Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.06.1991, Az.: BVerwG 1 WB 121/90
Anfechtung einer voraussichtlichen Verwendung auf neuem Dienstposten durch einen Soldaten; Rechtsweg bei rechtswidriger Versetzung im Hinblick auf die Stehzeit; Begrenzung der voraussichtlichen Verwendungsdauer; Anspruch des Soldaten auf bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung; Selbstbindung hinsichtlich der Verwendungsdauer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.06.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 121/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 20807
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 4. Juni 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, sowie
Oberst Blaas, Major Schmitz als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 51 Jahre alte Antragsteller ist Berufssoldat. Von Mai 1984 bis zum 31. März 1990 wurde er bei der Fliegerhorstgruppe K. als Einsatzstabsoffizier und zuletzt als Stabsoffizier Luftwaffensicherungstruppe und stellvertretender Gruppenkommandeur eingesetzt.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P IV 3 - verfügte mit Fernschreiben vom 18. Dezember 1989 die Versetzung des Antragstellers zum 1. April 1990 zum Kommando (Kdo) ... Luftwaffendivision (LwDiv) auf den Dienstposten eines Personalstabsoffiziers (TE/ZE 060 009). In dem Fernschreiben wurde zugleich die Umzugskostenvergütung (UKV) zugesagt. Die förmliche Versetzungsverfügung Nr. 0046 erging unter dem 15. Januar 1990. Diese Verfügung enthält auch die Angabe: "Voraussichtliche Verwendungsdauer 30.09.94."
Mit Schreiben vom 10. Januar 1990 beantragte der Antragsteller, "aus Fürsorgegründen die Dauer der Verwendung am neuen Dienstort auf nicht mehr als drei Jahre festzulegen und die damit verbundene UKV nicht zuzusagen, weil der Umzug die familiäre Situation belasten würde". Zur Begründung verwies er u.a. auf Aufwendungen in Höhe von ca. 30.000 DM für ein Haus, über das er erst 1988 einen längerfristigen Mietvertrag mit Vorkaufsrecht geschlossen habe, auf die Berufstätigkeit seiner Ehefrau mit einem Jahreseinkommen von ca. 12.000 DM, sowie auf die bei einer doppelten Haushaltsführung zu erwartende Mehrbelastung von ca. monatlich 500 DM. Zudem sei ihm bekanntgeworden, daß es sich um eine neu eingerichtete Stelle mit einem "kw-Vermerk" handele.
Der BMVg wies den Antrag mit Schreiben vom 22. Februar 1990, dem Antragsteller ausgehändigt am 2. März 1990, zurück. Der Antragsteller werde auf dem bei der ... LwDiv eingerichteten neuen Dienstposten für Bearbeitung von Reservistenangelegenheiten, der in seiner Wertigkeit den übrigen STAN-Dienstposten nicht nachstehe, planmäßig zumindest bis zum 30. September 1994 verbleiben. Somit stehe fest, daß mit einer weiteren Versetzung innerhalb von drei Jahren nicht zu rechnen sei.
Mit Schreiben vom 8. März 1990, das bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten am 9. März 1990 einging, beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -, Der BMVg hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 17. Juli 1990 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt vor, sein Antrag richte sich hauptsächlich gegen die Dauer seiner Verwendung beim Kdo 1. LwDiv, die in der Versetzungsverfügung auf den 30. September 1994 festgelegt worden sei. Diese habe die Zusage der UKV zur Folge. Nach mehr als fünf Monaten Dienstzeit auf dem neu eingrichteten Dienstposten "Stabsoffizier für Reservistenangelegenheiten" mit "kw-Vermerk 94" sprächen immer mehr Argumente dagegen, daß diese Tätigkeit für mehr als drei Jahre erhalten bleibe. Die politische und wehrpolitische Lage habe sich geändert. Das Reservistenkonzept in der Bundeswehr und auch in der Luftwaffe sei in entscheidenden Punkten überholt und werde überarbeitet; die bisher steigende Tendenz der Reservistenarbeit befinde sich eindeutig in einer Abwärtsbewegung. Die Reduzierung der Streitkräfte auf 370.000 Mann werde so gravierende Streichungen von Stellen zur Folge haben, daß diese neu eingerichteten Stellen mit "kw-Vermerk 94" mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem früheren Zeitpunkt geopfert würden. Nach Abwägung aller Argumente und Umstände halte er die Festlegung der Verwendungsdauer für einen Stabsoffizier für Reservistenangelegenheiten auf Divisionsebene auf mehr als drei Jahre für eine rechtswidrige Maßnahme. In Anbetracht der Lageentwicklung sollte der BMVg die Verwendungsdauer so festlegen, daß die Entscheidung über Umzug oder unwiderruflichen Verzicht auf UKV beim Betroffenen liege, damit die Planung für seine Familie erleichert und zusätzliche Kosten in Höhe von 30.000 DM erspart würden.