes auch aus § 831 BGB ausgesprochen wird. Das Berufungsgericht hat die Anschlußberufung des Klägers für zulässig angesehen; dem Kläger sei durch das landgerichtliche Urteil dem Grunde nach zwar alles zugesprochen worden; die Anschlußberufung setze jedoch keine Beschwer voraus; sie könne auch lediglich zu dem Zweck eingelegt werden, eine dem Anschließenden günstiger erscheinende rechtliche Begründung des ihm im Ersturteil zugesprochenen Anspruchs zu erreichen.

14

Hiergegen wendet sich die Anschlußrevision des beklagten Landes; diese hält die Anschlußberufung des Klägers für unzulässig.

15

Die Anschlußberufung setzt zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Beschwer voraus. Jedoch ist die Anschlußberufung nur da zulässig, wo das Begehren - das Petitum - des Anschlußberufungsklägers auf mehr geht, als ihm das angefochtene Urteil zugesprochen hat. Wann das im einzelnen der Fall ist, braucht hier nicht bis ins Letzte entschieden zu werden.

16

Nach allgemeiner Ansicht (Stein-Jonas 18. Aufl. § 521 Anm. I 1; Baumbach 25. Aufl. § 521 Anm. 1 B; Wieczorek § 521 B IV c; RG in JW 1896, 597/8) ist eine Anschließung allein wegen Abänderung der Gründe nicht zulässig. Das gilt auch für den Fall, daß der einheitliche prozessuale Klageanspruch auf verschiedene Klagegründe gestützt wird, jedenfalls dann, wenn sich diese Gründe - wie hier § 831 BGB und § 839 BGB i. V, m. Art. 34 GG - gegenseitig ausschließen. Irgend ein schutzwürdiges Interesse an der Anlegung der Anschlußberufung ist nicht zu erkennen, wenn dem Kläger sein Anspruch im vollen Umfang dem Grunde nach aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zugesprochen worden ist, auch wenn dabei ausgeführt wird, Ansprüche aus § 831 BGB beständen nicht, weil der Entlastungsbeweis nach § 831 BGB geführt sei. Für das Höheverfahren ist es belanglos, ob die Klage aus dem einen oder dem anderen Rechtsgrunde gerechtfertigt ist: in beiden Fällen ist voller Schadensersatz nach den Bestimmungen über unerlaubte Handlung zu leisten. Auch wenn - wie das hier im Berufungsrechtszug geschehen ist - die Klage aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG abgewiesen wird, erwächst dem Kläger aus der Entscheidung der ersten Instanz über den Klagegrund des § 831 BGB kein Nachteil, etwa weil der Kläger gegen diese Entscheidung nicht vorgegangen ist und deshalb die Entscheidung über die Führung des Entlastungsbeweises nach § 831 BGB in Rechtskraft erwachsen wäre; das besagt auch der vom Kläger angezogene Aufsatz von Kicolini (NJW 1955, 615) nicht, wenn er richtig verstanden wird. Auf Grund der von den Beklagten gegen ihre Verurteilung aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG eingelegten Berufung ist nämlich nach § 537 ZPO über den vom Landgericht zuerkannten prozessualen Anspruch in vollem Umfang zu entscheiden. Zu diesem prozessualen Anspruch gehören aber auch die in Gesetzeskonkurrenz stehenden materiellrechtlichen Ansprüche (Rosenberg: Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 7. Aufl. § 88 II 3 a S. 405), wie hier die materiellrechtlichen Ansprüche aus § 831 BGB und die aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Etwas anderes will auch Wieczorek (ZPO § 521 Anm. B IV c) nicht sagen, wenn er ausführt: "Soweit bei Grundurteilen nur bestimmten Klagegründen entsprochen wird, darf der Kläger mit der Anschließung auch auf andere Klagegründe übergehen, und zwar in der Berufungsinstanz gleichviel, ob sie abgesprochen wurden oder nicht". Denn Wieczorek verweist dazu auf seine eigene Anmerkung E I b zu § 304 ZPO; dort ist aber gerade von solchen Klagegründen die Rede, die sich der Höhe nach nicht decken, wie sich aus den angezogenen Entscheidungen (z.B. RGZ 62, 337 [339]) ergibt. Für verschiedene Klagegründe, die den geltend gemachten prozessualen Anspruch dagegen in voller Höhe rechtfertigen, gelten die Ausführungen von Wieczorek erkennbar nicht. Wenn das Berufungsgericht die Voraussetzungen der Ansprüche aus § 839 i.V.m. Art. 34 GG entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht für gegeben ansah, so konnte es die Klage auf Grund der Berufung der Beklagten erst abweisen, wenn es geprüft hatte, ob der prozessuale Klageanspruch aus anderen Klagegründen, die mit den vom Landgericht bejahten Klagegründen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) in Gesetzeskonkurrenz stehen, gerechtfertigt war, und wenn es eine solche Rechtfertigung des Klageantrages für nicht gegeben ansah.

17

Die Anschlußberufung des Klägers ist also vom Berufungsgericht zu Unrecht für zulässig erachtet und dann als unbegründet angesehen worden. Sie war auf die Anschlußrevision des beklagten Landes daher als unzulässig zu verwerfen. Der Umstand, daß im Tenor des Berufungsurteils über die Anschlußberufung des Klägers nicht entschieden worden ist, steht einer solchen Entscheidung nicht entgegen, weil sich bei einem Zusammenhalt von Tenor und Gründen des Berufungsurteils ergibt, daß das Berufungsgericht über die Anschlußberufung des Klägers zur Sache entschieden hat.

