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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.10.2001, Az.: BVerwG 1 WB 46.01

Anfechtung der Verwendungsdauer ; Versetzung eines Bundeswehrangehörigen auf eine andere Dienstposition; Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Versetzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.10.2001
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 46.01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 29974
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz sowie
Oberst Klein und Hauptfeldwebel Triebe als ehrenamtliche Richter
am 18. Oktober 2001
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I

Der 1959 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. Mai 2012 endet. Zum Hauptfeldwebel wurde er mit Wirkung vom 1. April 1989 ernannt. Vom 1. Oktober 1997 bis 31. März 2000 war er als Fernmeldefeldwebel beim Fernmeldesystembezirk der Bundeswehr .../2. in H. eingesetzt.

2

Am 23. März 2000 wurde er von der Stammdienststelle des Heeres (SDH) für den Dienstposten des Fernmeldefeldwebels/Kryptoverwalters im Regionalen Netzführungszentrum (RegNetzFüZentr) ... in H. ausgewählt und mit Fernschreiben vom 13. April 2000 und förmlicher Versetzungsverfügung vom 19. April 2000 zum 1. April 2000 unter Zusage der Umzugskostenvergütung dorthin versetzt. Nach seinem Dienstantritt am 15. Mai 2000 wurde er mehrfach, zuletzt für die Zeit vom 4. bis 15. September 2000, zu seiner früheren Dienststelle kommandiert.

3

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2000 beantragte er, die in der Versetzungsverfügung angegebene voraussichtliche Verwendungsdauer von zwölf Jahren auf zwei Jahre zu verkürzen und die Zusage der Umzugskostenvergütung aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, es sei ungewiss, ob die derzeit bestehende Struktur des Fernmeldesystembezirks in H. auf Dauer erhalten bleibe. Anderen Soldaten gegenüber sei in dieser Weise verfahren worden.

4

Mit Bescheid vom 15. November 2000 lehnte die SDH den Antrag ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - mit Bescheid vom 23. April 2001 zurück.

5

Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 11. Mai 2001 hat der BMVg - PSZ III 5 - mit seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2001 dem Senat vorgelegt.

6

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:

7

Es sei im Zeitpunkt seiner Versetzung absehbar gewesen, dass das RegNetzFüZentr 20 privatisiert werde. Seine Verwendungsdauer hätte daher nicht auf zwölf Jahre festgelegt werden dürfen.

8

Er beantragt,

die in der Versetzungsverfügung der SDH vom 19. April 2000 bis 30. September 2012 festgelegte voraussichtliche Verwendungsdauer aufzuheben und den BMVg zu verpflichten, die Verwendungsdauer auf zwei Jahre festzusetzen.

9

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

10

Die Bekanntgabe der voraussichtlichen Verwendungsdauer in einer Versetzungsverfügung stelle grundsätzlich keine selbstständig anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO dar, weil sie die Rechtsstellung des Soldaten nicht unmittelbar berühre, sondern lediglich der Mitteilung einer Planungsabsicht diene.

11

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 406/01 und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, lagen bei der Beratung vor.

12

II

Der Antrag, die in der Versetzungsverfügung vom 19. April 2000 angegebene voraussichtliche Verwendungsdauer auf zwei Jahre zu verkürzen, ist unzulässig.

13

Die Wehrdienstgerichte können nach § 1 7 Abs. 1 Satz 1 WBO nur angerufen werden, wenn sich das Rechtsschutzbegehren gegen eine Verletzung von Rechten oder Vorgesetztenpflichten richtet, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann daher nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei (§ 21 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 3 WBO). Das ist hier nicht der Fall.

14

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 10. April 1991 - BVerwG 1 WB 159.90 - <NZWehrr 1991, 161 > und vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 47.00 - <Buchholz 311 § 17 Nr. 39 = ZBR 2000, 430 [LS]>) stellt der Hinweis auf die voraussichtliche Verwendungsdauer in einer Versetzungsverfügung keine Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO dar, die die Rechtsstellung des betroffenen Soldaten unmittelbar berührt. Nach Nr. 17 der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der hier anzuwendenden Fassung vom 11. August 1998 (VMBl S. 242) soll die Bekanntgabe der voraussichtlichen Verwendungsdauer dazu dienen, dem Soldaten die Planung für sich und seine Familie zu erleichtern, ohne dass er hieraus einen Rechtsanspruch ableiten kann. Daraus kann sich zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine Ermessensreduzierung der Personal bearbeitenden Stelle ergeben, wenn sie die in der Versetzungsverfügung angegebene Verwendungsdauer aus dienstlichen Gründen verkürzen will. Der Soldat ist aber durch die Mitteilung nicht gehindert, schon vor deren Ablauf einen Antrag auf Versetzung oder anderweitige Verwendung zu stellen, so dass die Festlegung der voraussichtlichen Verwendungsdauer für ihn keine belastende Wirkung entfaltet.

15

Entsprechendes gilt für den vom Antragsteller gestellten Antrag auf Verkürzung der Verwendungsdauer. Denn auch dieses Begehren ist nicht auf den Erlass einer truppendienstlichen Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO gerichtet (Beschluss vom 4. Juni 1991 - BVerwG 1 WB 121.90 -).

16

Die Anfechtung einer festgelegten Verwendungsdauer ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Personal bearbeitende Stelle in der angegriffenen Verfügung zusätzlich eine Verwendungsentscheidung trifft und sich der Soldat auch dagegen wendet (Beschluss vom 11. März 1997 - BVerwG 1 WB 95. 96 -). Das ist hier nicht geschehen, denn der Antragsteller hat die ihm am 5. Juni 2000 eröffnete Versetzungsverfügung unanfechtbar und damit bestandskräftig werden lassen.

17

Im Übrigen hat die SDH in ihrem Bescheid vom 15. November 2000 darauf hingewiesen, dass eine Verkürzung der voraussichtlichen Verwendungsdauer bei strukturellen Veränderungen durchaus in Betracht komme, so dass die vom Antragsteller angestrebte Verkürzung der Verwendungsdauer rechtlich ohne Weiteres möglich bleibt.

Dr. Maiwald
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Klein
Triebe