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor, der Antrag erscheine unbegründet. Grundlage für die Bekanntgabe der Verwendungsdauer des Antragstellers sei sein, des BMVg, Erlaß P II 1 vom 3. März 1988 (VMBl 1988, 76 ff.). Danach soll die Bekanntgabe der voraussichtlichen Verwendungsdauer dazu beitragen, dem Soldaten die Planung für sich und seine Familie zu erleichtern, ohne daß hieraus ein Rechtsanspruch abzuleiten sei. Auf seinem neuen Dienstposten solle der Antragsteller die Bearbeitung von Reservistenangelegenheiten wahrnehmen. Der entsprechende Dienstposten sei mit einem kw-Vermerk versehen, d.h., er stehe nach dem 31. Dezember 1994 für eine Besetzung nicht mehr zur Verfügung. Die Versetzung des Antragstellers sei mit dem Ziel erfolgt, ihn möglichst während der gesamten Verfügbarkeit des Dienstpostens auf diesem zu verwenden. Die subjektive Einschätzung des Antragstellers über die Dauer seiner Verwendung werde nicht geteilt. Es seien keine Informationen über eine Modizifierung des Reserveristenkonzeptes bekannt, die den Schluß zuließen, daß der Dienstposten eines Stabsoffiziers für Reservistenangelegenheiten nicht bis zur derzeit festgelegten Frist genutzt werden könne. Nach derzeitigem Kenntnisstand sei eine erneute Versetzung mit Ortswechsel innerhalb der nächsten drei Jahre auszuschließen. Ein dienstliches Erfordernis, die Verwendungdauer des Antragstellers im beantragten Umfang zu verkürzen, bestehe daher nicht. Die der privaten Sphäre des Antragstellers zuzurechnenden finanziellen Gründe seien im vorliegenden Fall nicht geeignet, die Planungen des Dienstherrn an den Vorstellungen des Soldaten auszurichten.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 390/90 - sowie die Personalakten des Antragstellers - Hauptteile A, B und C - lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat im gerichtlichen Antragsverfahren keinen förmlichen Antrag gestellt.
1.
Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 9. August 1990 erklärt: "Mein Antrag richtet sich nicht allein gegen die Zusage der UKV bzw. den Widerruf der Zusage... Der Antrag richtet sich hauptsächlich gegen die Dauer meiner Verwendung beim Kdo 1. LwDiv, die in der Versetzungsverfügung von BMVg - P IV 3 vom 15.01.90 auf den 30.09.94 festgelegt wurde, was die Zusage der UKV zur Folge hatte", wäre ein Anfechtungsbegehren allein gegen die in der Versetzungsverfügung Nr. 0046 enthaltene Mitteilung über die "voraussichtliche Verwendungsdauer" unzulässig. Bei der in einer Versetzungsverfügung angegebenen Dauer der voraussichtlichen Verwendung auf dem neuen Dienstposten handelt es sich lediglich um die Mitteilung einer im Zusammenhang mit der Verwendungsentscheidung unter Berücksichtigung aller gegenwärtigen dienstlichen Aspekte und persönlichen Belange (vgl. hierzu: BMVg - P II 1 - Az. 16-26-00 vom 1. August 1989 - Kurzmitteilungen über personelle Grundsatzfragen - Sonderheft - Personalführung von Soldaten - Anlage 1 "Richtlinien und Durchführungsbestimmungen für die Personalführung von Offizieren" - Abschn. I.B.1.,2) getroffenen Planungsabsicht, die - auch wenn zum Schutz des Soldaten der BMVg hinsichtlich einer späteren Verkürzung der geplanten Verwendungsdauer eine beschränkte Selbstbindung eingegangen ist (vgl. o.a. Richtlinien Abschn. I.A.2.) - nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht nach § 17 WBO angefochten werden kann (BVerwGE 76, 50; BVerwG Beschlüsse vom 21. Juni 1978 - 1 WB 165/77, vom 23. Oktober 1984 - 1 WB 4/84 - und vom 10. April 1991 - 1 WB 159/90). Dadurch wird der Rechtsschutz des Soldaten nicht geschmälert. Wenn er seine Versetzung im Hinblick auf die vorgesehene Stehzeit für rechtswidrig hält, kann er gegen die Versetzung den Rechtsweg beschreiten (§ 21 Abs. 1 und 2; § 17 Abs. 3 und 4 WBO). Der Antragsteller hat jedoch in einer Befragung am 9. April 1990 ausdrücklich erklärt, daß sich sein Antrag nicht gegen die Versetzung selbst richte, sondern gegen die Festlegung der voraussichtlichen Verwendungsdauer und die damit verbundene Zusage der UKV.