18

II.

Zu prüfen ist sodann, worüber das Landgericht entschieden hat, und was auf Grund der Berufung der Beklagten in den Berufungsrechtszug gelangt ist.

19

Das Berufungsgericht meint, der Tenor des landgerichtlichen Urteils, "Der Anspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt", in Verbindung mit den Gründen des landgerichtlichen Urteils, die als Prozeßgrundlage für das Urteil auf § 304 ZPO und nicht auf § 301 ZPO verweisen, und die auch weder das Feststellungsinteresse für beide Feststellungsanträge des Klägers, noch die Aktivlegitimation des Klägers für den Feststellungsanspruch wegen der Verpflichtung zum Ersatz des seiner Witwe und seinen Kindern drohenden Schadens aus Nichtzustandekommen einer pensionsberechtigten Anstellung erörtern, ergebe, daß das Landgericht nur über die Zahlungsanträge ein Grundurteil gefällt, dagegen über die Feststellungsanträge überhaupt nicht erkannt habe. Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers; sie meint, das Landgericht habe auch über die Feststellungsanträge erkannt.

20

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. das insoweit in BGHZ 13, 81 und in NJW 1954, 1160 nicht veröffentlichte Urteil vom 8. April 1954 III ZR 41/53 S. 12/13; BGHZ 7, 331) ist der wahre Sinn des Urteilsspruchs aus Tenor und Entscheidungsgründen zu ermitteln. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß über unbezifferte Feststellungsansprüche - wie hier - nicht dem Grunde nach erkannt werden kann. Demzufolge hat der jetzt erkennende Senat häufig Urteile, die bei dem Geltendmachen von Leistungs- und unbezifferten Feststellungsansprüchen den "Klageanspruch" dem Grunde nach als gerechtfertigt erklärten, dahin verstanden, daß nur über die Leistungsansprüche dem Grunde nach erkannt war, die Feststellungsansprüche dagegen als solche durch Teilurteil endgültig zuerkannt sein sollten. Das war aber nur möglich in Fällen, in denen Anhaltspunkte dafür vorlagen, daß derartige Feststellungsansprüche tatsächlich bereits endgültig und nicht nur (unzulässigerweise) dem Grunde nach zugesprochen werden sollten. Hier bietet das landgerichtliche Urteil jedoch Anhalt für die Annahme, das Landgericht habe die Feststellungsansprüche überhaupt nicht, also auch nicht dem Grunde nach zuerkennen wollen. Es fehlt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, jede Erörterung des Feststellungsinteresses und hinsichtlich des zweiten Feststellungsantrages die Prüfung der Aktivlegitimation und der notwendigen genauer. Bezeichnung der Berechtigten. Zutreffend gelangt das Berufungsgericht daher zu dem Ergebnis, daß das Landgericht über die Feststellungsanträge nicht entschieden hat.

21

Damit ist jedoch noch nichts darüber gesagt, inwieweit die Berufung der Beklagten auch hinsichtlich der Feststellungsanträge eingelegt war und eine Entscheidung erforderte. Beide Streitteile einschließlich ihrer Berufungsanwälte sind nämlich, wie sich aus ihren Schriftsätzen zum Streitwert des Berufungsrechtszuges ergibt (Schriftsatz der Beklagten vom 11. März 1955 und Schriftsatz des Klägers vom 18. März 1955), davon ausgegangen, daß das Landgericht auch über die Feststellungsanträge entschieden habe, und daß deshalb die Sache auch hinsichtlich der Feststellungsanträge in den Berufungsrechtszug erwachsen sei. Die Berufung der Beklagten war nun, soweit sie sich auf die Feststellungsanträge erstreckt, nicht etwa unzulässig. Der Tenor des landgerichtlichen Urteils, der Klageanspruch sei gerechtfertigt, ließ nicht - auch nicht im Zusammenhang mit den Urteilsgründen - in einer jeden Streit und Zweifel ausschließenden Weise erkennen, über die Feststellungsanträge habe das Landgericht nicht entschieden. Vielmehr zeigt gerade die ursprünglich von beiden Parteien vertretene Auffassung, auch hinsichtlich der Feststellungsanträge sei der Rechtsstreit in den Berufungsrechtszug erwachsen, daß das landgerichtliche Urteil insoweit unklar war. Mit Rücksicht auf diese Unklarheit des landgerichtlichen Urteils hatten die Beklagten ein Interesse daran, das landgerichtliche Urteil gerade wegen seiner Unklarheit anzufechten, damit aus der Unklarheit ihnen ein Nachteil wegen teilweiser Rechtskraft (Zuerkennung der Feststellungsanträge) nicht erwachsen würde. Die "Beschwer", die in solchen Unklarheiten eines Urteils liegt, rechtfertigt daher die Einlegung der Berufung. Die Sache ist daher in einem solchen Falle jedenfalls insoweit in den Berufungsrechtszug erwachsen, als es sich um die Frage handelt, ob das Landgericht über die Feststellungsanträge erkannt hat oder nicht. Auf diese so verstandene Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil dahin klargestellt, daß über die Feststellungsanträge nicht entschieden ist.

