Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.09.1989, Az.: III ZR 241/88
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Zustandekommen eines Darlehensvertrages; Vorliegen eines Dissenses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.09.1989
- Aktenzeichen
- III ZR 241/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 14871
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 05.10.1988 - AZ: 31 U 136/87
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1990, 246 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Rechtsanwalt Martin L., D. Weg 7, B.
Prozessgegner
B. Bank AG,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Günther B., Dr. Knut F., Karl L., Dr. Dietrich N., Wolfgang S. und Leopold T., H. - straße 32, B.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Dr. Halstenberg, Dr. Rinne und Dr. Wurm
am 21. September 1989
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/89 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Oktober 1988 - 31 U 136/87 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 42.500 DM
Gründe
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Der Senat hat sich erstmals in seinem Urteil vom 17. Januar 1985 (III ZR 135/83 = BGHZ 93, 264, vollständig in WM 1985, 221 = NJW 1985, 1020 [BGH 17.01.1985 - III ZR 135/83]) und in der Folgezeit wiederholt (zuletzt Urteile vom 10. April 1986 - III ZR 121/84 = WM 1986, 995 und vom 30. Juni 1986 - III ZR 13/85 - mit einer Zusammenstellung der zwischenzeitlichen Entscheidungen unter I. 2. a) mit Fällen befaßt, die andere von der T. GmbH und ihrem Gesellschafter G. initiierte und betreute Grundstücksabschreibungsgesellschaften betrafen. Besonderheiten des Sachverhalts im vorliegenden Fall rechtfertigen keine abweichende Beurteilung, auch nicht in den Punkten, in denen die Revision das Berufungsurteil angreift:
1.
Der Beklagte meint, der Darlehensvertrag sei wegen Dissenses nicht wirksam zustandegekommen, weil es an einer Einigung der Parteien über die Zins- und Gebührenzahlung gefehlt habe. Dessen bedurfte es jedoch nicht, weil Vertragsinhalt die Bestimmung war, daß mit Annahme des Kreditantrags "Zinsen und Bearbeitungsgebühren bis zum 30.11.1982 (dem vereinbarten Rückzahlungstermin) bezahlt" sein sollten. Nach der übereinstimmenden Auslegung beider Parteien ergab sich daraus, daß der Beklagte für die Vertragszeit keine Zinsen und Gebühren zu zahlen brauchte, sondern daß hierfür - kraft gesonderter Vereinbarung - die Treuhänderin aufzukommen hatte. Dementsprechend werden auch mit der Klage nur die Darlehenssumme von 42.500 DM und Verzugszinsen für die Zeit ab 1. Dezember 1982, nicht aber Zinsen für die Zeit vorher verlangt.
2.
Die Revision meint, wenn der Beklagte Vertragszinsen und Gebühren nicht geschuldet habe, fehle es jedenfalls in Höhe der Beträge, die von der Klägerin hierfür sofort auf ihr eigenes Konto überwiesen worden seien, am Darlehensempfang i.S. des § 607 BGB. Auch mit diesem Einwand kann sie nicht durchdringen.
Allerdings waren in den bisher vom Senat entschiedenen T.-Fällen jeweils zunächst die vollen Darlehensbeträge einem Konto der Treuhänderin gutgeschrieben worden. Danach erst hatte die Treuhänderin die vereinbarten Zinsen und Gebühren auf ein Konto der finanzierenden Bank zurücküberwiesen. Hierzu hat der Senat ausgeführt: Mit der Gutschrift auf dem Treuhandkonto sei der Darlehensbetrag dem Vermögen des Darlehensnehmers endgültig zugeflossen, weil er in voller Höhe von seiner durch den Beitritt zur Grundstücksgesellschaft begründeten Einlageverpflichtung frei geworden sei; wie die Treuhänderin anschließend über das Geld weiterverfügt habe, spiele für die Frage des Darlehensempfangs keine entscheidende Rolle mehr (Senatsurteil vom 17. Januar 1985 a.a.O. zu 6.).
Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Die Darlehenssumme von 42.500 DM ist - als Einlage des Beklagten - in vollem Umfang dem Vermögen der Treuhänderin und damit auch des Beklagten zugeflossen. Daß der - von der Treuhänderin an die Klägerin zu zahlende - Zins- und Gebührenbetrag nicht erst über ein Konto der Treuhänderin lief, sondern auf Weisung der Treuhänderin von der Klägerin sofort ihrem eigenen Konto gutgeschrieben wurde, kann im Ergebnis an der rechtlichen Würdigung nichts ändern.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 42.500 DM
Kröner
Halstenberg
Rinne
Wurm