Der Antrag wäre ebenso unzulässig, wenn er darauf gerichtet wäre, den BMVg zu verpflichten, seine, des Antragstellers, voraussichtliche Verwendungsdauer auf dem Dienstposten TE/ZE 060/009 auf nicht mehr als drei Jahre, also bis zum 31. März 1993, festzulegen. Damit begehrt der Antragsteller keine truppendienstliche Maßnahme, da es sich, wie bereits dargelegt, bei der Festlegung und Mitteilung der voraussichtlichen Verwendungsdauer als Planungsabsicht nicht um eine selbständig anfechtbare truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO handelt.
Das Begehren des Antragstellers kann nach dem Gesamtvorbringen jedoch noch sachdienlich und interessengerecht dahin ausgelegt werden, daß er die Verpflichtung des BMVg begehrt, ihm, dem Antragsteller, eine verbindliche Zusage zu erteilen, nicht über den 31. März 1993 hinaus beim Kdo ... LwDiv in M. verwendet zu werden.
Dieser zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche und/oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch läßt sich nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Vielmehr entscheidet der militärische Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten allein nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (ständige Rechtsprechung des Senats: BVerwGE 43, 220, 223 [BVerwG 06.05.1971 - I WB 151/70]; 53, 245 [BVerwG 12.01.1977 - I WB 168/75]; Beschluß vom 5. Juli 1990 - 1 WB 138/89). Das gilt grundsätzlich auch für die Dauer einer bestimmten Verwendung.
Ist ein solcher Anspruch nicht gegeben, hat der Soldat auch keinen Anspruch auf eine verbindliche Zusage einer bestimmten Verwendung oder der vorherigen Befristung einer Verwendung.
Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß der BMVg bei seiner Planung der Verwendung und der Verwendungsdauer des Antragstellers beim Kdo ... LwDiv von Vorschriften abgewichen wäre, die eine dem Begehren des Antragstellers entsprechende Selbstbindung - wie bei Verwendungen im Ausland oder bei integrierten Stäben im Inland (vgl. VMBl 1984, 170) - enthalten. Die "Richtlinien und Durchführungsbestimmungen für die Personalführung von Offizieren" enthalten eine wie vom Antragsteller begehrte Selbstbindung nicht. Soweit in diesen Richtlinien die "Festlegung der individuellen Verwendungsdauer" (Abschn. I) geregelt ist, handelt es sich um Planungsvorgaben; die dem Soldaten in einer Personalverfügung zu eröffnende festgelegte Verwendungsdauer (Abschn. I.B.2) wird nicht mit dem Willen erteilt, sich dem Soldaten gegenüber zu verpflichten, ihn ohne Rücksicht auf die jeweiligen dienstlichen Belange und die Personalsituation für die gesamte Zeit auf dem Dienstposten zu belassen; es ist sowohl eine Verkürzung - wenn auch gegen den Willen des Betroffenen nur bei Vorliegen bestimmter Umstände - als auch eine Verlängerung der Verwendung nicht ausgeschlossen (vgl. Abschn. I.A.2, I.B.5).
Auch die vom Antragsteller im übrigen vorgetragenen Gründe aus dem persönlichen Bereich und über seine subjektive Einschätzung der Notwendigkeit der zeitlichen Besetzung des Dienstpostens "Stabsoffizier für Reservistenangelegenheiten" mußten den BMVg nicht veranlassen, dem Antragsteller eine verbindliche Zusage über eine bestimmte Verwendungsdauer nicht nur auf dem jetzigen Dienstposten, sondern im Kdo ... LwDiv zu erteilen.
2.
Soweit der Antragsteller letztlich einen Widerruf der UKV erreichen will, hat er insoweit keinen förmlichen Antrag gestellt, so daß eine Verweisung an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt.
3.
Der Antrag ist nach alledem teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückzuweisen.
Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten hat der Senat abgesehen.
Wolbring
Wehrl
Blaas
Schmitz