22

Mit der Revision verlangt der Kläger aber nicht nur, daß diese Klarstellung des landgerichtlichen Urteils durch das Berufungsgericht beseitigt wird, sondern darüber hinaus, daß über die Feststellungsanträge bereits im Revisionsrechtszug materiell entschieden werde. Diese Revision ist unbegründet, weil das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil, wie oben bereits ausgeführt, richtig ausgelegt und infolgedessen auch zutreffend klargestellt hat. Die Sache ist bei dieser mir das landgerichtliche Urteil klarstellenden Entscheidung hinsichtlich der Feststellungsansprüche nicht in einer Weise in den Revisionsrechtszug erwachsen, die eine Sachentscheidung über die Feststellungsanträge zuläßt. Insoweit ist die Revision daher unbegründet; desgleichen ist sie auch unbegründet, soweit damit die vom Berufungsgericht vorgenommene Klarstellung des landgerichtlichen Urteils angegriffen worden ist.

23

Jedoch erschien es zweckmässig, die vom Berufungsgericht zutreffend vorgenommene Klarstellung des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Entscheidung über die Feststellungsanträge nicht nur in den Gründen zu erörtern, sondern auch im Tenor auszudrücken. Entsprechend wurde der Tenor des landgerichtlichen und des oberlandesgerichtlichen Urteils ergänzt.

24

III.

Die Revision des Klägers rügt vor allem Verletzungen des § 286 ZPO. Eines Eingehens auf diese formelle Rüge bedarf es jedoch nur am Rande, weil das angefochtene Urteil mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung wegen materieller Rechtsverstöße nicht aufrecht erhalten werden kann; auch kann das angefochtene Urteil mangels hinreichender Sachaufklärung weder mit anderer Begründung aufrechterhalten werden, noch kann - ebenfalls mangels hinreichender Sachaufklärung - auf die Revisionen der Parteien anders entschieden werden, als das Berufungsgericht erkannt hat.

25

1.)

Das Berufungsgericht nimmt an, der Beklagte zu 1) hafte als Fahrer aus den Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes. Das Berufungsgericht glaubt darüber, ob das beklagte Land aus § 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG hafte, nicht entscheiden zu brauchen, weil Ansprüche aus unerlaubter Handlung mangels Nachweises eines Verschuldens des tätig gewordenen Bediensteten, des Beklagten zu 1), ausschieden. Dabei hat das Berufungsgericht übersehen, daß durch die Staatshaftung aus Art. 34 GG, falls diese gegeben wäre, die persönliche Haftung des Bediensteten gegenüber dem Geschädigten auch im Rahmen der Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes ausgeschlossen sein würde, weil die Haftung des Fahrers aus den Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes ebenfalls eine Haftung für - allerdings nur vermutetes - Verschulden ist und im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorliegen hoheitlichen Handelns die Staatshaftung an die Stelle der persönlichen Haftung des tätig gewordenen Bediensteten tritt. Das hat das Reichsgericht (RGZ 112, 98; 140, 415 [418]) bereits für die Staatshaftung aus Art. 131 Weimarer Verfassung ausgesprochen; Gleiches muß auch für die inhaltsgleiche Vorschrift des Art. 34 GG gelten. Eine persönliche Haftung des Bediensteten nach den Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes greift demnach nur dann Platz, wenn eine Staatshaftung aus Art. 34 GG nicht gegeben ist. Das Berufungsgericht hätte also die Frage, ob das beklagte Land aus Art. 34 GG haftet, nicht dahingestellt sein lassen dürfen, wenn es, wie geschehen, den Beklagten zu 2) verurteilte. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann daher die Haftung des Beklagten zu 1) nach den Bestimmungen des Kraftfahrseuggesetzes über Fahrer von Kraftfahrzeugen nicht aufrechterhalten werden.

26

Jedoch ergibt die Prüfung, daß der Beklagte zu 1) bei seiner Tätigkeit als Kraftfahrer der Bayerischen Lagerversorgung nicht hoheitlich gehandelt hat.

27

Entscheidend ist, welche Aufgaben die Bayerische Lagerversorgung z.Zt. des Unfalls zu erfüllen hatte und wie das "Unternehmen Lagerversorgung" zu dieser Zeit organisiert war. Den Namen "Bayerische Lagerversorgung" hat die Einrichtung, deren Fahrer der Beklagte zu 1) war, durch die Bekanntmachung der bayerischen Staatsregierung über den Beauftragten für Lagerversorgung (Organisation Steffen) vom 7. Februar 1950 (Bayerischer Staatsanzeiger 1950 Nr. 6 S. 2) erhalten. Nach § 1 Abs. 3 ist sie "auf die Aufgabe beschränkt, die Flüchtlingslager (einschließlich der auf die Zeitdauer von höchstens sechs Monaten nach Aufhebung der Gemeinschaftsverpflegung errichteten oder zu errichtenden Verteilungsstellen) und Flüchtlingstransporte sowie die von der International Refugee Organisation anerkannten und nicht anerkannten DP-Lager mit Lebensmitteln zu versorgen und die Schulspeisung im Rahmen des Hoover-Planes durchzuführen. An Personen, die hiernach nicht zu versorgen sind, dürfen keine Waren abgegeben werden". Nach Abs. 5 darf sie "ihren Geschäftsbetrieb nicht mit dem Zwecke der Gewinnerzielung führen". § 3 Abs. 1 bestimmt: "Die Bayerische Lagerversorgung ist ein Betrieb im Sinne des § 15 der Reichshaushaltsordnung. Sie hat Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu führen." Unter § 15 Reichshaushaltsordnung fallen nur "kaufmännisch eingerichtete (Reichs) Betriebe", "wenn die Art des Betriebes ein Wirtschaften nach Einnahme- und Ausgabeansätzen des Haushaltsplanes nicht zuläßt". Voraussetzung für eine Anwendbarkeit des § 15 ist daher stets, daß es sich um einen Betrieb handelt, der seiner Bestimmung nach einen Wirtschaftszweck verfolgt, und bei dem zur Erzielung eines vollen Erfolges im Sinne einer für das Reichsinteresse günstigen Wirtschaftsführung die kaufmännische Einrichtung des Betriebes zweckmäßig erscheint (Schulze-Wagener, Reichshaushaltsordnung 3. Aufl. § 15 S. 347).

