Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.08.1974, Az.: 1 StR 226/74
Inhaltliche Anforderungen an den Eröffnungsbeschluss; Abgrenzung "Eröffnungs- und Verbindungsbeschluss"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.08.1974
- Aktenzeichen
- 1 StR 226/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 12288
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg-Fürth - 21.12.1973
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessführer
Maler Manfred E. aus P. Landkreis N./Opf., geboren am ... 1942 in S./Tschechoslowakei, zur Zeit in Haft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. August 1974,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Dezember 1973 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls in sieben Fällen, zwei davon in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, sowie wegen Betruges zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, §§ 223a, 242, 263, 73, 74 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG).
Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
I.
Verfahrensvoraussetzungen
Die Bundesanwaltschaft meint, in den Fällen 2 bis 6 und 8 der Urteilsgründe fehle es an einem wirksamen Eröffnungsbeschluß; der Senat tritt dieser Auffassung nicht bei.
1.
In den Fällen 1,7 und 9 der Urteilsgründe hatte die Staatsanwaltschaft am 21. September 1973 Anklage erhoben (Bd. I Bl. 75 ff d.A.), die das Landgericht mit Eröffnungsbeschluß vom 29. Oktober 1973 zur Hauptverhandlung zugelassen hat (Verfahren 3 AK 66/73 - I 85 d.A.); Termin zur Hauptverhandlung wurde auf den 21. Dezember 1973 bestimmt (I 86 d.A.).
Am 8. November 1973 erhob die Staatsanwaltschaft wegen der übrigen Fälle eine weitere Anklage (II 68 ff d.A. - Verfahren 21 Js 996/73 = 3 AK 75/73) und beantragte, dieses Verfahren mit dem bereits anhängigen Verfahren 3 AK 66/73 zu verbinden. Das Landgericht erließ darauf am 7. Dezember 1973 unter dem Aktenzeichen 3 AK 75/73 folgenden Beschluß:
"Die Sache wird zu der bereits gegen den Angeklagten anhängigen Sache 3 AK 66/73 (Termin Freitag, 21.12.1973) verbunden." (II 74 d.A.).
2.
Mit diesem Beschluß ist das Verfahren bezüglich der zweiten Anklage wirksam eröffnet worden. Zwar entspricht der Beschluß nicht dem Wortlaut des § 207 Abs. 1 StPO; denn danach "läßt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu". Das gefährdet aber nicht die Wirksamkeit des Beschlusses. Mag es auch zweckmäßig sein, sich zur Vermeidung von Zweifeln an den Wortlaut des Gesetzes zu halten, so genügt doch für die Eröffnung des Hauptverfahrens die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, daß es die Anklage zur Hauptverhandlung zulasse (vgl. Eb. Schmidt, Lehrkommentar Nachtrag § 207 StPO Rdn 21; KMR Müller/Sax, StPO 6. Aufl. § 207 Anm. 3a (5); BGH, Urteil vom 30. Juli 1974 - 1 StR 200/74 -).
Eine solche eindeutige Willenserklärung liegt hier vor. Mag auch ein "Verbindungsbeschluß" nicht ohne weiteres und nicht in allen Fällen in einen Eröffnungsbeschluß umzudeuten sein, so bekundet doch hier die Angabe des Hauptverhandlungstermins in dem in Rede stehenden Beschluß, daß das Landgericht die - nach Aktenzeichen genau bezeichnete - Anklage zur Hauptverhandlung in diesem Termin zulassen wollte. Daß daran kein Zweifel bestehen konnte, ergibt sich ferner aus dem Verhalten aller Beteiligten in der Hauptverhandlung über die verbundenen Verfahren am 21. Dezember 1973, die nach Verlesung der Anklagesätze aus beiden Anklageschriften unbeanstandet den Beschluß vom 7. Dezember 1973 als Verfahrensgrundlage hinnahmen (Sitzungsniederschrift I 90 d.A.). Zwar könnten die Beteiligten nicht auf das Erfordernis eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses verzichten, doch bestätigt ihr Verhalten die Auffassung, daß die Strafkammer unzweideutig ihren Willen, auch die zweite Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen, in einer den Erfordernissen des § 207 Abs. 1 StPO noch genügenden Form kundgetan hat.
2.
Auch die allgemein erhobene Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils auf.
Mösl
Pikart
Woesner
Zipfel