28

Um hoheitliche Tätigkeit würde es sich handeln, wenn "die Zielsetzung dieses Unternehmens der öffentlichen Hand ihrer Natur nach, ein hoheitliches Verhalten voraussetzt, wie da, wo der Staat seine übernommene Aufgabe nur im Rahmen eines Verhältnisses der Über- und Unterordnung ausüben kann" (BGHZ 9, 145 [147]). Diese Voraussetzung hoheitlicher Tätigkeit liegt selbst bei der Versorgung von lagern, die ihrerseits öffentlich-rechtlich organisiert sind (Gefangenen- und Interniertenlager), nicht vor, weil die Versorgung solches Lager mit den zu ihrer Einrichtung und Unterhaltung erforderlichen Wirtschaftsgütern auch durch Privatleute erfolgen könnte, ohne daß damit die Beurteilung dieser Lager selbst als hoheitliche Anstalten, in Widerspruch stehen würde. In solchen Fällen kommt es, wie der Senat stets angenommen hat (vgl. z.B. a.a.O.) allein auf die organisatorische Gestaltung an, die die öffentliche Hand ihrem Unternehmen gegeben hat. Auch wenn ein Unternehmen der öffentlichen Fürsorge dient (hier: Versorgung der Schulspeisung oder caritativer Einrichtungen), kann es privatrechtlich organisiert sein, obgleich die Fürsorgeeinrichtung selbst hoheitlich ist. Hier ergibt sich die privatrechtliche Organisation klar aus der Organisationsbekanntmachung im Bayerischen Staatsanzeiger in Verbindung mit § 15 Reichshaushaltsordnung. Die Bayerische Lagerversorgung ist darin auf bürgerlich-rechtlicher Grundlage wie ein Speditions- und Kaufmannsunternehmen errichtet; die Tätigkeit wird wie bei bürgerlich-rechtlichen Unternehmungen "in einem Verhältnis der Gleichordnung" ausgeübt. Die Beschränkung der Warenabgabe auf die "zu versorgenden Personen" bedeutet nur eine Beschränkung des Geschäftskreises, wie sie auch im bürgerlichen Rechtsverkehr vorkommt. Entgegen der Ansicht des Klägers kann eine hoheitliche Organisation der Lagerversorgung auch nicht aus dem Vorliegen einer "Dienstanweisung für das Kraftfahrwesen" der Bayerischen Lagerversorgung gefolgert werden. Dienstanweisungen ergehen auch in privaten Betrieben. Die vorliegende Dienstanweisung enthält auch nur Anweisungen über die Bedienung der Fahrzeuge, aber nichts, was auf ein hoheitliches Unterordnungsverhältnis hindeutet.

29

Die Aufgaben und die Organisation der Bayerischen Lagerversorgung zur Zeit des Unfalls zeigen daher, daß das Fahren von Kraftfahrzeugen der Bayerischen Lagerversorgung nicht die Ausübung hoheitlicher Tätigkeit bedeutet.

30

Die Ansicht des Landgerichts, den Umstand, daß die Kraftfahrzeuge der Bayerischen Lagerversorgung nicht der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge unterfielen, beweise, daß Hoheitsaufgaben wahrgenommen würden, ist unrichtig, weil auch im fiskalischen Bereich der Länder genutzte Kraftfahrzeuge nicht der Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge unterliegen. Desgleichen beweist die Durchführung des Bayerischen Abhilfeverfahrens nichts, zumal dieses Verfahren verlangt worden ist unter gleich zeitigem Hinweis auf die fiskalische Natur der Lagerversorgung. Ein Abhilfeverfahren findet nämlich nach Art. 2 Bay AG zur ZPO und KO vom 23. Februar 1879 (Bay. BS III 143) allgemein bei "Ansprüchen gegen den Fiskus" statt und nicht etwa nur bei Ansprüchen aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.

31

Damit steht fest, daß die persönliche Haftung des Beklagten zu 1), auch die aus dem Kraftfahrzeuggesetz sich ergebende Haftung als Kraftwagenführer, nicht durch die Staatshaftung (Art. 34 GG) beseitigt ist.

32

Einer Erörterung, ob der Beklagte zu 1) sich auf die Erleichterungen des § 839 BGB für Beamte, die eine ihnen dem Geschädigten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt haben, auch wegen der Fahrerhaftung aus Kraftfahrzeuggesetz berufen kann, bedarf es nicht, weil der Beklagte zu 1) nicht in einem Beamtenverhältnis gestanden hat.

33

Einer Verurteilung des Beklagten zu 1), sowohl nach den Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes wie nach den Bestimmungen über unerlaubte Handlung stehen daher weder Art. 34 GG noch § 839 BGB entgegen. Insoweit bejaht daher das angefochtene Urteil die Möglichkeit einer persönlichen Haftung des Beklagten zu 1) aus den Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes im Ergebnis zu Recht.

34

2.)

Das angefochtene Urteil ist auch, soweit die Klage aus unerlaubter Handlung gegen das beklagte Land abgewiesen worden ist, mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht zu halten.

35

Das Berufungsgericht meint, weil eine Haftung des Beklagten zu 1) (des Fahrers) aus unerlaubter Handlung entfalle, entfalle auch bereits eine Haftung des beklagten Landes aus § 831 BGB. In dieser Allgemeinheit ist der aufgestellte Satz unzutreffend. § 831 BGB gründet die Haftung auf vermutetes Verschulden des Geschäftsherrn; deshalb besteht die Haftung aus § 831 auch, wenn die Hilfsperson nicht schuldhaft, wohl aber widerrechtlich gehandelt hat (vgl. statt vieler Palandt 16. Aufl. § 831 Anm. 1).

36

Nur wenn das Berufungsgericht mit dem von ihm aufgestellten Satz hätte zum Ausdruck bringen wollen, eine Haftung aus § 831 BGB entfalle deshalb, weil überhaupt nicht erwiesen sei, der beklagte Fahrer, der Verrichtungsgehilfe des beklagten Landes, habe dem Kläger Schaden zugefügt, könnte dem Berufungsgericht gefolgt werden; denn der Geschädigte muß die Verletzungshandlung beweisen (BGHZ 24, 21). So eng hat das Berufungsgericht den wiedergegebenen Satz aber nicht verstanden. Seine Ausführungen auf S. 12 bis 13 des Urteils sind zwar insofern irreführend, als es dort auch die "Verursachung" verneint; jedoch wird der Ausdruck "Verursachung" nicht in dem Sinn gebraucht, es bestehe kein Ursachenzusammenhang zwischen der Tätigkeit des beklagten Fahrers und dem Unfall. Vielmehr wird gerade in diesem Zusammenhang zweimal betont, es sei nicht bewiesen, daß der Schaden "durch unerlaubte Handlung herbeigeführt" worden sei. Daraus ergibt sich, daß des Berufungsgericht nur ein. Verschulden des beklagten Fahrers verneinen wollte. Den Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten des beklagten Fahrers, also zwischen dessen Tätigkeit "in Ausführung der Verpflichtung" zu der er vom beklagten Land bestellt war, und dem dem Kläger angefügten Schaden verneint das Berufungsgericht nicht. Es hat ihn vielmehr bejaht; denn es geht von einer Haftung des beklagten Fahrers auf Grund der Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes aus. Eine solche Haftung kann aber nur bejaht werden, wenn der Unfall sich "bei dem Betrieb" des vom Fahrer bedienten Kraftfahrzeuges ereignet hat. Zum "Betrieb des Kraftfahrzeuges" war der Fahrer aber gerade von dem beklagten Lande "bestellt" im Sinne des § 831 BGB. Hat aber, wie hier, das Berufungsgericht in einer nicht angegriffenen Weise festgestellt - was sich im übrigen auch ohne weiteres aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt -, daß der Kläger bei dem Betrieb des von dem Beklagten zu 1) gefahrenen Kraftfahrzeuges verletzt worden ist, so ist damit auch erwiesen, daß von dem zur Führung des Kraftfahrzeuges "Bestellten" dem Kläger ein Schaden "in Ausführung der Verpflichtung", zu der er von dem beklagten Land bestellt worden ist, ein Schaden zugefügt worden ist.

37

Wer aber als Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB im Straßenverkehr einen anderen an Leben oder Gesundheit oder Eigentum verletzt, handelt rechtswidrig, es sei denn, daß er sich verkehrsrichtig (ordnungsgemäß) verhalten hat; dabei hat der Geschäftsherr das verkehrsrichtige (ordnungsgemäße) Verhalten des Verrichtungsgehilfen zu beweisen (BGHZ 24, 21). Nun hat aber das Berufungsgericht gerade ausgeführt, es könne cu "keiner eindeutigen Konstruktion des Unfallvorganges" und damit nicht, wie oben ausgeführt, zu einer eindeutigen Klärung der Schuldfrage gelangen. Eine Klärung, ob der Beklagte zu 1) sich verkehrsrichtig verhalten hat, ist daher nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht möglich. Im Rahmen der Haftung des Geschäftsherrn aus § 831 BGB geht dieser Beweisnotstand aber zu Lasten des Geschäftsherrn.

38

Das Berufungsgericht hätte daher - gerade von seinem Standpunkt aus, die Verschuldensfrage sei ungeklärt geblieben - Ansprüche aus § 831 BGB nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen dürfen, mit dem Entfallen einer unerlaubten Handlung des beklagten Fahrers entfalle auch eine Haftung des beklagten Landes als Geschäftsherr. Es hätte vielmehr gerade dann, wenn die Schuldfrage gegenüber dem beklagten Fahrer unaufklärbar blieb, zuvor der Prüfung des vom beklagten Land angebotenen Entlastungsbeweises bedurft, ehe Ansprüche aus § 831 BGB gegenüber dem beklagten Land verneint wurden.

39

3.)

Das Berufungsgericht hat zwar das Entstehen von Ansprüchen aus dem Kraftfahrzeugesetz gegen beide Beklagte dem Grunde nach in Höhe von 2/3 bejaht. Es hat jedoch die Rentenansprüche - mit Ausnahme derjenigen für die Monate November und Dezember 1950 - abgewiesen, weil sie bis zur Höhe der Höchstsätze des Kraftfahrzeuggesetzes gemäß § 1542 RVO auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen seien und der Kläger daher nicht klagebefugt (aktiv legitimiert) sei.

40

Das angefochtene Urteil geht dabei jedoch noch von den Höchstsätzen des Kraftfahrzeuggesetzes von 125,- DM Monatsrente aus. Inzwischen ist durch das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts und des Verkehrshaftpflichtrechts vom 16. Juli 1957 (BGBl. I 710) die Höchstrente von 125,- DM auf 250,- DM erhöht worden (Art. 1 Ziff, 5 a); diese Bestimmung gilt nach Art. 7 grundsätzlich nur für die nach Inkrafttreten des Gesetzes - das ist nach Art. 10 der 19. Juli 1957 - eingetretenen Ereignisse. Aber der Geschädigte kann auch in diesem Falle Schadensersatz bis zur Höhe der neuen Sätze verlangen "soweit es nach den Verhältnissen des Klägers aus Billigkeitsgründen erforderlich ist und dem Ersatzpflichtigen zugemutet werden kann, bei Renten jedoch nur für diejenigen Renten, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werden".

41

Dieses neue Gesetz ist auch im Revisionsrechtszuge anzuwenden, da es sich insoweit rückwirkende Kraft beimißt, als es gerade auch zur Regelung von in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalten bestimmt ist.

42

Im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem beklagten Land sind die Voraussetzungen der Billigkeitshaftung erkennbar gegeben, weil der Kläger in den dürftigsten Verhältnissen lebt und die Zahlung der im wesentlichen wegen der gestiegenen Lebenshaltungskosten erhöhten künftigen Renten dem beklagten Lande zugemutet werden kann, da dessen Haushalt auch im übrigen den erhöhten Lebenshaltungskosten angepaßt ist. Ob das gleiche auch für den beklagten Fahrer gilt, kann im Revisionsrechtszug nicht abschließend entschieden werden, weil die Verhältnisse des Fahrers nicht bekennt sind, insbesondere nicht, ob und wie stark sich dessen Einnahmen vor allem im Hinblick auf die gestiegenen Lebenshaltungskosten erhöht haben. Insoweit bedarf es daher wegen des neuen Gesetzes weiterer Tatsachenermittlungen; deren Vornahme ist Sache des Tatsachengerichts, an das die Sache daher zurückzuverweisen ist (vgl. Rietschel ZZ 66, 290 [301/2]).

43

Aber auch im Verhältnis zum beklagten Lande kann auf Grund des neuen Gesetzes eine Prüfung, ob dem Kläger über die ihm zuerkannten Beträge hinaus auf Grund der neuen Höchstsätze gemäß den Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes, die den Bestimmungen des jetzigen Straßenverkehrsgesetzes entsprechen, weitere Beträge zuerkannt werden können, noch nicht durchgeführt werden. Es fehlen nämlich konkrete Feststellungen des Berufungsgerichts über die Höhe der von den öffentlich-rechtlichen Versicherungsträgern in den einzelnen Monaten geleisteten und in Zukunft zu leistenden Bezüge. Auch diese Feststellungen sind, soweit erforderlich, von den Tatsacheninstanzen zu treffen.

44

4.)

Schließlich hat das Berufungsgericht den Begriff des Verschuldens verkannt. Es hat das Verschulden des beklagten Fahrers nur unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob "der Unfall nur stattgefunden habe, weil der Beklagte zu 1) zu schnell gefahren sei, und daß er nicht stattgefunden hätte und nicht hätte stattfinden können, wenn der Beklagte zu 1) langsamer gefahren wäre oder überhaupt gestanden hätte". Damit ist der Begriff des Verschuldens zu eng gezogen. Schuldhaft handelt nicht nur derjenige, der den Zusammenstoß schuldhaft herbeiführt, sondern auch derjenige, der durch sein verkehrswidriges Verhalten in einer ihm anrechenbaren Weise dazu beiträgt, daß die Folgen des Zusammenstoßes schwerer werden, als wenn er sich verkehrsgerecht verhalten hätte.

45

Daß der beklagte Fahrer durch sein Verhalten mindestens die Schwere des Unfalls mit zu verantworten hat, liegt nach den Ausführungen des vom angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Gutachtens des im zweiten Rechtszug vernommenen Obergutachters so nahe, daß es dazu einer Stellungnahme des Berufungsgerichts bedurft hätte. Der Obergutacher führt nämlich auf Seite 6 und 10 seines Gutachtens aus: Die Gesamtbegegnungsgeschwindigkeit der Fahrzeuge habe etwa 55-60 km/st, die Gesamtbegegnungslänge etwa 30 m betragen. Für beide Fahrer habe die Straßendecke eine erkennbare Schlüpfrigkeit gezeigt, und es habe eine trübe Witterungslage geherrscht, so daß sich beide Fahrer der sich hier anbahnenden Gefährlichkeit der Begegnung als "alte Straßenhasen" hätten bewußt sein, die Gefahr hätten erkennen und die Abwendung eines Zusammenstoßes durch Verminderung der Geschwindigkeit hätten herbeiführen müssen. Beide Fahrer haben sich nach Ansicht des Obergutachters verkehrs- und fahrtechnisch falsch verhalten. Da das Berufungsgericht zu diesen Ausführungen keine Stellung nimmt, vielmehr nur auf die Herbeiführung des Unfalls abstellt, hat es den Begriff des Verschuldens verkannt.

46

Das angefochtene Urteil kann daher, soweit es Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen beide Beklagte abspricht, nicht aufrecht erhalten werden.

47

Die Ausführungen des Obergutachters hätten andererseits dem Berufungsgericht auch Anlaß geben müssen zu prüfen, ob den Kläger selbst ein Mitverschulden wegen verkehrs- und fahrtechnischen "falschen Verhaltens" deshalb trifft v weil vielleicht auf dieses Verhalten die Schwere des Unfalls zurückzuführen ist. Da diese Prüfung theoretisch, wenn auch praktisch wenig wahrscheinlich, EU einer dem Kläger ungünstigeren Schadensverteilung nach § § 17, 18 KfG führen könnte, kann auch die Verurteilung der beiden Beklagten (Bejahung der Haftung zu 2/3 wegen der Sachschäden und der Rente für die Monate November und Dezember 1950) nicht aufrechterhalten werden.

48

Das angefochtene Urteil war daher, soweit es in der Sache entschieden hat, in vollem Umfange aufzuheben, ohne daß es einer Entscheidung über die Prozeßrügen der Revisionen der Parteien bedurfte. Die Sache war insoweit an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - zurückzuverweisen.

49

IV.

Bei der weiteren Verhandlung der Sache wird das Berufungsgericht zu beachten haben:

50

1.)

Im Hinblick auf die Ausführungen des Obergutachtens, beide Fahrer hätten verkehrs- und fahrtechnisch deshalb sich falsch verhalten, weil sie anläßlich der Begegnung mit ihren 2,50 m breiten Fahrzeugen auf der nur 5,60 m breiten Fahrbahn ihre Geschwindigkeit nicht genügend herabgesetzt hätten, wird es prüfen müssen, ob bei dieser Sachlage beide Fahrer oder einer von ihnen den Unfall selbst oder wenigstens dessen Ausmaß verursacht und verschuldet haben; dabei wird es den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt des Beweises des ersten Anscheins prüfen müssen.

51

Das angefochtene Urteil sagt nur ganz allgemein, die vom Kläger vorgetragenen Argumente sprächen dafür, daß der Unfall durch das Schleudern des Anhängers verursacht worden sein könne, sie zwängen aber nicht zu diesem Schluß. Diese Ausführungen sind zu knapp. Es erscheint deshalb angebracht, daß das Berufungsgericht bei der erneuten Entscheidung sich mit der Frage ausdrücklich auseinandersetzt, ob aus der Entfernung zwischen dem beschädigten Straßenbaum und der Stelle, an der die Fahrzeuge zum Stehen gekommen sind, sich etwas zur Beantwortung der Frage gewinnen läßt, ob der Anstoß an dem Baum vor dem Unfall erfolgte und dann mit größter Wahrscheinlichkeit Ursache des Zusammenstoßes war oder ob er nach dem Unfall erfolgte und deshalb als Unfallursache ausscheidet. Der Obergutachter führt auf Seite 9 seines Gutachtens immerhin aus, der Lastzug sei innerhalb 20 cm nach der Zusammenstoßstelle der Fahrzeuge zum Stillstand gekommen; nach der zu den Strafakten gebrachten Zeichnung befand sich aber die Stelle, mit der der Anhänger den Straßenbaum gestreift hatte, an dessen vorderem Teil, während der Anhänger so zum Stehen gekommen ist, daß sein hinterer Teil schon an dem beschädigten Straßenbaum vorbeigefahren war. Nimmt man die Ausführungen des Obergutachters und die Stellung der Fahrzeuge nach dem Unfall auf Grund der Zeichnung zusammen, würde die Stelle des Anhängers, die mit dem Baum in Berührung gekommen war, mehrere Meter von dem Baum, in Fahrtrichtung der Beklagten gesehen, entfernt gewesen sein. Daraus würde sich ergeben, daß die Berührung zwischen dem Anhänger und dem Baum nicht erst bei dem Zusammenstoß, sondern schon vorher erfolgt wäre. Der Hinweis des Obergutachters, der Anhänger habe Auflaufbremsen gehabt, und die Ausführung, dieser Umstand sei vom Kläger und dem einen der erstinstanzlichen Gutachter bei dem Zurückführen des angeblichen Schleuderns des Anhängers auf das Abbremsen des Lastzuges mit dem Motor nicht berücksichtigt worden, brauchen die hier aufgeworfene Fragestellung nicht überflüssig zu machen; das Berufungsgericht wird sich vielmehr mit folgender Erwägung auseinandersetzen müssen: Auf laufbremsen sind als alleinige Bremsen nur bei Anhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 5,5 to zulässig (§ 41 Abs. 6 StrVZO in der für die Unfallzeit maßgeblichen Fassung), und der Anhänger hatte ausweislich der Strafakten ein Gesamtgewicht von 16.250 kg, hatte also ein höheres Gesamtgewicht als 5,5 to. Es wirft sich damit die Frage auf, ob das Abbremsen eines so schweren Anhängers nur mit der Motorbremse und damit nur unter Anwendung der Auflaufbremse auf Grund der Bestimmungen der Straßenverkehrszulassungsordnung nicht bereits die Vorschrift verletzte, wonach so schwere Anhänger mit Druckluftbremse abzubremsen sind, die mit Voreilung arbeitet und die infolgedessen zunächst ein Abbremsen des Anhängers und erst dann ein Abbremsen des Vorderwagens herbeiführt, und die infolgedessen einem bei alleinigem Abbremsen des Anhängers durch die Auflaufbremse leicht drohenden Ausscheeren des Anhängers begegnet; die eine solche Wirkung nicht herbeiführende Bremsung nur mit der Auflaufbremse würde dann nicht als ausreichend anzusehen sein; das Vorhandensein einer Auflaufbremse würde dann der Möglichkeit eines Schleuderns des Anhängers bei Abbremsen nur mit dem Motor nicht entgegenstehen.

52

Bei Niederlegung der Entscheidungsgründe wird das Berufungsgericht zweckmäßig auch klarer und eindeutiger zum Ausdruck bringen müssen, daß das Gericht bei der Beweiswürdigung entsprechend der herrschenden Meinung (RGZ 102, 316 [321]; LM Nr. 1 zu ZPO § 286 (C); Urt. vom 28. September 1956 VI ZR 184/55 S 10; Stein-Jonas ZPO 18. Aufl, § 286 Anm. I 1) nicht einen jeden Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewißheit verlangen darf, sondern sich entsprechend den Grundsätzen der freien richterlichen Beweiswürdigung vielmehr mit einem so hohen Grad von Wahrscheinlichkeit begnügen muß, daß er nach der Lebenserfahrung praktisch der Gewißheit gleichkommt.

53

2.)

Gelangt das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis, daß der beklagte Fahrer schuldhaft gehandelt hat und deshalb auch nach den Bestimmungen über unerlaubte Handlung haftet, so wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob das beklagte Land außer nach § 831 BGB etwa noch aus einem anderen Rechtsgrunde für den nach den Bestimmungen über unerlaubte Handlungen haftenden Fahrer einzustehen hat; das gilt vor allem für den Fall, daß es den Entlastungsbeweis des Geschäftsherrn (des Landes) nach § 831 BGB in einem solchen Falle als geführt ansehen würde.

54

Nach Art. 8 Ziff. 1 des bereits erwähnter Gesetzes vom 16. Juli 1957 haben die von der Versicherungspflicht Freigestellten, "sofern nicht auf Grund einer von ihnen zu Gunsten des berechtigten Fahrers abgeschlossenen (den Vorschriften des Pflichtversicherungsgesetzes entsprechenden) Versicherung Haftpflichtversicherungsschutz gewährt wird, bei Inanspruchnahme des Fahrers in gleicher Weise und in gleichem Umfange einzustehen wie ein Versicherer bei Bestehen einer nach diesem Gesetz ausreichender Haftpflichtversicherung". Jedoch kann dieses Gesetz auf den vorliegenden Unfall nicht angewendet werden; denn diese Regelung des Gesetzes gilt nur für die Zukunft. Das ergibt sich aus dem Fehlen von Rückwirkungsbestimmungen und daraus, daß die von der Versicherungspflicht Freigestellten die in dem Gesetz vorgesehere Wirkung durch eine Versicherung abwenden können, worauf sie bisher durch gesetzliche Regelung nicht ausdrücklich hingewiesen waren, so daß sie bei Rückwirkung des neuen Gesetzes schlechter gestellt sein würden als für die Zukunft. Deshalb kann auf das neue Gesetz hier nicht zurückgegriffen werden. Aber unabhängig von der neuen gesetzlichen Regelung war es für die vor dem neuen Gesetz eingetretenen Unfälle bestritten, ob die von der Versicherungspflicht Befreiten nicht doch schon leisten mußten (vgl. dazu Müller: Straßenverkehrsrecht 20. Aufl. § 2 des Pflichtversicherungsgesetzes Abschn. G zu § 7 Abs. 3 StrVG S. 273; Prölß VVG 10. Aufl. § 158 b Anm. 4; die Ministerialerlasse in Verkehrsblatt 1950, 4; Reichsbaushalts- und Besoldungsblatt 1942, 86; Kaffil in NJW 1953, 132; OLG Braunschweig in Zeitschrift für Versicherungswesen 1954, 475; Wussow: Informationen vom 30. August 1954). Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Entscheidung zu dieser Rechtsfrage Stellung nehmen müssen. Ein Anlaß sie jetzt schon zu entscheiden, besteht nicht, weil wegen der fehlenden Sachaufklärung noch nicht feststeht, ob es auf diese Frage überhaupt ankommt.

55

3.)

Hinsichtlich der Rüge der Anschlußrevision des beklagten Landes, das Berufungsgericht habe die Berücksichtigung der Aufrechnung mit rechtlich zusammenhängenden (konnexen) Gegenforderungen nicht dem Verfahren zur Höhe überlassen dürfen, sei für die künftige Entscheidung des Berufungsgerichts auf das Urteil des Bundesgerichtshofs in BGHZ 11, 63 verwiesen. Dort wird ausgeführt, daß bei Aufrechnung mit rechtlich zusammenhängenden (konnexen) Gegenforderungen die Klageforderung auch ohne Erledigung der Gegenforderungen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden kann, wenn sie jedenfalls zu einen Betrage anzuerkennen ist, der die zur Aufrechnung gestellten Forderungen übersteigt. Gegebenenfalls wird es zweckmäßig sein, den Vorbehalt der Aufrechnung in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (a.a.O. S. 66).

56

4.)

Soweit das Berufungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung wiederum nur zu einer Verurteilung auf Grund der Bestimmungen des Kraftfahzeuggesetzes kommen sollte, wird es bei Erlaß einer Grundurteils auch hinsichtlich der bezifferten Ansprüche zweckmäßigerweise bereits im Tenor zum Ausdruck bringen, daß die Haftung nur aus den Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes dem Grunde nach bejaht wird.

57

5.)

Bei der erneuten Prüfung und Entscheidung werden die Beklagten auch Gelegenheit haben, die Umstände substantiiert vorzutragen, aus deren sie nach ihren Ausführungen im Revisionsrechtszuge folgern, daß auch die Rentenansprüche für die Monate November und Dezember 1950, soweit diese an sich entstanden sind, auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind und deshalb vom Kläger selbst nicht persönlich geltend gemacht werden können.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Arndt Wolany Dr. Hußla